E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 1090 OR de 2023

Art. 1090 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 1090 3. Effets des engagements de change a. En général

1 Les effets des obligations de l’accepteur d’une lettre de change et du souscripteur d’un billet ? ordre sont déterminés par la loi du lieu où ces titres sont payables.

2 Les effets que produisent les signatures des autres obligés par lettre de change ou billet ? ordre sont déterminés par la loi du pays sur le territoire duquel les signatures ont été données.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 II 362Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderung geltenden Unterbrechungsgründe. Unter welchen Voraussetzungen und wann die durch Rechtshandlungen des Gläubigers unterbrochene Verjährung wieder zu laufen beginnt, geht aus der allgemeinen Verjährungsbestimmung von Art. 138 OR hervor, deren Absätze 1-3 in Ergänzung zu Art. 1070 OR anzuwenden sind (Erw. 2-9). Verjährung; Betreibung; Recht; Unterbrechung; Konkurs; Klage; Verjährungsfrist; Unterbrochen; Wechselrecht; Unterbrechungsgr; Wechselforderung; Unterbrechungsgründe; Betreibungsbegehren; Zahlung; Streitverkündung; Betreibungsakt; Meier; Wechselforderungen; Unterbrochene; Zahlungsbefehl; Forderung; Massoni; Handlung; Laufe; Deutsche; Klagte; Wechselgesetz; Konkurses; Entwürfe
90 II 121Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). Unterschrift; Wechsels; Indossament; Blosse; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Mittelbar; Indossamente; Auffassung; Bundesgericht; Ausstellerin; Cinevox; Annahme; Wechselbürgschaft; Blankoindossament; Wechselrecht; Rechte; Bezw; Garantiefunktion; Vorderseite; Abkommens; Zweifel; Vermerk; Gültig
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz