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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 1090OR from 2023

Art. 1090 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 1090 a. In general

1 The effects of declarations of commitment made by the acceptor of a bill of exchange and by the maker of a promissory note are determined according to the law of the bill domicile or place of payment.

2 The effects of other declarations on bills of exchange are determined according to the law of the country in whose territory the declarations were signed.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 II 362Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderung geltenden Unterbrechungsgründe. Unter welchen Voraussetzungen und wann die durch Rechtshandlungen des Gläubigers unterbrochene Verjährung wieder zu laufen beginnt, geht aus der allgemeinen Verjährungsbestimmung von Art. 138 OR hervor, deren Absätze 1-3 in Ergänzung zu Art. 1070 OR anzuwenden sind (Erw. 2-9). Verjährung; Betreibung; Recht; Unterbrechung; Konkurs; Klage; Verjährungsfrist; Unterbrochen; Wechselrecht; Unterbrechungsgr; Wechselforderung; Unterbrechungsgründe; Betreibungsbegehren; Zahlung; Streitverkündung; Betreibungsakt; Meier; Wechselforderungen; Unterbrochene; Zahlungsbefehl; Forderung; Massoni; Handlung; Laufe; Deutsche; Klagte; Wechselgesetz; Konkurses; Entwürfe
90 II 121Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). Unterschrift; Wechsels; Indossament; Blosse; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Mittelbar; Indossamente; Auffassung; Bundesgericht; Ausstellerin; Cinevox; Annahme; Wechselbürgschaft; Blankoindossament; Wechselrecht; Rechte; Bezw; Garantiefunktion; Vorderseite; Abkommens; Zweifel; Vermerk; Gültig
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