BV Art. 106 - Geldspiele

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 106 BV vom 2022

Art. 106 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 106 (1) Geldspiele

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3 Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:

  • a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
  • b. der Sportwetten;
  • c. der Geschicklichkeitsspiele.
  • 4 Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

    5 Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

    6 Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

    7 Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.

    (1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 – AS 2012 3629; BBl 2009 7019, 2010 7961, 2012 6623).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2002.00018Spielautomaten: Auf kantonales Recht gestützte Beseitigungsverfügung für Spielautomaten-Typen, die das Bundesrecht verbietet.Automaten; Kanton; Fassung; Bundesgericht; Widerrufsverfügungen; Übergangsregelung; Hieraus; Gunsten; Kantonen; Praxis; Geschicklichkeitsspielautomaten; Unterhaltsgewerbegesetzes; Aufstellen; Betrieb; Geldspielautomaten; Apparaten; Leis­tung; Einsatzes; Warengewinne; Bestim­mung; ­sungs­konform; Regelung; Geschicklich­keitsgeld­spiel­auto­maten; Verbindung; In­krafttreten; Spielbankengesetzes; Übergangsfrist; ührt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 II 262 (2C_1086/2013)Art. 106 BV (Fassung vom 11. März 2012); Art. 2, 13 und 20 IVLW; Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 48 und 50 SBG; Art. 1, 3, 5 ff., 13, 15 und 38 ff. LG; Art. 48 VwVG; Kompetenz der Interkantonalen Lotterie- und Wettkommission (Comlot) zur Durchführung von Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zuständigkeitsentscheid der Comlot (E. 1). Übersicht über die Glücksspielregelung in Bund und Kantonen (E. 2 und 3). Bestätigung der bundesgerichtlichen Auslegungsmethodik (E. 4). Die Comlot als Bewilligungsbehörde ist gestützt auf eine teleologisch-geltungszeitliche Interpretation des Bundes- und interkantonalen Rechts (IVLW) befugt, im Zusammenhang mit Grosslotterien ein Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren durchzuführen und das generell-abstrakt gültige Lotterieverbot im Einzelfall zu konkretisieren (E. 5 und 6). Den konzessionierten Lotteriegesellschaften kommt dabei grundsätzlich Parteistellung zu (E. 7). Lotterie; Bundes; Aufsicht; Recht; Comlot; Lotterien; Bewilligung; Kanton; Aufsichts; Lotteriegesetz; Kantone; Verfahren; Verwaltungs; Spielbanken; Recht; Interkantonale; Kompetenz; Zuständigkeit; Zweck; Aktivitäten; Geldspiele; Grosslotterie; Loterie; Romande; Vereinbarung; Bereich
    140 II 384 (2C_776/2013)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 106 BV; Art. 14, 22, 40, 41, 51 und 55 ff. SBG; Art. 49a Abs. 3 lit. b KG; Art. 4 Abs. 3 DSG; Rechtmässigkeit und Berechnung der gegen eine Casinobetreiberin ausgesprochenen Verwaltungssanktion wegen Missachtung der Sorgfaltspflichten. Die verwaltungsrechtliche Sanktion nach Art. 51 SBG fällt zwar in den Anwendungsbereich der strafrechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, doch wurden diese hier nicht verletzt, da die Erhebung der Unterlagen bzw. die Anhörung der Auskunftspersonen im konzessionsrechtlichen Aufsichtsverfahren nicht mit einer missbräuchlich bzw. unverhältnismässig ausgeübten Form von Zwang ("improper compulsion") im Sinne der Rechtsprechung des EGMR verbunden war (E. 3). Die Sanktionsmöglichkeit verjährt analog der Regelung in Art. 49a Abs. 3 lit. b KG, wenn das zu sanktionierende Verhalten bei Eröffnung der Untersuchung seit länger als fünf Jahren bereits beendet war (E. 4). Die geldwäschereirechtlich erhobenen Informationen dürfen bzw. müssen im Zusammenhang mit der Überwachung des Spielverhaltens berücksichtigt werden; das Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen (E. 5). Berechnungsmethode des für die Sanktionshöhe relevanten Nettogewinns unter Berücksichtigung der progressiv ausgestalteten Spielbankenabgabe (E. 6). Die Annahme, die Pflichtverletzung der Betreiberin habe als mittelschwer zu gelten, ist aufgrund der gesamten Umstände des Falles (Dauer der Pflichtverletzung usw.) gerechtfertigt (E. 7). Spielbank; Sanktion; Spielbanken; Recht; Spieler; Gewinn; Urteil; Bundes; Bruttospielertrag; Pflicht; Recht; Verfahren; Spielbankenabgabe; Unterlagen; Verstoss; Vorinstanz; Daten; Verfahren; Sinne; Person; Verfügung; Pflichtverletzung; Bruttogewinn; Spielers; Höhe

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-3536/2024Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)Dublin-; Dublin-III-VO; SEM-act; Vorinstanz; Deutschland; Mitgliedstaat; Belarus; Asylgesuch; Verfahren; Dokumente; Über; Aufenthalt; Recht; Urteil; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Wiederaufnahme; Gespräch; Antrag; Wegweisung; Schweiz; Beweismittel; Gesuch; Frist; Beschwerdeführers; Staat; Person; Selbsteintritt
    B-86/2020Glücksspiele und SpielbankenQuot;; Vorinstanz; Spiel; Bundes; Fernmeldedienst; Zugang; Interne; Internet; Recht; Sperrliste; Geldspiel; Botschaft; Fernmeldedienstanbieter; Verfügung; Fernmeldedienstanbieterinnen; Richt; Zugangs; Allgemeinverfügung; Urteil; Sperrlisten; Sperre; Behörde; Schweiz; Anbieter; Angebot; Nutzer; Massnahme

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    Waldmann, OeschBasler Kommentar. Bundesverfassung2015
    Waldmann, OeschBasler Kommentar. Bundesverfassung2015