Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00018: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Ausnahme gemäss der Übergangsregelung von Art. 60 Abs. 2 des Spielbankengesetzes, da im Kanton Zürich das Aufstellen und Betreiben von bestimmten Geldspielautomaten verboten ist. Dieses Verbot umfasst auch Geschicklichkeitsspielautomaten, wie das Bundesgericht festgestellt hat. Da der Kanton Zürich keine Übergangsfrist eingeführt hat, ist das Verbot direkt auf die Automaten der Beschwerdeführerin anwendbar, wie in den Widerrufsverfügungen des EJPD und den Urteilen des Bundesgerichts festgestellt wurde. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2002.00018 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 04.03.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Spielautomaten: Auf kantonales Recht gestützte Beseitigungsverfügung für Spielautomaten-Typen, die das Bundesrecht verbietet. |
Schlagwörter: | Automaten; Kanton; Fassung; Bundesgericht; Widerrufsverfügungen; Übergangsregelung; Hieraus; Gunsten; Kantonen; Praxis; Geschicklichkeitsspielautomaten; Unterhaltsgewerbegesetzes; Aufstellen; Betrieb; Geldspielautomaten; Apparaten; Leistung; Einsatzes; Warengewinne; Bestimmung; sungskonform; Regelung; Geschicklichkeitsgeldspielautomaten; Verbindung; Inkrafttreten; Spielbankengesetzes; Übergangsfrist; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 106 BV ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 126; |
Kommentar: | - |
Art unter die Übergangsregelung von Art. 60 Abs. 2 SBG. Hieraus kann jedoch die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Automaten im Kanton Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil letzterer zu jenen Kantonen gehört, in denen selbst solche Automaten verboten sind, bei denen es sich um "nach der bisherigen Praxis homologierte Geschicklichkeitsspielautomaten" (Art. 60 Abs.1 SBG) handelt: Gemäss §4 des Unterhaltsgewerbegesetzes vom 27. September 1981 (UGG, in der Fassung vom 2. Juni 1991, in Kraft seit 1. Oktober 1994; LS935.32) ist das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten und anderen Apparaten, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes Geld Warengewinne abgegeben werden, verboten. Diese Bestimmung ist, wie das Bundesgericht in BGE 120 Ia 126 erkannt hat, auch insoweit verfassungskonform, als sie die (nach Art. 35 Abs. 4 aBV in der Fassung 7.März 1993 bzw. nach Art. 106 Abs. 4 BV der kantonalen Regelung vorbehaltenen) Geschicklichkeitsgeldspielautomaten verbietet (a.a.O. E. 3b am Ende in Verbindung mit E.4d). Nach Inkrafttreten des Spielbankengesetzes hat der Kanton Zürich keine Übergangsfrist im Sinn von Art. 60 Abs. 2 SBG eingeführt. Bei dieser Rechts- und Sachlage ergibt sich das Verbot des Betriebs bzw. Weiterbetriebs bezüglich der Automaten der Beschwerdeführerin unmittelbar aus den Widerrufsverfügungen des EJPD vom 21. Dezember 1999 bzw. aus den Urteilen des Bundesgerichts vom 31. Mai und 7. Juli 2000, welche diese Widerrufsverfügungen insoweit schützten (vgl. BGr, 13. August 2001, 1P.332/2001).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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