StPO Art. 105 - Andere Verfahrensbeteiligte
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 105 StPO vom 2024
Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:a. die geschädigte Person;b. die Person, die Anzeige erstattet;c. die Zeugin oder der Zeuge;d. die Auskunftsperson;e. die oder der Sachverständige;f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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