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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE190025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190025 vom 12.12.2019 (ZH)
Datum:12.12.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_89/2020
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Recht; Urkunde; Recht; Tungsauftrag; Anzeige; Aktien; Vergütungsauftrag; Schung; Sachverhalt; Gericht; Verfahren; Urkunden; Verfügung; Liegenschaft; Untersuchung; Schuldig; Schriftlich; Nichtanhandnahme; Vorwurf; Aktienzertifikate; Person; Diesbezüglich; Unterschrift; Erhoben
Rechtsnorm: Art. 105 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 152 StGB ; Art. 251 StGB ; Art. 254 StGB ; Art. 301 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 323 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 475; 143 IV 77; 90 IV 134;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190025-O/U/WID

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger,

Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Verfügung und Beschluss vom 12. Dezember 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Unbekannte Mitarbeiter der B. [Bank], 2. C. ,
  1. D. ,
  2. E. ,
  3. F. ,
  4. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

    Beschwerdegegner

    betreffend Nichtanhandnahme

    Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Januar 2019, G-3/2018/10012317

    Erwägungen:

    I.
    1. Mit Eingabe vom 5. April 2018 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C. wegen Unterdrückung von Urkunden, Rassendiskriminierung, übler Nachrede, Verleumdung sowie falscher Anschuldigung. Mit derselben Eingabe erstattete die Beschwerdeführerin auch Strafanzeige gegen E. wegen Unterdrückung von Urkunden (Urk. 17/D1/1 samt Beilagen Urk. 17/D1/2/1-6). Am 9. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende und/oder die Leitung der B. sowie gegen C. und F. betreffend Urkundenfälschung, arglistige Vermögensschädigung, Nötigung, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie Unterdrückung von Urkunden ein (Urk. 17/D2/1 samt Beilagen Urk. 17/D2/2/1-6). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 ergänzte die Beschwerdeführerin die vorgenannte Strafanzeige (Urk. 17/D2/3 samt Beilagen Urk. 17/D2/4/1-19). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdeführerin abermals eine Strafanzeige gegen C. , F. und D. wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, eventualiter wegen Betrugs (Urk. 17/D3/1 samt Beilagen Urk. 17/D3/2/1-10). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen C. , D. , unbekannte Mitarbeitende der B. , E. und F. wegen der beanzeigten Delikte nicht an die Hand ( Urk. 3 = Urk. 6/1 = Urk. 17/D1/4).

    2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom

  1. anuar 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2019 innert Frist die vorliegende Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1):

    1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29.1.2019 sei aufzuheben.

    1. Die Staatsanwaltschaft sei zu beauftragen, gegen die Beschuldigten C. , F. , E. sowie die unbekannte[n] Personen in der Leitung der B. [eine] Strafverfolgung durchzufüh- ren.

    2. Die Staatsanwaltschaft sei zu beauftragen, die Akten betreffend der G. AG gegen die H. AG aufzunehmen und die Strafverfolgung weiterzuführen.

    3. Die Staatsanwaltschaft sei zu beauftragen, das Verfahren G- 1/2013/409 betr. Generalvollmacht neu aufzunehmen und die Strafverfolgung durchzuführen.

  1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 5'000.-- angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1. März 2019 (hierorts eingegangen am 6. März 2019) beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 10 samt Beilagen Urk. 11/1-14), worauf der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 11. März 2019 die Frist zur Kautionsleistung abgenommen wurde mit dem Hinweis, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden (Urk. 14).

  2. Da sich sogleich ergibt, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann einerseits von der vorgängigen Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie andererseits in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden.

  3. Zufolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.
    1. Hintergrund der diversen Strafanzeigen der Beschwerdeführerin bilden

      u.a. rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Verteilung und Verwendung des Nachlasses des im Jahre 2004 verstorbenen Dr. I. , welcher ein beträchtliches Vermögen, darunter Liegenschaften und Anteile von Unternehmen wie der G. AG und der J. AG sowie die Stiftung

      Dr. I. hinterliess. Die beiden vorgenannten Unternehmen wurden anfänglich

      durch den damaligen Verwaltungsrat K. (Ehemann der Beschwerdeführerin) vertreten, der in der Folge durch C. ersetzt wurde, welcher als Anwalt auch eine Nichte des Erblassers in der Erbschaftssache vertrat. Der erwähnten Stiftung stand anfänglich ebenfalls K. vor, bis er durch den seit Mitte 2009 als Sachwalter eingesetzten D. ersetzt wurde (vgl. Urk. 17/D1/3/1 S. 2).

    2. Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, auch wenn die Beschwerdeinstanz diese von Amtes wegen zu prüfen hat (OGer ZH, Beschluss UH130226 vom 12. September 2013 E. 1.3, publ. in ZR 113/2014 Nr. 12 S. 39 ff.).

      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.2). Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der jeweilige Vermögensinhaber als geschädigte Person (Urteil BGer 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2).

    3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein.

Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil BGer 6B_178/2017 vom

  1. ktober 2017 E. 2.2.2). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

    1. Sachverhaltskomplex Generalvollmacht (D1)

      1. Mit an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichteter Strafanzeige vom 26. Oktober 2012 erhob K. gegen C. zusammengefasst den Vorwurf, dieser habe als Vertreter der J. AG anlässlich einer Verhandlung beim Audienzrichteramt am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2005 sowie in diversen weiteren Verfahren vor Gerichten in Zürich, Kreuzlingen und im Fürstentum Liechtenstein wahrheitswidrig behauptet, K. habe die auf der Generalvollmacht vom 30. November 2003 angebrachte Unterschrift von I. , mit welcher dieser K. zum Generalbevollmächtigen über den Tod hinaus bestimmt gehabt habe, nachgeahmt. Damit habe er K. verleumdet und falsche Anschuldigungen verbreitet (vgl. Urk. 17/D1/3/1; Urk. 17/D1/3/2).

        Mit Verfügung vom 5. August 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl die Strafuntersuchung G-1/2013/409 betreffend den vorerwähnten Sachverhalt gegen C. wegen falscher Anschuldigung etc. ein (Urk. 17/D1/3/1). Dagegen reichten K. und die Beschwerdeführerin mit einer einheitlichen Eingabe Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Diesbezüglich wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2015 (UE140218-O/U) auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Legitimation nicht eingetreten und die Beschwerde von K. abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Urk. 17/D1/3/2 S. 2). Auf die von K. und der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 29. April 2015 (6B_256/2015) nicht ein (vgl. Urk. 17/D1/3/2 S. 3).

      2. In der von der Beschwerdeführerin am 5. April 2018 erhobenen Strafanzeige (Urk. 17/D1/1) machte diese im Zusammenhang mit dem vorerwähnten

        Sachverhalt zusammengefasst (erneut) geltend, C. habe anlässlich der Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2005 bewusst wahrheitswidrig behauptet, die von I. auf der Generalvollmacht vom 30. November 2003 angebrachte Unterschrift sei eine Fälschung. Während der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme von L. vom 3. Juli 2014, welche das von C. im damaligen Prozess eingereichte graphologische Gutachten vom 13. August 2004 erstellt gehabt habe, habe C. erkannt, dass I. die Generalvollmacht unterzeichnet habe und auf dem Dokument keine Unterschriften gefälscht worden seien. Dennoch habe C. in der Folge die Echtheit der Unterschrift bestritten, so auch anlässlich eines Verfahrens vor dem Handelsgericht Zürich (HG170011), in welchem die Beschwerdeführerin Partei war. Damit verleumde C. K. und versuche, diesen und die Beschwerdeführerin bei den Prozessen zu diskriminieren. Sodann habe C. im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich die Bestätigung vom 18. [recte: 17.] August 2005 von E. (vgl. Urk. 6/2) sowie deren Datum bestritten, in welcher Bestätigung festgehalten worden sei, dass die M. AG, vertreten durch E. , fünf auf I. lautende Namenaktien der Firma G. AG treuhänderisch für das Verwaltungsratsmandat von K. aufbewahre. Mit seinem Bestreiten bringe C. zum Ausdruck, dass die Bestätigung manipuliert und die Aktienzertifikate von K. gefälscht worden seien, wodurch er sich der üblen Nachrede schuldig gemacht habe.

      3. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der von der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 5. April 2018 geschilderte Sachverhalt betreffend die Generalvollmacht bereits Gegenstand der am 5. August 2014 gegen C. (rechtskräftig) eingestellten Untersuchung G- 1/2013/409 bilde. Es könne nur bei Revisionsgründen erneut eine Strafuntersuchung in der gleichen Sache geführt werden. Das von der Beschwerdeführerin einzig vorgebrachte Novum sei der Vorwurf gegen C. betreffend dessen Bestreiten der Echtheit der schriftlichen Bestätigung von E. vom 17. August 2005 (vgl. Urk. 6/2) im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich. Das Bestreiten einer Tatsachenbehauptung im Zivilverfahren sei ein gesetzlich vorgesehenes Instrument, um die eigene Position zu bekräftigen und Eingaben der Gegenpartei

        nicht anzuerkennen. C. sei vor dem Zivilgericht letztlich nicht der materiellen Wahrheit, sondern seinen eigenen Interessen bzw. den Interessen seiner Mandantin, der J. AG, verpflichtet, weshalb es ohne Weiteres zulässig sei, den Inhalt einer von der Gegenpartei eingereichten Erklärung sowie deren Datum zu bestreiten. Sodann sei durch das Bestreiten der Bestätigung und deren Datums weder der Beschwerdeführerin noch deren Ehemann ein strafbares oder ehrenrühriges Verhalten zur Last gelegt, sondern lediglich die Anerkennung des Dokuments verweigert worden, was im Zivilverfahren ohne Weiteres zulässig sei (Urk. 3/1 S. 5).

      4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift erneut den Vorwurf erhebt, C. habe betreffend die Generalvollmacht vom

  1. November 2003 ein manipuliertes Gutachten erstellen lassen, dieses in einem Gerichtsverfahren vorgelegt und sich damit der Ehrverletzung (üblen Nachrede bzw. Verleumdung) sowie der falschen Anschuldigung schuldig gemacht (vgl. Urk. 2 S. 2), gilt es mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin Dargelegte bereits Gegenstand einer Strafuntersuchung (G- 1/2013/409) war, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2014 gegen C. betreffend falsche Anschuldigung etc. rechtskräftig eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ergeht sich in ihrer Beschwerdeeingabe im erneuten Vortragen der gleichen Vorwürfe, die bereits im Entscheid der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2015 (UE140218-O/U) einlässlich abgehandelt wurden. Damit vermag sie keine Gründe gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO darzulegen, die eine Wiederaufnahme des durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2015 (6B_256/2015) nichts, mit welchem auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Legitimation nicht eingetreten, mithin - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - in der Sache materiell nicht entschieden wurde (vgl. Urk. 17/D1/3/2 S. 2 f.). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Untersuchungsverfahrens G-1/2013/409 ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich wird und nicht dargelegt

    wurde, dass die Beschwerdeführerin durch die im Zusammenhang mit der Generalvollmacht behaupteten Straftaten (Ehrverletzungsdelikte, falsche Anschuldigung) in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, zumal geltend gemacht wurde, der von C. erhobene Vorwurf der Fälschung der Generalvollmacht habe sich gegen K. gerichtet. Somit kommt der Beschwerdeführerin diesbezüglich im Beschwerdeverfahren ohnehin keine Geschädigtenstellung und damit keine Rechtsmittellegitimation zu. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

    2.5. Auch in Bezug auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, C. habe sich der Ehrverletzung schuldig gemacht, da er vor Gericht wider besseres Wissen die Echtheit der Bestätigung vom 17. August 2005 bestritten und die Sachlage so dargestellt habe, als habe K. Aktienzertifikate gefälscht, fehlt es der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die vorerwähnten Erwägungen an der Geschädigtenstellung und damit an der Rechtsmittellegitimation für das vorliegende Verfahren. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

    1. Sachverhaltskomplex Schreiben an E.

      vom 19. März 2018 (D1)

      1. K. richtete ein am 19. März 2018 datiertes Schreiben an E. , mit welchem er von diesem als ehemaligem Revisor der G. AG verlangte, die Richtigkeit des Inhalts und des Datums der Bestätigung vom 17. August 2005 (vgl. vorstehend Ziffer II.2.2.-3.) festzuhalten und Auskunft darüber zu geben, wo sich die fünf Aktienzertifikate der G. AG, die er E. im Jahre 2005 zur Aufbewahrung übergeben habe, befänden (vgl. Urk. 17/D1/2/4). Mit Email vom

        25. März 2018 erhielt er von i.A. N. u.a. zur Antwort, weder Dokumente noch Aktien der G. AG zu besitzen noch Kenntnis davon zu haben, wer die Revision der G. AG in den Jahren 2005, 2006 und 2007 erstellt habe (vgl. Urk. 17/D1/2/5). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Strafanzeige vom 5. April 2018 geltend, aus dem von einer unbekannten Person verfassten Email vom 25. März 2018 könne geschlossen werden, dass C. für die G. AG von

        E. die fünf Aktienzertifikate erhalten habe, was dieser dem Gericht verschwiegen habe. Damit habe sich E. der Unterdrückung von Urkunden strafbar gemacht (Urk. 17/D1/1 S. 3).

      2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern E. Urkunden unrechtmässig verwendet haben könnte. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe stützten sich auf reine Mutmassungen. Aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für den zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Anfangsverdacht (Urk. 6/1 S. 6).

      3. Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Beschwerde im Wesentlichen das in der Strafanzeige Ausgeführte, wonach K. im Jahre 2005 gemäss den statutarischen Bestimmungen der G. AG dem damaligen Revisor E. (einziger Verwaltungsrat der M. AG) fünf Namenaktien für sein Verwaltungsratsmandat bei der G. AG zur treuhänderischen Aufbewahrung übergeben habe. E. habe als Beauftragter auf die zweimalige Nachfrage nach dem Verbleib der Aktien durch K. nicht geantwortet. Das Email vom 25. März 2018 sei diesbezüglich nicht relevant, weil der unbekannte Verfasser desselben an den Aktien nicht berechtigt und auch nicht befugt sei, über diese Auskunft zu erteilen. E. sei somit seiner vertraglichen Pflicht zur Information nicht nachgekommen und habe sich wegen ungetreuer Verwaltung ihm anvertrauter Wertpapiere strafbar gemacht (Urk. 2 S. 3 f.). Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, dass C. die fünf Aktienzertifikate vom Revisor E. erhalten habe. Die Aktien seien beseitigt worden, um im Verfahren vor dem Handelsgericht deren Existenz bestreiten und die Sache so darstellen zu können, als habe K. die Aktienzertifikate der G. AG gefälscht. Dadurch werde die Stellung der Beschwerdeführerin in den von ihr geführten Zivilverfahren beeinträchtigt (Urk. 2 S. 3).

            1. Der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB macht sich strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermö- gen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Beiseiteschaffen ist jede Handlung, die dem Berechtigten den Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht, sie mithin auf Dauer unzugänglich macht bzw. ihm den Zugriff zumindest in einem

              erheblichen Ausmass erschwert. Noch nicht als unzugänglich gemacht gilt die Urkunde, wenn ein Dritter sich weigert, die Urkunde dem Berechtigten herauszugeben (M. Boog in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB II], 4. Aufl., Basel 2019, Art. 254 N 9).

            2. Durch den beanzeigten Sachverhalt mutmasslich direkt geschädigt wä- re allein K. , der die Berechtigung an den erwähnten Aktienzertifikaten für sich reklamiert. Die Beschwerdeführerin ist nach dem oben Ausgeführten (vgl.

              E. II.1.2) nicht unmittelbar Geschädigte, macht sie doch nicht geltend, an den Aktienzertifikaten berechtigt zu sein, sondern lediglich, durch das Bestreiten der Existenz bzw. das Vorenthalten der Aktienzertifikate in ihrer Rechtsstellung in Zivilverfahren beeinträchtigt zu sein. Damit macht sie eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung geltend, aus der sich keine Beschwerdelegitimation ableiten lässt. Die Beschwerdeführerin vermag auch in ihrer Funktion als anzeigeerstattende Person diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation für sich abzuleiten. Gemäss Art. 105 StPO stehen dem Anzeigeerstatter die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei nur zu, wenn er - was vorliegend aufgrund des oben Gesagten nicht der Fall ist - in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Ist der Anzeigeerstatter nicht Geschädigter, so kann er aus seiner Anzeige keine Verfahrensrechte ableiten (Art. 301 Abs. 3 StPO).

            3. Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese abzuweisen. So handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, C. habe die Aktienzertifikate von E. ausgehändigt erhalten und an sich genommen, sowie beim erst in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die Aktien seien beseitigt worden, um eine reine Mutmassung, die durch keine weiteren konkreten Anhaltspunkte gestützt wird. Die Beschwerdeführerin vermag keine Gründe darzulegen, die diesen Schluss zulassen würden. Das von einer unbekannten Person verfasste Email vom 25. März 2018 ist nicht geeignet, Anhaltspunkte über den Verbleib der Aktien zu liefern. Somit lässt sich daraus auch in keiner Weise auf die Vernichtung der Aktien schliessen. Soweit die Beschwerdeführerin die Vernichtung der reklamierten Aktien behauptet, besteht somit in keiner Weise ein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 254 StGB. Soweit

        die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, die Aktienzertifikate würden

        K. trotz Herausgabepflicht vorenthalten, fehlte es an der Tatbestandsmäs- sigkeit des unter dem Titel von Art. 254 StGB beanzeigten Sachverhalts, zumal die blosse Nichterfüllung einer rechtlich durchsetzbaren Herausgabepflicht für das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens im Sinne von Art. 254 StGB nicht genügt (vgl. BGE 90 IV 134, 136).

        3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde betreffend den Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden nicht legitimiert ist und es diesbezüglich auch an einem Anfangsverdacht zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung fehlt. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.

    2. Sachverhaltskomplex Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 (D2)

      1. Mit Schreiben vom 9. April 2018 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter und/oder die Leitung der B. sowie gegen C. und F. betreffend Urkundenfälschung, arglistige Vermögensschädigung, Nötigung, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie Unterdrückung von Urkunden (Urk. 17/D2/1). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 ergänzte die Beschwerdeführerin die vorgenannte Strafanzeige (Urk. 17/D2/3). Gegenstand der Strafanzeige bildet ein als Vergütungsauftrag bezeichneter Bankbeleg der B. vom 18. Dezember 2007, in welchem eine Zahlung von Fr. 1'156'969.40 gem. Darlehensvertrag zugunsten von A. Zürich auf deren Bankkonto bei der B. Nr. 1 und als Auftraggeber die G. AG c/o K. , [Adresse] fungiert. Als Belastungskonto wird ebenfalls das Konto Nr. 1 geführt, welches aber auf dem fraglichen Bankbeleg handschriftlich durchgestrichen und ebenfalls handschriftlich durch die Kontonummer 2 ersetzt wurde (vgl. Urk. 17/D2/2/3).

      2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Strafanzeige, insbesondere in deren Ergänzung vom 7. Dezember 2018 im Wesentlichen geltend, dass im Nachgang der Generalversammlung der G. AG vom 4. Oktober 2011, an welcher der bisherige Verwaltungsrat abgesetzt und an seiner Stelle C. und

        F. eingesetzt worden seien, diese in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der G. AG Mitarbeitende der B. veranlasst hätten, den massgeblichen Originalvergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 (Urk. 17/D2/2/2) in dem Sinne abzuändern, als dass darauf das Belastungskonto der Beschwerdeführerin (Nr. 1) handschriftlich durch das Konto der G. AG (Nr. 2) ersetzt worden sei, wodurch fälschlicherweise der Eindruck erweckt worden sei, die G. AG habe der Beschwerdeführerin eine Darlehenszahlung über Fr. 1'156'969.40 geleistet. Ein solches Darlehen sei jedoch nicht bezahlt worden. Während sich das Original des Vergütungsauftrages in den Akten des Steueramtes Thurgau befunden habe, sei der nach der Generalversammlung der G. AG vom 4. November 2011 gefälschte Vergütungsauftrag C. und F. ausgehändigt worden, mit welchen diese sodann behauptet hätten, die Beschwerdeführerin habe am

        18. Dezember 2007 von der G. AG Fr. 1'156'969.40 (als Darlehen) erhalten und habe diesen Betrag ins Ausland verschoben. Gestützt auf den manipulierten Vergütungsauftrag (bzw. die darin unrichtig verurkundete Darlehensforderung) hätten C. und F. zwei Liegenschaften der Beschwerdeführerin in

        O. sowie eine Liegenschaft in P. mit Arrest belegen lassen, worauf die B. die entsprechenden Hypotheken gekündigt habe und die Liegenschaften in O. am 5. März 2014 versteigert worden seien. Durch den gefälschten Vergütungsauftrag sei der Straftatbestand von Art. 251 StGB erfüllt worden. Sodann sei die Beschwerdeführerin mittels der gefälschten Unterlagen von der B. sowie von C. und F. zum Widerstand unfähig gemacht und um ca. Fr. 1.2 Mio. beraubt worden (Urk. 17/D2/1). Die B. habe den von ihr manipulierten Vergütungsauftrag im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung vor dem Bezirksgericht Uster auch zur Begründung der Kündigung der Hypotheken betreffend die Liegenschaft in P. vorgelegt im Wissen darum, dass die G. AG der Beschwerdeführerin die verurkundete Zahlung gar nicht geleistet habe und mit dem Zweck, auch diese Liegenschaft zu versteigern. Damit hätten sich die Beschuldigten auch nach Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) strafbar gemacht (vgl. Urk. 17/D2/1 S. 2 f.;

        Urk. 17/D2/3).

      3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme betreffend den oben erwähnten Sachverhalt damit, dass sich die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Versionen des Vergütungsauftrages vom 18. Dezember 2007 lediglich dahingehend unterscheiden würden, dass auf der veränderten Version die Kontonummer des Belastungskontos handschriftlich durchgestrichen und durch eine andere ersetzt worden sei. Daneben sei eine Unterschrift angebracht worden, welche offensichtlich derjenigen des zuständigen Sachbearbeiters der B. gleiche, welche auf demselben Dokument beim Unterschriftenblock über dem Stempel der B. angebracht worden sei. Es liege somit keine Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinne vor, da die Mutation als solche klar ersichtlich und diejenige Person, welche die Mutation vorgenommen habe, ebenfalls erkennbar sei. Damit fehle es am erforderlichen Anfangsverdacht zur Einleitung einer Strafuntersuchung (Urk. 3 S. 6).

      4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bloss die Vorbringen in den Strafanzeigen wiederholt, nimmt sie zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung insoweit Stellung, als sie vorbringt, die Staatsanwaltschaft ignoriere den Umstand, dass ihr die auf ihren beiden Liegenschaften in O. lastenden Schuldbriefe von der B. retourniert worden seien. Dies und insbesondere auch die Rückgabe des Schuldbriefes der Liegenschaft -strasse , über den die G. AG in der Folge wieder frei verfügt habe, belege zweifelsfrei, dass eine Zahlung vom Konto der G. AG auf ihr Konto, wie in der abgeänderten Version des Vergütungsauftrages festgehalten, nicht erfolgt sei, zumal in Ziffer 4 der Sicherungsvereinbarung vom 6. November 2007 (vgl. Urk. 6/4/8) festgehalten worden sei, dass die Beschwerdefüh- rerin zur Rückübertragung auch des Schuldbriefes der Liegenschaft -strasse berechtigt sei, sobald die B. gegen die Beschwerdeführerin keine Ansprü- che mehr habe. Die Mutation sei somit nachträglich ohne Grund erfolgt. Der Stempel auf dem erwähnten Vergütungsauftrag sage sodann nichts darüber aus, wer die Fälschung vorgenommen oder veranlasst habe, dies sei vorliegend auch nicht relevant. Die Fälschung des Vergütungsauftrages durch die B. sei auf Veranlassung von C. und F. erfolgt, um die Liegenschaften der Beschwerdeführerin in O. versteigern zu lassen (Urk. 2 S. 4-6).

            1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde. Bei der unwahren Urkunde stimmen der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein.

              Als Verfälschen gilt nach der Rechtsprechung und h.L. auch der Fall der nachträglichen unbefugten Abänderung einer Urkunde durch den Aussteller selbst. Als Angriffsobjekt erscheint hier die Identität der Urkunde. Voraussetzung ist, dass der Eingriff unrechtmässig und relevant ist, d.h., dass die Urkunde bereits in den Rechtsverkehr gelangt ist und der Aussteller die (alleinige) Verfü- gungsbefugnis über die Urkunde verloren hat, mithin wenn ein Dritter ein berechtigtes Interesse an deren Unversehrtheit erlangt hat. Simple Korrekturen, welche der Aussteller berechtigterweise vornehmen darf, fallen nicht darunter (vgl. BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 58).

              Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Mithin ist eine Täuschungsabsicht erforderlich. Diese ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Der Täter muss alternativ in Schädigungsoder Vorteilsabsicht handeln, Eventualabsicht genügt (BSK StGB II-Boog, a.a.O.,

              Art. 251 N 181-186).

            2. Der Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 wurde insofern abge- ändert, dass das ursprüngliche Belastungskonto, welches dem Vergütungskonto (der Beschwerdeführerin) entsprach, gestrichen und durch ein anderes Belastungskonto (der G. AG) handschriftlich ersetzt wurde. Auftraggeber war und blieb gemäss Vergütungsauftrag die G. AG. Neben der auf dem Vergü- tungsauftrag vom 18. Dezember 2007 handschriftlich abgeänderten Nummer des Belastungskontos wurde ebenfalls handschriftlich eine Unterschrift angebracht. Diese scheint optisch mit derjenigen übereinzustimmen, die auch beim Unterschriftenblock über dem Stempel der zuständigen Mitarbeiterin der B. (Q. ) und in weiteren in den Akten liegenden und von dieser Mitarbeiterin unterzeichneten Unterlagen erkennbar ist (vgl. Urk. 17/D2/4/3; Urk. 17/D2/4/4, Urk. 17/D2/4/7; Urk. 17/D2/4/8). Damit wurde die Abänderung sowie die Urheberschaft dieser Abänderung klar ausgewiesen. Der Vergütungsauftrag auf das Belastungskonto macht keinen Sinn, insbesondere da das ursprüngliche Belastungskonto (der Beschwerdeführerin) gar nicht dem Auftraggeber (der G. AG) gehörte. Erst durch die Abänderung des Belastungskontos ergab der Vergü- tungsauftrag Sinn. Es ist damit von einer simplen Korrektur auszugehen, die nicht unter die Tathandlung des Verfälschens im Sinne von Art. 251 StGB fällt. Aufgrund der Signierung der handschriftlichen Abänderung, die klar einer Mitarbeiterin der B. zugeordnet werden kann, fehlen zudem Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der die Mutation veranlassenden bzw. vorzunehmenden Person(en). Damit fehlen Anhaltspunkte für eine Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 251 StGB. Die vorgenommene Abänderung erscheint nicht geeignet, einen Irrtum über die Echtheit des Schriftstücks oder dessen inhaltlicher Wahrheit zu erregen. Damit fehlt es auch am subjektiven Tatbestand von Art. 251 StGB. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was im vorliegenden Zusammenhang als einigermassen vertretbar erschiene und deshalb einer näheren Prüfung zu unterziehen wäre. Dies gilt auch in Bezug auf das von ihr in der Beschwerde einzig vorgebrachte Argument betreffend die Rückgabe der Schuldbriefe durch die

              B. . Den Akten nach zu schliessen stand die Rückgabe der Schuldbriefe an die Beschwerdeführerin bzw. an die G. AG durch die B. im Zusammenhang mit der Tilgung einer Kreditschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der B. über Fr. 1.2 Mio. (vgl. Urk. 17/D2/4/4; Urk. 17/D2/4/10-11). Inwiefern der Vergütungsauftrag, auf dem auf beiden Exemplaren die G. AG als Auftraggeberin aufgeführt ist, damit konkret in Zusammenhang steht, wird demgegenüber nicht ersichtlich und ergibt sich weder aus den Akten noch den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass der Vergütungsauftrag mehr als drei Jahre nach dessen Erstellung am 18. Dezember 2007 abgeändert worden sein soll. Auch diesbezüglich ergeht sich die Beschwerdeführerin in blossen Mutmassungen. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ausführungen, mit welchen diese die nicht abgeänderte Version des Vergütungsauftrages als massgeblich und die abgeänderte Version als Fälschung darzustellen versucht, sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, teilweise gar widersprüchlich und erscheinen insgesamt als abwegig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

            3. ie der in den Akten liegenden Klageschrift der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2017 an das Handelsgericht Zürich (Urk. 17/D3/2/2 S. 8) entnommen werden kann, war der Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 bereits Thema im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich CG120123. Im entsprechenden Urteil vom 17. März 2016 wurde offenbar festgehalten, dass der Originalvergütungsauftrag keinen Sinn ergebe. Dieser Auffassung ist auch vorliegend zu folgen. Das Gericht stellte deshalb auf den handschriftlich veränderten Auftrag ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der darin verurkundeten Summe von Fr. 1'156'969.40 an die G. AG. Für das vorliegende Verfahren sei darauf hingewiesen, dass es nicht angehen kann, mit dem Erheben von aussichtslosen Strafanzeigen einen nicht genehmen Ausgang von Zivilverfahren nachträglich korrigieren zu wollen.

        4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem Vergütungsauftrag der B. vom 18. Dezember 2007 keine plausible Tatsachengrundlage vorhanden ist, die einen Anfangsverdacht für eine Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 StGB zu begründen vermöchte. Der Vorwurf der Urkundenfälschung erweist sich vor dem Hintergrund des Ausgeführten vielmehr als nicht haltbar, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht eine Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.

    3. Sachverhaltskomplex Täuschung über Lohnzahlungen (D3)

      1. Die Staatsanwaltschaft fasste in der angefochtenen Verfügung die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) sowie von Art. 146 StGB (Betrug) gegen C. ,

        1. und D. als Vertreter der G. AG betreffend den fraglichen Sachverhaltskomplex wie folgt zusammen: Im Zeitraum von 1. Oktober 2005 bis zum 1. Mai 2007 seien die Lohnzahlungen an sieben Bauarbeiter, die für die Erstellung der Überbauung in O. angestellt worden seien, nicht von der

        2. AG, sondern von der H. AG entrichtet worden. Obschon die

        G. AG davon Kenntnis gehabt habe, hätten die vorerwähnten Vertreter der G. AG im Prozess D.2011.4 vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen angegeben, die Löhne seien von der G. AG bezahlt worden. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend diesen Sachverhaltskomplex damit, dass aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen sei, dass sich die Beschuldigten strafbar gemacht haben könnten, zumal, wie die Beschwerdeführerin selbst feststelle, die Buchhaltung korrekt geführt worden sei. Betreffend die Vorwürfe bezüg- lich des Bestreitens im Zivilprozess verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre bereits gemachten Ausführungen (Urk. 3 S. 7).

      2. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerde, die Staatsanwaltschaft habe den beanzeigten Sachverhalt falsch wiedergegeben. So seien die Löhne von der R. GmbH und nicht, wie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise erwähnt, von der H. AG bezahlt worden. Mit der Strafanzeige werde der Vorwurf erhoben, dass Vertreter der G. AG im Prozess

        D.2011.4 vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen sowie im Prozess HG170051 vor dem Handelsgericht Zürich die aus dem Baukredit der S. [Bank] erfolgten Lohnzahlungen an sieben Bauarbeiter im Betrag von insgesamt Fr. 850'971.10 als Zahlungen des Architektenhonorars an die R. GmbH ausgegeben hät- ten, die mit der Planung des Bauvorhabens und der Bauleitung betreffend die 14 Doppeleinfamilienhäuser in O. betraut gewesen sei. Mit dieser arglistigen Täuschung der Gerichte über die wahren Tatsachen sei die Verrechnung des Architektenhonorars der R. GmbH mit dem Kaufpreis der Liegenschaften in Frage gestellt worden, was dazu geführt habe, dass der H. AG das Eigentum an den Liegenschaften entzogen worden sei (Urk. 2 S. 7).

          1. Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf des (Prozess)betruges im Sinne von Art. 146 StGB. Gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vermögensminderung muss unmittelbar auf das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zurückzuführen sein. Sodann muss dem Irrenden die Verfügungsmacht über Vermögen zukommen. Folglich müssen Getäuschter und Verfügender identisch sein, nicht aber Geschädigter und Verfügender. Dementsprechend muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermögensverfügung ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 146 N 17 ff).

          2. Inwiefern im Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach Vertreter der

        G. AG im Prozess D.2011.4 vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen sowie im Prozess HG170051 vor dem Handelsgericht Zürich die erfolgten Lohnzahlungen aus dem Baukredit der S. an sieben Bauarbeiter im Betrag von insgesamt Fr. 850'971.10 als Zahlungen des Architektenhonorars an die R. GmbH ausgegeben hätten, eine arglistige Täuschung zu sehen ist, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und wird auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, die Buchhaltung der G. AG sei nicht korrekt geführt bzw. den beiden Gerichten seien unwahre Dokumente vorgelegt worden. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegner hät- ten vor Gericht das Bestehen der Honorarforderung für die Architektenleistungen der R. GmbH bestritten, indem sie sich auf den Standpunkt gestellt hätten, die Zahlungen aus dem Baukredit der S. seien zur Begleichung des Architektenhonorars erfolgt, mithin sei die Honorarforderung der R. GmbH getilgt worden. Auch diesbezüglich gilt es mit der Staatsanwaltschaft auf ihre zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur Zulässigkeit des Bestreitens von Parteistandpunkten im Zivilprozess zu verweisen. Vorliegend ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte für einen von C. , F. und D. begangenen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB noch für ein anderweitig strafrechtlich relevantes Verhalten derselben. Die Strafuntersuchung wurde diesbezüglich zu Recht nicht an die Hand genommen und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

    4. Weitere Vorwürfe

      Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den beanzeigten Sachverhalten im Weiteren erhobenen Vorwürfe der Rassendiskriminierung, der arglistigen Vermögensschädigung, der Nötigung, der Veruntreuung, des Diebstahls, des Raubes sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe. Die Beschwerdeführerin machte dazu in der Beschwerde keine substantiellen Vorbringen. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend die erwähnten Vorwürfe erfolgte somit zu Recht.

    5. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe (Dossier 1-3) zu Recht erfolgte und sich die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin als haltlos erweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

III.

1. Die Beschwerdeführerin beantragte für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10 S. 1). Eine Voraussetzung dafür, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, ist, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde. Aus den vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Beschwerde aussichtslos war. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10) wiederholen im Wesentlichen bloss die in der Beschwerde vertretenen Positionen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

IV.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Den Beschwerdegegnern ist mangels Aufwandes keine Entschädigung zuzusprechen. Dies gilt insbesondere auch für den Beschwerdegegner 3, der durch seinen Verteidiger eine Stellungnahme einreichen liess (Urk. 19 samt Beilagen Urk. 20/1-57), zumal diese unaufgefordert erfolgte und darin nur zum Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege Stellung genommen wird.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident)

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden nicht zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (gegen Rückschein)

    • die Beschwerdegegner 1-5 (je per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2018/10012317 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2018/10012317, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

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