E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zollgesetz (ZG)

Art. 103 ZG vom 2023

Art. 103 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 103 Festhalten der Identität einer Person

1 Das BAZG darf durch Fotografieren oder durch Abnahme genetischer oder biometrischer Daten die Identität einer Person festhalten, sofern: (1)

  • a. diese Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird; oder
  • b. ein anderer Erlass das Festhalten der Identität von Personen vorsieht.
  • 2 Der Bundesrat legt fest, welche genetischen und biometrischen Daten abgenommen werden dürfen. (1)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 103 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZF-08-64-Identität; Rufung; Berufung; Zivilstand; Fungskläger; Rufungskläger; Berufungskläger; Person; Verfahren; Standsamt; Vilstandsamt; Recht; Personen; Zivilstandsamt; Reitung; Karte; Tätskarte; Sepass; Reisepass; Identitätskarte; Instanz; Fügung; Daten; Tungsverfahren; Klägers; Fungsklägers; Tigau; Verfügung; Geburt

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    110 II 436Art. 84 Abs. 2 ZGB; Stiftungsaufsicht. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amtes wegen erlassen hat (E. 1 und 2). 2. Bei Änderungen der Stifterfirma, insbesondere der Ausgliederung und Verselbständigung eines Teils der Unternehmung, dürfen die bisherigen Destinatäre, die von der neuen Firma beschäftigt werden, in ihren Rechten gegenüber einer patronalen Personalfürsorgestiftung nicht geschmälert werden. Keine rechtsungleiche Behandlung ist indessen gegeben, wenn die neuen Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmung, die an der Stiftung nicht mehr beteiligt ist, nicht zu Destinatären der Stiftung werden (E. 3-5). Bauer; Stiftung; Camille; Regeltechnik; Destinatär; Destinatäre; Stiftungen; Patronale; Stifterfirma; Patronalen; Verwaltung; Bauer-Stiftung; Beschluss; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Beschwerde; Aktien; Regierungsrat; Elektro; Aktiengesellschaft; Arbeitnehmer; Stiftungsaufsichtsbehörde; Basel; Mitarbeiter; übergetreten; Stiftungsorgane; Basel-Stadt; Beschwerdeführer
    110 II 37Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können. Grundbuch; Inhaber; Inhaberschuldbrief; Baukredit; Pfandrecht; Recht; Schaden; Rücktritt; Schuldbrief; Klage; Sturzenegger;Bezirksschreiber; Betrag; Eintragung; Kanton; Grundbuchs; Grundbuchführer; Basel; Verantwortlichkeit; Darlehen; Baukredithypothek; Führung; Zinsen; Finanz; Vorgehen; Sicherheit; Bezirksschreibers; Pfandgläubiger; Louis
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz