E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZF-08-64
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-08-64 vom 10.11.2008 (GR)
Datum:10.11.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Identität; Rufung; Berufung; Zivilstand; Fungskläger; Rufungskläger; Berufungskläger; Person; Verfahren; Standsamt; Vilstandsamt; Recht; Personen; Zivilstandsamt; Reitung; Karte; Tätskarte; Sepass; Reisepass; Identitätskarte; Instanz; Fügung; Daten; Tungsverfahren; Klägers; Fungsklägers; Tigau; Verfügung; Geburt
Rechtsnorm: Art. 103 ZGB ; Art. 229 ZPO ; Art. 232 ZPO ; Art. 261 ZGB ; Art. 36 BV ; Art. 41 ZGB ; Art. 42 ZGB ; Art. 45 ZGB ; Art. 45 ZPO ; Art. 47a ZPO ; Art. 9 ZGB ; Art. 97 ZGB ; Art. 99 ZGB ;
Referenz BGE:105 II 1; 110 Ib 210;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 10. November 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 08 64

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz
Vizepräsident Bochsler
RichterInnen
Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst
Aktuarin
Duff Walser
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des A., Beschwerdeführer und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Urs Ebnöther, Postfach 2115, Militärstrasse 76, 8021 Zürich,

gegen

die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubün-
den vom 26. Juni 2008, mitgeteilt am 16. Juli 2008, in Sachen des Beschwerde-
führers und Berufungsklägers,
betreffend Ehevorbereitungsverfahren/Vorbereitung einer Vaterschaftsanerken-
nung,
hat sich ergeben:



2


A.
Am 22. Juni 2007 reichten A. und B. beim Zivilstandsamt Vorderprät-
tigau ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein.
In der Folge ersuchte das Zivilstandsamt Vorderprättigau beim Bundesamt
für Migration um Einsichtnahme in das Asyldossier von A. und forderte zudem mit
der Begründung, dass dessen Identität nicht eindeutig feststehe, die dort hinterleg-
te Originalidentitätskarte des Gesuchstellers an. Diesem Ersuchen kam das Bun-
desamt für Migration am 12. Juli 2007 nach, indem es dem Zivilstandsamt Vorder-
prättigau die erbetene Originalidentitätskarte von A. sowie eine Kopie des Befra-
gungsprotokolls vom 22. November 2005 zustellte.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte das Zivilstandsamt Vorderprättigau B.
mit, dass für die Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung wie auch für das Ehe-
vorbereitungsverfahren ein gültiger Pass von A. benötigt werde. Zu dessen Be-
schaffung könne ihm die Originalidentitätskarte ausgehändigt werden. Demge-
mäss wurde A. aufgefordert, zwecks Passbeschaffung beim Zivilstandsamt Vor-
derprättigau vorbeizukommen und seine Identitätskarte abzuholen.
Anfangs September 2007 informierte B. das Zivilstandsamt Vorderprättigau
darüber, dass das Ehevorbereitungsverfahren vorläufig nicht weiterzuführen sei,
worauf dieses die einverlangten Dokumente wieder an das Bundesamt für Migrati-
on zurücksandte. Am 19. November 2007 stellte das Bundesamt für Migration die
retournierten Akten jedoch erneut dem Zivilstandsamt Vorderprättigau zu, da das
Ehevorbereitungsverfahren gemäss telefonisch geäussertem Wunsch von B. und
A. nun doch fortgesetzt werden sollte.
In der Folge forderte das Zivilstandsamt Vorderprättigau A. mit Verfügung
vom 18. Dezember 2007, mitgeteilt am 21. Dezember 2007, auf, bei der Vertre-
tung seines Heimatstaates Sudan in Genf einen Reisepass zu besorgen. Der Rei-
sepass diene einerseits als Nachweis der Identität der betroffenen Person und
andererseits als Staatsangehörigkeitsnachweis und sei bei einem Ehevorberei-
tungsverfahren zwingend vorzulegen.
B.
Gegen diese Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau liess A.
am 18. Januar 2008 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Ge-
sundheit Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass mit der Vorlage der Originalidentitätskarte
die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers belegt ist



3


und die Vorinstanz anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren fort-
zuführen.

3. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
4. Es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzu-
setzen.
5. Al es unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.“
Seine Anträge liess A. im Wesentlichen damit begründen, dass seine Identi-
tät und Staatsangehörigkeit mit Abgabe der sudanesischen Identitätskarte zwei-
felsfrei belegt sei. Soweit - wenn auch in willkürlicher und rechtsungleicher Weise
- davon ausgegangen werde, dass für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine
Identitätskarte nicht genüge, sei diesbezüglich eine Erklärung gemäss Art. 17
ZStV entgegenzunehmen. Es sei ihm nämlich weder möglich noch zuzumuten, bei
der Vertretung seines Heimatstaates einen Reisepass zu besorgen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2008, mitgeteilt am 16. Juli 2008, er-
kannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden:
„1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.
660.--, Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 208.--,
total Fr. 868.--, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entschei-
des mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.


Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30
Tagen zu begleichen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
Zur Begründung führte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesund-
heit Graubünden im Wesentlichen aus, die Verweigerung der Eintragung stütze
sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV in Verbindung mit Ziffer 3.2 des Kreisschreibens
des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen über die Beurkundung der Per-
sonendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005, wonach bei
Zweifeln über die Identität der Eintrag in das Register zu verweigern sei. Zwar
könne die Identität gemäss Ziffer 3.2 des Kreisschreibens alternativ durch Vorlage
eines Reisepasses oder einer Identitätskarte belegt werden. Der Kanton Grau-
bünden verlange jedoch gemäss Praxis zum Nachweis der Identität grundsätzlich
einen Reisepass, wobei dies mit dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV ver-
einbar und aufgrund der Auslegung des Kreisschreibens zulässig sei. Da der ver-
langte Reisepass von A. nicht beigebracht worden sei, erweise sich die Verweige-
rung der Eintragung somit als gerechtfertigt.



4


Gleichzeitig wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Graubünden auch das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch von A. um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
D.
Gegen diese Verfügung liess A. am 6. August 2008 Berufung an das
Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben,
2. Es sei festzustellen, dass mit der Vorlage der Originalidentitätskarte die
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nachgewie-
sen werden kann und das Zivilstandsamt Vorderprättigau anzuweisen,
das Ehevorbereitungsverfahren und das Verfahren zur Anerkennung
der Vaterschaft fortzuführen.

3. Es sei die vorinstanzliche Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben, dem
Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er
sei von den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien. Zu-
dem sei der Unterzeichnende für das vorinstanzliche Verfahren als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und angemessen zu entschä-
digen.

4. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
5. Es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzu-
setzen.
Al es unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.“
Zur Begründung liess A. im Wesentlichen ausführen, die Verweigerung des
Registereintrages ohne Vorlage eines Reisepasses stelle einen Eingriff in die
Grundrechte auf Ehe und Familie dar. Eine solche Einschränkung dieser Rechte
bedürfe einer gesetzlichen Grundlage und müsse der Erfüllung eines öffentlichen
Interesses dienen sowie verhältnismässig sein. Vorliegend bestehe aber keine
gesetzliche Grundlage, welche den Nachweis der Identität mittels Reisepass ver-
lange. Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV statuiere lediglich, dass die Identität der eintra-
gungswilligen Person zur Eintragung nachgewiesen sein müsse, wobei der Nach-
weis gemäss Kreisschreiben vom 30. Mai 2005 - wie auch die Vorinstanz nicht
bestreite - alternativ mittels Vorlage von Pass oder Identitätskarte erfolgen könne.
Da der Berufungskläger seine Identität mit der sudanesischen Identitätskarte be-
reits nachgewiesen habe, bestehe sodann auch kein öffentliches Interesse mehr
an der Vorlage des Reisepasses. Überdies sei auch die Verhältnismässigkeit nicht
gegeben. Zum einen werde nämlich die Identität von A. mit der sudanesischen
Identitätskarte vollumfänglich nachgewiesen, womit das kumulative Verlangen ei-
nes Reisepasses nicht erforderlich sei. Zudem sei es dem Berufungskläger auf-
grund des hängigen Asylverfahrens nicht zumutbar, bei seinen heimatlichen Be-



5


hörden in Genf einen Reisepass zu beantragen, zumal er dadurch gezwungen
würde, das eingeleitete Asylverfahren aufzugeben. Die Verweigerung des Regis-
tereintrages sei daher in Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie erfolgt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2008 beantragte das De-
partement für Justiz Sicherheit und Gesundheit Graubünden die vollumfängliche
Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Zur Begründung verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf die rechtlichen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Weiter führte das Departement
aus, es würden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Identitätskarte bestehen,
weshalb das Zivilstandsamt Vorderprättigau zur Identitätsfeststellung zu Recht
einen gültigen Reisepass einverlangt habe. Zudem habe der Berufungskläger strit-
tige Angaben betreffend sein Geburtsdatum gemacht, womit ein Nachweis durch
Abgabe einer Erklärung gemäss Art. 41 ZGB in Verbindung mit Art. 17 ZStV von
vornherein ausser Betracht falle.
F.
Mit Schreiben vom 3. September 2008 machte A. in der Folge gel-
tend, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe,
indem sie in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2008 mit der angeblichen Strit-
tigkeit seiner Angaben und den Zweifeln an der Echtheit der Identitätskarte Grün-
de anführe, welche bis anhin nie geltend gemacht worden seien. Unabhängig da-
von vermöchten jedoch auch die neuen Ausführungen des Departements für Jus-
tiz, Sicherheit und Gesundheit nichts an der Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Verfügung zu ändern. Von ihm als Asylsuchendem könne nämlich die Beschaf-
fung eines Reisepasses bei seinen Heimatbehörden infolge Unzumutbarkeit nicht
verlangt werden, weshalb die Berufung gutzuheissen sei.
G.
Demgegenüber bestätigte die Vorinstanz in der Stellungnahme vom
18. September 2008 ihren Antrag um Abweisung der Berufung unter Kostenfolge
zu Lasten des Berufungsklägers.
Zur Begründung wies sie dabei im Wesentlichen darauf hin, dass gemäss
Asylrechtsliteratur und neuerer Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kon-
taktaufnahme mit der Heimatbehörde zwecks Ausstellung des Reisepasses unter
den vorliegenden Umständen keinen Asylbeendigungsgrund darstelle und somit
zuzumuten sei.



6


H.
Dazu liess sich A. unter Hinweis, dass die Eingabe der Vorinstanz
vom 18. September 2008 neue Argumente enthalte, am 30. September 2008 er-
neut vernehmen.
Dabei führte er aus, dass die Passbeschaffung bei der Heimatbehörde ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz mit Blick auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts respektive der Asylrekurskommission (ARK) und auf das
Handbuch Asylverfahren des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 für
ihn klar unzumutbar sei.
Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2008, mitgeteilt am 16. Juli 2008, wies
das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die Be-
schwerde von A. gegen die Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau vom
18. Dezember 2007, mitgeteilt am 21. Dezember 2007, unter Kostenfolge zulasten
von A. ab. Mit gleicher Verfügung wies das Departement für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit Graubünden sodann auch das Gesuch von A. um Erteilung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Be-
schwerdeverfahren ab. Gegen diese Verfügung liess A. am 6. August 2008 sowohl
im Hauptpunkt als auch betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben.
a) Gemäss Art. 20d Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2
EGzZGB können Entscheide und Verfügungen des Departements in Zivilstands-
sachen mit Berufung an das Kantonsgericht angefochten werden. Dabei wird je-
doch über Art. 64 Abs. 4 EGzZGB direkt auf die ZPO als ergänzend und sinnge-
mäss anwendbares Verfahrensrecht verwiesen, wobei nach der Zivilprozessord-
nung die Berufung nur gegen prozesserledigende Sachurteile im Sinne der ZPO
zulässig ist. Demgegenüber ist gegen verfahrensabschliessende Erkenntnisse
ohne materielle Behandlung der Sache, wie dem vorliegend in Ziffer 3 der Beru-
fung angefochtenen Entscheid der Vorinstanz betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege, eben nicht die Berufung, sondern die Beschwerde gegeben. Dies wird
denn auch dadurch bestätigt, dass zum Verfahren, für das Art. 64 Abs. 4 EGzZGB
auf die ZPO verweist, ebenso der Rechtsmittelweg gehört. Dieser ist nämlich für
Entscheide der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsver-



7


treters in Art. 47a ZPO geregelt, wonach die zivilrechtliche Beschwerde nach Art.
232 ZPO zum Tragen kommt. Auch im Verfahren betreffend Zivilstandssachen
gemäss EGzZGB muss daher grundsätzlich der gleiche Rechtsdualismus von Be-
rufung und zivilrechtlicher Beschwerde gelten wie sonst im Zivilverfahren, womit
der Entscheid des Departements betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO nicht
mit Berufung, sondern mit Beschwerde nach Art. 232 ZPO an den Kantonsge-
richtsausschuss anzufechten ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von
Graubünden vom 10. November 2008 in Sachen A. betreffend unentgeltliche
Rechtspflege [ZB 08 37], E. 1.a. S. 4 f. sowie zum Ganzen auch PKG 2004 Nr. 6,
E. 1. c.aa. ff., S.36 ff.).
Soweit sich die Berufung von A. gegen den Entscheid der Vorinstanz
betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet, kann somit
darauf nicht eingetreten werden. Die Berufung von A. gegen die ablehnende Ver-
fügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Ge-
währung der unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah-
ren ist jedoch zuständigkeitshalber an den Kantonsgerichtsausschuss als Be-
schwerdeinstanz weiterzuleiten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von
Graubünden vom 10. November 2008 in Sachen A. betreffend unentgeltliche
Rechtspflege [ZB 08 37]) .
b) Was demgegenüber die Berufung von A. gegen den Entscheid der Vor-
instanz in der Sache anbelangt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von
Graubünden zur Beurteilung der Streitsache als Berufungsinstanz gestützt auf Art.
20d Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 EGzZGB zu bejahen.
Die Berufung ist schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entschei-
des innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen, wobei in der Berufungs-
schrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte angefochten und
welche Änderungen beantragt werden (Art. 20d Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit
Art. 64 Abs. 1 EGzZGB). Die Berufung von A. vom 6. August 2008 gegen die Ver-
fügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom
26. Juni 2008, mitgeteilt am 16. Juli 2008, wurde frist- und formgerecht einge-
reicht, so dass darauf, soweit sie sich gegen den Entscheid in der Sache selbst
richtet, einzutreten ist.
2.
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist streitig, ob das Zivil-
standsamt Vorderprättigau vom Berufungskläger zum Nachweis seiner Identität



8


und der Staatsangehörigkeit für das Ehevorbereitungsverfahren beziehungsweise
für die Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung einen Reisepass verlangen
durfte, oder ob die von ihm eingereichte Identitätskarte genügte.
Diesbezüglich macht der Berufungskläger geltend, die Verweigerung des
Registereintrages ohne Vorlage des Reisepasses sei in Verletzung des Rechts auf
Ehe und Familie erfolgt und daher unzulässig. Es liege keine gesetzliche Grundla-
ge vor, welche den Nachweis der Identität für das Ehevorbereitungsverfahren mit-
tels eines Reisepasses verlange. Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV halte lediglich fest, dass
die Identität der eintragungswilligen Person zur Eintragung nachgewiesen sein
müsse, wobei der Nachweis gemäss Kreisschreiben des Eidgenössischen Amts
für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Auslände-
rinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 alternativ mittels Vorlage des Passes
oder der Identitätskarte erfolgen könne. Die zwingende Beibringung eines Reise-
passes zwecks Identitätsfeststellung sei nirgends statuiert. Ebenso wenig bestehe
ein öffentliches Interesse an der Vorlage des Reisepasses, nachdem der Beru-
fungskläger den Nachweis seiner Identität bereits mittels seiner sudanesischen
Identitätskarte erbracht habe. Schliesslich fehle es auch an der Verhältnismässig-
keit des Eingriffs. Die Identität von A. werde nämlich mit der Vorlage seiner Identi-
tätskarte vollumfänglich nachgewiesen, so dass das kumulative Verlangen eines
Reisepasses nicht erforderlich sei. Überdies sei es dem Berufungskläger aufgrund
des hängigen Asylverfahrens nicht zumutbar, bei seinen Heimatbehörden einen
Reisepass zu beantragen. Mit Blick auf Art. 1 lit. C Ziff. 1 der Flüchtlingskonventi-
on (FK) sei nämlich davon auszugehen, dass ihm diesfalls die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt beziehungsweise nicht zuerkannt werde, womit Eingriffszweck
und Eingriffswirkung in völligem Missverhältnis stehen würden.
Dem kann, wie nachstehend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden.
a)
Vorweg bleibt festzuhalten, dass die Rechte des Berufungsklägers,
eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, entgegen seinem Einwand
schon allein deshalb nicht verletzt sind, weil vorliegend erst das Vorbereitungsver-
fahren zur Eheschliessung nach Art. 97 ff. ZGB läuft. Mit der angefochtenen Ver-
fügung wird dem Berufungskläger nicht grundsätzlich verwehrt, eine Ehe einzuge-
hen. Vielmehr wird er damit lediglich aufgefordert, den im Ehevorbereitungsverfah-
ren zwingenden Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet mit andern Worten die zusätzliche Einforderung des Reisepasses
zwecks Identitätsfeststellung im Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens, wobei
ein formeller Entscheid über den Registereintrag noch gar nicht vorliegt. Die ange-



9


fochtene Verfügung vermag mithin schon aus diesem Grunde keine Verletzung
der Grundrechte des Berufungsklägers auf Ehe und Familie darzustellen.
b)
Im Übrigen wendet der Berufungskläger zwar zutreffend ein, dass
das Grundrecht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, nur unter den
verfassungsmässigen Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage, der Erfül-
lung eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit eingeschränkt
werden darf (vgl. Art. 36 BV). Soweit er indes geltend macht, dass die vom Zi-
vilstandsamt Vorderprättigau ihm gegenüber verfügte Einforderung des Passes
zwecks Identitätsfeststellung und Eintragung ins Personenstandsregister weder
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe noch im öffentlichen Interesse liege und
zudem unverhältnismässig und damit verfassungswidrig sei, kann ihm aus nach-
folgend darzulegenden Gründen nicht beigepflichtet werden.
aa) Gemäss Art. 97 ZGB wird die Ehe nach dem Vorbereitungsverfahren
vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen. Wie das
Vorbereitungsverfahren vor dem Zivilstandsamt durchzuführen ist, regelt Art. 99
ZGB. Gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat das Zivilstandsamt zu prüfen, ob die
Identität der Verlobten feststeht. Im Gesetzestext wird indes nicht festgehalten,
mittels welcher Urkunden diese Prüfung zu erfolgen hat. Dies geht sodann - wie
der Berufungskläger richtig einwendet - auch aus der Zivilstandsverordnung
(ZStV) nicht hervor, welche in Art. 15 ff. ZStV das Verfahren der Beurkundung re-
gelt. In Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV wird lediglich nochmals ausgeführt, dass die Zi-
vilstandsbehörde zu prüfen hat, ob die Identität der beteiligten Personen nachge-
wiesen ist. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird sodann festgehalten, dass die betei-
ligten Personen die erforderlichen Dokumente vorzulegen haben. Welche Doku-
mente zur Feststellung der Identität einzureichen sind, wird jedoch auch hier nicht
gesagt. Nähere Ausführungen dazu finden sich im Kreisschreiben des Eidgenös-
sischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten
von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005. Gemäss Ziffer 3.2 Abs. 1
dieses Kreisschreibens hat sich jede Person, die eine Amtshandlung (hier Vorbe-
reitung der Eheschliessung) verlangt, auszuweisen. Ihre Personendaten dürfen
nur dann im Personenstandsregister erfasst und beurkundet werden, wenn zwei-
felsfrei
feststeht, dass die Person ihre eigenen Daten nachweist. Bestehen Zweifel
über die Identität der Person, ist die Aufnahme in das Personenregister bis zur
definitiven Klärung durch die Verwaltung oder das Gericht zu verweigern. Zweifel
über die Identität können gemäss Abs. 2 bestehen, „weil die Person keinen Aus-
weis (Pass, Identitätskarte) vorlegt, weil sie unter verschiedenen Namen aufge-
treten ist, weil unklare Personendaten ihre eindeutige Identifizierung nicht erlau-




10


ben, weil die Personendaten widersprüchlich (streitig) sind oder weil der begrün-
dete Verdacht besteht, dass sie Dokumente (das heisst die Daten einer anderen
Person) missbräuchlich benützt.“
Als Ausweise zur Feststellung der Identität gel-
ten dabei gemäss Angaben in der Klammer der Pass oder die Identitätskarte. Dies
wird auch durch entsprechenden Klammerhinweis unter Ziffer 4.1, 2. Satz des
Kreisschreibens bestätigt, worin festgehalten wird, wie vorzugehen ist, wenn die
betroffene ausländische Person sich nicht ausweisen kann. In Anbetracht dessen
ist dem Berufungskläger insoweit beizupflichten, als der Nachweis der Identität
grundsätzlich sowohl über die Vorlage des Reisepasses als auch über die Identi-
tätskarte erbracht werden kann. Mit anderen Worten kann angesichts der alterna-
tiven Aufzählung von Pass oder Identitätskarte die Vorlage der Identitätskarte zur
zweifelsfreien Feststellung der Identität durchaus genügen. Dabei gilt es jedoch zu
berücksichtigen, dass die in Ziffer 3.2 Abs. 2 des Kreisschreibens aufgeführten
Gründe für ein Zweifeln an der Identität, wie das Wort „oder“ in der zweitletzten
Zeile bestätigt, alternativ gelten. Zweifel an der Identität des Gesuchstellers kön-
nen demzufolge auch dann vorliegen, wenn letzterer einen Ausweis, beispielswei-
se die Identitätskarte vorgelegt hat, sei es weil zum Beispiel unklare Personenda-
ten die eindeutige Identifizierung nicht erlauben oder diese widersprüchlich (strei-
tig) sind. In solchen Fällen muss die Verwaltung die vorliegenden Ungereimtheiten
klären. Erst nach definitiver Klärung darf die Aufnahme in das Personenstandsre-
gister erfolgen (Ziffer 3.2 des Kreisschreibens). Entsprechend geht auch aus Art.
16 Abs. 5 ZStV sowie Ziffer 3.3 Abs. 2 des Kreisschreibens hervor, dass die Zi-
vilstandsbehörde nötigenfalls zusätzliche Abklärungen vornehmen muss, wobei
die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft. Wie die Behörde dabei vor-
gehen will respektive welche weiteren Dokumente oder Ausweise sie zur Ausräu-
mung der vorliegenden Unklarheiten und damit der gestützt darauf bestehenden
Zweifel an der Identität für nötig erachtet, bleibt dabei ihr überlassen. Vorausset-
zung für die Aufnahme in das Personenstandsregister ist die zweifelsfreie Identität
des Gesuchstellers (Ziffer 3.2 des Kreisschreibens e contrario). Sind zu diesem
Zwecke trotz Vorlage einer Identitätskarte weitere Abklärungen beziehungsweise
Dokumente nötig, so muss es den Zivilstandsbehörden gestattet sein, diese vorzu-
nehmen respektive deren Vorlage einzufordern, um die bestehenden Zweifel aus-
zuräumen. Bestehen also im Hinblick auf die Vorbereitung der Eheschliessung
nach Vorlage der Identitätskarte Zweifel an der Identität des Eintragungswilligen,
so muss die Verwaltung weitere Abklärungen treffen, wobei sie dazu gestützt auf
Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV und Ziffer 3.2
des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend
Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30.



11


Mai 2005 ohne weiteres auch die Einreichung eines Passes verlangen kann. Zwar
ist es richtig, dass gemäss Bundesrecht die Vorlage einer Identitätskarte alternativ
zur Vorlage eines Reisepasses grundsätzlich genügt. Dies allerdings - ebenfalls
gemäss Bundesrecht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV, Kreis-
schreiben des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkun-
dung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005) -
nur, wenn die Identität dadurch zweifelsfrei nachgewiesen ist. Davon kann jedoch,
trotz Vorlage einer Identitätskarte, bei bestehenden Ungereimtheiten in den Perso-
nendaten nicht die Rede sein, weshalb die zusätzliche Einforderung des Reise-
passes zwecks Abklärung der Identität diesfalls zulässig sein muss.
Es liegt demnach mit Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV
und Ziffer 3.2 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswe-
sen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Auslän-
dern vom 30. Mai 2005, welche die zweifelsfreie Identitätsfeststellung als Voraus-
setzung für die Aufnahme in das Personenstandsregister statuieren, entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die
Einforderung seines Reispasses vor. Betreffend das Geburtsdatum von A. finden
sich in den Akten nämlich widersprüchliche Angaben, welche Anlass zu Zweifeln
an der Identität des Berufungsklägers geben. So ist in der Wohnsitzbescheinigung
(act. 05.I.30; act. 05.I.31) und im Geburtsregisterformular (act. 05.I.32; act.
05.I.33) sowie im Fragebogen für die Überprüfung von Zivilstandsdokumenten in
Sudan (act. 05.I.35) und in der Bestätigung der erfassten Personendaten (act.
05.I.10) der „9. April 1987“ als Geburtsdatum von A. angegeben. Dieselbe Da-
tumsangabe für den Geburtszeitpunkt findet sich auch im Gesuch um Vorberei-
tung der Eheschliessung (act. 05.I.7), im Schreiben des Amts für Polizeiwesen
und Zivilrecht betreffend Ehevorbereitung (act. 05.I.14) und in jenem des Zi-
vilstandsamts Prättigau an das Bundesamt für Migration betreffend Ermächtigung
zur Einsichtnahme in das Asyldossier (act. 05.I.15) sowie in der Verfügung des
Zivilstandsamts Vorderprättigau vom 18. Dezember 2007 (act. 05.I.2). In Abwei-
chung dazu ist A. in seinem Ausweis für Asylsuchende (act. 05.I.5) mit dem Ge-
burtsdatum „1. Januar 1987 aufgeführt, welches ebenso im Schreiben des Bun-
desamts für Migration an das Zivilstandsamt Vorderprättigau vom 30. November
2007 (act. 05.I.26), in der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Amts für Poli-
zeiwesen und Zivilrecht (act. 1.4) und im Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3.
Juni 2008 in Sachen A. (act. 09.2) wiedergegeben wird. Dieses von den vorste-
henden Angaben abweichende Geburtsdatum scheint denn auch im Schreiben
des Bundesamts für Migration vom 12. Juli 2007 (act. 05.I.4: act. 05.I.16) auf. Dar-
in wird der Gesuchsteller allerdings zusätzlich mit „alias Adam `ALI geb. 1. Januar



12


1989“ aufgeführt, womit gemäss Akten eine weitere divergierende Angabe betref-
fend das Geburtsdatum des Berufungsklägers vorliegt. Hinsichtlich des Geburts-
zeitpunkts des Berufungsklägers finden sich in den Akten demnach nicht weniger
als drei unterschiedliche Datenangaben, nämlich der 9. April 1987, der 1. Januar
1987 und der 1. Januar 1989. Dabei bleibt überdies festzuhalten, dass A. anläss-
lich seiner Befragung vor dem Bundesamt für Migration vom 22. November 2005
(act. 05.I.17) lediglich das Geburtsjahr 1989 genannt hat, ohne Angaben in Bezug
auf Tag und Monat seiner Geburt zu machen, womit hier eine weitere abweichen-
de beziehungsweise unklare Angabe hinsichtlich des Geburtsdatums vorliegt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist das Vorliegen streitiger Anga-
ben betreffend sein Geburtsdatum folglich klar zu bejahen. Selbst sein Rechtsver-
treter führt in der Beschwerdeschrift an das Departement für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit (act. 05.I.1) verschiedene Geburtsdaten für den Gesuchsteller auf. So
wird darin einerseits der „9. April 1987“ als Geburtsdatum angegeben, während im
Sinne einer Berichtigung dieser Angabe unter dem Klammerzusatz „(recte .)“
gleichzeitig der „1. September 1987“ aufgeführt ist. Die Nennung mehrerer Ge-
burtsdaten in der Beschwerdeschrift unter Berichtigung mit einem neuen, von den
drei unterschiedlichen Angaben in den Akten nochmals abweichenden Datum
macht mithin umso deutlicher, dass die Geburtsdaten von A. streitig sind.
Daran vermag auch der weitere Einwand des Berufungsklägers nichts zu
ändern, wonach eine Strittigkeit der Geburtsdaten aufgrund der durch seine suda-
nesische Identitätskarte nachgewiesenen Daten nicht angenommen werden kön-
ne. Zwar stellt die sudanesische Identitätskarte des Berufungsklägers eine nach
Art. 9 ZGB erhöht beweiskräftige öffentliche Urkunde dar. Entsprechend sind auch
die Wohnsitzbescheinigung (act. 05.I.30) und das Geburtsregisterformular (act.
05.I.32) als ausländische Urkunden zu werten und geniessen die Beweiskraft,
welche vergleichbare schweizerische Dokumente nach schweizerischem Recht
besitzen. Beim Asylausweis des Berufungsklägers, welcher hinsichtlich des darin
verurkundeten Geburtsdatums im Widerspruch zu den genannten ausländischen
Dokumenten steht, handelt es sich jedoch ebenfalls um eine öffentliche Urkunde,
welcher in Bezug auf die durch sie bezeugten Tatsachen erhöhte Beweiskraft im
Sinne von Art. 9 ZGB zukommt. Es stehen sich mithin in Bezug auf das Geburts-
datum von A. mit der Identitätskarte und den Bescheinigungen betreffend Wohn-
sitz und Geburt einerseits und dem Asylausweis andererseits inhaltlich widerspre-
chende Dokumente gegenüber, die sich indes im Hinblick auf ihre beiderseitige
erhöhte Beweiskraft gegenseitig aufheben (vgl. dazu Oliver Waespi, Aus der Pra-
xis des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen, Rechtsauskunft vom 21. Ok-
tober 2000 betreffend Erklärung nichtstreitiger Angaben und Feststellungsklage



13


bei unklarer Identität im Ehevorbereitungsverfahren, publiziert in: ZZW 2001/1, S.
8 f. Ziff. 4). Mit anderen Worten kommt den Angaben in der Identitätskarte im Ver-
hältnis zu den übrigen widersprechenden Angaben zum Geburtsdatum von A. kei-
ne höhere Beweiskraft zu, womit das Vorliegen streitiger Geburtsdaten entgegen
dem Einwand des Berufungsklägers klar zu bejahen und die Zweifel des Zi-
vilstandsamts Vorderprättigau an der Echtheit der Identitätskarte und damit an der
Identität des Berufungsklägers berechtigt erscheinen.
Ist aber die Identität von A. trotz Vorlage der sudanesischen Identitätskarte
nicht zweifelsfrei nachgewiesen, so durfte das Zivilstandsamt Vorderprättigau
nach dem Gesagten gestützt auf Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art.
16 Abs. 1 lit. b ZStV und Ziffer 3.2 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts
für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Auslände-
rinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 zwecks Abklärung der Identität von A.
zusätzlich dessen Pass einfordern. Mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen
einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage erweist sich die vom Zivilstandsamt
Vorderprättigau verfügte zusätzliche Einforderung des Passes von A. daher als
zulässig.
bb) Überdies liegt das Einverlangen des Reisepasses zwecks Feststel-
lung der Identität von A. auch im öffentlichen Interesse. An die persönlichen At-
tribute eines Menschen wie Name, Geschlecht, Alter, Abstammung und familiäre
Verhältnisse (kurz Personenstand oder Zivilstand) knüpft die Rechtsordnung so-
wohl im Privatrecht wie auch im öffentlichen Recht verschiedene Rechtsfolgen an.
Aufgrund dieser Bedeutung, die dem Personenstand für den Einzelnen und für die
Gemeinschaft zukommt, drängt sich somit eine systematische Erfassung dieser
Angaben in einem Register - dem Zivilstandsregister - auf. Gewissermassen als
Rückkoppelung dieses Erfassungsvorganges gilt das Zivilstandsregister als öffent-
liches Register im Sinne von Art. 9 ZGB. Das bedeutet, dass die betreffenden Da-
ten durch Aufnahme in das Personenstandsregister volle Beweiskraft gemäss Art.
9 ZGB erlangen. Die verstärkte Beweiskraft rechtfertigt sich indes nur, wenn die
Einträge auch richtig sind. Die im Zivilstandsregister einzutragenden Personen-
standsdaten dürfen daher nicht mit Mängeln behaftet sein. Mit andern Worten
besteht ein klares öffentliches Interesse an der Richtigkeit der Angaben im Perso-
nenstandsregister. Die wichtigsten Grundsätze der Registerführung liegen dem-
entsprechend in der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erfassenden Personen-
daten (vgl. dazu Ziffer 3.3 Abs. 4 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts
für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Auslände-
rinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 sowie Tarkan Göksu, Die zivilstandsre-



14


gisterrechtliche Behandlung von Kindern papier- oder wohnsitzloser Eltern, in:
AJP/PJA 2007, S. 1252 f., Ziff. II.I.4. und 5.a).
Im konkreten Fall liegen in den Akten widersprüchliche Angaben hinsicht-
lich des Geburtsdatums von A. vor, welche Zweifel an der Identität des Berufungs-
klägers entstehen lassen. Mit anderen Worten sind die im Zivilstandsregister ein-
zutragenden Personendaten streitig und eine zweifelsfreie Identifikation von A. ist
infolgedessen nicht gegeben. Die streitigen Angaben stehen also mit Blick auf den
Grundsatz der Richtigkeit der im Personenstandsregister zu erfassenden Daten
einer Eintragung von A. entgegen. Ein Reisepass ist nun aber durchaus geeignet,
die vorliegenden Unklarheiten betreffend das Geburtsdatum des Berufungsklägers
auszuräumen und damit auch die Frage nach seiner Identität zu klären. Das öf-
fentliche Interesse an der Vorlage des Reisepasses zwecks Abklärung der Ge-
burtsdaten und zweifelsfreier Feststellung der Identität von A. liegt folglich in der
Richtigkeit der im Zivilstandsregister beurkundeten Personendaten und ist damit
entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ebenfalls gegeben.
cc) Schliesslich erweist sich das zusätzliche Einverlangen des Reise-
passes von A. zum Zwecke des Identitätsnachweises auch als verhältnismässig.
Wie bereits ausgeführt, konnte die Identität des Berufungsklägers trotz Vorlage
der Identitätskarte eben gerade nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Vielmehr
stehen sich im konkreten Fall mehrere widersprechende Geburtsdaten gegenüber,
welche einen zweifelsfreien Nachweis der Identität von A. nicht zulassen. Die Vor-
lage des Reisepasses erscheint nun aber - wie oben ebenfalls dargelegt - entge-
gen dem Einwand des Berufungsklägers durchaus geeignet, die bestehenden Un-
klarheiten betreffend das Geburtsdatum und damit einhergehend die Frage der
eindeutigen Identifikation des Berufungsklägers zu klären sowie das öffentliche
Interesse der Richtigkeit des Register herbeizuführen. Da die Identität des Beru-
fungsklägers entgegen seiner Auffassung mittels der sudanesischen Identitäts-
karte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, erweist sich die kumulative
Vorlage des Passes zum zweifelsfreien Identitätsnachweis darüber hinaus auch
als erforderlich. Ist aber das Zivilstandsamt mit der verfügten Vorlage des Reise-
passes somit nicht über das zur Erfüllung des Zweckes Notwendige hinausgegan-
gen, so kann entgegen der Beanstandung des Berufungsklägers diesbezüglich
von einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte nicht die Rede sein.
dd)
Daran ändert auch der Einwand des Berufungsklägers nichts, wo-
nach es ihm als Asylsuchenden nicht zumutbar sei, sich zwecks Beschaffung ei-
nes Reisepasses an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden. A. beruft sich
diesbezüglich auf Art. 1 lit. C Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention (FK). Danach wird



15


einer Person die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt respektive nicht zuer-
kannt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Der Berufungskläger geht davon aus, dass
gemäss Rechtsprechung auch die Beantragung eines Reisepasses unter den
Begriff der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK fällt. Folglich
werde er, da er sich nach wie vor im hängigen Asylverfahren befinde, mit der Be-
antragung des Reisepasses gleichzeitig gezwungen, sein Asylverfahren auf-
zugeben beziehungsweise werde ihm die Möglichkeit genommen, in der Schweiz
überhaupt als Flüchtling anerkannt zu werden, was unverhältnismässig sei. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden.
aaa) Nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung führte die Be-
schaffung heimatlicher Reisepapiere zwar tatsächlich regelmässig und automa-
tisch zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Automatismus; vgl. BGE 110 Ib 210 f. wie auch der vom Berufungskläger in sei-
ner Eingabe vom 30. September 2008 [act. 11] zitierte BGE 105 II 1, S. 7 f.). Diese
Praxis ist jedoch in der schweizerischen Asylrechtsliteratur und bei der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) auf Kritik gestossen und als zu wenig dif-
ferenziert betrachtet worden. Gegenüber der früheren Bundesgerichtspraxis ist
deshalb eine Änderung bezüglich der Auslegung des Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK erfolgt.
Die Asylrechtsliteratur und die neuere Asylrechtspraxis der Asylrekurskommission
(heute Bundesverwaltungsgericht) gehen somit grundsätzlich davon aus, dass
nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund nach
Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK darstellt. Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK bildet nur dann einen Beendi-
gungsgrund, wenn folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt sind (vgl. dazu
Grundsatzurteile der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H. [EMARK 1996/7, S.
51] und vom 26. Januar 1996 i.S. T.T.N. [EMARK 1996/12, S. 91 ff.]; Urteil der
ARK vom 4. August 1998 i.S. E.S. [EMARK 1998/29, S. 242]; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 21. August 2008 [E-6298/2006] und vom
28. August 2008 [E-7386/2007] :
Der Akt, mit welchem der Flüchtling mit seinem Heimatstaat in Kontakt tritt,
muss freiwillig ausgeführt sein;
Der Flüchtling muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des
Heimatstaates zu unterstellen;
Dieser Schutz muss ihm auch tatsächlich gewährt worden sein.

Zudem ist zu prüfen, ob eine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat aus
einem beachtlichen Grund erfolgte. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar sein



16


können gemäss Rechtsprechung der Asylrekurskommission (heute Bundesverwal-
tungsgericht) beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Rege-
lungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, die
Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 28. August 2008 [E-7386/2007];
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 21. August 2008 [E-
6298/2006]). Diesen Sachverhalten ist gemeinsam, dass sie - zufolge Bestehens
überwiegender und schützenswerter Privatinteressen - nicht auf eine eigentliche
Absicht ausländischer Personen, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu
nehmen, schliessen lassen. Vor Erlass einer Widerrufsprüfung überprüft das Bun-
desamt für Migration seither in jedem Einzelfall, ob die geltend gemachten Gründe
für die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat als freiwillige, beabsichtigte Unter-
schutzstellung bei den Behörden des Heimatstaates zu betrachten sind (vgl. zum
Ganzen Handbuch des Asylverfahrens des Bundesamtes für Migration vom 1. Ja-
nuar 2008, § 2 Beendigung des Asyls, Ziff. 3.3.2.1. und 3.3.2.3. je mit Hinweisen
auf Rechtsprechung und Literatur).
bbb) Davon kann vorliegend nun aber gerade nicht ausgegangen werden.
Indem der Berufungskläger einen Reisepass zwecks Identitätsfeststellung für das
Ehevorbereitungsverfahren benötigt, ist nicht auf seine Absicht zu schliessen, den
Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Vielmehr stehen hier reine
Privatinteressen von A. im Vordergrund, nämlich die Absicht, das Ehevorberei-
tungsverfahren durchzuführen, um heiraten zu können. Entsprechend wurde ge-
mäss Rechtsprechung der Asylrekurskommission beispielsweise auch die Ausstel-
lung einer irakischen Identitätskarte zwecks Heirat im Heimatland nicht als Inan-
spruchnahme des Schutzes irakischer Behörden angesehen (vgl. zum Ganzen
Handbuch des Asylverfahrens des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar
2008, § 2 Beendigung des Asyls, Ziff. 3.3.2.2 mit Hinweis auf Urteil der Asylre-
kurskommission vom 26. Oktober 1995 i.S. F.I. [EMARK 1996/9]). Im Übrigen fehlt
es im konkreten Fall insbesondere auch am Kriterium der Freiwilligkeit. Damit ist
gemeint, dass der Flüchtling - trotz Erfüllung der übrigen Kriterien - dann nicht
aufhört, ein solcher zu sein, wenn er die betreffende Handlung gegen seinen Wil-
len vornimmt, etwa weil er von den Behörden des Landes, wo er seinen Wohnsitz
hat, dazu angewiesen wird, oder weil Umstände auf die er keinen Einfluss hat, ihn
dazu zwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 21. Au-
gust 2008 [E-6298/2006], S. 5). Der Berufungskläger wurde vom Zivilstandsamt
Vorderprättigau mit der angefochtenen Verfügung angewiesen, zwecks Feststel-
lung der Identität zur Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass



17


beizubringen und dazu mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu tre-
ten. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist folglich offenkundig nicht erfüllt.
Der Berufungskläger muss also nach dem Gesagten entgegen seiner Be-
hauptung nicht befürchten, dass er bei einer Kontaktaufnahme mit der Vertretung
seiner Heimatbehörden in Genf gemäss verfügter Anweisung einen Asylbeendi-
gungsgrund gemäss Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK setzt und ihm somit die Möglichkeit ge-
nommen wird, in der Schweiz überhaupt als Flüchtling anerkannt zu werden. Ent-
sprechend ist ihm die mit Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau verlangte
Beibringung eines Reisepasses, entgegen der Auffassung seines Rechtsvertre-
ters, ohne weiteres zuzumuten. Daran ändert auch der Hinweis des Berufungsklä-
gers auf Art. 7 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländisches Personen (RDV) nichts, wonach die Kontaktaufnahme mit den zu-
ständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates namentlich von schutzbe-
dürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann. Die vom Beru-
fungskläger zitierte RDV regelt, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt
für Migration ausländischen Personen ein Reisedokument ausstellt. Dabei handelt
es sich um fremdenpolizeiliche Ausweispapiere, welche weder Nachweis für die
Identität noch für die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person erbringen,
sondern blosse Reisepapiere darstellen (Art. 9 Abs. 1 RDV). Demgegenüber geht
es im vorliegenden Fall um die Beibringung eines Passes zwecks Identitätsnach-
weis für das Ehevorbereitungsverfahren. Der Anwendungsbereich der RDV ist
somit ein völlig anderer. Entsprechend findet auch die in Art. 7 Abs. 2 RDV für
asylsuchende und schutzbedürftige Personen von vornherein statuierte „Unzu-
mutbarkeit der Kontaktnahme mit den Heimatbehörden nur auf Sachverhalte An-
wendung, welche die Klärung der in Art. 7 RDV geregelten Frage der Schriftenlo-
sigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung von fremdenpolizeilichen Reisedo-
kumenten für ausländische Personen durch das Bundesamt für Migration betref-
fen. Die Kontaktnahme mit den zuständigen Heimatbehörden zum Zwecke des
Identitätsnachweises, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, ist dahingegen auch
für den in Art. 7 Abs. 2 RDV genannten Personenkreis in Anwendung von Art. 1 lit.
C Ziff. 1 FK zu prüfen und erscheint nach dem oben Gesagten zumutbar. Der Be-
rufungskläger benötigt das Ausweispapier nämlich nicht in Zusammenhang mit
seinem Asylgesuch, sondern zur Vorbereitung seiner Eheschliessung. Infolgedes-
sen braucht er den Behörden seines Heimatstaates nicht kundzutun, dass er in
der Schweiz um Schutz nachgesucht hat. Es ist ihm daher grundsätzlich unab-
hängig von seinem ausländerrechtlichen Status zuzumuten, mit der Botschaft sei-
nes Heimatstaates in Genf Kontakt aufzunehmen und diese um Ausstellung eines



18


Passes zu ersuchen (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juli 2008, E. 3.1).
Im Ergebnis wird somit deutlich, dass die vom Zivilstandsamt Vorderprätti-
gau am 18. Dezember 2007 gegenüber A. verfügte Beibringung eines Reisepas-
ses zwecks Feststellung seiner Identität sowohl auf hinreichenden gesetzlichen
Grundlagen beruht wie auch im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers erweist sich die von ihm be-
anstandete Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau somit als rechtmässig.
c)
Soweit der Berufungskläger dem entgegenhält, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, bleibt zwar einzuräumen, dass die
Strittigkeit der Geburtsdaten seitens der Vorinstanz tatsächlich erstmals in der
Vernehmlassung vom 20. August 2008 (act. 05, S. 5) behauptet wird. Allerdings
hat das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden bereits in
der angefochtenen Verfügung klar festgehalten, dass die Identität von A. anhand
der vorgelegten sudanesischen Identitätskarte nicht zweifelsfrei festgestellt wer-
den konnte (vgl. act. 05.II.1, E. 2.a, S. 5), wobei dies - wie aus den weiteren Erwä-
gungen der Vorinstanz hervorgeht - auch auf Zweifel an der Echtheit der Identi-
tätskarte zurückführen ist (vgl. act. 05.II.1, E. 2.c, S. 8, 1. Absatz, letzter Satz),
welche auf den widersprüchlichen Geburtsdaten in den Dokumenten gründen. Die
formellen Einwände des Berufungsklägers gegen das vorinstanzliche Verfahren
erweisen sich daher als unbegründet.
Doch selbst wenn die Sache anders zu beurteilen wäre und von einer Ge-
hörsververweigerung ausgegangen werden müsste, bestünde keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung aufzuheben, zumal neue Tatsachen und Be-
weismittel gemäss Art. 20d Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2
EGzZGB im Berufungsverfahren gegen Verfügungen des Departements zugelas-
sen sind, der Berufungskläger zu sämtlichen neuen Behauptungen in der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen konnte (vgl. Stellungnahmen vom
3./30. September 2008 [act. 07; act. 11]) und dem Kantonsgericht im Berufungs-
verfahren volle Kognition zukommt (Art. 229 Abs.1 ZPO). Der Berufungskläger
konnte mithin seinen Standpunkt auch in Bezug auf allfällige neue Behauptungen
in der Vernehmlassung der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren umfassend darle-
gen und die Berufungsinstanz kann die angefochtene Verfügung frei überprüfen
und ihre Auffassung an die Stelle jener der Vorinstanz setzen. Aufgrund dieser
umfassenden Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts wäre somit eine allfälli-
ge Gehörsverweigerung im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorliegen-
den Berufungsverfahrens geheilt worden.



19


d)
Der Berufungskläger rügt weiter, es wäre dem Zivilstandsamt Vor-
derprättigau freigestanden, eine Erklärung nicht strittiger Angaben gemäss Art. 17
Abs. 3 ZStV mit der Begründung abzulehnen, seine Personendaten seien strittig
und die Identität sei aufgrund der Identitätskarte nicht nachgewiesen, womit er an
das Gericht verwiesen worden wäre. Stattdessen habe sich das Zivilstandsamt
aber auf den Standpunkt gestellt, dass es ihm ohne weiteres möglich und zumut-
bar sei, einen Reisepass zu beschaffen und ihm mit dieser Vorgehensweise somit
die Möglichkeit verwehrt, an das Gericht zu gelangen. Soweit nämlich von der
Zumutbarkeit der Beschaffung von Dokumenten zum Identitätsnachweis auszuge-
hen sei, werde auf eine Feststellunklage mangels Feststellungsinteresse nicht
eingetreten.
Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich auch dieser Vorwurf als
haltlos.
aa) Gemäss Art. 97 ZGB wird die Ehe nach dem Vorbereitungsverfahren
vor dem Zivilstandsamt geschlossen. Die Durchführung des Ehevorbereitungsver-
fahrens wird in Art. 99 ZGB geregelt, wonach das Zivilstandsamt im Rahmen des
Vorbereitungsverfahrens die Identität der Verlobten zu prüfen hat (Art. 99 Abs. 1
Ziff. 2 ZGB). Gestützt auf Art. 103 ZGB hat der Bundesrat mit der ZStV die nötigen
Ausführungsbestimmungen dazu erlassen. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1
lit. b ZStV, dass das Zivilstandsamt zu prüfen hat, ob die Identität der Beteiligten
nachgewiesen ist. Abs. 5 der zitierten Bestimmung hält sodann fest, dass die Zi-
vilstandsbehörde nötigenfalls zusätzliche Abklärungen veranlasst und verlangen
kann, dass die Beteiligten dabei mitwirken. Wie bei der Identitätsprüfung konkret
vorzugehen ist, hat das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen schliesslich im
Kreisschreiben betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen
und Ausländern vom 30. Mai 2005 präzisiert, wonach alle erforderlichen Angaben
mit beweiskräftigen Dokumenten (Pass, Identitätskarte) nachzuweisen sind und
die Personendaten der Beteiligten nur dann im Personenstandsregister eingetra-
gen werden dürfen, wenn deren Identität zweifelsfrei nachgewiesen ist (Ziffer 3.2
und Ziffer 3.3 Abs. 1 des Kreisschreibens).
Das Zivilstandsamt Vorderprättigau hat nach Eingang des Gesuchs von A.
um Vorbereitung der Eheschliessung die Identitätskontrolle gemäss Art. 99 Abs. 1
Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV durchgeführt. Dabei ist es
zum Ergebnis gelangt, dass für die zweifelsfreie Feststellung der Identität von A.
weitere Abklärungen nötig sind, und hat den Berufungskläger infolgedessen in
Anwendung der in Art. 16 Abs. 5 ZStV statuierten Mitwirkungspflicht zwecks zwei-



20


felsfreiem Identitätsnachweis gemäss Kreisschreiben zur Beibringung eines Pas-
ses aufgefordert. Vorliegend hat sich das Zivilstandsamt Vorderprättigau bei der
Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens somit exakt an die oben dargeleg-
ten Gesetzesbestimmungen und das Kreisschreiben gehalten. Die Kritik des Beru-
fungsklägers an der Vorgehensweise des Zivilstandsamts Vorderprättigau erweist
sich demzufolge bereits unter diesem Gesichtspunkt betrachtet als unbegründet.
bb)
Wie weiter oben aufgezeigt wurde, ist das Zivilstandsamt Vorderprät-
tigau dabei überdies zu Recht von der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für den
Berufungskläger ausgegangen. Indem es mit der verfügten Beibringung des Pas-
ses auf diesen vom Gericht im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens als
richtig bestätigten Standpunkt abgestellt hat, ist sein Vorgehen folglich entgegen
der Kritik des Berufungsklägers ebenfalls in keiner Weise zu beanstanden. Es
kann dem Zivilstandsamt nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden, dass es
sich auf eine zutreffende Auffassung berufen hat. Entsprechend kann dem Zi-
vilstandsamt auch nicht vorgehalten werden, dass es sich stattdessen auf die Strit-
tigkeit der Personendaten hätte berufen und gestützt darauf die Ablehnung einer
Ersatzerklärung gemäss Art. 17 Abs. 3 ZStV hätte verfügen müssen. Dies umso
weniger, als das Zivilstandsamt gar nicht zuständig ist, eine Erklärung nach Art. 41
ZGB in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 ZStV abzulehnen. Die Bewilligung des
Nachweises nichtstreitiger Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer
Erklärung gemäss Art. 41 ZGB beziehungsweise dessen Ablehnung unter Verwei-
sung auf den Klageweg an das zuständige Gericht gemäss Art. 17 Abs. 3 ZStV
liegt vielmehr in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivil-
standsämter (vgl. Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 45 ZGB; Art. 17 Abs. 1
und 3 ZStV; Willy Heussler, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privat-
recht, ZGB I, Art. 1 - 456 ZGB, 3. Aufl., Basel 2006, Ziff. I. N 1 und Ziff. III. zu Art.
41 ZGB: Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 11), die auf entsprechendes Gesuch
des Eintragungswilligen tätig wird.
Dabei ist überdies davon auszugehen, dass das Verfahren nach Art. 41/42
ZGB erst nach Abschluss des in Art. 97 ff. ZGB geregelten Ehevorbereitungsver-
fahrens greift. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Trauung erst nach Abwick-
lung des Vorbereitungsverfahrens durchgeführt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 3
ZStV e contrario: Art. 99 Abs. 2 ZGB sowie Willy Heussler, a.a.O., N 6 zu Art. 99
ZGB, S. 650 f.; Oliver Waespi, a.a.O., in: ZZW 2001/1, S. 6 Ziff. 2 Abs. 1) und letz-
teres somit zwingend ist, wovon der Berufungskläger im Übrigen auch selbst aus-
geht (vgl. Berufungsschrift: act. 01, S. 5 Ziff. 2.2). So steht denn auch erst nach
der Durchführung des Vorbereitungsverfahrens fest, ob die Identität des Betroffe-



21


nen weiterhin unklar ist oder nicht. Demgemäss lassen auch die Ausführungen
unter Ziffer 3.5 Abs. 2 des Kreisschreibens vom 30. Mai 2005 darauf schliessen,
dass eine Erklärung nach Art. 41 ZGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ZStV erst
dann von der Aufsichtsbehörde bewilligt und vom Zivilstandsamt entgegenge-
nommen werden kann, wenn nicht alle für die Vorbereitung der Eheschliessung
relevanten Angaben durch Urkunden belegt werden können. Dafür sprechen
schliesslich auch die Ausführungen von Göksu, welcher in seinem Gutachten über
die zivilstandsrechtliche Behandlung von Kindern papier- oder wohnsitzloser El-
tern festhält (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1254, Ziff. 10): „Wenn der erforderliche
Identitätsnachweis nicht beigebracht werden kann, ist sein Ersatz durch eine Er-
klärung beim Zivilstandsamt möglich.“
Das in die Zuständigkeit des Zi-
vilstandsamts fallende Vorbereitungsverfahren bildet folglich die Voraussetzung,
damit das Verfahren nach Art. 41 ZGB überhaupt zum Zuge kommen kann. Mit
andern Worten ist zunächst im Vorbereitungsverfahren gemäss Art. 97 ff. ZGB
durch das Zivilstandsamt unter Mitwirkung des Betroffenen zu klären, ob der
Nachweis der Identität beigebracht werden kann. Wird dabei festgestellt, dass der
Personenstand trotz hinreichender Bemühungen nicht mittels Urkunden belegt
werden kann und sind die vorliegenden Angaben nicht streitig, kann der Betref-
fende die kantonale Aufsichtsbehörde um Bewilligung zur Abgabe einer Erklärung
vor dem Zivilstandsbeamtem ersuchen (Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art.
17 Abs. 1 ZStV; Willi Heussler, a.a.O., N 1 zu Art. 42 ZGB). Ist die Identität des
Betroffenen auch nach durchgeführtem Vorbereitungsverfahren streitig, so hat der
Betreffende die Möglichkeit, trotzdem gestützt auf Art. 41 ZGB an die kantonale
Aufsichtsbehörde zu gelangen und geltend zu machen, seine Angaben seien ent-
gegen dem Zivilstandsamt nicht strittig. Ebenso kann er sich gegenüber der Auf-
sichtsbehörde darauf berufen, dass ihm die Dokumentbeschaffung entgegen der
Auffassung des Zivilstandsamts unmöglich oder unzumutbar sei (vgl. dazu: Oliver
Waespi, a.a.O., in: ZZW 2001/1, S. 7 Ziff. 3 Abs. 1; Willi Heussler, a.a.O., N 2 Ziff.
III zu Art. 41 ZGB). Die Aufsichtsbehörde hat in der Folge, sofern sie die Voraus-
setzungen für den Ersatznachweis durch Erklärung als nicht gegeben erachtet,
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen beziehungsweise den Gesuchsteller an
das Gericht zu verweisen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 11; Willi
Heussler, a.a.O., N 1 zu Art. 41 ZGB). Wird das Gesuch rechtskräftig abgewiesen,
weil die relevanten Angaben streitig sind, so kann der Gesuchsteller mit Klage
nach Art. 42 ZGB oder allgemeiner Feststellungsklage (vgl. dazu: Oliver Waespi,
a.a.O., in: ZZW 2001/1, Ziff. 3 S. 7) an das Gericht gelangen (vgl. Tarkan Göksu,
a.a.O., S. 1255 f., Ziff. 11 und 12), wobei im Hinblick auf die Vaterschaftsanerken-
nung zu berücksichtigen ist, dass die Klage nach Art. 42 ZGB gegenüber der Va-



22


terschaftsklage gemäss Art. 261 ZGB subsidiär ist (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S.
1255 f., Ziff. 12; Willi Heussler, a.a.O., N 3 und 5 zu Art. 42 ZGB). Auch wenn die
Erklärung deshalb nicht zugelassen wird, weil die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit
der Dokumentenbeschaffung verneint wird, steht dem Betreffenden analog zu Art.
42 ZGB die Bereinigungsklage zu. Kann die gesuchstellende Person zwischen-
zeitlich ihre vergeblichen Bemühungen um Dokumentbeschaffung nachweisen,
muss sodann auch ein neuerliches Gesuch gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde zugelassen werden (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S.
1255, Ziff. 11). Überdies kann der Betreffende in Überspringung des Verfahrens
nach Art. 41 ZGB auch direkt an das Gericht gelangen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O.,
S. 1255, Ziff. 12). Dem Berufungskläger steht somit der Gerichtsweg entgegen
seiner Rüge nach wie vor offen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Verfahren nach Art. 41/42 ZGB
auch unabhängig vom Vorbereitungsverfahren durch Gesuch des Betreffenden an
die Aufsichtsbehörde in Gang gesetzt werden kann, bedeutet dies zudem nicht,
dass deswegen ein bereits eingeleitetes Vorbereitungsverfahren mit Abklärung der
Identität zu Unrecht erfolgt ist. Es ist die gesuchstellende Person selbst, welche
mit ihrem Vorgehen (Zivilstandsamt/Aufsichtsbehörde/Gericht) das massgebliche
Verfahren bestimmt. Sollte sie während hängigem Vorbereitungsverfahren an die
Aufsichtsbehörde oder das Gericht gelangen, wird das Zivilstandsamt das bei ihm
laufende Vorbereitungsverfahren erwartungsgemäss bis zum rechtskräftigen Ent-
scheid durch die Aufsichtsbehörde oder das Gericht sistieren. Dem Berufungsklä-
ger wäre es also auch diesfalls freigestanden und steht ihm nach wie vor offen, ein
Verfahren nach Art. 41/42 ZGB einzuleiten. Dies hat der Berufungskläger aller-
dings bis heute nicht getan.
Die Kritik an der Vorgehensweise des Zivilstandsamts Vorderprättigau und
der diesbezügliche Vorwurf, das Zivilstandsamt habe dem Berufungskläger mit
seinem Vorgehen den Zugang zum Gericht verunmöglicht, entbehrt folglich eben-
falls jeglicher Grundlage.
e)
Zu den Ausführungen des Berufungsklägers unter Ziffer II. 1. und 2.
seiner Rechtsschrift vom 3. September 2008 bleibt schliesslich zu bemerken, dass
im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen ist, ob vom Berufungskläger
zwecks Identitätsnachweis und Eintragung ins Personenstandsregister im Rah-
men des Ehevorbereitungsverfahrens die Vorlage eines Reisepasses verlangt
werden darf. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangt aus
den oben dargelegten Gründen zum Ergebnis, dass diese Frage zu bejahen ist.



23


Davon, dass der Berufungskläger das verlangte Ausweispapier nicht beibringen
kann, ist somit erst dann auszugehen, wenn er - was ihm nach dem oben Gesag-
ten eben zuzumuten ist - bei den zuständigen Heimatbehörden darum ersucht hat
und dieses Unterfangen trotz hinreichender Bemühungen erfolglos bleibt (vgl. da-
zu Art. 41 Abs. 1 ZGB; Art. 17 ZStV; Willi Heussler, a.a.O., N 1 zu Art. 41 ZGB, S.
372). Vorliegend steht demnach eben gerade nicht fest, dass der Berufungskläger
keinen Reisepass beibringen kann, womit seine Ausführungen unter Ziffer II. der
Eingabe vom 3. September 2008, welche drei Möglichkeiten des weiteren Verfah-
rensablaufs demzufolge in Betracht zu ziehen seien, obsolet sind und die Zivil-
kammer infolgedessen darauf nicht weiter einzugehen braucht.
3.
Ist die Berufung nach dem Gesagten somit abzuweisen, so sind die
Kosten des Berufungsverfahrens vom Berufungskläger zu tragen. A. reichte für
das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums
vom 10. November 2008 gutgeheissen. Die dem Berufungskläger auferlegten amt-
lichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt
entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind somit dem Kanton Graubün-
den in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe im
Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.



24


Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’400.-- (Gerichtsgebühr Fr.
2’000.--, Schreibgebühr Fr. 400.--) gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
3.
a) Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungs-
verfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten
seiner Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 10. No-
vember 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubün-
den in Rechnung gestellt.
b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Grau-
bünden bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes-
gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti-
gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz