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Legge sulle dogane (LD)

Art. 103 LD dal 2023

Art. 103 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 103 Accertamento dell’identit? di una persona

1 L’UDCS può accertare l’identit? di una persona fotografandola o rilevandone dati genetici o biometrici se: (1)

  • a. tale persona è sospettata di aver commesso o di essere potenzialmente in procinto di commettere gravi infrazioni; o
  • b. un altro disposto prevede l’accertamento dell’identit? di persone.
  • 2 Il Consiglio federale determina i dati genetici e biometrici che possono essere rilevati. (1)

    (1) (2)
    (2) Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 48 della LF del 25 set. 2020 sulla protezione dei dati, in vigore dal 1° set. 2023 (RU 2022 491; FF 2017 5939).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 103 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZF-08-64-Identität; Rufung; Berufung; Zivilstand; Fungskläger; Rufungskläger; Berufungskläger; Person; Verfahren; Standsamt; Vilstandsamt; Recht; Personen; Zivilstandsamt; Reitung; Karte; Tätskarte; Sepass; Reisepass; Identitätskarte; Instanz; Fügung; Daten; Tungsverfahren; Klägers; Fungsklägers; Tigau; Verfügung; Geburt

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    110 II 436Art. 84 Abs. 2 ZGB; Stiftungsaufsicht. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amtes wegen erlassen hat (E. 1 und 2). 2. Bei Änderungen der Stifterfirma, insbesondere der Ausgliederung und Verselbständigung eines Teils der Unternehmung, dürfen die bisherigen Destinatäre, die von der neuen Firma beschäftigt werden, in ihren Rechten gegenüber einer patronalen Personalfürsorgestiftung nicht geschmälert werden. Keine rechtsungleiche Behandlung ist indessen gegeben, wenn die neuen Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmung, die an der Stiftung nicht mehr beteiligt ist, nicht zu Destinatären der Stiftung werden (E. 3-5). Bauer; Stiftung; Camille; Regeltechnik; Destinatär; Destinatäre; Stiftungen; Patronale; Stifterfirma; Patronalen; Verwaltung; Bauer-Stiftung; Beschluss; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Beschwerde; Aktien; Regierungsrat; Elektro; Aktiengesellschaft; Arbeitnehmer; Stiftungsaufsichtsbehörde; Basel; Mitarbeiter; übergetreten; Stiftungsorgane; Basel-Stadt; Beschwerdeführer
    110 II 37Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können. Grundbuch; Inhaber; Inhaberschuldbrief; Baukredit; Pfandrecht; Recht; Schaden; Rücktritt; Schuldbrief; Klage; Sturzenegger;Bezirksschreiber; Betrag; Eintragung; Kanton; Grundbuchs; Grundbuchführer; Basel; Verantwortlichkeit; Darlehen; Baukredithypothek; Führung; Zinsen; Finanz; Vorgehen; Sicherheit; Bezirksschreibers; Pfandgläubiger; Louis
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