CPC Art. 102 - Anticipo per l’assunzione delle prove

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 102 CPC dal 2025

Art. 102 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 102 Anticipo per l’assunzione delle prove

1 Ogni parte deve anticipare le spese processuali per le assunzioni di prove da lei richieste.

2 Ciascuna parte deve anticipare la metà delle spese per l’assunzione di prove richieste da entrambe.

3 L’anticipo non prestato da una parte può essere versato dall’altra; nel caso contrario, l’assunzione delle prove decade. Sono fatte salve le controversie in cui il giudice esamina d’ufficio i fatti.


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Art. 102 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP220019ForderungKostenvorschuss; Gericht; Vorinstanz; Höhe; Gerichtskosten; Entscheid; Klägern; Dispositiv-Ziffer; Verfügung; Kostenvorschusses; Klage; Verfahren; Frist; Rechtsmittel; Kanton; Gesuch; Entscheidgebühr; Berufung; Vorschuss; Obergericht; Beklagten; Stellung; Massnahmen; Beweisführung; Einzelgericht; Begründung; Gesuche; Geschäfts-Nr; Parteien
ZHPS190147Gesuch um neue Schätzung durch einen Sachverständigen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Frist; Gesuch; Fristerstreckung; Vorinstanz; Frist; Notfrist; Zahlung; Recht; Schätzung; Beschwerdeführer; Vorschuss; Erstreckung; Kunden; Kundenzahlung; Verfahren; Fristerstreckungsgesuch; Beschwerdeführern; Hinweis; Entscheid; Gericht; Aufsichtsbehörde; Sachverständigen; Kundenzahlungen; SchKG; öglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Prozesskosten; Bezirksgericht; Verfahren; Zahlung; Gerichtskosten; Beschluss; Winterthur; Verfügung; Prozesskostenvorschüsse; Schuld; Forderung; Rechtsmittel; Obergericht; Verfahrens; Zeitpunkt; Rechtspflege; Entschädigung; Entscheid; Zahlungspflicht; Rückforderung
SOVWBES.2017.482KostenverlegungGutachter; Gutachten; Kostenvorschuss; Staatskanzlei; Verfahren; Recht; Parteien; Vorschuss; Verfahrens; Verwaltungs; Ergänzungsfragen; Auftrag; Beweise; Fragen; Verfügung; Gutachtens; Akten; Verwaltungsgericht; Rechnung; Stunden; Gutachters; Behörde; Entscheid; Gericht; Rechtsanwalt; Solothurn
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 12 (4A_589/2013)Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO; Art. 64 BGG; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung. In einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3.3 und 3.4).
Beweis; Verfahren; Rechtspflege; Klage; Gericht; Beweisführung; Beweise; Anspruch; Rechte; Beweiserhebung; Verfügung; Hauptprozess; Beweismittel; Tatsache; Beurteilung; Parteien; Aussicht; Erfolgsaussicht; Abklärung; Begehren; Erfolgsaussichten; Gewährung; Zugang; Regel; Schuldner; Grundstück
140 III 30 (4D_54/2013)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt (E. 3 und 4).
Beweis; Gesuch; Gesuchs; Beweisführung; Verfahren; Gesuchsgegner; Hauptprozess; Abweisung; Anspruch; Beweise; Antrag; Parteientschädigung; Voraussetzungen; Urteil; Beweiserhebung; Zivilprozessordnung; Kostenverteilung; Gerichtskosten; Einleitung; Hauptprozesses; Sinne; Kommentar; Schweizerische; Vorinstanz; Verfahrens; Interesse; Erwägungen; Verteilung; Gesuchsteller; Ansicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Hausheer, Bühler, SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012