Zusammenfassung des Urteils PP220019: Obergericht des Kantons Zürich
Die kantonale Staatsanwaltschaft hat entschieden, keine Strafuntersuchung gegen C.________ durchzuführen, woraufhin sich der Strafanzeigeerstatter beim Kantonsgericht beschwert hat. Er argumentiert, dass die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise behauptet habe, ein Mietstreit sei Gegenstand der Strafanzeige, und Ausländer benachteilige. Das Kantonsgericht tritt jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer nicht konkret auf die Begründung der Nichtanhandnahme eingeht und keine relevanten Sachverhalte vorbringt, die eine Strafverfolgung rechtfertigen würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.00 trägt der Beschwerdeführer.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PP220019 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 01.07.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Kostenvorschuss; Gericht; Vorinstanz; Höhe; Gerichtskosten; Entscheid; Klägern; Dispositiv-Ziffer; Verfügung; Kostenvorschusses; Klage; Verfahren; Frist; Rechtsmittel; Kanton; Gesuch; Entscheidgebühr; Berufung; Vorschuss; Obergericht; Beklagten; Stellung; Massnahmen; Beweisführung; Einzelgericht; Begründung; Gesuche; Geschäfts-Nr; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 102 ZPO ;Art. 103 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 245 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 96 ZPO ;Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | 140 III 159; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 1. Juli 2022
in Sachen
1. A. ,
2. ...
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Forderung
Erwägungen:
Am 20. September 2021 ging beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage ein (act. 6/1). Die Kläger wollen im Zusammenhang mit angeblich ungerechtfertigten Rechnungen und Betreibungen u.a. eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 20'628.30 (Fr. 20'000.– Umtriebsentschädigung, Fr. 103.30 Betreibungskosten, Fr. 525.– Schlichtungskosten), von der Beklagten (vgl. act. 6/2).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 (act. 6/5) holte die Vorinstanz von den Klägern – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'628.30 – einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 3'200.– ein. Dabei klärte sie die Kläger über die mutmasslichen Prozesskosten auf sowie über die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (a.a.O.). Die Kläger leisteten diesen Kostenvorschuss (vgl. act. 6/7).
Die Beklagte machte in der gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO eingeholten Stellungnahme vom 13. Januar 2022 (act. 6/11) geltend, dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Zur Begründung führte sie an, das Einzelgericht sei örtlich und sachlich unzuständig und zudem sei die Sache bereits rechtskräftig von der zuständigen Behörde erledigt worden (a.a.O., S. 3 f.). In der Folge setzte die Vorinstanz den Klägern mit Verfügung vom 29. April 2022 (act. 6/15) zwei Fristen an. Zum einen wurden die Kläger aufgefordert, den Streitgegenstand genügend zu umschreiben, damit beurteilt werden könne, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt. Zum anderen wurde den Klägern Frist angesetzt, um zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. Januar 2022 ihrerseits Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 (act. 6/17) nahmen die Kläger Stellung und stellten sich auf den Standpunkt, sie hätten mit der (seit dem 1. Januar 2022 mit der C. Versicherungen AG fusionierten) Beklagten nie einen Vertrag gehabt, weshalb sich die Beklagte unberechtigt bereichert habe. Die Kläger forderten u.a. was folgt:
superprovisorisch alle absichtlich falschen Rechnungstellungen, Pfän- dungen etc. von C. /B. auf Eiszulegen bzw. alle RG im Namen B. /C. aller Familienmitglieder A'. zu sistieren
(Schreiben vom Gericht bitte umgehend an die betroffenen wie auch Betreibungsamt ZH wie auch D. SG Betreibungsamt etc.) umgehend bzw. sofort sendet und informieren seitens Gericht ZH, bezüglich Sistierung aber spätestens bis 1. Juni 2022) Betreibungsämter ZH und D. SG etc.
Weiter forderten die Kläger:
sofort eine korrekte Auflistung von B. /C. wo genau ersichtlich ist was B. /C. alles erhalten hat von Fam. A'. inkl. Prämienverbilligung aller 8Personene der Fam. A'. bzw. auch die Detailauflistung, korrekte Steuerbescheinigungen 2016-2022 bezüglich abgezwickte Lohnpfändungsgelder (Herr A'. wie auch A. die B. /C. von den Betreibungsämtern abzwickte etc. und abzwicken wollten seit 1.1.2016- Heute Mai 2022.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 (act. 6/18 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch der Kläger um vorsorgliche Massnahmen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und um vorsorgliche Beweisführung (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) ab. Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 900.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3), auferlegte diese den Klägern unter solidarischer Haftung, verrechnete diese mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5). Dagegen belehrte die Vorinstanz das Rechtsmittel der Berufung (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 7).
Gleichzeitig setzte die Vorinstanz den Klägern Frist an, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten (vgl. act. 5 E. 7 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 1 der zweiten Verfügung), erstreckte den Klägern die Fristen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom
29. April 2022 (zur Umschreibung des Streitgegenstandes und zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2022) vorletztmals bis zum 7. Juni 2022 (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2 i.V.m. act. 6/15). Gegen Dispositiv-Ziffer 1 (Kostenvorschuss) belehrte die Vorinstanz das Rechtsmittel die Beschwerde (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4).
Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Datum des Poststempels: 4. Juni 2022) (act. 2) erhebt die Klägerin 1 und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin 1)
eine Berufung bei der Kammer gegen die Abweisung ihrer Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und um vorsorgliche Beweisführung durch die Vorinstanz (vgl.
das entsprechende Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. NP220010). Sie wehrt sich vor der Kammer aber auch gegen die Einholung des weiteren Kostenvorschusses von Fr. 900.– (vgl. a.a.O., S. 4).
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl.
act. 6/1-23, diese befinden sich als act. 8 in den Verfahrensakten des Berufungsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. NP220010). Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen über Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO); ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht vorausgesetzt (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 310 N 36).
Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhaltung. Zumal den Gerichten – so auch der Vorinstanz – insbesondere bei Kostenvorschüssen für mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) viel Ermessen zukommt (vgl. BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1).
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Entscheidgebühr für das Massnahmeverfahren sei auf Fr. 900.– festzusetzen und mit dem von den Klägern geleisteten Vorschuss (von Fr. 3'200.–) zu verrechnen. Demnach sei den Klägern in Anwendung von Art. 98 ZPO eine neue Frist anzusetzen, um zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten einen weiteren Vorschuss in entsprechender Höhe (Fr. 900.–) zu leisten (vgl. act. 5 E. 7).
Die Klägerin 1 ist mit dem Entscheid der Vorinstanz, einen weiteren Kostenvorschuss von den Klägern einzuverlangen, nicht einverstanden. Sie führt aus, bereits im 2021 mehrere 1000 Fr. bezahlt zu haben. Es sei ihr ein Rätsel, wieso sie nochmals Fr. 900.– bezahlen solle, anstatt dass die Beklagte alle ihre falsch erhaltenen Gelder zurückbezahle (vgl. act. 2 S. 4).
Damit beantragt sie sinngemäss, der Entscheid betreffend den weiteren Kostenvorschuss sei aufzuheben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, sie hätten bereits einen Kostenvorschuss über Fr. 3'200.– geleistet.
Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (vgl. Art. 98 ZPO). Kostenvorschussverfügungen sind prozessleitende Verfügungen. Als solche können sie geändert und namentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden. Da der Vorschuss die mutmasslichen Gerichtskosten decken soll, wird er mit Blick auf die bei Klageeinleitung bestehenden Verhält- nisse in der Höhe der voraussichtlich anfallenden Pauschale anzusetzen sein. Ei- ne spätere Erhöhung des Kostenvorschusses bleibt vorbehalten, wenn Gründe für eine Erhöhung der Pauschale vorliegen, etwa bei umfangreichen Bemühungen des Gerichts, im Falle der nachträglichen Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage bei Klageerweiterung. Auch eine nachträgliche Herabsetzung des Kostenvorschusses ist möglich, wenn er sich im Laufe des Verfahrens als zu hoch erweist. Stets im Auge zu behalten ist, dass der erhobene Kostenvorschuss den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht präjudiziert. Diese können vom erhobenen Kostenvorschuss abweichen (vgl. BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1 m.w.H.). Artikel 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts. Dabei ist die Erhebung des vollen Vorschusses aber die Regel und die Verfügung eines geringeren gar keines Kostenvorschusses die Aus- nahme (vgl. BGE 140 III 159 ff., E. 4.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 4A_516/2019 vom 27. April 2020, E. 4 und 5.1). Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 Gebrauch gemacht.
Nach Eingang der Klage vom 20. September 2021 schätzte die Vorinstanz die mutmasslichen Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes der Klage von Fr. 20'628.30 in Anwendung der erwähnten Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'200.– und holte von den Klägern einen Kostenvorschuss in dieser Höhe ein (vgl. oben E. 1.2). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Mai 2022 über die Gesuche der Kläger um vorsorgliche Massnahmen und um vorsorgliche Beweisführung vom 19. Mai 2022 (vgl. oben E. 1.4) zu entscheiden hatte, die Entscheidgebühr dafür auf Fr. 900.– festsetzte, diese den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegte und mit dem von diesen bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnete (vgl. oben E. 1.5), reduzierte sich dieser im entsprechenden Umfang.
Der Grund für die nachträgliche Erhöhung des Kostenvorschusses besteht somit darin, dass die Vorinstanz über die (zusätzlichen) Gesuche der Kläger um vorsorgliche Massnahmen und um vorsorgliche Beweisführung zu entscheiden hatte, die zur Klage hinzukamen und sich der Kostenvorschuss aufgrund dessen im erwähnten Umfang reduzierte. In dieser Situation einen weiteren Kostenvorschuss zu verlangen, liegt daher im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Klägerin 1 beklagt, von der Beklagten falsch erhaltene Gelder auf dem Klageweg zurückerhalten zu müssen. Denn wenn der Kanton keinen Kostenvorschuss von den Klägern als vorschusspflichtigen Personen für die mutmasslichen Gerichtskosten einholen würde, müsste er die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens in der gesamten Höhe von denjenigen Parteien nachfordern, denen (und soweit diesen) die Prozesskosten auferlegt wurden. Damit würde der Kanton das entsprechende Inkassorisiko in der gesamten Höhe tragen. Zur Minimierung des Inkassorisikos des Kantons sieht die Zivilprozessordnung für Streitigkeiten vor Zivilgerichten vor, dass Kostenvorschüsse bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten (vgl. Art. 98 ZPO) und für beantragte Beweiserhebungen (vgl. Art. 102 ZPO) verlangt werden können und le- diglich ein allfälliger Fehlbetrag – also wenn die geleisteten Vorschüsse der Parteien zur Deckung der Gerichtskosten nicht ausreichen sollten – von den kostenpflichtigen Personen nachzufordern ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zur Höhe des weiteren Kostenvorschusses äussert sich die Klägerin 1 nicht weiter. Die Höhe der Entscheidgebühr der Vorinstanz für die Beurteilung der Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und um vorsorgliche Beweisführung – welche der Höhe des weiteren, hier angefochtenen Kostenvorschusses entspricht – beanstandet die Klägerin 1 nicht (vgl. OGer ZH NP220010 E. III.). Das Einholen eines weiteren Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 900.– für die mutmasslichen, die Kläger allenfalls treffenden Gerichtskosten ist somit nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass der von der Vorinstanz später zu treffende Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten durch die Kostenvorschüsse nicht präjudiziert wird.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin 1 abzuweisen.
3.4 Die Beschwerde der Klägerin 1 gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung ist sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (vgl. statt vieler OGer ZH PP170025 vom 14. Juli 2017, E. 6 m.w.H.). Die Vorinstanz wird den Klägern daher die (erste) Frist zur Leistung des (zweiten) Kostenvorschusses von Fr. 900.– neu anzusetzen haben.
4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin 1 kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). Vor dem Hintergrund, dass bei der Kammer aus prozessualen Gründen zwei Verfahren angelegt wurden (mit den Geschäfts-Nrn. NP220010 [Berufung] und PP220019 [Beschwerde]), und mit Blick auf die Kostenfolgen im Berufungsverfahren ist für das Beschwerdeverfahren keine separate Entscheidgebühr mehr festzusetzen. Entsprechend fällt diese hier ausser Ansatz. Parteioder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
Parteioder Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeeingabe (act. 2), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache liegt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
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