ZPO Art. 101 - Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 101 ZPO vom 2025

Art. 101 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.

2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.

3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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