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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 10 ATSG vom 2022

Art. 10 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2015/22Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22). Arbeit; Feuerwehr; Gemeinde; Feuerwehrkommandant; Beschwerde; Unfall; Tätig; Tätigkeit; Versicherung; Suva-act; Zürich; Selbst; September; Obligatorisch; Eigene; Arbeitnehmer; Feuerwehrkommandanten; Beschwerdegegnerin; Nachfolgend; Erwerbstätigkeit; Unfallversicherung; öffentliche; Januar; Versichert; Entscheid; Abhängig; Obligatorische; Merkmale; Beschwerdeführerin
SGUV 2015/44Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG: Verneinung eines Praktikumsverhältnisses Empfehlung zur Anwendung von UVG und UVV der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 12. März 2007/Revision 28. Juni 2012 (Nr. 01/2007: Arbeitsversuche): Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber ohne AHV-Lohn; Bejahung der UVG- Deckung bei diesem Arbeitgeber (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017, UV 2015/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017. Arbeit; Beschwerde; Beigeladene; Unfall; Beigeladenen; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Praktikum; Versicherung; Sozialamt; Beschwerdeführerin; Suva-act; August; Arbeitgeber; Vereinbarung; Sprach; Arbeitsversuch; Dezember; Person; Tätig; Einsprache; Unfallversicherung; Ausbildung; Leistungspflicht; Versichert; Personen; Einspracheentscheid; September
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2015/22Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22). Arbeit; Feuerwehr; Feuerwehrkommandant; Gemeinde; Beschwerde; Unfall; Versicherung; Suva-act; Obligatorisch; Beschwerdegegnerin; Feuerwehrkommandanten; Arbeitnehmer; Recht; Unfallversicherung; Erwerbstätigkeit; Abhängig; Obligatorische; Personen; Dienst; Wirtschaftlich; Interesse; Entscheid; Selbständiger; Merkmale; Erfüllt; Unselbständig; Beschwerdeführerin; Nichtberufsunfälle; Unselbständige; Über
SGUV 2015/44Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG: Verneinung eines Praktikumsverhältnisses Empfehlung zur Anwendung von UVG und UVV der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 12. März 2007/Revision 28. Juni 2012 (Nr. 01/2007: Arbeitsversuche): Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber ohne AHV-Lohn; Bejahung der UVG- Deckung bei diesem Arbeitgeber (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017, UV 2015/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017. Arbeit; Beschwerde; Beigeladene; Unfall; Beigeladenen; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Praktikum; Versicherung; Sozialamt; Beschwerdeführerin; Suva-act; Vereinbarung; Arbeitgeber; Arbeitsversuch; Person; Einsprache; Recht; Ausbildung; Leistungspflicht; Unfallversicherung; Einspracheentscheid; Personen; Interesse; AArt; Beschäftigung; Obligatorisch; Sozialversicherung; Unfallzeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 418Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anpassung von Heilbehandlungsleistungen. Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gelten als Dauerleistungen. Ihre nachträgliche Aufhebung oder eine wesentliche Anpassung im Leistungsumfang setzt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus (E. 3-5). Leistung; Heilbehandlung; Beschwerde; Behandlung; Urteil; Leistungen; Erwerbsfähigkeit; Pflege; Wesentliche; Sachverhalt; Anspruch; Rente; Gesundheit; Revision; Anpassung; Pflegeleistungen; Dauerleistungen; Sachverhalts; Gericht; Erhalt; Verfügung; Behandlungs; Gesundheitszustand; Leistungszusprache; Basler; Beschwerdeführer; Fallabschluss; Renten
137 V 199 (8C_100/2011)Art. 10, 16 f. und 19 Abs. 1 UVG; Heilbehandlung und Taggeld; Fallabschluss; Schleudertrauma. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem UVG (und damit verbunden des Zeitpunktes des Fallabschlusses) kommt die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 nicht zur Anwendung. Das gilt, trotz BGE 136 V 279, auch bei HWS-Distorsionstraumen (Schleudertraumen) ohne organisch objektiv ausgewiesene Funktionsausfälle (E. 2.2). Taggeld; Beschwerde; Unfall; Anspruch; Heilbehandlung; Leistung; Helsana; Überwindbarkeit; Behandlung; Überwindbarkeitspraxis; Leistungen; Rente; Recht; Taggeldanspruch; Besserung; Urteil; Fallabschluss; Invalidenrente; Gesundheit; Schleudertrauma; Rechtsprechung; Schmerz; KIESER; Arbeit; Therapeutisch; Beschwerden; Bundesgericht; Namhafte; Medizinische; Entscheid

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1945/2011Freiwillige VersicherungBeschwerde; Einkommen; Cherung; Recht; Beschwerdeführer; Selbständig;Selbständige; Einsprache; Freiwillige; Selbständiger; Vorinstanz; Erzielt; Partei; Corporation; Unselbständig; Beiträge; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Steuer; Erwerbstätigkeit; Versicherung; Schweizer; Berechnung; Entscheid; Bundesgericht; Hinterlassenen; Gelte; Freiwilligen
C-1997/2011Freiwillige VersicherungBeschwerde; Einkommen; Selbständig; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin;Selbständige; Einsprache; Freiwillige; Erzielt; Selbständiger; Vorinstanz; Partei; Beiträge; Unselbständig; Bundesverwaltungsgericht; Einspracheentscheid; Corporation; Parteien; Bundesgericht; Versicherung; Berechnung; Erwerbstätigkeit; Steuer; Schweizer; Entscheid; Freiwilligen; Kapitalgewinn
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