E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:UV 2015/22
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2015/22 vom 19.04.2017 (SG)
Datum:19.04.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22).
Schlagwörter: Arbeit; Feuerwehr; Feuerwehrkommandant; Gemeinde; Beschwerde; Unfall; Versicherung; Suva-act; Obligatorisch; Beschwerdegegnerin; Feuerwehrkommandanten; Arbeitnehmer; Recht; Unfallversicherung; Erwerbstätigkeit; Abhängig; Obligatorische; Personen; Dienst; Wirtschaftlich; Interesse; Entscheid; Selbständiger; Merkmale; Erfüllt; Unselbständig; Beschwerdeführerin; Nichtberufsunfälle; Unselbständige; Über
Rechtsnorm: Art. 10 ATSG ; Art. 1a UVG ; Art. 3 UVG ; Art. 58 BV ;
Referenz BGE:122 V 172; 123 V 163;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Entscheid vom 19. April 2017

Besetzung

Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber,

Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr.

UV 2015/22

Parteien

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt A. ,

Beigeladener,

Gegenstand

zuständige Unfallversicherung (A. ) Sachverhalt

A.

    1. A. war von Anfang September 2003 bis Ende Juli 2011 als Schreiner beim Einzelunternehmer B. angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) versichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der dreissigtägigen Nachdeckungsfrist verlängerte A. die Versicherungsdeckung bei der Suva mit einer Abredeversicherung bis zum 30. Januar 2012 (Suva-act. 3).

    2. Am 10. September 2011 verunfallte A. mit einem Trottinett und zog sich dabei eine Claviculaschaftfraktur links zu (Suva-act. 1, 13 ff.). Die Suva erbrachte gestützt auf die Abredeversicherung die gesetzlichen Leistungen (Suva-act. 4 ff.).

    3. A. war seit dem Jahr 2005 und damit auch zum Zeitpunkt des Unfalls als Feuerwehrkommandant der Gemeinde C. tätig (Suva-act. 29, 42, 70-3/11). Aufgrund dieser Beschäftigung von A. anerkannte die Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) als Unfallversicherer der Gemeinde C. am 18. September 2012 ihre Leistungspflicht bezüglich des Unfalls vom 10. September 2011 (Suva-act. 60) und erstattete der Suva die aufgelaufenen Kosten. Mit Schreiben vom

28. Juli 2014 vertrat die Zürich den Standpunkt, die Anerkennung ihrer Leistungspflicht sei irrtümlich erfolgt. Sie ersuchte die Suva um Rückerstattung der übernommenen Kosten (Suva-act. 67). Mit Verfügung vom 10. März 2015 verneinte sie ihre Leistungspflicht (Suva-act. 83). Die von der Suva und A. dagegen erhobenen Einsprachen (Suva-act. 84, 87) wies die Zürich mit Entscheid vom 8. April 2015 ab (Suva-act. 88).

B.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Suva (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. April 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 8. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, A. in Bezug auf den Unfall vom 10. September 2011 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen (act. G 1).

    2. In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin

      die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 3).

    3. Am 28. Mai 2015 liess sich A. als im Verfahren Beigeladener vernehmen, ohne

      einen Antrag zu stellen (act. G 5).

    4. Während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. Juni 2015 vollumfänglich an ihren Anträgen festhält (act. G 8), verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 10).

    5. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 (1. UVG-Revision) werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung (1. Januar 2017) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend steht ein Ereignis vom 10. September 2011 zur Diskussion. Es finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.

2.

  1. erlitt am 10. September 2011 unstrittig einen Unfall (Nichtberufsunfall) im Rechtssinne (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Abredeversicherung (vgl. Art. 3 Abs. 3 UVG) gegen Nichtberufsunfälle versichert. Nicht streitig ist weiter, dass A. zum Unfallzeitpunkt als Feuerwehrkommandant der Gemeinde C. tätig war. Der Abredeversicherung zwischen der Beschwerdeführerin und A. kommt Auffangcharakter zu (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit

    1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 16. September 2003, U 286/02, E. 3.1), weshalb die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen leistungspflichtig ist, wenn A. über seine Tätigkeit als Feuerwehrkommandant auch gegen Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin versichert war. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

    1. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach UVG versichert. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 10 ATSG). Gemäss Art. 1 UVV gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.

    2. Es ist umstritten, ob die Tätigkeit von A. als Feuerwehrkommandant den

      Arbeitnehmerbegriff erfüllt. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu

      betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen lassen sich indessen keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale sowohl bei selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeit zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 10 N 18 mit Verweis auf BGE 123 V 163).

    3. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten, die Beschäftigung von eigenem Personal sowie Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften oder Personen in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. BGE 122 V 172 f., E. 3c mit Hinweisen).

    4. Gemäss Auskunft der Gemeinderatskanzlei ist A. als Feuerwehrkommandant kein Angestellter der Gemeinde C. (Zürich-act. z51). Es müssten keine Arbeitsprotokolle erstellt werden, und für die Gemeinde sei nicht erheblich, wieviele Stunden der Kommandant für sein Amt aufwende. Er könne das Amt nach seinem Ermessen und Bedürfnis ausüben (Zürich-act. z55). Gestützt auf diese Auskünfte ist von einer überwiegend autonomen Tätigkeit von A. als Feuerwehrkommandant auszugehen. Seine Entscheidungsbefugnis ist weitreichend und es besteht keine Bindung an einen Arbeitsplan. In arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist A. damit weitestgehend unabhängig, was gegen die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit spricht. Auf der anderen Seite ist gestützt auf das Gesetz und die Verordnung über den Feuerschutz (sGS 871.1, 871.11) auch für den Feuerwehrkommandanten ein Rahmen gesteckt, der die von der Gemeinde C. beschriebene Unabhängigkeit des Kommandanten relativiert (vgl. insbesondere die Obliegenheiten in Art. 72 der Vollzugsverordnung). Die Tätigkeit des Kommandanten ist somit auch mit vorgegebenen Pflichten verbunden, welche jedoch nicht (nur) von der Gemeinde C. gesetzt werden. Weiter besteht für den Feuerwehrkommandanten kein wirtschaftliches Risiko, er muss keine eigenen Investitionen tätigen, benötigt keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, beschäftigt kein eigenes Personal und handelt nicht auf eigene Rechnung. Es kommt dazu, dass die Gemeinde C. für die Entschädigung von A. Prämien für Berufsunfälle bezahlt (Suva-act. 75-3). Diese Punkte sprechen für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Insgesamt kann jedoch – wie sich

nachfolgend zeigt – offenbleiben, welche Merkmale überwiegen bzw. ob vorliegend der

Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist.

3.

    1. Nicht obligatorisch versichert sind selbst bei Qualifikation als Unselbständigerwerbende u.a. Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen (Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV). Gemäss lit. i desselben Artikels (in der Fassung ab dem 1. Januar 2013) sind Angehörige der Milizfeuerwehren von der obligatorischen Versicherungspflicht ausgenommen.

    2. Nachfolgend ist zu klären, ob das Amt des Feuerwehrkommandanten der Gemeinde C. aufgrund vorstehender Bestimmungen von der Versicherungspflicht ausgenommen ist. Nachdem Art. 2 Abs. 1 lit. i UVV zur Zeit des Unfalls im September 2011 noch nicht in Kraft war, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. Zu erwähnen ist indes, dass auch der Feuerwehrkommandant der Gemeinde C. Angehöriger der Milizfeurwehr ist und Milizfeuerwehrleute auch vor dem 1. Januar 2013 generell von der obligatorischen Unfallversicherung ausgenommen wurden (act. G 1.1; vgl. ferner https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/information/ bag-

      info-12-2012.pdf). Ob auch das Amt des Feuerwehrkommandanten nach Sinn und Zweck unter die Bestimmung von lit. i fiele, kann jedoch dahingestellt bleiben.

    3. Zu klären ist die Frage, ob die Tätigkeit des Feuerwehrkommandanten einer Milizfeuerwehr unter den Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV fällt. Unbestritten ist, dass diese Tätigkeit im öffentlichen Interesse ausgeübt wird. Weiter liegt kein Arbeits- oder Dienstvertrag zwischen der Gemeinde C. und A. im Recht. Ein Indiz für die Annahme eines vertraglichen Verhältnisses zwischen der Gemeinde C. und A. ist die Entlöhnung. Dies allein reicht indes nicht aus, ansonsten beispielsweise sämtliche Mitglieder von Parlamenten, die für diese Funktion entschädigt werden, auch nicht unter Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV fielen, was zweifelsohne nicht im Sinne des Verordnungsgebers war. Entscheidend gegen die Annahme eines Dienstvertrags spricht, dass sich die Rechte und Pflichten des Feuerwehrkommandanten direkt und überwiegend aus dem kommunalen und kantonalen Recht ergeben und darin keine vertragliche Anstellung vorgeschrieben ist. In Würdigung dieser Umstände ist von keinem Dienstvertrag zwischen der Gemeinde C. und A. auszugehen, womit auch diese Voraussetzung von lit. h erfüllt ist.

    4. Gemäss den Materialien zu Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV fallen unter diese Bestimmung Personen, die aus praktischen und konzeptionellen Überlegungen nicht mit Arbeitnehmern gleichzustellen sind, obwohl sie AHV-rechtlich als Unselbständigerwerbende erfasst werden (Erläuterungen zur Änderung der UVV, in: RKUV 1998 S. 88). Worum es sich bei diesen "praktischen und konzeptionellen Überlegungen" handelt, wurde in den Materialien nicht erläutert. In lit. h wörtlich erwähnt werden "insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen", also öffentliche Ämter oder Kommissionsaufgaben ausübende

      Personen. Diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie grundsätzlich im Milizsystem organisiert sind und nebenberuflich sowie zeitlich befristet ausgeübt werden (vgl. zum Milizsystem HANSJÖRG MEYER/RETO PATRICK MÜLLER, St. Galler Kommentar zu Art. 58 BV, Rz. 11 [3. Aufl. 2014]; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der

      Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl. 2011, S. 414 Rz. 17 ff.). Ein Nebenamt bedingt begriffsnotwendig eine davon zu unterscheidende Haupttätigkeit. Über dieses Hauptamt bzw. die Haupttätigkeit besteht eine obligatorische Unfallversicherungsdeckung, so dass bei solchen im öffentlichen Interesse liegenden Nebenämtern ein Ausschluss vom Obligatorium verständlich ist. Eine Versicherungslücke entsteht nicht, eine unnötige Doppelversicherung wird vermieden und dem Finanzierer der im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit bleibt eine finanzielle Prämienbelastung erspart. Diese konzeptionellen Eigenheiten des im öffentlichen Interesse liegenden Nebenamtes muss der Verordnungsgeber bei Einführung von Art. 2 lit. h UVV als Grund für den Ausschluss von der obligatorischen Versicherungsdeckung im Kopf gehabt haben. Zusammenfassend kommt lit. h nach Sinn und Zweck zur Anwendung, wenn die Tätigkeit grundsätzlich nebenberuflich als öffentliches Milizamt ausgestaltet ist. Alle diese Kriterien treffen auf den Feuerwehrkommandanten im Milizsystem und damit auf den für vier Jahre vom Gemeinderat (Zürich-act. z40) gewählten Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr

      C. zu, sei es, dass er als Mitglied der Feuerschutzkommission amtet (vgl. Art. 3 des Feuerschutzreglements der Gemeinde C. vom 2. Dezember 2009; Zürich-act. z40), sei es, dass er seine übrigen Aufgaben als Kommandant der kommunalen Feuerwehr wahrnimmt. Auch der Umstand, dass A. im Zeitpunkt des Unfalls lediglich als Feuerwehrkommandant der Gemeinde C. tätig war und daneben (vorübergehend) keine Haupttätigkeit ausübte, ändert nichts daran, dass seine Tätigkeit als Feuerwehrkommandant als Nebenbeschäftigung zu qualifizieren ist. In diesem Sinne äusset sich auch der Gemeinderatsschreiber von C. (Zürich act. z62). Die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV sind damit erfüllt, weshalb eine obligatorische Versicherungsdeckung nach UVG entfällt. Unerheblich ist dabei, dass die Gemeinde C. – wie bereits erwähnt – Prämien für Berufsunfälle für A. entrichtete (Suva-act. 75-3), zumal A. seinerseits gemäss Lohnabrechnungen keine Prämien für Nichtberufsunfälle bezahlte (Suva-act. 78). Die streitige Frage, ob

      A. wöchentlich mindestens acht Stunden als Feuerwehrkommandant gearbeitet hat,

      womit die Voraussetzung für eine obligatorische Versicherung auch gegen Nichtberufsunfälle erfüllt wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV), bedarf damit keiner abschliessenden Klärung.

    5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A. in seiner Tätigkeit als Feuerwehrkommandant nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert war, womit die Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 10. September 2011 (Nichtberufsunfall) nicht leistungspflichtig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz