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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:UV 2015/44
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2015/44 vom 28.03.2017 (SG)
Datum:28.03.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG: Verneinung eines Praktikumsverhältnisses Empfehlung zur Anwendung von UVG und UVV der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 12. März 2007/Revision 28. Juni 2012 (Nr. 01/2007: Arbeitsversuche): Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber ohne AHV-Lohn; Bejahung der UVG- Deckung bei diesem Arbeitgeber (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017, UV 2015/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017.
Schlagwörter: Arbeit; Beschwerde; Beigeladene; Unfall; Beigeladenen; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Praktikum; Versicherung; Sozialamt; Beschwerdeführerin; Suva-act; Vereinbarung; Arbeitgeber; Arbeitsversuch; Person; Einsprache; Recht; Ausbildung; Leistungspflicht; Unfallversicherung; Einspracheentscheid; Personen; Interesse; AArt; Beschäftigung; Obligatorisch; Sozialversicherung; Unfallzeitpunkt
Rechtsnorm: Art. 10 ATSG ; Art. 1a UVG ; Art. 3 ATSG ; Art. 4 ATSG ; Art. 49 ATSG ; Art. 5 AHVG ; Art. 59 ATSG ; Art. 6 UVG ; Art. 70 ATSG ;
Referenz BGE:115 V 58; 120 V 231; 124 V 303; 125 V 342; 127 V 467; 129 V 181; 134 V 157; 141 V 314; 141 V 319;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Entscheid vom 28. März 2017

Besetzung

Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Katja Meili

Geschäftsnr. UV 2015/44

Parteien

SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt A. ,

Beigeladene, Gegenstand Versicherungsdeckung Sachverhalt

A.

    1. A. erlitt am 2. August 2013 einen Unfall, bei dem sie stolperte und sich ein Supinationstrauma mit Bänderdehnung am linken oberen Sprunggelenk zuzog. Die Schadenmeldung UVG erfolgte am 8. Juli 2014 durch das Reinigungsunternehmen B. GmbH, für welche A. vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 Reinigungsarbeiten

      ausgeführt hatte (Suva-act. 1, 7, 9, 19 f.). Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der B. GmbH sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen Unfall versichert.

    2. Infolge der telefonischen Auskunft des Sozialamtes C. vom 8. Juli 2014, dass A. keinen Lohn von der B. GmbH erhalten habe, sondern wie zuvor auch ab 1. Juli 2013 vom Sozialamt unterstützt worden sei (Suva-act. 2), teilte die Suva A. mit Schreiben vom 2. September 2014 mit, dass die Versicherung bei der Suva am Unfalltag nicht wirksam gewesen sei und somit keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten (Suva-act. 14).

    3. Mit Schreiben vom 29. September 2014 erklärte sich die Swica

      Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) als Krankenversicherer von A. mit

      der Leistungsablehnung der Suva nicht einverstanden und verlangte eine einsprachefähige Verfügung, sollte die Suva an ihrem Entscheid festhalten (Suva-act. 17).

    4. Nach einer E-Mail-Korrespondenz mit der Swica (Suva-act. 18 f.) und einem am

16. Oktober 2014 geführten Telefongespräch mit dem Sozialamt C. (Suva-act. 20) erliess die Suva am 17. November 2014 eine anfechtbare Verfügung entsprechend ihrem Schreiben vom 2. September 2014 (Suva-act. 22).

B.

B.a Gegen diese Verfügung erhob die Swica am 22. Dezember 2014 Einsprache

(Suva-act. 23) und reichte überdies die E-Mail-Korrespondenz mit dem Sozialamt C. vom 12. bzw. 16. Dezember 2014 ein (Suva-act. 23-7 f.). Nachdem die Suva und die Swica mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 (Suva-act. 24) bzw. 16. März 2015

(Suva-act. 26) gegenseitig zum Ausdruck gebracht hatten, an ihren Standpunkten festzuhalten, wies die Suva die Einsprache der Swica mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 mit der Begründung ab, dass A. die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG abgesprochen werden müsse, was bedeute, dass sie für den Unfall vom 2. August 2013 nicht bei der Suva versichert sei (Suva-act. 30).

C.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Swica (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. August 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen: In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei festzustellen, dass A. für die Folgen des Unfalls vom 2. August 2013 obligatorisch nach UVG bei der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert sei. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über die gesetzlichen Versicherungsleistungen von A. im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. August 2013 entscheide. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass A. bei einer anderen, von der Sozialhilfebehörde C. abgeschlossenen Unfallversicherung obligatorisch für die Folgen des Unfalls vom 2. August 2013 nach UVG versichert sei (act. G 1). Die

      Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2008, UV 68682/120/2007, bei (act. G 1.4).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde vom 14. August 2015, soweit darauf einzutreten sei, und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2015 (act. G 3).

    3. Am 23. September 2015 wurde A. (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren beigeladen. Es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, doch liess sie die ihr dazu eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen (act. G 5, act. G 6).

    4. Mit Replik vom 23. November 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen unverändert fest (act. G 7) und reichte einen Auszug von Versicherungsleistungen ein, welche sie der Beigeladenen erbracht habe (act. G 7.1)

    5. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 erneuerte auch die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, verzichtete jedoch auf eine einlässliche Duplik. Sie erwähnte einzig, es sei aus der Leistungszusammenstellung nicht ersichtlich, dass die dort aufgeführten Leistungen zu Gunsten der Beigeladenen erbracht worden seien und in einem Zusammenhang zum Unfall vom 2. August 2013 stünden (act. G 9).

C.f Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin liessen sich sodann nochmals mit Schreiben vom 21. Januar bzw. 3. Februar 2016 zum vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmen. Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Unterlagen betreffend die von ihr gegenüber der Beigeladenen erbrachten Versicherungsleistungen sowie Rechnungen des behandelnden Arztes ein (act. G 11, G 11.1 - G 11.6, G 13).

C.g Mit Schreiben vom 3. November 2016 ersuchte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Sozialamt C. um Beantwortung der Frage, ob die B. GmbH dem Sozialamt C. ein Entgelt für die von der Beigeladenen bei ihr geleistete Arbeit bezahlt habe. Weiter wurde das Sozialamt C. aufgefordert, - falls vorhanden -

die schriftlichen Vereinbarungen zwischen der B. GmbH und der Beigeladenen und/ oder der B. GmbH und dem Sozialamt C. einzureichen (act. G 15). Mit Schreiben vom 21. November 2016 erteilte das Sozialamt C. die erbetene Auskunft (act. G 16) und reichte eine von der Beigeladenen, der B. GmbH und dem Sozialamt C. im Dezember 2013 unterzeichnete "Vereinbarung für Ausbildungspraktikum" ein (act. G 16.1). Mit Schreiben vom 2. und 12. Dezember 2016 nahmen die Beschwerdegegnerin bzw. die Beschwerdeführerin zu den vorgenannten Unterlagen Stellung (act. G 18 f.).

Erwägungen

1.

Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes (Unfall vom 2. August 2013) Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), sind im vorliegenden Fall grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen anwendbar. Hinsichtlich der für die hier streitige Angelegenheit anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat sich indessen mit Inkrafttreten der

neuen Rechtssätze ohnehin nur eine redaktionelle Änderung im UVG ergeben (vgl. aArt. 1a Abs. 1 UVG bzw. nArt. 1 Abs. 1 lit. a UVG; vgl. Art. 1 UVV).

2.

Zunächst ist hinsichtlich der von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 legitimiert ist.

    1. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP; sGS 951.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat bzw. dartut. Das Rechtsschutzinteresse bildet eine

      Prozessvoraussetzung, ohne welche das Gericht nicht auf die Sache eintreten bzw. kein Sachurteil fällen darf (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 385). Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids geltend gemacht werden kann (BGE 125 V 342). Dies wird dahingehend verstanden, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 59 N 9). Art. 49 Abs. 4 ATSG regelt die Drittbeschwerdebefugnis von anderen Sozialversicherungsträgern. Diese setzt voraus, dass der Entscheid eines Sozialversicherungsträgers über einen ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch "die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt" (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 59 N 43, Art. 59 N 45; vgl. auch CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz 412 f., 430). Ein Berührtsein liegt unter anderem vor und die Rechtsmittelbefugnis wird bejaht, wenn der einen Anspruch verneinende Entscheid der verfügenden Sozialversicherung unmittelbar die prinzipielle Leistungspflicht einer anderen Sozialversicherung herbeiführt (KIESER, a.a.O., Art. 59 N 47, Art. 59 N 48 "Verweigerung von Leistungen der UV", Art. 59 N 57; BGE 134 V 157

      E. 5.3.1). Wer nach Art. 49 Abs. 4 ATSG "berührter" Versicherungsträger ist, kann bereits gestützt auf die Legitimationsregelung von Art. 59 ATSG Beschwerde einreichen (KIESER, a.a.O., Art. 49 N 103).

    2. Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP insofern legitimiert, den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2015 beim Versicherungsgericht anzufechten, als durch die Verneinung der Versicherteneigenschaft bzw. UVG-Versicherungsdeckung der Beigeladenen im Unfallzeitpunkt (2. August 2013) bei der Beschwerdegegnerin eine Abgrenzung der Leistungspflicht von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin herbeigeführt würde bzw. daraus für Erstere eine potenzielle Leistungspflicht resultieren könnte. Dies ergibt sich einerseits aus aArt. 1a Abs. 1 UVG, wonach in das Versicherungsobligatorium des UVG die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch einbezogen sind, d.h. für

      selbständig Erwerbstätige und Nichterwerbstätige keine obligatorische UVG- Versicherungsdeckung besteht (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 3.3). Andererseits bestimmt Art. 1a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), dass die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall (Art. 4 ATSG) gewährt, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Im konkreten Fall ist streitig, ob der Beigeladenen im Zeitpunkt ihres Unfalls Arbeitnehmerinnenstatus bei der B. GmbH zukam, deren Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmerinnen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert sind. Angesichts des Gesagten käme durch die Ablehnung der Versicherteneigenschaft der Beigeladenen bei der Beschwerdegegnerin die Versicherteneigenschaft bei der Beschwerdeführerin zum Zug. Insofern wäre Letztere vom Entscheid der Beschwerdegegnerin berührt.

    3. Eine Abgrenzung der Leistungspflicht von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin könnte jedoch auch bei Bejahung der Versicherteneigenschaft der Beigeladenen bei der Beschwerdegegnerin herbeigeführt werden. So kann der Krankenversicherung dann eine Leistungspflicht zukommen, wenn die Unfallversicherung trotz einer Gesundheitsschädigung und/oder Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person wegen Verneinung von Unfallfolgen die Vergütung von Heilbehandlungskosten bzw. die Ausrichtung von Taggeldern ablehnt. Dies ergibt sich aus der Krankheitsdefinition in Art. 3 Abs. 1 ATSG, wonach jede körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschädigung, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, als Krankheit gilt. An die Unterscheidung von Unfall und Krankheit knüpft das Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Rechtsfolgen, namentlich eine Abgrenzung der Leistungspflicht von Unfall- und Krankenversicherer. Es kann daher nicht sein, dass eine Gesundheitsschädigung, die als Unfallfolge zu betrachten ist, zugleich eine Krankheit im Rechtssinne darstellt und eine kumulative Leistungspflicht des Unfall- und Krankenversicherers auslöst (Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 29. August 2008, 9C_537/2007; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER,

      Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage Zürich/Basel/Genf 2012, S. 28 f.; KIESER, a.a.O., Art. 49 N 75). Anhand der vorliegenden Akten ist nicht überprüfbar und es wurde bis anhin auch nicht geprüft, ob und inwieweit (im Falle von Unfallfolgen bis

      wann) Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Fusses der Beigeladenen auf den Unfall vom 2. August 2013 zurückzuführen sind und damit die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen zu erbringen hätte. Es besteht also die Möglichkeit, dass bestimmte Heilbehandlungen und/oder Arbeitsunfähigkeiten nur (noch) wegen eines krankheitsbedingten Gesundheitsschadens erfolgt sind (vgl. zur Unfallkausalität als Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung: Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 181 E. 3.1 ff.; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/

      HOLZER, a.a.O., S. 54). Die Beschwerdeführerin wäre für diese direkt leistungspflichtig und auch insofern vom Entscheid der Beschwerdegegnerin berührt.

    4. Der Umstand, dass die Beigeladene am 2. August 2013 unbestrittenermassen einen Unfall erlitten hat, liesse grundsätzlich auch die Frage zu, ob im Unfallzeitpunkt allenfalls bei einem anderen Unfallversicherer eine Versicherungsdeckung bestand und damit - wenn überhaupt - nur eine Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen der Beschwerdegegnerin und einem anderen Unfallversicherer denkbar wäre. Möglich wäre eine Arbeitnehmerinneneigenschaft der Beigeladenen gegenüber dem Sozialamt C. und damit eine Versicherungsdeckung über dessen Unfallversicherer. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch zunächst die Rechtsfrage zu prüfen, ob der B. GmbH im Unfallzeitpunkt ein Status als Arbeitgeberin der Beigeladenen zukam. Die Beschwerdeführerin ist insofern von der Beurteilung dieser Rechtsfrage berührt, als sie ein Interesse an deren Bejahung hat bzw. sich die Aussicht auf die Verneinung einer Leistungspflicht ihrerseits mit der Bejahung der Versicherteneigenschaft der Beigeladenen gegenüber der Beschwerdegegnerin verbessert.

    5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin leistungspflichtig werden könnte, wenn dafür nicht die Beschwerdegegnerin in Frage käme. Damit ist die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Die Frage, ob die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erbringung von Vorleistungen gestellt hat (vgl. Art. 70 Abs. 1 und 3 ATSG) und ob tatsächlich Vorleistungen erbracht worden sind, kann demnach offen gelassen werden.

3.

Im Folgenden ist damit der materielle Standpunkt zu prüfen. Es ist zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht mit der Begründung abgelehnt hat, für das Unfallereignis vom 2. August 2013 habe keine UVG-Versicherungsdeckung bei ihr bestanden.

    1. Gemäss aArt. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie die in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert.

    2. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 UVV).

    3. Aus Koordinations- und Praktikabilitätsgründen knüpft Art. 1 UVV also ausdrücklich an den Arbeitnehmerbegriff der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Regel gilt allerdings nicht absolut. Da Art. 10 ATSG, wonach als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen, es dem Einzelgesetz überlässt, welchen Personen eine Arbeitnehmerqualität zukommt, ändert diese Bestimmung nichts am unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, bestehen kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss aArt. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen

      wäre, wie beispielsweise Volontär- oder Praktikumsverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohnanspruch nicht in jedem Fall vereinbart wird. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines

      Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss aArt. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2014, 8C_183/2014, E. 7.1 f.; BGE 124 V 303 E. 1, BGE 115 V 58 E. 2d). Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist mithin zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 314 f. E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2011, 8C_503/2011, E. 3.4; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 107 f.). Übt eine Person weder um des Erwerbes noch der Ausbildung willen eine Beschäftigung aus und bezieht sie ausschliesslich Sozialhilfe, ist sie den Nichterwerbstätigen zuzuordnen und kann damit nicht als Arbeitnehmer nach aArt. 1a Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV gelten (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, ULRICH MEYER [Hrsg.], 3. Aufl. Basel 2016, S. 1288 Rz. 297).

    4. Um die berufliche Rehabilitation zu fördern, werden von Personen Arbeitsversuche bei Arbeitgebern in unterschiedlichen Konstellationen durchgeführt. Gemäss den - für Verwaltung und Gerichte indessen nicht verbindlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2011, 8C_758/2010, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 231 E. 4c) - "Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV" der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 12. März 2007/Revision 28. Juni 2012 (Nr. 01/2007: Arbeitsversuche; abrufbar unter http://www.svv.ch/de/politik-und-recht/recht/empfehlungen-der-ad- hoc-kommission-schaden -uvg) sind diese Personen wie folgt gegen Unfälle versichert: Für einen Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber mit AHV-Lohn (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG i.V.m. Art. 7 der Verordnung über die AHV [AHVV; SR 831.101]) oder Taggeld der Invalidenversicherung (IV) besteht eine UVG-Deckung bei diesem Arbeitgeber. Für einen Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber ohne AHV-Lohn besteht eine UVG-Deckung bei diesem Arbeitgeber, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt, wovon im Regelfall auszugehen ist. Dass Personen, die ausschliesslich Sozialhilfe beziehen, AHV-rechtlich als Nichterwerbstätige gelten (vgl.

      KIESER, a.a.O., S. 1288 Rz. 297), hat für den Sachverhalt des Arbeitsversuchs bei einem Arbeitgeber ohne AHV-Lohn, jedoch mit einem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers, keine Bedeutung. Der Sozialhilfebezüger, der einen solchen Arbeitsversuch unternimmt, ist zwar nicht erwerbstätig, dennoch ist in seinem Fall eine UVG-Deckung beim Arbeitgeber gegeben.

    5. Eine UVG-Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin wäre also insbesondere dann zu bejahen, wenn die Beigeladene im Unfallzeitpunkt Arbeitnehmerin der B. GmbH gewesen wäre, d.h. also auch, wenn sie - wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 (act. G 19) geltend gemacht - im fraglichen Zeitpunkt bei der B. GmbH als Praktikantin gearbeitet hätte (vgl. dazu Sachverhalt A.a).

    6. Dass der Beigeladenen bei der B. GmbH eine unselbständige Stellung zukam, steht ausser Zweifel. Sachverhaltsmässig ist sodann unbestritten, dass die Beigeladene im Unfallzeitpunkt für die B. GmbH grundsätzlich Reinigungsarbeiten ausgeführt hat. Gemäss telefonischen Auskünften des Sozialamtes C. vom 8. Juli 2014 (Suva-act. 2) und 29. Juni 2014 (Suva-act. 19-1) sind für diese Arbeitsleistungen von der B. GmbH keine Lohnzahlungen geflossen. Auch dem Sozialamt C. hat die B. GmbH kein Entgelt für die von der Beigeladenen geleistete Arbeit bezahlt (act. G 16). Die Beigeladene war also ohne Lohnvereinbarung für die B. GmbH tätig. Weiter liegt für den Unfallzeitpunkt kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der B. GmbH und der Beigeladenen vor. Mit Blick auf diesen Sachverhalt kann die Beigeladene zwar nicht als Arbeitnehmerin gemäss Art. 10 ATSG (Bezug eines massgebenden Lohnes) gelten, es könnte ihr jedoch eine Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen der erweiterten Kategorien von Beschäftigten gemäss aArt. 1a Abs. 1 UVG, konkret als Praktikantin, zukommen, womit eine UVG-Deckung bei der B. GmbH bestehen würde.

    7. Massgebendes Kriterium für die Bejahung eines Praktikumsverhältnis ist, wie bereits erwähnt, der Ausbildungszweck, nicht die Erwerbsabsicht. Die Nichterkennbarkeit eines objektiven wirtschaftlichen Interesses des Beschäftigungsbetriebs an der Arbeitsleistung der Beigeladenen, ist demnach für die

      Bejahung eines Praktikumsverhältnisses ebenfalls nicht von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 319 E. 4.4).

      1. Mitte bzw. Ende Dezember 2013 unterzeichneten die Beigeladene, das Sozialamt C. sowie die B. GmbH eine "Vereinbarung für Ausbildungspraktikum (max. 3 Monate Verlängerung)". Das "Praktikum" hatte am 1. Dezember 2013 begonnen und sollte am 28. Februar 2014 enden. Die Gesamtdauer des "Praktikums" wurde auf insgesamt 6 Monate festgelegt (act. G 16.1). Aus dem Inhalt des "Praktikumszeugnisses" der B. GmbH vom 30. September 2014 (act. G 16.2) ist zu schliessen, dass unter den obgenannten Parteien bereits zuvor eine Vereinbarung mit Beschäftigungsbeginn am 1. Juli 2013 für die Dauer von drei Monaten geschlossen worden war, das "Praktikum" jedoch von der Beigeladenen wegen ihres Unfalls vom 2. August 2013 nicht hatte abgeschlossen werden können. Die im Dezember 2013 von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung bildete somit den zweiten Versuch. Sie umfasst mehrere Vereinbarungspunkte, von welchen anzunehmen ist, dass sie mit denjenigen in der früheren, im Unfallzeitpunkt bestandenen Vereinbarung übereinstimmen. Der Arbeitseinsatz der Beigeladenen bei der B. GmbH dauerte letztlich (mit Unterbrüchen) bis zum 30. Juni 2014 (Suva-act. 19-2).

      2. Zum Inhalt der Vereinbarung (act. G 16.1) ist zunächst allgemein festzustellen, dass sowohl im Titel als auch in den einzelnen Vereinbarungspunkten mehrmals der Begriff "Praktikum" verwendet worden ist, was grundsätzlich auf den Willen der Parteien schliessen lässt, ein Praktikum zu vereinbaren. Das in der Vereinbarung formulierte "Ziel" der Beschäftigung der Beigeladenen bei der B. GmbH "Neues zu lernen", dies offensichtlich durch praktisches Arbeiten (Umgehen mit Staubsaugern [staubsaugen, Wartung des Geräts], Abstauben [richtiges Mittel, Dosierung, richtige Tücher, Textilien waschen]) und die Vertiefung theoretischer Kenntnisse im Bereich der professionellen Unterhalts-, Gebäude-, Umbau- und Rohbaureinigung, vermag sodann durchaus dem Inhalt eines Praktikums, Berufserfahrung zu sammeln bzw. sich ausbilden zu lassen, zu entsprechen. Dafür, dass sich die Beschäftigung der Beigeladenen bei der B. GmbH im Unfallzeitpunkt - was den Zielinhalt betrifft - als Praktikum im Sinne von aArt. 1a Abs. 1 UVG qualifizieren lässt, spricht auch die Erklärung im "Praktikumszeugnis" vom 30. September 2014, die Beigeladene habe im

        Rahmen des zweiten absolvierten "Praktikums" viele Erfahrungen sammeln, beispielsweise Arbeiten auf der Leiter und dem Gerüst ausführen können (act. G 16.2).

      3. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist allerdings der weitere Umstand, dass nicht nur zwischen der Beigeladenen und der B. GmbH eine "Vereinbarung" geschlossen wurde, sondern auch das Sozialamt C. darin eingebunden war, die Beigeladene entsprechend vom Sozialamt C. an den Betrieb verwiesen worden war und weiterhin vom Sozialamt C. finanziell unterstützt wurde (Suva-act. 2, 19-1, 20, 23-7). Diese Verknüpfung mit bzw. Abhängigkeit von einer Drittinstitution spricht eher gegen ein Praktikumsverhältnis. Auch der Vereinbarungspunkt, dass die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin unfallversichert sei, deutet darauf hin, dass die Vereinbarungsparteien nicht von einem Praktikumsverhältnis ausgingen. Dass das "Ausbildungspraktikum" auf maximal 6 Monate beschränkt war (vgl. act. G 16.1 f.; das erste begonnene, nicht zu Ende gebrachte "Ausbildungspraktikum" bzw. die nur einen Monat gedauerte Beschäftigung bis zum Unfall wurde offensichtlich nicht berücksichtigt), kommt ausserdem dem Inhalt eines Arbeitsversuchs gemäss Art. 18a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gleich. In diesem Sinne stand durch die weitere finanzielle Unterstützung der Beigeladenen durch das Sozialamt C. auch fest, dass der B. GmbH keine Lohnkosten oder Sozialversicherungsleistungen entstehen würden (vgl. "Vereinbarung für Ausbildungspraktikum": 3. Der Betrieb schuldet keinen Lohn [act. G 16.1]). Zwar weisen die Schilderungen der B. GmbH im "Praktikumszeugnis" vom 30. September 2014 betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2014 (vgl. dazu Suva-act. 19-2, act. G 16.2) - die Beigeladene habe die ihr aufgetragenen Arbeiten professionell erledigt, sei mit dem Material sachgemäss umgegangen, pünktlich, flexibel, interessiert und gut in das Team integriert gewesen - auf eine Selbständigkeit und Leistungsbereitschaft der Beigeladenen hin, dazu widersprüchlich wurde aber auch geschrieben, dass nach dem zweiten Praktikum vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 die Meinung bestanden habe, die Beigeladene sollte noch weiter "intensiv" eingearbeitet werden (z.B. in den Bereichen Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Fleiss usw.).

      4. Die obigen Darlegungen lassen es insgesamt nicht zu, die Beschäftigung der

Beigeladenen bei der B. GmbH als Praktikum im Sinne von aArt. 1a Abs. 1 UVG zu

qualifizieren. Für ein Praktikum sprechen einzig die in der "Vereinbarung für Ausbildungspraktikum" formulierten Beschäftigungsinhalte und Lernziele. Doch auch diese sind letztlich theoretischer Natur. Ihre praktische Umsetzung bzw. der tatsächliche Lernerfolg im konkreten Fall lässt es fraglich erscheinen, ob die Beigeladene von ihrer Leistungsfähigkeit her überhaupt die Anforderungen an ein Praktikum zu erfüllen vermochte. Es macht eher den Eindruck, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen im ersten Arbeitsmarkt im Sinne des invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsversuchs getestet wurde (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG). Wenn das Sozialamt C. mit E-Mail vom 16. Dezember 2014 gegenüber der Beschwerdeführerin die Angaben im "Praktikumszeugnis" bestätigte, wonach die Beigeladene durch die B. GmbH sehr eng habe begleitet werden müssen, vor allem in den Bereichen Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Fleiss usw. (Suva-act. 23-7), so deutet dies ebenfalls darauf hin, dass das Sozialamt C. nicht von einem Praktikum ausging. Anlässlich eines Telefonates vom 29. Juni 2014 sprach es sodann gegenüber der Beschwerdeführerin von einer Integrationsmassnahme, was auch eher kein Praktikumsverhältnis im Sinne von aArt. 1a Abs. 1 UVG annehmen lässt (Suva-act.

19-1; vgl. dazu SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 277 ff.).

    1. Angesichts des Gesagten stellt sich demnach die Frage, ob die Beigeladene im

      Rahmen eines Arbeitsversuchs bei der B. GmbH unfallversichert war.

      1. Wie in Erwägung 4.4 festgehalten, sind gemäss der Empfehlung 01/2007 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Personen, die ohne AHV-Lohn einen Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber absolvieren, dann über den Arbeitgeber gemäss UVG versichert, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung dieser Person besteht. Die im konkreten Fall in der "Vereinbarung für Ausbildungspraktikum" vom Dezember 2013 formulierten Beschäftigungsinhalte und Lernziele (act. G 16.1) sowie bestimmte Äusserungen der B. GmbH im "Praktikumszeugnis" vom 30. September 2014 (act. G 16.2) - sie konnte ihr aufgetragene Arbeiten professionell erledigen und mit dem Material sachgemäss umgehen - sprechen dafür, dass der Einsatz der Beigeladenen für die B. GmbH unter wirtschaftlichen Aspekten zumindest nicht uninteressant war. Dies auch wenn sie offenbar anfänglich noch einige Schwierigkeiten hatte. Sie erledigte für die B.

        GmbH verschiedenste Reinigungsarbeiten, wovon diese ähnlich dem in der Empfehlung 01/2007 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG angeführten Beispiel profitiert haben dürfte.

      2. Ein Arbeitsversuch stellt eine Massnahme beruflicher Art für Personen in einer Ausnahmesituation dar. Er wird im Regelfall von Personen in einer verminderten beruflichen, sozialen oder gesundheitlichen Position unternommen. Dieser Umstand allein bedeutet jedoch nicht, dass ein Arbeitgeber von der Durchführung des Arbeitsversuchs nicht profitiert. Die konkrete Konstellation der Beigeladenen entspricht nicht derjenigen, wie sie im Beispiel der Empfehlung 01/2007 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG für einen nur aus sozialen Überlegungen bzw. aus Gefälligkeit ermöglichten Arbeitsversuch beschrieben ist. In den Akten finden sich keine Hinweise auf konkrete Einschränkungen der Beigeladenen, welche es ihr verunmöglicht haben könnten, Arbeiten von einem gewissen wirtschaftlichen Wert zu erledigen. Der Grund für den Abbruch des am 1. Juli 2013 begonnenen "Ausbildungspraktikums" bildete der Unfall.

      3. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, aus dem Umstand, dass die Beigeladene während der für die B. GmbH geleisteten Arbeit weiterhin Leistungen des Sozialamtes C. erhalten habe, sei abzuleiten, dass die Arbeit rein im Rahmen einer sozialhilfemässigen Integrationsmassnahme geleistet worden sei, schliesst eine UVG-Deckung durch die B. GmbH ebenfalls nicht aus. Der Inhalt einer von einem Sozialamt organisierten Integrationsmassnahme (vgl. dazu auch Suva-act. 19-1) kann durchaus demjenigen eines Arbeitsversuchs entsprechen. Die B. GmbH schuldete der Beigeladenen keinen Lohn, was ebenfalls der beruflichen Rehabilitationsmöglichkeit eines Arbeitsversuchs entsprach. Dem Umstand, dass die Beigeladene für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts weiterhin finanzielle Leistungen des Sozialamtes erhielt, kommt hinsichtlich der Frage des wirtschaftlichen Interesses der B. GmbH keine eigenständige Bedeutung zu.

4.

Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beigeladenen im Zeitpunkt des Unfalls vom 2. August 2013 eine UVG-Deckung des Unfallversicherers der B. GmbH, also

der Beschwerdegegnerin, bestand. Die Beschwerde ist damit unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2015 gutzuheissen und Sache ist zur Abklärung der konkreten Versicherungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2015 gutgeheissen und die Sache wird zur Abklärung der konkreten Versicherungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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