Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 90 ZPO vom 2023
Art. 90
Klagenhäufung
Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
- a.
- das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
- b.
- die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Art. 90 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200135 | Forderung | Pandemie; Gerinnen; Klägerinnen; Versicherung; Deckung; Partei; Deckungsausschluss; Vertrag; Parteien; Beklagten; Pandemiefall; Deckungsausschlussklausel; Klausel; E-Mail; Wille; Potential; Streitgegenständliche; Krankheit; Unklarheit; Rechnen; Urteil; Krankheiten; COVID-; Willen; Verhandlungen; Auslegung; Organ; Police; Recht; Maladie |
ZH | LA210033 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Berufung; Beklagten; Beweis; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Woche; Partei; Arbeitsverhältnis; Arbeit; Parteien; Krankheit; Verfahren; Krankheitstag; Stellung; Zeugen; Urteil; Krankheitstage; Gericht; Lohnabrechnung; Offerierte; Arbeitszeugnis; Entscheid; Ruhetag; Entschädigung; Einsatzplan; Müsse; Beweise |
Dieser Artikel erzielt 61 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2007.87 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 | Vertrag; Vertrags; Schaden; Partei; Klage; Klagte; Gericht; Entgangen; Beweis; Beklagten; Produkte; Gerichtsstand; Parteien; Entgangene; Schadenersatz; Gewinn; Handels; Umsatz; Geschäft; Entgangenen; Klageantwort; Einreichung; Handelsgericht; Menge; Konkurrenzprodukte; Klageschrift; Vereinbart; Pflicht; Marge |
BS | ZV.2020.2 (SVG.2021.273) | Krankentaggeld VVG | Kläger; Versicherung; Beklagte; Beklagten; Oktober; Arbeit; Anspruch; Leistung; Schaden; Partei; Arbeitsunfähigkeit; Gemäss; Versicherer; Klägers; Urteil; Anspruchs; Versicherte; Werden; Hinweis; Welche; Ansprüche; Gericht; Bundesgericht; November; Gelten; Stellt; Vertrag; Objektiv; Betrügerisch; Parteien |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 23 (4A_592/2021) | Regeste Art. 83 Abs. 2 SchKG ; Art. 90 und 198 ZPO ; Aberkennungsklage; objektive Klagenhäufung; Schlichtungsverfahren. Prüfung der Zulässigkeit, eine Aberkennungsklage, die dem Erfordernis eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens nicht unterworfen ist, und eine Klage, die von diesem Erfordernis nicht ausgenommen ist, zu häufen (E. 4). | Action; L'action; Dette; Libération; Consid; Civil; Procédure; Cédule; Hypothécaire; Civile; Conclu; Débiteur; Conciliation; Demande; Cumul; Préalable; Actions; Défendeur; Même; être; Convention; Conclusion; Arrêt; Demandeur; Conclusions; Admis; Cumulée; Montant; Poursuit; Qu'il |
145 III 460 (4A_508/2018) | Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. | Klage; Streitgenossen; Klagten; Beschwerde; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; örtlich; Beklagten; Beschwerdeführerin; Unterschiedlich; Zuständigkeit; Gemeinsame; Einfache; Urteile; Unfall; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Unfälle; Gesundheitsschaden; Unterschiedliche; örtliche; Vorinstanz; Solidarität |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
OBERHAMMER | Kommentar ZPO | 2014 |
MARKUS | Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2012 |