E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 9 SchKG vom 2023

Art. 9 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 9

Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wert­papiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.

G. Aus­stands­pflicht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 9 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120139Pfändung Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Betreibungsamt; Schuldner; Begründung; Bezirksgericht; Entscheid; Obergericht; Professor; Bundesgericht; Uster; Gepfändet; Verdienst; Zahlung; Betrag; Beschluss; Rechtsmittel; Kanton; Focht; Pfändbar; Vorauszahlung; Darlehen; Vorinstanz; Geleistet; Gericht; Konkurs; Schuldbetreibung; Vorinstanzliche; Partei
GRKSK-09-35-Bungs; Betreibung; Betreibungs; Bungsamt; Treibungsamt; Betreibungsamt; Recht; Züns; Rhäzüns; SchKG; Recht; Bigerin; Schwerde; Wertung; Gläubiger; Beschwerde; Verwertung; Bremgarten; Gläubigerin; Mietzinse; Rechtlich; Zinsen; Gläubiger; Pfändung; Mietzinsen; Fügung; Verfügung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 317 (5A_490/2018)Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3). Unterhalt; Gemeinwesen; Vorfahrprivileg; Privileg; Betreibung; Pfändung; Schuldner; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltsgläubiger; Beschwerde; Recht; SchKG; Anschluss; Schuldneranweisung; Unterhaltsberechtigte; Privilegierung; Person; Existenzminimum; Praxis; Unterhaltsberechtigten; Unterhaltsbeiträgen; Betreibungsamt; Bevorschusst; Unterhaltsschuld; Vorfahrprivilegs; Erleichtert; Zweck; Bevorschusste; Gemeinde
144 III 531 (4A_362/2018)Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4). Recht; Kapital; Unentgeltliche; Rente; Beschwerde; Vorsorge; Bedürftigkeit; Rechtspflege; Beschwerdeführer; Eintritt; Gesuch; Ausbezahlte; Urteil; Vermögenswert; Mittellosigkeit; Prozessuale; Vorinstanz; Berufliche; Unentgeltlichen; Entschied; Entschieden; Kapitalabfindung; Säule; Anzurechnen; Versicherungsgericht; Erfahre; über

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.82Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).Beschwerde; Beschlagnahme; Bundes; Beschwerdeführer; Alterskapital; Beschlagnahmt; Vermögenswert; Deliktische; Vermögenswerte; Beschwerdeführers; Entscheid; Ersatzforderung; Pensionskasse; Einziehung; SchKG; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Gericht; Kostendeckung; Beschwerdekammer; Beschuldigte; Betrag; Beschlagnahmte; Gesamte; Angefochtene; Verfahren; Bundesgericht
BP.2010.71Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Einziehung; Bundesstrafgericht; Recht; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Bundesstrafgerichts; Beilage; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Verdacht; Beschwerdekammer; Gericht; Vorsorge; Verfahren; Vorfinanzierung; Bundesanwaltschaft; Vorfinanzierungen; Ersatzforderung; Tatverdacht; Vorfinanziert; Unterliegen; Vorsorgegeld; Liegenden; Verdacht; Entscheide
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz