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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2014.82
Datum:06.11.2014
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschlagnahme; Bundes; Beschwerdeführer; Alterskapital; Beschlagnahmt; Vermögenswert; Deliktische; Vermögenswerte; Beschwerdeführers; Entscheid; Ersatzforderung; Pensionskasse; Einziehung; SchKG; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Gericht; Kostendeckung; Beschwerdekammer; Beschuldigte; Betrag; Beschlagnahmte; Gesamte; Angefochtene; Verfahren; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 26 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 9 KG ; Art. 92 KG ; Art. 93 KG ;
Referenz BGE:115 III 45; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.82

Beschluss vom 6. November 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff . StPO)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 31. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend auch "der Beschuldigte") wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich-bestechen-lassens (Art. 322 quater StGB ; act. 3.1). Die Eidgenossenschaft konstituierte sich am 25. Februar 2014 als Privatklägerin (act. 3.3, 3.4).

A. wird verdächtigt, von 2004 bis 2013 in seiner Funktion als Leiter der Organisationseinheit B. des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) die Möglichkeit zur Erbringung von Informatikleistungen durch eine IT-Firma beeinflusst zu haben und dafür Bargeldzahlungen im Umfang von mehr als Fr. 700'000.-- und weitere Vorteile im Umfang von rund Fr. 200'000.-- von den Geschäftsleitern der IT-Firma erhalten zu haben (act. 3 S. 4).

B. Mit der Anhaltung von A. am 3. Februar 2014 stellte die BA ein digitalisiertes Schreiben der Pensionskasse des Bundes vom 14. November 2011 sicher. Darin bestätigte die Pensionskasse des Bundes, den Antrag des Beschuldigten vom gleichen Datum auf eine einmalige Kapitalabfindung von 100% (anstelle einer Altersrente) erhalten zu haben (act. 3.5). Die BA erkundigte sich bei der Pensionskasse des Bundes am 9. April 2014 unter anderem, auf welchen Zeitpunkt das Altersguthaben ausbezahlt werde (act. 3.6). Die Pensionskasse des Bundes antwortete, dass der Anspruch auf die Kapitalauszahlung per 1. April 2014 entstanden war, der Pensionskasse des Bundes indes noch kein Konto zur Überweisung mitgeteilt wurde (act. 3.7 Schreiben vom 30. April 2014).

Am 8. Mai 2014 liess die BA bei der Pensionskasse des Bundes das Alterskapital des 1952 geborenen A. beschlagnahmen (per 1. April 2014: einen sechsstelligen Betrag, act. 3.8 Schreiben Pensionskasse des Bundes vom 14. Mai 2014). Die Beschlagnahme wurde zur Kostensicherung, zur Rückgabe an die Geschädigte sowie zur Einziehung angeordnet (act. 1.2).

C. Dagegen erhob A. am 22. Mai 2014 Beschwerde (act. 1), womit er beantragt:

"1. Der Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben.

2. Die Gerichtskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen.

3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer einen Parteikostenersatz zu bezahlen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Beschwerdereplik datiert vom 16. Juni 2014 (act. 5). Diese wurde der BA am 17. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (zu den Voraussetzungen: Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.108 vom 15. August 2013, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Beschuldigte rügt, dass kein Grund es erlaube, sein gesamtes Alterskapital zu beschlagnahmen.

2.1 Sein gesamtes Vermögen sei inzwischen für Lebenshaltungskosten sowie die bereits angefallenen Anwaltskosten verbraucht. Auch die Auflösung seiner Versicherungen ergäbe nur rund Fr. 90'000.-- und damit nicht genug zur Deckung des Existenzminimums in den nächsten Jahren. Die zu erwartenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung seien nicht hinreichend für die Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (act. 5 S. 2 f.).

2.2 Von den angeführten Beschlagnahmegründen sei keiner statthaft:

Das gesamte Alterskapital zur Kostendeckung zu beschlagnahmen (sog. Kostenbeschlagnahme) sei unzulässig. Sein Alterskapital stelle das einzige Einkommen des Beschwerdeführers dar. Es dürfe erst nach Eintritt der Fälligkeit (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG i. V. m. Art. 268 Abs. 3 StPO ), nur unter Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 268 Abs. 2 StPO , Art. 93 Abs. 1 SchKG) und höchstens im Umfang einer Jahresrente abzüglich des nicht gedeckten Notbedarfs (Art. 93 Abs. 2 SchKG , BGE 115 III 45 E. 1c/2c; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ) beschlagnahmt werden (act. 1 Ziff. 4 S. 4 f.).

Auch eine Beschlagnahme zur Rückgabe an die Geschädigten ( Restitutionsbeschlagnahme) sei ungesetzlich. Das beschlagnahmte Alterskapital sei weder durch eine Straftat erlangt worden, noch stelle es ein Surrogat einer Straftat dar (act. 1 Ziff. 5 S. 5 f.).

Unrechtmässig sei es auch, das gesamte Alterskapital für eine Ersatzforderung zu beschlagnahmen. Ersatzforderungen könnte ein Gericht gegen den Beschuldigten für nicht mehr vorhandene deliktische Vermögenswerte begründen. Sein Alterskapital stelle indes das einzige Einkommen des Beschwerdeführers dar; es dürfe nur unter den Voraussetzungen einer Kostenbeschlagnahme blockiert werden (act. 1 Ziff. 6 S. 6 f.). Dies sei die Praxis im Kanton Bern (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern BK 2012 175 vom 24. Juli 2012). Zudem seien Ersatzforderungen nach SchKG zu vollstrecken, folglich könnten keine Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die nicht gepfändet werden könnten (so die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren, WOSTA, 1. Juni 2013, Kap. 11.11.2.5., S. 187; act. 5 S. 8 f.).

2.3 Schliesslich sei der Umfang der Beschlagnahme unverhältnismässig: Gemäss BA bestünden deliktische Einkünfte von wohl maximal Fr. 1 Mio. (act. 5 S. 8). Auch ohne das Alterskapital sei dieser Betrag überschritten. Am 8. April 2014 sei die Liegenschaft des Beschuldigten in Z. (Schweiz) beschlagnahmt worden, sie habe einen geschätzten Wert von wohl Fr. 1'000'000.--. Der Beschuldigte sei auch bereit, den Verkaufserlös seiner spanischen Liegenschaften von ca. Fr. 500'000-800'000.-- zur Begleichung allfälliger aus dem Strafverfahren herrührender Forderungen auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Die BA habe für die spanischen Liegenschaften auch bereits eine Grundbuchsperre beantragt (act. 5 S. 8).

3. Vorliegend geht es nicht um die definitive Einziehung im Sinne von Art. 70 /71 StGB , sondern um die vorübergehende Beschlagnahme. Diese soll sicherstellen, dass im Zeitpunkt des Urteils bei einer Verurteilung soweit möglich ausreichend Substrat vorhanden sein soll, um die Einziehung abzudecken. Daraus resultiert aber auch für die Frage der Zulässigkeit einer Beschlagnahme im Sinne des Art. 263 StPO , dass eine solche nur zulässig sein kann, wenn der fragliche Vermögenswert überhaupt einziehbar ist.

4. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme unter dem Titel von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO i. V. m. Art. 70 /71 StGB sind insofern erfüllt, als ein ausreichend konkreter Tatverdacht gegeben ist, eine von der Beschwerdegegnerin geschätzte deliktische Bereicherung des Beschwerdeführers im Umfange von rund Fr. 900'000 bis zu Fr. 1 Mio. unbestritten geblieben ist und mit der vorliegend angefochtenen Beschlagnahme seines Alterskapital bei der Pensionskasse des Bundes ein dem Beschwerdeführer zuzurechnender Vermögenswert beschlagnahmt worden ist. Ähnliches gilt mit Bezug auf die Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, wobei diese allerdings betragsmässig in den Hintergrund rückt. Nicht eruiert ist - mindestens fehlt es an einer entsprechenden Begründung seitens der Beschwerdegegnerin - der bei der Geschädigten durch die mutmassliche deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers entstandene Schaden.

Aus dem Aktenverzeichnis der BA (act. 3.9) ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin das Stockwerkeigentum des Beschwerdeführers in Z. (Schweiz) mit einer Grundbuchsperre belegt hat (Rubrik 7.20) sowie mit einem Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2014 an Spanien gelangt ist mit dem Begehren um eine Grundbuchsperre über die Ferienliegenschaft (Rubrik 18.3). Gemäss Beschwerdegegnerin wird noch abgeklärt, ob deliktischer Erlös in die Liegenschaft in Spanien geflossen ist.

Schliesslich ist unbestritten, dass es sich beim Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden beschlagnahmten Vermögenswertes um den obligatorischen Anspruch des Beschwerdeführers auf sein Alterskapital bei der Pensionskasse des Bundes , nicht um Deliktserlös oder dessen Surrogat handelt. Die Restitutionsbeschlagnahme fällt damit bezüglich dieses Vermögenswerts ausser Betracht. Die Restitutionsbeschlagnahme kann sich nur auf Deliktsgegenstände, Deliktserlös oder deren Surrogate beziehen ( Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 79 f). Damit kommt für eine Beschlagnahme des Alterskapitals des Beschwerdeführers nur eine Ersatzforderungbeschlagnahme basierend auf Art. 71 Abs. 3 StGB ( Heimgartner , Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Art. 263 N. 2) in Frage. Soweit die vorliegende Beschlagnahme deshalb in der angefochtenen Verfügung mit Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO (Vermögenswerte sind den Geschädigten zurückzugeben) begründet wird, ist dies rechtlich nicht haltbar. Zulässig ist hingegen eine Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei diese durch den (grosszügig zu schätzenden) Umfang der auf den Beschwerdeführer (und nicht auch auf andere Beschuldigte) anfallenden Verfahrenskosten und Entschädigungen zu begrenzen ist (dazu nachfolgende E. 5, 7).

5. Aus dem das Einziehungsrecht bestimmenden Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen darf, ergibt sich jedoch auch, dass umgekehrt eine Beschlagnahme, welche darüber (zuzüglich Kosten und Bussen/Geld­strafen) hinausgeht, unverhältnismässig ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot einer Beschlagnahme im Übermass indem er geltend macht, die vorgenommenen Beschlagnahmen würden den maximal abzudeckenden Betrag übersteigen. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit Alterskapital unter dem Titel Ersatzforderungsbeschlagnahme beschlagnahmt werden kann, ist deshalb als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips vorerst einmal zu schätzen, wie hoch die mutmasslich (unter welchem Titel auch immer) einzuziehenden Beträge sein können und auf der anderen Seite, wie viel Vermögenswerte beschlagnahmt sind. Bei diesen Schätzungen gelangt der für das Untersuchungsverfahren geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" zu Lasten des Betroffenen zur Anwendung. Vorliegend bedeutet dies, dass die realisierbaren Erträge einer Einziehung der bereits beschlagnahmten Vermögenswerte (Grundstücke) sowie der deliktische Gewinn von Fr. 900'000 bis 1'000'000 bzw. die noch zu beziffernden Schäden bzw. (jeweils das grössere ist massgeblich) zu schätzen (oder schätzen lassen) und einander gegenüber zu stellen sind. Zu Letzterem sind die geschätzten Verfahrenskosten hinzuzufügen. Übersteigt die geschätzte Summe der beschlagnahmten Vermögenswerte den geschätzten deliktischen Gewinn oder Schaden zuzüglich Kosten, so sind Vermögenswerte im überschiessenden Betrag soweit praktisch möglich grundsätzlich frei zu geben. Dabei ist die gesetzliche Prioritätenordnung zu beachten, insbesondere sind noch vorhandener deliktischer Erlös oder Surrogat prioritär beschlagnahmt zu halten weil die Ersatzforderungsbeschlagnahme diesen gegenüber subsidiär ist ( Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 80). Gemäss Beschwerdegegnerin ist etwa noch ungeklärt, ob deliktisches Vermögen in die Liegenschaft in Spanien geflossen ist.

6. Vorliegend fehlt es an solchen Schätzungen und einer Gegenüberstellung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und mutmasslichem Einziehungsvolumen, weshalb die Frage der Beschlagnahme im Übermass nicht geklärt werden kann. Gleiches gilt für die Kostendeckungsbeschlagnahme, bei welcher die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO unbestrittenermassen zu berücksichtigen ist. Ohne Schätzung und Gegenüberstellung lässt sich die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme nicht beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2014 vom 14. Mai 2014, E. 2.2). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne dieser (und der nachfolgenden) Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bis zu einem entsprechenden Entscheid ist die Beschlagnahme unverändert aufrecht zu erhalten.

7. Es drängt sich zusätzlich und in Hinblick auf die Frage, was denn und wie in die zuvor angeführte Schätzung einzubeziehen ist, eine Klärung der zwischen den Parteien strittigen Frage auf, ob und inwieweit eine Beschlagnahme des Alterskapitals über einen sechsstelligen Betrag zulässig ist bzw. inwiefern eine Pfändungsbegrenzung des Art. 93 SchKG sich auf die Beschlagnahme auswirkt und ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie zu berücksichtigen sind.

7.1 Entscheidend letztlich auch zur Vornahme von Schätzung und Gegenüberstellung ist die im Beschwerdeverfahren strittige Frage, ob die Beschlagnahmebeschränkung von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO auch für die Ersatzforderungsbeschlagnahme gilt. Die Rechtsprechung ergibt kein einheitliches Bild. Sie bewegt sich zwischen einer konsequenten Nichtbeachtung auch des Existenzminimums (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.114 vom 18. Februar 2011, E. 4.1.1 unter Verweis auf den Beschluss BB.2006.41 vom 4. Oktober 2006) und dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (BK 11 293 vom 22. März 2012). Massgeblich ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zur StPO. Danach ist ausschliesslich bei der Kostendeckungs­beschlagnahme Einkommen und Vermögen im Sinne von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO zu berücksichtigen und eine Beschlagnahme von im Sinne von Art. 92 -94 SchKG nicht pfändbaren Vermögenswerten ausgeschlossen. Das Bundesgericht verneint eine Beschränkung der Beschlagnahmemöglichkeit von Vermögenswerten für Ersatzforderungen nach Art. 268 StPO mit dem Hinweis auf den klaren Text des Gesetzes (Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2012 vom 28. August 2012, E. 2.2). Daraus folgt, dass auch wenn der Sachrichter dereinst beim Entscheid über die Einziehung der Wiedereingliederung des Betroffenen im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB Rechnung tragen kann, dies nicht schon heute für die Beschlagnahme gilt.

Selbst wenn man zu einem anderen Ergebnis gelangen würde, wofür kein Anlass besteht, ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Beschwerdeführers zum Vorbehalt von Art. 71 Abs. 3 StGB letzter Satz zurückzuweisen. Gemäss Beschwerdeführer soll nur maximal der den betreibungsrechtlichen Notbedarf übersteigenden Anteil einer (durch Umrechnung in eine Rente errechneten) Jahresrente (zuzüglich AHV) im Sinne von Art. 93 SchKG für ein Jahr beschlagnahmt werden können. Zwar ist bei beschlagnahmtem Alterskapital im Sinne einer Schattenrechnung eine Rentenberechnung aufgrund des gesamten Alterskapitals vorzunehmen, auch der Notbedarf ist dergestalt zu bestimmen. Die Differenz (gesamte Rente zuzüglich Zinsertrag und abzüglich Notbedarfsrente) unterläge dann jedoch wieder als Kapital (und nicht als den Notbedarf übersteigende Rente) der Ersatzforderungseinziehung.

7.2 Mit Bezug auf die Bemessung der Kostendeckungsbeschlagnahme zurückzuweisen sind sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Anspruchs auf Aufrechthaltung der bisherigen Lebensführung (act. 5 S. 3). Selbstverständlich hat der Beschwerdeführer mit Blick auf die Grenzen von Einziehungen nach Art. 70 /71 StGB und Beschlagnahme nach Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO keinen Anspruch darauf. Auch die Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob denn die Auflösung der nicht beschlagnahmten Lebensversicherungen für Jahrzehnte herhalten könne, scheint wohl eher rhetorisch Natur zu sein. Diese sind bei der Kostendeckungsbeschlagnahme zur Zeit und während des Strafverfahrens gleichermassen mit einzubeziehen, wie dies die Entschädigung aus der Arbeitslosenversicherung und der Beitrag der Ehefrau an die gemeinsame Lebensführung sind.

8. Der Beschwerdeführer ist zwar mit seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen, indessen handelt es sich dabei um ein bloss "formelles" Obsiegen mit Weiterbestehen der Beschlagnahme, hinsichtlich der Kernfrage der Beschlagnahmbarkeit seines Alterskapitals unterliegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu drei Vierteilen zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist damit auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für dessen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung im Umfange von dessen beschränkten Obsiegens zu entrichten. Ermessensweise wird dieser Betrag auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 12 Abs. 1 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die Beschlagnahme bleibt aufrechterhalten.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 6. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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