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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 60SCC from 2021

Art. 60 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 260

ter 275

1 Any person who:

a.
participates in an organisation which pursues the objective of:
1.
committing violent felonies or securing a financial gain by criminal means, or
2.
committing violent felonies aimed at intimidating the population or coercing a State or an international organisation to act or refrain from acting; or who
b.
supports such an organisation in its activities.

shall be liable to a custodial sentence not exceeding ten years or to a monetary penalty.

2 Paragraph 1 letter b does not apply to humanitarian services provided by an impartial humanitarian organisation, such as the International Committee of the Red Cross, in accordance with the common Article 3 of the Geneva Conventions of 12 August 1949276.

3 If the offender exercises a decisive influence within the organisation, he or she shall be liable to a custodial sentence of not less than three years.

4 The court has the discretion to mitigate the penalty imposed
(Art. 48a) if the offender makes an effort to foil the activities of the organisation.

5 The foregoing penalties also apply to any person who commits the offence outside Switzerland provided the organisation carries out or intends to carry out its criminal activities wholly or partly in Switzerland. Article 7 paragraphs 4 and 5 applies.

275 Inserted by No I of the FA of 18 March 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277). Amended by Annex No II 2 of the FedD of 25 Sept. 2020 on the Approval and Implementation of the Council of Europe Convention on the Prevention of Terrorism and its Additional Protocol and the Strengthening of Criminal Justice Instruments for combating Terrorism and Organised Crime, in force since 1 July 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

276 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 60 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Ambulant; Ambulante; Stationär; Stationäre; Freiheit; Gutachten; Sinne; Privatkläger; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Recht; Berufung; Schwere; Amtlich; Ambulanten; Kokain; Anordnung; Amtliche; Delikt; Erscheint; Verteidigung; Anzuordnen; Therapeutische; Gutachter
ZHSB210458Qualifizierte Brandstiftung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Schaden; Privatkläger; Gerin; Schadenersatz; Gericht; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Privatklägerin; Geschädigte; Verteidigung; Dispositiv; Bezahlen; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Bezahlen; Dispositivziffer; Geschädigten; Kantons; Forderung; Geldstrafe; Amtlich; Amtliche; Teilweise; Brand; Zivilklage; Bezirksgericht; Massnahme
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.84AusschaffungshaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Recht; Wegweisung; Afghanistan; Ausschaffung; Vollzug; Migration; Ausschaffungshaft; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Landes; Bundesgerichts; Migrationsamt; Unentgeltliche; Akten; Verfügung; Landesverweisung; Wegweisungsvollzug; Haftgericht; Sicherheitslage; Rechtsanwältin; Staat; Person; Schweiz; Taliban; Hinweis; Verwaltungsgericht
SGB 2013/211Entscheid23. Januar/19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandWiderruf der NiederlassungsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest: Beschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Beschwerdeführers; Schweiz; Recht; DaM-SG; Stationär; Recht; Niederlassungsbewilligung; Stationäre; Gericht; Busse; Gutachten; Widerruf; Verfügung; Stationären; Rückfall; Verhältnis; Kontakt; Familie; Sucht; Tochter; Betäubungsmittel; Interesse; Ausländer; Gallen; Betäubungsmittelgesetz; Migrationsamt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 209 (6B_1456/2020)
Regeste
Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4).
Behandlung; Ambulant; Ambulante; Massnahme; Psychisch; Störung; Psychische; Vorzeitige; Psychischen; Störungen; Recht; Frist; Vollzug; Ambulanten; Vorzeitigen; Stationäre; Therapeutische; Mehrfachen; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Verlängerung; Stationären; Sicherheitshaft; Untersuchungs; Therapeutischen
145 IV 65 (6B_691/2018)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Stationäre; Entscheid; Massnahmenvollzug; Therapeutische; Vorzeitige; Frist; Freiheit; Beschwerde; Urteil; Anordnung; Recht; Recht; Vorzeitigen; Stationären; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Anordnungsentscheid; Vollzug; Behandlung; Gerichtlich; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Gerichtliche; Massnahmenvollzugs; Person

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2010.89Einstellung nach Ermittlungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 BStP).Beschwerde; Verfahren; Gericht; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Recht; Corporation; Partei; Ansprüche; Bundesanwaltschaft; Geschädigte; Verfahren; Vermögenswerte; Zivilrechtliche; Ermittlungsverfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Hierzu; Verfügung; Privatrechtliche; Parteistellung; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Zivilrechtlichen; Anspruch; Vorliegenden; Verfahrens; Eingabe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heer, HabermeyerBasler Kommentar, Strafrecht2019
Niklaus Schmid Kommentar Einziehung1998
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