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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2013/211
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2013/211 vom 19.02.2015 (SG)
Datum:19.02.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid23. Januar/19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandWiderruf der NiederlassungsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest:
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Beschwerdeführers; Schweiz; Recht; DaM-SG; Stationär; Recht; Niederlassungsbewilligung; Stationäre; Gericht; Busse; Gutachten; Widerruf; Verfügung; Stationären; Rückfall; Verhältnis; Kontakt; Familie; Sucht; Tochter; Betäubungsmittel; Interesse; Ausländer; Gallen; Betäubungsmittelgesetz; Migrationsamt
Rechtsnorm: Art. 157 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 60 StGB ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:122 II 1; 128 II 200; 129 II 11; 129 II 215; 130 II 176; 134 II 1; 135 I 143; 135 II 377; 137 II 233; 139 I 145; 139 I 16;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
A. X.Y. ist türkischer Staatsangehöriger, lebte bis zu seinem 16. Lebensjahr in der Türkei und reiste am 4. Januar 1987 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Anfangs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, worauf im April 1991 eine Niederlassungsbewilligung folgte (act. 2 aus dem Dokumentenarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, nachfolgend: DaM-SG). X.Y. ist Vater einer Tochter, T.B., geboren 1997, die bei der geschiedenen Mutter in A. wohnt und seit dem 11. Mai 2010 das Schweizer Bürgerrecht besitzt (act. 2).

B. Während seinem Aufenthalt in der Schweiz ist X.Y. wie folgt verurteilt respektive gebüsst worden (Stand: 21. März 2011, Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamtes betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung):

  • mit Bussenverfügung der Bezirksamtes Werdenberg vom 26. Februar 1997 wegen Ausführens einer Lernfahrt mit einem Personenwagen ohne vorgeschriebene Begleitung zu einer Busse von CHF 400 (act. 4 DaM-SG),

  • mit Strafbescheid des Bezirksamtes Werdenberg vom 3. April 1998 wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Vermögensdelikts durch Sachbeschädigung und versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Gefängnisstrafe von 8 Wochen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 400 (act. 8 DaM-SG),

  • mit Bussenverfügung des Bezirksamtes Werdenberg vom 12. Mai 2000 wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 120 (act. 64 DaM-SG),

  • mit provisorischer Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 25. Juli 2000 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 150 (act. 63 DaM-SG),

  • mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. Dezember 2000 wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 150 (act. 17 DaM-SG),

  • mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 23. April 2001 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Eigenkonsum zu einer Busse von CHF 150 (act. 19 DaM-SG),

  • mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 20. Januar 2004 wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls und Versuchs dazu zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (act. 45/47 DaM- SG),

  • mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 28. Juni 2007 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs im Zusatz zum Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20. Januar 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon acht Monate vollziehbar; für acht Monate wurde der Vollzug mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (act. 67 DaM-SG),

  • mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 21. August 2007 wegen Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100, entsprechend CHF 3'000, und einer Busse von CHF 400; der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (act. 72 DaM-SG),

  • mit Bussenverfügung des Bussenzentrums der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2007 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 50 (act. 75 DaM-SG),

  • mit Urteil der Bezirksgerichtskommission Arbon vom 14. Januar 2010 wegen mehrfachen Diebstahls und Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Versuch dazu sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 200 (act. 103 DaM-SG),

  • mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 17. September 2010 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen (act. 106 DaM-SG).

C. Das Migrationsamt teilte X.Y. mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 im Sinne einer Verwarnung mit, dass er durch sein Verhalten berechtigten Anlass zur Klage gegeben und sich daher in Zukunft in jeder Beziehung klaglos zu halten habe, da er sonst mit fremdenpolizeilichen Massnahmen gegen sich rechnen müsse (act. 4 DaM-SG). Grund für diese Verwarnung war ein Privatkonkurs, aus welchem Verlustscheine in Höhe von CHF 45'986.40 resultierten (act. 11 und 15 DaM-SG). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 drohte das Migrationsamt X.Y. die Ausweisung an. Begründet wurde die

Verfügung mit den durch den Verfügungsempfänger zahlreich begangenen Straftaten, dessen Schulden sowie dem permanenten Bezug von Sozialhilfe. Das Migrationsamt hielt ausdrücklich fest, dass X.Y. durch sein Verhalten Ausweisungsgründe gesetzt habe, jedoch auf Grund des Umstandes, dass er schon über 20 Jahre in der Schweiz wohnhaft sei, eine solche unverhältnismässig wäre. Falls es jedoch erneut zu Straffälligkeiten (Verbrechen oder Vergehen) kommen sollte, oder sonst zu erheblichen Klagen Anlass gegeben werde, werde er trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz ausser Landes verwiesen (act. 74 DaM-SG).

  1. Das Migrationsamt informierte X.Y. am 6. Dezember 2010 über die Absicht, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und räumte ihm eine Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ein (act. 112 DaM-SG). Zudem gewährte ihm das Amt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV, SR 101; Art. 99 Abs. 1 VRP, sGS 951.1), welche durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner wahrgenommen wurde. Mit Verfügung vom 21. März 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.Y. mit der Begründung, dass er mit seinem Verhalten wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben und somit sein Gastrecht in der Schweiz in schwerwiegender Weise missbraucht habe. Folglich bestehe ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung, welches in Bezug auf die persönlichen Interessen von X.Y., in der Schweiz bleiben zu können, überwiege. Auch im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention und das darin enthaltene Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erweise sich die erlassene Verfügung als rechtmässig, da diese auf einer gesetzlichen Grundlage basiere und dem öffentlichen Interesse entspreche. Es gebe keine Umstände, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen und eine Rückkehr in sein Heimatland sei möglich, zulässig und zumutbar (act. 125 DaM-SG).

    Gegen diese Verfügung erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner mit Schreiben vom 5. April 2011 und 29. April 2011 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

    21. März 2011 sowie ein Absehen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung (act. 9/1).

  2. X.Y. hatte im Zeitpunkt des Rekurses vom 5. April 2011 erhebliche Schulden. Beim Sozialamt Steinach, welches ihn seit 2007 unterstützt, belief sich der Saldo auf CHF 62'646.60 (act. 104 DaM-SG). Beim Sozialamt Buchs SG war aus den Jahren 1998 – 2006 ein Betrag von CHF 25'305.75 offen (act. 109 DaM-SG). Beim Betreibungsamt Steinach bestanden acht offene Verlustscheine in Höhe von CHF 6'861.75. Beim Betreibungsamt Buchs bestanden sodann 18 Verlustscheine in Höhe von CHF 24'855.90 (act. 104 DaM-SG). Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 wurde bei X.Y. von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine Arbeitsunfähigkeit von 50% festgestellt und ihm eine Invalidenrente in Höhe von monatlich CHF 641.00 zugesprochen.

    Das Untersuchungsamt St. Gallen ordnete mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 gestützt auf Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) und Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO) eine stationäre Suchtbehandlung an, welche im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzuges am

    23. Oktober 2012 mit Eintritt in die Psychiatrische Klinik Wil begonnen hatte (act. 9/23), wobei in der Folge eine Verlegung bis auf Weiteres ins Rehabilitationszentrum Z. erfolgte, in welchem X.Y. schon im Zeitraum vom Juni 2003 bis März 2007 für eine stationäre Massnahme zum Drogenentzug untergebracht worden war.

    Das Kreisgericht Rorschach verurteilte X.Y. am 10. April 2013 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes unter Berücksichtigung der Rückversetzung hinsichtlich der bedingten Entlassung vom

    10. Dezember 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. Zudem ordnete das Gericht eine stationäre suchttherapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB an, zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde (act. 9/28).

  3. Mit Entscheid vom 19. September 2013 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von X.Y. ab und lud das Migrationsamt ein, dem Rekurrenten eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu

    dürfen, überwiege (act. 2). Am 4. Oktober 2013 erhob X.Y. (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 19. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welche in der Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2013 begründet wurde, mit folgenden Rechtsbegehren:

    1. Der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 19. September 2013

      sei aufzuheben.

    2. Es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.

    3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

    Zudem wurde in der Beschwerdeschrift ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und einem solchen Begehren schon von den Vorinstanzen entsprochen worden sei. Durch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Die Vorinstanz stellt mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Verweis auf die Erwägungen im angefochten Entscheid und die Akten.

  4. Im Folgenden gaben beide Parteien des Beschwerdeverfahrens weitere Unterlagen zu den Akten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 11. Dezember 2013 ein Schreiben der Bewährungshilfe ein, in welchem auf den aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingegangen wird. Am 25. Juli 2014 reichte das Migrationsamt eine Einvernahme (Art. 157 StPO) der Stadtpolizei St. Gallen bezüglich einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein (act. 14). Dem Beschwerdeführer wurde am 19. Juli 2014 der Konsum sowie Besitz einer geringen Menge (0.3g) Kokain vorgeworfen. Am 2. September 2014 reichte das Migrationsamt den Strafbefehl zum eben erwähnten Sachverhalt ein, in welchem der Beschwerdeführer der Übertretung (Besitz/Konsum von Kokain) von Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121,

BetmG) schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von CHF 200 bestraft wurde (act. 16.1/2). Die Dokumente wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Im Rahmen der am 27. Oktober 2014 verfügten bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme (act. 18), wurde im Sinne einer Anschlusslösung mit dem Beschwerdeführer ein Vertrag zum Heimaufenthalt mit unterstütztem Wohnen und geschütztem Arbeitsplatz im Rehabilitationszentrum Z. geschlossen (act. 19.2). Zusätzlich zur Reaktivierung der Invalidenrente per 1. Oktober 2014 (act. 22.1), wurde ein Antrag auf Revision derselben sowie auf Ergänzungsleistungen gestellt (act. 22.5/22.7).

Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. Januar 2015, dem Tag an welchem die Streitsache vor dem Verwaltungsgericht erstmals behandelt wurde, weitere Unterlagen einreichte (act. 21 und 22), wurde der hier vorliegende Entscheid, unter Berücksichtigung dieser Dokumente, am 19. Februar 2015 erneut beraten.

Auf die Darlegungen der Parteien in den Eingaben und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter erfüllt die Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2013 zusammen mit der Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2013 die gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher, sachlicher und inhaltlicher Hinsicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

  2. Für ausländische Personen gilt das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG), soweit keine andere Bestimmung des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem, wie

    im vorliegenden Falle, länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Diese Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1; BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen vom 28. Juni 2007 und 10. April 2013 zu Freiheitsstrafen von 16 und 14 Monaten grundsätzlich ein Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung im Sinne des AuG vorliegt. Er bringt diesbezüglich jedoch vor, dass auf Grund der konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall ein Widerruf nach Art. 63 i. V. m. Art. 62 AuG im Sinne von Art. 96 AuG unverhältnismässig sei.

    1. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Es ist somit zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 und BGE 135 II 377 E. 4.3, 4.5). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3, in welchem das Bundesgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen 43-jährigen Türken bestätigte). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall beziehungsweise wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (BGE 139 I 145 E. 2.4 f.; BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2). Die

      konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 der Konvention

      zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG (BGE 122 II 1 E. 2; BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013

      E. 3.1 sowie BGer 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1).

      1. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vor, dass die stationäre therapeutische Massnahme, in welcher er sich noch bis vor kurzem befand, erfolgreich verlaufen und dies von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Dies gelte umso mehr, als dass der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug bezüglich Intensität und Dauer die ausgefällte Freiheitsstrafe übersteige und die Motivation des Beschwerdeführers erkennen lasse, nicht mehr in die frühere Delinquenz zurückzufallen.

      2. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Abwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren drogenabhängig und seit Ende 2007 in Methadonbehandlung. Allein in der Zeit zwischen Januar 2004 und April 2013 wurde er wegen mehrfachen Vermögens-, Betreibungs- und Konkurs- sowie Betäubungsmitteldelikten zu Haftstrafen von rund 45 Monaten und zu Geldstrafen von insgesamt CHF 3'000 verurteilt (act. 2, S. 7). Bereits das Kreisgericht Werdenberg- Sargans hielt in seinem Urteil vom 28. Juni 2007 fest, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege, was sich an der grossen kriminellen Energie, welche er an den Tag legte, und an der unbelehrbaren und uneinsichtigen Einstellung bezüglich der Delikte erkennen lasse (act. 67 DaM-SG, S. 4). Kurz vor dem Erlass des genannten Urteils (16. März 2007) war der Beschwerdeführer aus einer knapp vierjährigen stationären Massnahme entlassen worden, was das Gericht dazu bewogen hatte, ihm eine günstige Legalprognose zu stellen. Das Wohlverhalten während der stationären Massnahme wie auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gewillt zeigte, die angebotene Unterstützung durch die Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen, liessen zum damaligen Zeitpunkt eine solche Prognose zu. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer, schon als es zur mündlichen Verhandlung des Urteiles vom 28. Juni 2007 kam, seine Arbeitsstelle, welche er nach der Massnahme angetreten hatte, auf Grund mehrmaligen Zuspätkommens respektive Nichterscheinens verloren hatte, was auch in Zusammenhang mit erneutem Alkohol- und Drogenkonsum stand, hat das Gericht in seiner Beurteilung zwar lediglich als "einmaligen Rückfall" taxiert

        (act. 67 DaM-SG, S. 5), ist jedoch im Nachhinein betrachtet das erste Anzeichen dafür gewesen, dass sich die positive Legalprognose nicht bewahrheitete. Vielmehr glitt der Beschwerdeführer nach dem Ende der stationären Massnahme innert kürzester Zeit wieder in den Suchtmittelkonsum ab. Nicht nur, dass er intensiver als früher (mittlerweile täglich) Suchtmittel konsumierte (act. 78 DaM-SG, S. 27 f.), wobei nun auch härtere Drogen, insbesondere Heroin, eingenommen wurden, sondern auch, dass er sogar kurzzeitig versuchte, das genannte Suchtmittel zu verkaufen (act. 65 DaM-SG,

        S. 5), zeigen mit Bestimmtheit, dass die stationäre Massnahme auf längere Sicht erfolglos geblieben ist. Neben dem Rückfall in die Drogensucht und den damit verbundenen Delikten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes beging der Beschwerdeführer, teilweise trotz bestehender Probezeit, erneut zahlreiche Diebstähle respektive Einbruchdiebstähle. Auch die Verwarnung des Migrationsamtes vom 19. Oktober 2007, welche nach derjenigen vom 24. Oktober 1996 die zweite an den Beschwerdeführer darstellte, hielt diesen nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Diesbezüglich kann der Einwand des Beschwerdeführers der erfolgreich verlaufenen stationären Massnahme nicht in dem Masse gewürdigt werden, als dass dadurch eine Unverhältnismässigkeit des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung resultieren würde. Sein Wohlverhalten ist ihm zwar zu einem gewissen Masse anzuerkennen, auf Grund der konkreten Umstände, in welchen dieses in Erscheinung trat, aber auch wieder zu relativieren. Eine Besserung des Verhaltens kann während einer stationären Massnahme sowie einer strafrechtlichen Probezeit erwartet werden und fällt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht massgeblich ins Gewicht (BGer 2C_210/2014 vom 17. März 2014 E. 3.3.2; BGer 2C_1162/2013 vom 28. August 2014 E. 2.4). Angesichts des damaligen raschen Rückfalls in die Drogensucht und der Delinquenz sowie des Scheiterns der stationären Massnahme ist trotz des Wunsches des Beschwerdeführers, von den Drogen wegzukommen, auch künftig von einer schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch seine Person auszugehen.

      3. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass eine Rückfallgefahr nur bestehen könne, wenn im Anschluss an die erst kürzlich beendete stationäre Massnahme seine Lebenssituation nicht geregelt sei. Für die Zeit nach der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme wurde mit dem Beschwerdeführer ein Heimaufenthalt mit unterstütztem Wohnen und geschütztem

        Arbeitsplatz im Rehabilitationszentrum Z. vereinbart (act. 19.2). Dies verändere die Rückfallprognose entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers.

      4. Die Vorinstanz geht basierend auf dem psychiatrischen Gutachten vom 10. März 2012 davon aus, dass die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für die Begehung mit den inkriminierten Anlasstaten vergleichbarer Taten (Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstige Bereicherungsdelikte) als sehr hoch zu erachten ist (act. 2, S. 7 f.; Psychiatrisches Gutachten vom 10. März 2012, act. 9/25, S. 31, nachfolgend: Gutachten). Der Beschwerdeführer kommt im Gutachten nach FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System) auf einen Wert von 3,5 (auf einer Skala von 0-4) bezüglich strukturellen Rückfallrisikos, wobei in dieser Wertung schon sämtliche günstig wirkenden Faktoren aus legalprognostischer Sicht mit einbezogen wurden (Gutachten S. 31). Für eine legalprognostisch Erfolg versprechende Behandlung, welche der Gefahr weiterer Straftaten begegnen würde, bedarf es nach Aussage des Gutachters eines stabilen Lebensrahmens mit einem sozialen Beziehungsnetz oder einer stabilen Partnerschaft sowie einer gefestigten und genügenden Arbeitssituation (Gutachten S. 35). Auch wenn nach dem Gutachten kein direkt motivierter Zusammenhang zwischen den Straftaten und der Suchtmittelkonsumproblematik besteht, sei eine Suchtmittelabstinenz aber als Grundvoraussetzung zu erachten, um sich überhaupt in geregelte Lebensrahmenbedingungen einbinden zu können. Am 19. Juli 2014, während der stationären Massnahme, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum und Besitz von Kokain) angezeigt und mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 24. Juli 2014 zu einer Busse vom CHF 200 verurteilt (act.16.2). Aus dem aktuellen Bericht des Rehabilitationszentrums geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme vermehrt positiv auf Kokain getestet wurde (act. 19.1). Diese Umstände machen deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Suchtproblematik, wie schon nach der ersten stationären Massnahme, nicht überwunden hat. Somit kann basierend auf den Befunden des psychiatrischen Gutachtens gefolgert werden, dass unter diesen Voraussetzungen keine geregelte Lebenssituation möglich ist und demzufolge weiterhin ein erhebliches Rückfallrisiko, mit damit verbundener Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, besteht. Dies rechtfertigt es auch, den Antrag des Beschwerdeführers auf ergänzende

        gutachterliche Abklärungen beziehungsweise Ergänzungsfragen abzuweisen. Für eine positive Rückfallprognose bedarf es nicht nur einer geregelten Lebenssituation, sondern auch einer Einbindung in dieselbe (Gutachten S. 35), welche vorliegend, mangels Suchtmittelabstinenz, nicht bejaht werden kann. Daran würde auch ein ergänzendes Gutachten nichts zu ändern vermögen. Selbst bei einem durchwegs positiv beurteilten Verhalten kann ein erhöhtes Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden, zumal auch ausserhalb der stationären Massnahme eine engmaschige Betreuung und Kontrolle, beispielsweise im Rahmen eines betreuten Wohnens, teilweise entfällt (BGer 2C_893/2013 vom 24. März 2014 E. 4.4.2). Dies trifft nach der Aussage des Gutachters besonders beim Beschwerdeführer zu, da er nach FOTRES, im Rahmen der Bewertung der Beeinflussbarkeit, einen Wert von 1,0 (Skala von 0-4) erreicht hat, was selbst einen positiven Einfluss eines geregelten Lebensrahmens vermindert oder zumindest erst in einer längerfristigen zeitlichen Perspektive zu Verbesserungen führen kann (Gutachten, S. 22 und 32). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, trotz mehrfachem Abraten, regelmässigen Kontakt zu seinem früheren sozialen Umfeld (Gasse und Gassenküche St. Gallen) pflegt, stellt zudem weiteres Gefahrenpotential für einen möglichen Rückfall dar (act. 19.1). Des Weiteren kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (act. 5 DaM-SG; act. 20 DaM-SG; act. 9/13), wie auch zum heutigen Zeitpunkt (act. 19.1, S. 2), teilweise zu ungehaltenen und ausfallenden Reaktionen neigt, wenn er sich überfordert, gestresst oder angegriffen fühlt. Auch wenn sich diese Verhaltensweise durch die stationäre Massnahme deutlich gebessert hat (act. 19.1), so bildet sie keine unerhebliche Gefahr für einen potentiellen Rückfall. Alles in allem ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass selbst bei einem positiven Verlauf der stationären Massnahme ein erhebliches Risiko des Rückfalls bestehen bleibt (act. 2, S. 9). Das gilt auch für den Fall eines unterstützen Wohnens in einer betreuten Institution. Ebenfalls geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass dem Kriterium der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Geltungsbereiches des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681; Art. 5 Anhang I FZA) keine zentrale Bedeutung zuzumessen ist und bei der Interessensabwägung betreffend Personen, welche nicht als Angehörige der EU- und EFTA-Staaten gelten, auch generalpräventive Gesichtspunkte im Rahmen des Widerrufs einer

        Niederlassungsbewilligung berücksichtigt werden dürfen (BGer 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 3.2; BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3).

      5. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AuG wird des Weiteren auch auf den Grad der Integration der Person, welcher die Niederlassungsbewilligung entzogen werden soll, abgestellt. Eine erfolgreiche Integration kann unter Umständen den Ausschlag zu Gunsten des persönlichen Interesses für den Verbleib in der Schweiz geben und den Widerruf unverhältnismässig werden lassen (BGE 134 II 1 E. 4.2; VerwGE ZH VB.2013.00686 vom 4. Juni 2014 E. 6 ff.). Dies ist im vorliegenden Entscheid jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer gelangte im 16. Lebensjahr in die Schweiz und hat folglich knapp 27 Jahre hierzulande verbracht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer sozial nicht gut integriert und lebe zurückgezogen. Seine einzigen sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf Personen aus der Medizinisch-Sozialen Hilfsstelle (MSH) und der Gasse (act. 2, S. 8; Gutachten S. 14). Seine Tochter T.B., welche bei ihrer Mutter lebt, sieht er nach eigenen Angaben monatlich (vgl. dazu jedoch die Ausführungen in E. 3.2) und ansonsten beschränkt sich der Kontakt zu ihr auf wöchentliche Telefonate. Des Weiteren bestehen persönliche und telefonische Kontakte zu seinen beiden in St. Gallen wohnhaften Neffen (act. 2, S. 8; act. 5, Bericht der Bewährungshilfe). Auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht kann beim Beschwerdeführer nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Zwar hat er eine schulische Ausbildung genossen und im Rahmen seines ersten Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum Z. eine Anlehre zum Drucker abgeschlossen, jedoch konnte er auf Grund seiner Alkohol- und Drogensucht niemals auf dem primären Arbeitsmarkt richtig Fuss fassen und verlor die wenigen Stellen, welche er erhalten hatte, innert kürzester Zeit (Gutachten, S. 12 f.). So habe beispielsweise der Beschwerdeführer trotz mehrheitlich positivem Abschlussbericht der Gartengruppe, in welcher er durch die Medizinisch-Soziale Hilfsstelle Arbeitserfahrung sammeln durfte, oftmals gefehlt (Fremdaussage der zuständigen Person der Medizinisch-Sozialen Hilfsstelle, in: Gutachten, S. 23). Auch bezüglich der nicht unerheblichen Schuldenwirtschaft kann keine Rede von Integration sein. Neben dem angemeldeten Privatkonkurs im Jahre 1996 bestehen auch zum heutigen Zeitpunkt mehrere Betreibungsverfahren sowie offene Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich durch die Verfügung einer halben Invalidenrente seine persönliche und finanzielle Situation geändert habe, wie auch dass der dadurch festgestellte beeinträchtigte Gesundheitszustand ausländerrechtlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse. In Zusammenhang mit der Stabilisierung der persönlichen Situation als Folge der stationären Massnahme müsste dies konsequenterweise zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führen.

      1. Der Beschwerdeführer vermag in diesem Punkt nicht zu belegen, inwiefern die verfügte Invalidenrente zu einer Veränderung der Lebenssituation geführt hat, zumal sein Verhalten auch nach dem Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2012 wenige Anhaltspunkte für eine Besserung zulässt. Der Beschwerdeführer machte sich schon am 3. August 2012, wenige Tage nach Verfügung der Invalidenrente (act. 9/21), eines Einbruchdiebstahls schuldig, für welchen er durch das Kreisgericht Rorschach am 10. April 2013 verurteilt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, sondern auf den für ihn günstigeren Zeitpunkt der Rechtskraft derselben als ausschlaggebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der vermeintlichen Veränderung der Lebensumstände beruft, kann nicht als massgeblich betrachtet werden. Auch bezüglich seiner Drogensucht und den damit verbundenen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz lässt sich kaum eine Besserung verzeichnen, was aus der Übertretung gegen das BetmG vom 24. Juli 2014 sowie den mehrfach positiven Drogentests (Alkohol, Opiate und Kokain) während der stationären Massnahme ersichtlich wird (act. 19.1). Dies vermögen auch die positiven Entwicklungen im persönlichen und sozialen Bereich des Beschwerdeführers nicht zu relativieren (act. 19.1), zumal solche, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer stationären Massnahme durchaus zu erwarten sind. Daraus kann gefolgert werden, dass allein durch die beschriebene Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers durch die Verfügung einer halben Invalidenrente sich seine Lebensumstände nicht dahingehend verändert haben, als dass diesen eine massgebliche Rolle bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zukommt. Dass eine Revision der IV-Rente oder Ergänzungsleistungen an diesem Umstand etwas verändern würden, vermag der Beschwerdeführer weder zu belegen, noch kann ein solcher Schluss aus dem Gesagten gezogen werden.

      2. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, welche sich aus der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 5. Juli 2012 sowie weiteren psychologischen und fachmännischen Gutachten ergibt (act. 9/24; act. 5; act. 12.2; act. 19.1), ist ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu berücksichtigen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Ausreise eines Ausländers aus der Schweiz trotz angeschlagenen Gesundheitszustandes ist nur dann unzumutbar, wenn der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, kann nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben (BGE 128 II 200 E. 5.3; BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3.2; BGer 2C_113/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.2;

BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2). Dies entspricht auch der vom Bundesgericht gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf eine Drogenkrankheit respektive Abhängigkeit (BGer 2C_407/2013 und 2C_408/2013 vom 15. November 2013; VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013 E. 4.3, www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren drogenabhängig und hat mehrere Versuche unternommen, endgültig von seiner Sucht wegzukommen. Er steht zudem seit Ende des Jahres 2007 in einem Methadonprogramm. Dem psychiatrischen Gutachten vom 10. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet (Gutachten, S. 25 ff. und 33). Anhaltspunkte für anderweitige psychische Störungen liegen laut Gutachten keine vor (Gutachten, S. 27). Aus dem Gutachten geht jedoch nicht hervor, mit welcher Dauer der Behandlung zu rechnen ist. Ebenfalls wird nicht dargetan, dass sich die Krankheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat verschlimmern würde, weil dort keine oder nur eine unzureichende Behandlung möglich sei. Es ist im Interesse des Beschwerdeführers, dass seine

persönliche und soziale Stabilisation auch nach Entlassung aus der stationären Massnahme bestehen bleibt (act. 19.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch wenn die Behandlung in seinem Heimatstaat möglicherweise nicht im gleichen Ausmass wie in der Schweiz fortgesetzt werden kann, sowohl bezüglich eines Suchtproblems wie auch von Persönlichkeitsstörungen eine ärztliche Versorgung in der Türkei besteht, welche der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen kann, um die positiven Entwicklungen im persönlichen und sozialen Bereich beizubehalten und möglicherweise fortzuführen (BVGE D-2477/2012 vom 12. Februar 2013 E. 8.5.3). Das türkische Gesundheitswesen hat sich vor allem im Bereich der Suchttherapie in den letzten Jahren stark entwickelt und bietet in weiten Teilen des Landes und zahlreichen Institutionen Therapie- und Substitutionsmöglichkeiten für Drogenabhängige an, welche sowohl ambulant wie auch stationär mit psychologischer Betreuung ausgestaltet sein können (National Report 2013, Turkey: to the European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction [EMCDDA] S. 78 ff., publiziert: Mai 2014, www.emcdda.europa.eu). Eine ähnliche Entwicklung durchläuft die psychische Gesundheitsfürsorge in der Türkei (European Observatory on Health Systems and Policies, Turkey, 2011, S. 143, www.euro.who.int), was es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sowohl die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung wie auch die aus dem

IQ-Test (act. 12.2) hervorgehende leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0) in seiner Heimat weiterhin behandeln zu lassen. Neben der Tatsache, dass die genannten Behandlungen grundsätzlich von den allgemeinen Krankenkassen (universal health insurance) in der Türkei übernommen werden (National Report 2013 Turkey: [EMCDDA]

S. 82 f.), würde die halbe IV-Rente des Beschwerdeführers, basierend auf dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1), auch bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung weiterhin an diesen und somit in die Türkei ausbezahlt, was eine Fortführung der Behandlungen finanziell ermöglichen würde. Somit kann der Meinung der Vorinstanz gefolgt werden, dass eine Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat möglich und diesem auch zuzumuten ist.

  1. Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Er pflege regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter, T.B., geboren 1997. Abgesehen von den Kontakten zu den ihn betreuenden Personen sei dies die einzige funktionierende Beziehung neben derjenigen zu seinen zwei in St. Gallen

    lebenden Neffen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung, mit der damit verbundenen Rückkehr in die Türkei, würde es ihm faktisch verunmöglichen, diesen familiären Kontakt aufrecht zu erhalten.

    1. Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens, verschafft aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat der Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGer 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4). Das geschützte Familienleben beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Kernfamilie (BGE 135 I 143

      E. 1.3.2). Die Beziehung erwachsener Rechtsuchender zu ihren Eltern, Geschwistern, Grosseltern oder sonstigen Verwandten fällt nur beim Vorliegen besonderer Umstände unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGer 2C_893/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.3). Da aus der Beschwerdeschrift weder ersichtlich noch dargetan wird, dass solche besonderen Umstände in Bezug auf die beiden Neffen des Beschwerdeführers vorliegen, ist die Prüfung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur in Bezug zum familiären Verhältnis zu seiner Tochter vorzunehmen.

    2. Unter den Begriff des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt nicht nur das tatsächliche, sondern auch ein de facto bestehendes Familienleben. In jedem Fall fallen familiäre Beziehungen aber nur dann unter den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächliche Beziehung zwischen den Familienmitgliedern besteht (M. Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Bern 1999, S. 24; BGer 2C_1031/2011 vom

22. März 2012 E. 4.1.4). Nach Angaben des Beschwerdeführers erfolge der Kontakt zur Tochter monatlich persönlich und wöchentlich telefonisch (act. 5). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen engen Kontakt zu seiner Tochter pflegte und seine familiären Beziehungen über weite Strecken vernachlässigte. Nach Aussage der Ex-Frau des Beschwerdeführers wollen weder sie noch ihre Tochter Kontakt zum Beschwerdeführer haben, weshalb sie jetzt auch schon über ein Jahr keinen Kontakt mehr zum Genannten pflegen (Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 17. November 2011, act. 9/13). Diesen Zeitraum bestätigt der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11. November 2011 (act.

9/13). Des Weiteren ist festzuhalten, dass in nahezu sämtlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer auf die Frage, ob Verwandte über die Festnahme informiert werden sollen, nicht die Tochter oder andere Familienmitglieder benachrichtigen wollte, sondern stets seinen rechtlichen Vertreter respektive Bewährungshelfer nannte (vgl. statt vieler: Einvernahme der Kantonspolizei vom 10. September 2012, S. 2; act. 9/22). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Tochter des Beschwerdeführers diesen noch nie während seinem knapp zwei Jahre andauernden Aufenthalt im Rehabilitationszentrum besucht hat und es stets dieser war, welcher seine Tochter an ihrem Wohnort besucht hat (act. 5; act. 19.1). Diese Gegebenheiten lassen den Schluss naheliegend erscheinen, dass der Wunsch nach familiärem Kontakt lediglich von Seiten des Beschwerdeführers ausgeht und seine Tochter einen solchen nicht, jedenfalls nicht intensiv, zu pflegen wünscht. Unabhängig davon kann im konkreten Einzelfall und anhand der vorliegenden Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein Familienverhältnis besteht, welches unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Tochter in wenigen Monaten mündig wird, darf zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, nach welcher die Beziehung zwischen Eltern und ihren mündigen Kindern nur dann von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst wird, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht, welches auf Grund der vorliegenden Akten jedoch nicht ausgemacht werden kann (BGE 137 I E. 3.4.2; BGE 129 II 11 E. 2; BGer 2C_408/2013 vom 15. November 2013 E. 4.4). Dass sich die Vorinstanz nicht explizit zur Anwendbarkeit von Art. 8 Ziff. 1 EMRK äussert und direkt auf die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das Recht auf Familienleben abstellt, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da im vorliegenden Fall einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter den Gesichtspunkten von Art. 8 EMRK nichts entgegensteht. Die konventionsrechtlich geforderte Interessenabwägung bezüglich der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht inhaltlich der innerstaatlichen Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_1162/2013 vom 28. August 2014 E. 2.3; BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1; BGer 2C_718/2013 vom 27.

Februar 2014 E. 3.1), weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen zur Prüfung der Verhältnismässigkeit unter Art. 96 Abs. 1 AuG verwiesen werden kann (vgl. dazu: E. 2.1.2. ff.).

  1. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung, mit der damit verbundenen Ausreise aus der Schweiz, eine Person grundsätzlich hart treffen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer wohnt nunmehr seit 27 Jahren in der Schweiz. Er hat während seinem ersten Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Z. eine Anlehre zum Drucker abgeschlossen, jedoch in der Folge niemals für längere Zeit im erlernten oder einem anderen Beruf gearbeitet. Dies kann nicht zuletzt auf eine Suchtmittelabhängigkeit zurückgeführt werden, welche dem Beschwerdeführer eine Integration in den primären Arbeitsmarkt erheblich erschwerte. Neben der fehlenden beruflichen Integration, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, werden auch seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nicht in Abrede gestellt, welche sich vor allem in einem Privatkonkurs von 1996 und den zum Zeitpunkt des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung bestehenden Schulden und offenen Verlustscheinen in einer beträchtlichen Gesamthöhe widerspiegeln (vgl. Sachverhalt Punkt E). Die Verfügung einer halben Invalidenrente sowie die Verrechnung eines Teils derselben mit den ausstehenden Schulden vermögen daran nichts zu ändern. Dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung entzogen wurde, ist in erster Linie dem Umstand zuzuschreiben, dass dieser über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden ist und dass weder ein länger dauernder Freiheitsentzug, noch ein mehrjähriger Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum, noch die Verwarnungen bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, noch der Vollzug des angedrohten Wiederrufs den Beschwerdeführer davon abgehalten haben, weiterhin mit dem Gesetz in Konflikt zu treten. Ebenfalls hat es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschafft, sich ganz von seiner Suchtmittelabhängigkeit zu lösen, was unter anderem für die berechtigte Annahme eines nicht unerheblichen Rückfallrisikos sowie einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit spricht. Auch ein aktueller Bericht über die Verhältnisse und sozialen Perspektiven, wie vom Beschwerdeführer beantragt (act. 21), würde diese Annahme nicht entscheidend zu dessen Gunsten abzuändern vermögen. Neben der Tatsache, dass der Bericht des Rehabilitationszentrums Z. vom Oktober 2014 ausführlich auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers Bezug nimmt, würde ein solcher für diesen bestenfalls die stabilisierende Wirkung der Massnahme respektive des betreuten Wohnens unterstreichen, jedoch nicht das Rückfallrisiko und die potentielle Gefährdung relativieren, welche aktuell bestehen und bei einer verminderten Betreuung, oder gar

    einem kompletten Wegfall derselben, noch zunehmen würden. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 16. Lebensjahr in der Türkei gelebt und ist sowohl mit der Sprache wie auch mit den Verhältnissen und der Lebensweise vor Ort vertraut. Der Umstand, dass sein Vater und zwei Schwestern in der Türkei leben (act. 9/8), kann auf Grund mangelnden Kontakts nur am Rande berücksichtigt werden. Das türkische Gesundheitssystem gewährleistet die ärztliche Behandlung von Suchtproblemen wie auch Persönlichkeitsstörungen, was es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich weiterhin in seinem Heimatsstaat behandeln zu lassen (BVGE D-2477/2012 E. 8.5.3 vom 12. Februar 2013). Der Kontakt zur Tochter kann problemlos mittels Briefverkehr, Telefonaten und anderen Formen der Informationstechnologie (E-Mail usw.) gepflegt werden, wobei es beiden Seiten frei steht, den Kontakt auch durch gegenseitige Besuche zu pflegen (BGer 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.4).

  2. Zusammenfassend erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Vorgaben des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention als recht- und verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz überwiegt sein privates Interesse, weiterhin hier leben zu können. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

  3. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerde ist abzuweisen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf Grund von Aussichtslosigkeit rechtskräftig abgelehnt – hat vorliegend der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu bezahlen. Aus der Verfügung vom 22. Oktober 2013 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272; ZPO). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von CHF 2'000 zu verrechnen. Ein Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten besteht nicht (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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