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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 51 IPRG vom 2022

Art. 51 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 51

Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Ver­hältnisse sind zuständig:

a.
für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Be­hörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zustän­dig sind (Art. 86–89);
b.32
für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizeri­schen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64);
c.
in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behör­den, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wir­kun­gen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

II. Anwendbares Recht >1. Rechtswahl >a. Grundsatz >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA090158Internationale Zuständigkeit, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Kostenregelung des RekursverfahrensBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Rekurs; Obergericht; Recht; Gericht; Partei; Scheidung; Eingabe; Bezirksgericht; Verhandlung; Parteien; Ungarische; Einzelrichter; Beschluss; Zentralbezirksgericht; Verfahren; Bundesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Angefochten; Ungarischen; Rechtshängigkeit; Auseinandersetzung; Güterrechtliche; Beschwerdeführers
SGRF.2009.100Entscheid Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2): Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, das Begehren auf Durchführung einer separaten güterrechtlichen Auseinandersetzung würde besser am ausländischen Gerichtsstand der gelegenen Sache erhoben oder wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Forderung ganz fallen gelassen, ist nicht zu begründen (Kantonsgericht, Präsident II. Zivilkammer, 6. Oktober 2009, RF.2009.100). Unentgeltliche; Güterrechtliche; Prozess; Zivilprozessordnung; Geschieden; Rechtspflege; Auseinandersetzung; Ausland; Zivilprozessordnung; Gelegenen; Ehefrau; Unentgeltlichen; Türkische; Deshalb; Schweiz; Prozessführung; Anschein; Entsteht; Insgesamt; Kanton; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi; Verweigert; Grundsätzlich; Forderung; Uneinbringlichkeit; Voraussichtlicher; Aargauischen; Angebracht; Umgesetzt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RH.2020.5Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdeführer; Bundes; Recht; Entscheid; Auslieferungshaft; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaftbefehl; Erfolgte; Verfolgte; Schweiz; Beschwerdekammer;Reiche; Vermögenswerte; Fluchtgefahr; Rechtshilfe; Beschwerdegegner; Entscheide; Erweist; Ausreichend; Rechtsprechung; Unzulässig; Beschwerdeführers; Haftentlassung; Auslieferungsverfahren; Person
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