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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils RF.2009.100: Kantonsgericht

Zwei türkische Staatsangehörige lebten in der Schweiz und wurden geschieden, wobei die güterrechtliche Auseinandersetzung in einen separaten Prozess verwiesen wurde. Die geschiedene Ehefrau beantragte unentgeltliche Rechtspflege, was jedoch vom Kreisgerichtspräsidenten abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass das schweizerische Gericht auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig ist, unabhängig davon, ob es sich um im Ausland gelegene Vermögenswerte handelt. Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der vermeintlichen Mittellosigkeit des Ehemanns wurde als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Vorinstanz wurde kritisiert, da sie offensichtlich den Aufwand scheute, die ausländische Liegenschaft schätzen zu lassen, was für die vollständige Auseinandersetzung der Ehe erforderlich ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts RF.2009.100

Kanton:SG
Fallnummer:RF.2009.100
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kantonsgericht
Kantonsgericht Entscheid RF.2009.100 vom 06.10.2009 (SG)
Datum:06.10.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2): Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, das Begehren auf Durchführung einer separaten güterrechtlichen Auseinandersetzung würde besser am ausländischen Gerichtsstand der gelegenen Sache erhoben oder wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Forderung ganz fallen gelassen, ist nicht zu begründen (Kantonsgericht, Präsident II. Zivilkammer, 6. Oktober 2009, RF.2009.100).
Schlagwörter : üterrechtliche; Auseinandersetzung; Rechtspflege; Zivilprozessordnung; Schweiz; Ehefrau; Gericht; Ausland; Sachverhalt:; Eheleute; Staatsangehörige; Wohnsitz; Kreisgerichtspräsident; Verfahren; Gesuch; Bewilligung; Aussichtslosigkeit; Erwägungen:; Grundsatz; Einheit; Güterrechts; Zuständigkeit; Angelegenheiten; Zuteilung; Grundstücks; BaslerKomm/Courvoisier
Rechtsnorm:Art. 120 ZGB ;Art. 51 IPRG ;Art. 63 IPRG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RF.2009.100

Sachverhalt:

Beide Eheleute sind türkische Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie wurden in der Schweiz geschieden, wobei die güterechtliche Auseinandersetzung in einen separaten Prozess verwiesen wurde. Der Kreisgerichtspräsident wies in diesem Nachverfahren ein Gesuch der geschiedenen Ehefrau auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

Aus den Erwägungen:

Das schweizerische Gericht, das die Ehe geschieden hat, ist nun auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig (Art. 63 Abs. 1 IPRG), denn dafür gibt es keine staatsvertraglichen Regeln. Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts umfasst die Zuständigkeit alle güterrechtlichen Angelegenheiten und gilt selbst dann, wenn es um die Zuteilung eines im Ausland gelegenen Grundstücks geht (BGer, SJ

1996, 461; BaslerKomm/Courvoisier, Art. 51 IPRG N 15; ZürcherKomm/Heini, vor Art. 51 - 58 IPRG N 12). Allenfalls wäre ein solcher Entscheid später zu modifizieren, wenn sich zeigt, dass er im Ausland keine Wirkung entfaltet (Bucher, Le couple en droit international privé, Rz. 217).

Im Übrigen steht fest, dass die Ehefrau güterrechtliche Ansprüche erheben kann, die für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der aus dieser Sicht durchaus chancenreiche Prozess kann nicht deshalb plötzlich als aussichtslos betrachtet werden, weil der Ehemann zurzeit angeblich mittellos ist. Spekulationen, ob das erstrittene Urteil auch umgesetzt werden kann, sind nicht angebracht. Es lässt sich kaum je voraussagen, ob eine als insolvent bezeichnete beklagte Partei sich längerfristig finanziell zu erholen vermag nicht (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 80 N 14g; Ries, Die unentgeltliche Prozessführung nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Aarau 1990, 109). Die unentgeltliche Rechtspflege darf deshalb wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit einer Forderung grundsätzlich nicht verweigert werden (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Art. 77 N 4b).

Insgesamt entsteht der Anschein, die Vorinstanz scheue den sachlichen Aufwand und den zeitlichen Bedarf, die türkische Liegenschaft auf dem Wege der Rechtshilfe schätzen zu lassen. Eine Ehescheidung, verstanden als Entflechtung aller ehelichen Beziehungen, ist aber erst dann vollständig erledigt, wenn auch die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt ist (BaslerKomm/Steck, Art. 120 ZGB N 7). Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, das Begehren würde besser am ausländischen Gerichtsstand der gelegenen Sache erhoben ganz fallen gelassen, läuft auf eine eigentliche Rechtsverweigerung hinaus.

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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