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Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 47 ONC dal 2021

Art. 47 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 47 Attraversamento della carreggiata

(art. 49 cpv. 2 LCStr)

1 I pedoni devono accedere alla carreggiata con prudenza, soprattutto davanti e dietro un veicolo fermo; essi devono attraversare la strada rapidamente. Essi devono usare passaggi pedonali, cavalcavia o sottopassaggi che distino meno di 50 m.

2 Sui passaggi pedonali senza regolazione del traffico, il pedone ha la precedenza, salvo rispetto alle tranvie e alle ferrovie su strada. Tuttavia non può avvalersi della precedenza se il veicolo è già così vicino da non potersi più fermare per tempo.1

3 Dove il passaggio pedonale, senza regolazione del traffico, è suddiviso da un’isola spartitraffico, ciascuna parte è considerata come un passaggio pedonale indipendente.2

4 ...3

5 Fuori dai passaggi pedonali, i pedoni devono dare la precedenza ai veicoli.

6 ...4


1 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 7 mar. 1994, in vigore dal 1° apr. 1994 (RU 1994 816).
2 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 7 mar. 1994, in vigore dal 1° apr. 1994 (RU 1994 816).
3 Abrogato dal n. I dell’O del 24 giu. 2015, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 2451).
4 Abrogato dal n. I dell’O del 24 giu. 2015, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 2451).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210535Fahrlässige KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Fahrrad; Beschuldigten; Kollision; Privatklägers; Radweg; Gefahren; Unfall; Fahrzeug; Fahrradweg; Strasse; Aussage; Aussagen; Berufung; Verteidigung; Täter; -strasse; Verkehr; Wäre; Recht; Körper; Vorinstanz; Aufgr; Geschwindigkeit; Verletzung; Urteil; Zeuge; Erfolg
ZHUE180055NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Strasse; Verkehr; Trottoir; Personen; Schranke; Verhalte; Strassen; Fahrzeug; Verhalten; Parkplatz; Staatsanwaltschaft; Aufmerksamkeit; Beschwerdegegners; Verkehrsteilnehmer; Verhalten; Verkehr; Sorgfalt; Beschwerdeführers; Personenwagen; Fussgänger; Kreuzung; Kollision; Aussage; Befand; Fuhr; Zeitpunkt; Sorgfaltspflicht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2016/2Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG(SR Fussgänger; Rekurrent; Verkehr; Verkehrs; Fussgängerstreifen; Recht; Strasse; Verwaltungs; Recht; Verkehr; Schwere; Verfahren; Widerhandlung; Rekurrenten; Vorinstanz; Urteil; Sachverhalt; Strassenverkehrs; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregel; Verfügung; Richter; Entscheid; Fahrzeug; Führerausweis; Gefahr; Gefährdung; Sicht
SGIV-2011/128Entscheid Art. 14 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 12a, Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV (SR 741.51); Rekurrent; Verkehrs; Kontrollfahrt; Verkehrsexperte; Verkehr; Entscheid; Verkehrsexperten; Bericht; Fahrzeug; Rekurrenten; Strasse; Recht; Vorinstanz; Verkehrs; Rekurs;Begründung; Verfügung; ärztlich; Medizinisch; Strassen; Geschwindigkeit; Autobahn; Situation; Fussgänger; Medizinische; Vortritt; Fahreignung; Feststellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 39Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2). Fussgänger; Verkehr; Fussgängers; Fussgängerstreifen; Verkehrsinsel; Fahrzeug; Strasse; Unterteilt; Streifen; Vortritt; Fahrzeuglenker; Fussgängerin; Unterteilten; Strassen; Verkehrsregelung; Aufmerksamkeit; Übergangs; überqueren; Vorinstanz; Fahrbahn; Rechtzeitig; Anhalten; Anzeichen; Sind; Beschwerde; Fahrzeuglenker; Verhalten; Trottoir; Betreten
121 V 40Art. 7 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 UVG, Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens IAO Nr. 102, Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Kürzung bei Unfall auf dem Arbeitsweg. Das Kürzungsverbot bei Grobfahrlässigkeit nach den angeführten internationalen Abkommen findet nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anwendung. Ob der Begriff "Arbeitsunfälle" auch Wegunfälle umfasst, beurteilt sich mangels einer Definition in den Abkommen nach innerstaatlichem Recht. Nach Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario zählen die Wegunfälle in der Regel zu den Nichtberufsunfällen. Arbeit; Unfall; Recht; Übereinkommen; Versicherung; Leistungskürzung; Abkommen; Kürzung; Schweiz; Übereinkommens; International; Versicherungsgericht; Eidg; Beschwerde; Internationale; Grobfahrlässig; Wegunfälle; Unfallversicherung; Unfälle; Internationalen; Beschwerdeführer; Urteil; Rechtsprechung; Gekürzt; Arbeitsunfall; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Müsse; Arbeitsweg; Arbeitsunfällen; Berufskrankheit
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