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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE180055
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180055 vom 05.06.2018 (ZH)
Datum:05.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Strasse; Verkehr; Trottoir; Personen; Schranke; Verhalte; Strassen; Fahrzeug; Verhalten; Parkplatz; Staatsanwaltschaft; Aufmerksamkeit; Beschwerdegegners; Verkehrsteilnehmer; Verhalten; Verkehr; Sorgfalt; Beschwerdeführers; Personenwagen; Fussgänger; Kreuzung; Kollision; Aussage; Befand; Fuhr; Zeitpunkt; Sorgfaltspflicht
Rechtsnorm: Art. 1 SVG ; Art. 1 VRV ; Art. 12 StGB ; Art. 125 StGB ; Art. 26 SVG ; Art. 28 VRV ; Art. 3 VRV ; Art. 31 SVG ; Art. 36 SVG ; Art. 428 StPO ; Art. 43 SVG ; Art. 436 StPO ; Art. 47 VRV ; Art. 50 VRV ; Art. 50a VRV ;
Referenz BGE:104 IV 105; 107 IV 55; 118 IV 277; 122 IV 225; 125 IV 83; 127 II 302; 129 IV 282; 135 IV 56; 138 IV 186; 138 IV 86; 143 IV 138; 143 IV 425;
Kommentar zugewiesen:
Weissenberger, Kommentar SVG, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180055-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 5. Juni 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. Januar 2018, D-2/2017/10030556

Erwägungen:

I.
  1. Am 10. August 2017 stellte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) Strafantrag betreffend fahrlässige Körperverletzung (Urk. 10/2). Am 23. Januar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand genommen werde (Urk. 3/2 = Urk. 10/9). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2018 rechtzeitig Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen, durchzuführen und Anklage zu erheben (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-2).

  2. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist geleistet hatte (Urk. 5 = Prot. S. 2 f.; Urk. 7), wurde mit Verfügung vom

1. März 2018 die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 4). Während die Staatsanwaltschaft am 2. bzw. 7. März 2018 auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 9), liess sich der Beschwerdegegner 1 innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 12). Damit ist das Verfahren spruchreif.

II.
  1. Dem Beschwerdegegner 1 wird vorgeworfen, am 25. Juli 2017, ca. 15.30 Uhr, als Lenker des Personenwagens Audi D, TTS Coupé, Kontrollschild ZH , beim Rechtsabbiegen nach der Schranke Höhe C. -Strasse in D. , welche die öffentliche Strasse vom Privatgrund abgrenzt, den Beschwerdeführer, der mit seinem Motorfahrrad auf dem Trottoir fuhr, welches auf den Privatgrund mit allgemeinem Fahrverbot führt, übersehen zu haben, worauf es zu einer Kollision gekommen sei (Urk. 3/2 S. 1; Urk. 10/1).

    Laut Polizeirapport brach sich der Beschwerdeführer den linken kleinen Finger und erlitt diverse Stauchungen und Prellungen (Urk. 10/1 S. 2).

  2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgü- ter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs setzt neben der Vorhersehbarkeit auch dessen Vermeidbarkeit voraus. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1; Urteile BGer 6B_351/2017 v. 1.3.2018 Erw. 1.3.1 und 6B_606/2017 v. 13.11.2017 Erw. 2.2).

  3. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen

gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.2.1; Urteil BGer 6B_573/2017 v. 11.1.2018 Erw. 5.2).

    1. Die Staatsanwaltschaft erwog, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1. Der Beschwerdeführer habe sein Mofa auf das Trottoir gelenkt und sei in der Folge von hinten kommend zumindest auf gleicher Höhe wie der Beschwerdegegner 1 fahrend in gleicher Richtung wie dieser gefahren. Dabei habe er nicht nur ein audienzrichterliches allgemeines Fahrverbot missachtet, sondern durch das Befahren des Trottoirs und das rechts am Personenwagen des Beschwerdegegners 1 Vorbeifahren weitere Verkehrsregeln missachtet. Mit einem solchen fehlbaren Fahrverhalten habe der Beschwerdegegner 1, der berechtigt gewesen sei, das Areal zu befahren, nicht rechnen müssen (Urk. 3/2 S. 2).

    2. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers ändere nichts daran, dass der Beschwerdegegner 1 die geforderten Sorgfaltspflichten verletzt habe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers vermöge eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 nicht derart in den Hintergrund zu drängen, dass eine Nichtanhandnahme gerechtfertigt sei (Urk. 2).

    1. Laut Polizeirapport ereignete sich der Vorfall auf einem Parkplatz der Firma E. , welcher nur von einem bestimmten Personenkreis unter Verwendung eines Badges mit einem Fahrzeug befahren werden kann. Besitzer des Areals sei die F. Services AG (Urk. 10/1 S. 4). Damit stellt sich die Frage, ob vorliegend das Strassenverkehrsgesetz (SVG SR 741.01) und die dazugehörigen Verordnungen anwendbar sind.

      Das Strassenverkehrsgesetz ordnet unter anderem den Verkehr auf den öf- fentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Damit die Schutzvorschriften ihren Zweck erfüllen, ist der Begriff der (öffentlichen) Strasse weit auszulegen, weshalb auch Plätze, Brücken, Unterführungen etc. dazugehö- ren (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 1 N 5

      m.H.). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie tatsächlich dem allgemeinen Verkehr dient, also einem unbestimmbaren Personenkreis bzw. jedermann unter für alle gültigen Voraussetzungen zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob sie von allen oder nur von bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern (wie Autobahnen, Radwege, Trottoirs) oder nur zu bestimmten Zwecken (z.B. nur Zubringerdienst) benutzt werden können (Urteile BGer 6B_741/2016 v. 21.10.2016 Erw. 4.1, 6B_630/2015 v. 8.2.2016 Erw. 2.2 und 6B_384/2015 v. 7.12.2015

      Erw. 3.2, je m.H.; Weissenberger, Kommentar SVG, a.a.O., Art. 1 N 7; Giger, Orell Füssli-Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 1 N 7). Dass ein Grundstück mit einem Parkplatz in Privatbesitz ist, schliesst nicht aus, dass es sich beim Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG

      i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV handelt (Urteil BGer 6B_1019/2016 v. 24.5.2017 Erw. 2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 425). Die Definition der Öffentlichkeit einer Strasse dient primär der Frage, ob eine bestimmte Verkehrsfläche dem Geltungsbereich des SVG untersteht und ob dabei die Verkehrsregeln beachtet werden müssen oder nicht.

      Eine Verkehrsfläche ist lediglich dann als privat zu qualifizieren, wenn sie entweder eine klar erkennbare baulich-gestalterische Abgrenzung oder ein vorschriftenkonformes Signal bzw. eine vorschriftskonforme Verbotstafel nach SSV aufweist. Dementsprechend kann beispielsweise ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht, nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (BGE 104 IV 105 Regeste). Allerdings wird ein privater Vorplatz nicht allein deshalb zur öffentlichen Verkehrsfläche, weil er unbefugterweise und entgegen einem signalisierten Betretungsund Fahrverbot auch von andern Personen als dem Berechtigten benutzt wird (Weissenberger, Kommentar SVG, a.a.O., Art. 1 N 7 m.H.). Dabei sind bei der Beurteilung, ob von einem bestimmten Personenkreis gesprochen werden kann, auch die Fussgänger miteinzubeziehen (Voegtlin, Abgrenzung der öffentlichen von der privaten Verkehrsfläche, in: Strassenverkehr 2/2014, S. 25, 26; vgl. BGE 107 IV 55

      Erw. 2a). Fehlt somit ein Betretungsverbot für Fussgänger und ergibt sich auch aus den übrigen Umständen nicht, dass der allgemeine Fussgängerverkehr auf dem Privatgrundstück unerwünscht ist, so handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche https://swisslex.ch/Doc/ShowDocView/5f766958-5f9a-4634-8600- 2fce664ceafdhitPos=5&tryHighlight=True&source=hitlist-find- author&SP=8|fmctbp - fn_fn8 (Voegtlin, a.a.O., S. 26).

    2. Vorliegend ist aufgrund eines audienzrichterlichen, allgemeinen Fahrverbots Unberechtigten das Befahren des Parkplatzareals, auf welchem sich die verfahrensgegenständliche Kollision ereignete, verboten. Bei den Parkplatzzufahrten angebrachte Signaltafeln weisen auf dieses Verbot hin. Gleichzeitig wird der Parkplatz mit einer Schranke von der allgemein zugänglichen Strasse abgegrenzt. Um die Schranke öffnen und den Parkplatz mit einem Personenwagen befahren zu können, wird ein Badge benötigt. Auf dem Trottoir kann der Parkplatz ohne Öffnen der Schranke betreten werden (Urk. 10/1 S. 4).

Die Kollision ereignete sich auf einem privaten Grundstück. Dabei lässt die konkrete Ausgestaltung des Parkplatzes darauf schliessen, dass dieser nur gewissen Fahrzeuglenkern zur Verfügung stehen soll. Indessen ist das Parkplatzareal über das Trottoir frei zugänglich und das richterliche Fahrverbot verbietet lediglich das Befahren des Parkplatzes, nicht hingegen das Betreten desselben. Insgesamt lässt nichts darauf schliessen, der allgemeine Fussgängerverkehr sei auf dem Parkplatzareal unerwünscht. Insofern steht dieses einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung. Somit handelt es sich beim fraglichen Parkplatzareal um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SVG und untersteht dementsprechend dem Geltungsbereich des SVG.

    1. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteile BGer 6B_351/2017 v. 1.3.2018 Erw. 1.3.1 und 6B_606/2017 v. 13.11.2017 Erw. 2.2).

    2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Dabei hat der Lenker seine Aufmerksamkeit der ganzen Strassenbreite zu widmen. Zum zu beachtenden Umfeld gehören weiter Trottoirs (rechts und links), Einmündungen, Radstreifen sowie der Gegenverkehr (Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK SVG, Basel 2014, Art. 31 N 47). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Hat er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 Erw. 3c; Urteil BGer 6B_1093/2017 v. 25.4.2018 Erw. 1.3.2 m.H.).

      Der Automobilist hat somit seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, Kommentar SVG, a.a.O., Art. 26 N 10). Er darf sich grundsätzlich auf das ordnungsgemässe Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verlassen. So leiten Rechtsprechung und Lehre aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet, den Vertrauensgrundsatz ab. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 138 Erw. 2.1).

      Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Als der Beschwerdegegner 1 nach der Schranke losund auf die Kreuzung des Parkplatzareals zufuhr, hatte er sich in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob er die Kreuzung befahren und nach rechts abbiegen kann, ohne das Vortrittsrecht eines Verkehrsteilnehmers, der sich auf der vortrittsberechtigten Strasse befindet, zu beeinträchtigen. Zu beachten hatte er ferner das rechts neben ihm verlaufende Trottoir,

      um erkennen zu können, ob sich dort Fussgänger oder Benutzer fahrzeugähnlicher Geräte (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRV) befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungsund allfälligen Wartepflicht die Strasse betreten. Letzteres war in der gegebenen Situation durchaus nicht auszuschliessen, zumal das Trottoir bei der fraglichen Kreuzung abrupt endet, sodass allfälligen Benutzern des Trottoirs nichts anderes übrig bleibt, als die Strasse zu betreten (vgl. Fotos in Urk. 10/5 S. 1).

      Mit weiteren, schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen anderer Verkehrsteilnehmern musste der Beschwerdegegner 1 jedoch nicht rechnen. Namentlich war er nicht verpflichtet, vorsorglich nach Verkehrsteilnehmern Ausschau zu halten, die sich in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfü- gen (vgl. BGE 122 IV 225 Erw. 2c). Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf ein Fahrer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügt, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Zudem sind gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG Trottoirs den Fussgängern sowie Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten (vgl. Art. 1 Abs. 10 und Art. 50a Abs. 1 VRV) vorbehalten. Diese haben ausserhalb von Fussgängerstreifen den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 47 Abs. 5 VRV). Zwar war wie erwähnt aufgrund des abrupten Endes des Trottoirs bei der Kreuzung mit Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten zu rechnen, welche in Missachtung des Vortrittsrechts des Beschwerdegegners 1 die Strasse betreten würden. Allerdings ging die Gefahr eines solchen unvermittelten Betretens der Fahrbahn primär von solchen Fussgängern und Benutzern fahrzeugähnlicher Geräte aus, welche sich während der Phase, als der Beschwerdegegner 1 nach der Schranke auf die Kreuzung zufuhr, neben und vor ihm auf dem Trottoir befanden. Aufgrund der geringen Fortbewegungsgeschwindigkeit solcher Verkehrsteilnehmer - Benutzer fahrzeugähnlicher Geräte haben die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen (Art. 50a Abs. 1 VRV) - war nicht zu erwarten, dass Fussgänger und Benutzer fahrzeugähnlicher Geräte hinter ihm im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdegegner 1 nach rechts abbiegen würde, das Ende des Trottoirs bereits erreicht haben.

      Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschwerdegegner 1, als er nach der Schranke auf die Kreuzung zufuhr, seine Aufmerksamkeit primär auf die Strasse und das Trottoir neben und vor sich zu richten hatte. Für den Trottoirbereich hinter ihm ist ihm eine geringere Aufmerksamkeit zuzubilligen. Zudem durfte er grundsätzlich davon ausgehen, die anderen Verkehrsteilnehmer würden sich regelkonform verhalten. Indessen kann sich wie erwähnt nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat, es sei denn, das eigene verkehrsregelwidrige Verhalten stehe in keinem Zusammenhang zur strittigen Verkehrssituation (Weissenberger, Kommentar SVG, a.a.O., Art. 26 N 7). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdegeg- ner 1 ein verkehrsregelwidriges Verhalten vorzuwerfen und ihm daher die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz zu versagen ist.

    3. Zunächst wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, den Blinker nicht betätigt zu haben (Urk. 2 Rz 17).

      Der Beschwerdegegner 1 hatte die Absicht, rechts abzubiegen (Urk. 10/1

      S. 3; Urk. 10/3 S. 1). Ein Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen rechtzeitig anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV). Während der Beschwerdegegner 1 aussagte, ebendies getan zu haben (Urk. 10/1 S. 2), wird dies seitens des Beschwerdeführers bestritten (Urk. 2 Rz 17). Somit steht Aussage gegen Aussage, wobei es nicht möglich ist, die eine oder andere Aussage als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Der Vater des Beschwerdegegners 1, G. , stand neben der Schranke, konnte hierzu jedoch keine Angaben machen (Urk. 10/1 S. 4). Die Aussagen der Beifahrerin des Beschwerdegegners 1, H. , entsprachen offenbar jenen des Beschwerdegegners 1. Weitere Personen, welche den Vorfall beobachtet haben, sind nicht bekannt. Auch andere Beweismittel, welche zu weiteren Erkenntnissen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen lässt sich ein diesbezügliches Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 - Nichtanzeigen der Richtungsänderung - im heutigen Zeitpunkt nicht nachweisen.

    4. Weiter wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 hätte ihn, den Beschwerdeführer, früher bemerken und mehr

      Rücksicht nehmen müssen, zumal er sich zumindest teilweise auf gleicher Höhe wie der Beschwerdegegner 1 befunden habe und das Mofa sehr laut gewesen sei. Unter diesen Umständen könne es nicht zutreffen, dass der Beschwerdegegner 1 zweimal einen Seitenblick getätigt habe, ansonsten er das Mofa hätte sehen müssen (Urk. 2 Rz 8).

      Das Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ist unter bestimmten, in Art. 26 Abs. 2 SVG genannten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltswidrig sein. Besondere Vorsicht ist

      u.a. dann geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, ein Strassenbenützer werde sich nicht richtig verhalten (BGE 129 IV 282 Erw. 2.2.1; BGE 125 IV 83 Erw. 2b). Erforderlich sind dabei konkrete, jedem Verkehrsteilnehmer in die Augen springende Anzeichen, mithin zuverlässige Anhaltspunkte, die das künftige Fehlverhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Eine bloss abstrakte bzw. lediglich entfernte Möglichkeit künftigen Fehlverhaltens eines Strassenbenützers genügt nicht. Ein Fahrzeugführer hat sich nicht auf jede nur denkbare Gefahr, die das Verhalten eines andern Strassenbenützers hervorrufen könnte, einzustellen. Andernfalls würde das Vertrauensprinzip aus den Angeln gehoben (Giger, Orell Füssli-Kommentar, a.a.O., Art. 26 N 24 m.H. u.a. auf BGE 118 IV 277 Erw. 4a). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen jedenfalls dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, er werde sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten, bzw. das Fehlverhalten bereits im Gange ist (BGE 125 IV 83 Erw. 2b; Fiolka, BSK SVG, a.a.O., Art. 26 N 80, 83).

      Die Kollision wurde massgeblich dadurch (mit-)verursacht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mofa unter Missachtung des Vortrittsrechts gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG nach Ende des Trottoirs auf die Strasse fuhr. Es ist nun zu prüfen, ob es für dieses Fehlverhalten konkrete Anhaltspunkte gab, welche der Beschwerdegegner 1 (rechtzeitig) hätte sehen können und müssen. Dies wäre dann zu bejahen, wenn der Beschwerdegegner 1 rechtzeitig gesehen hätte, dass der Beschwerdeführer (unbestrittenermassen, vgl. Urk. 10/1 S. 3; Urk. 10/4 S. 2) unerlaubterweise mit dem Mofa auf dem Trottoir fuhr. Diesfalls hätte er, der Beschwerdegegner 1, aufgrund des begonnenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass ihm Letzterer den Vortritt gewähren werde, sondern hätte zur Vermeidung der Kollision notfalls auf sein Vortrittsrechts verzichten und rechtzeitig bremsen bzw. anhalten müssen. Das Vertrauen in ordnungsgemässes Verhalten des Beschwerdeführers wäre dann möglicherweise sorgfaltswidrig.

      Gemäss eigenen Angaben bemerkte der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer erst beim zweiten Schulterblick, als er bereits leicht nach rechts eingelenkt hatte (vgl. Urk. 10/1 S. 3; Urk. 10/3 S. 1). Es fragt sich jedoch, ob er ihn bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit früher hätte sehen können bzw. müssen. Wie ausgeführt hatte der Beschwerdegegner 1, als er nach der Schranke auf die Kreuzung zufuhr, seine Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die Strasse und das Trottoir neben und vor sich zu richten. Mangelnde Aufmerksamkeit und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung wäre dem Beschwerdegegner 1 somit nur dann vorzuwerfen, wenn sich der Beschwerdeführer während dieser Phase in ebendiesem Bereich befand, mithin auf der Strasse oder auf dem Trottoir neben oder vor dem Personenwagen. Die Aussagen der Beteiligten, wann sich der Beschwerdeführer in welchem Zeitpunkt wo befand, weichen jedoch voneinander ab.

      Der Beschwerdegegner 1 gab an, nach der Schranke mit Standgas, mithin mit maximal 5 km/h, geradeaus gerollt zu sein. Er sei durch nichts abgelenkt gewesen. Er habe in den rechten Seitenund den Rückspiegel gesehen und einen Schulterblick getätigt, bevor er den rechten Blinker gesetzt und leicht nach rechts eingelenkt habe. Dann habe er trotz geschlossenen Autofenstern seinen Vater mehrmals Halt! rufen hören, worauf er einen zweiten Schulterblick gemacht habe. Da habe er das Mofa gesehen, welches sich zu diesem Zeitpunkt bereits neben ihm auf der Höhe des hinteren Fensters rechts befunden habe. Es habe ihn mit sicher 30 km/h auf dem Trottoir fahrend rechts überholt. Als er, der Beschwerdegegner 1, das Mofa gesehen habe, habe er sofort gebremst. Dennoch sei es zur Kollision gekommen, wobei das Mofa ohne zu bremsen in die Seite seines Fahrzeuges gefahren sei (Urk. 10/1 S. 3; Urk. 10/3 S. 1 f.).

      Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe den vor der Schranke stehenden Personenwagen gesehen und das Mofa in gemässigtem Tempo auf das Trottoir gelenkt. Als er sich auf der Höhe des Personenwagens befunden habe, habe sich die Schranke geöffnet und sie seien beide mit ca. 10 bis 15 km/h auf gleicher Hö- he gefahren. Sein Kopf habe sich immer auf der Höhe der Mitte des Personenwagens befunden. Dann habe das Trottoir geendet und der Personenwagen sei plötzlich ohne zu blinken nach rechts abgebogen, worauf es zur Kollision gekommen sei (Urk. 10/1 S. 3; Urk. 10/4 S. 1 f.).

      Gemäss der Sachdarstellung des Beschwerdeführers befand er, der Beschwerdeführer, sich während der gesamten Phase, als der Beschwerdegegner 1 nach der Schranke auf die Kreuzung zufuhr, direkt neben dem Personenwagen auf dem Trottoir, also in einem Bereich, auf welchen der Beschwerdegegner 1 nach dem Gesagten seine Aufmerksamkeit zu richten hatte. Nach dieser Version hätte der Beschwerdegegner 1 somit den Beschwerdeführer rechtzeitig sehen können und müssen.

      Folgt man jedoch der Darstellung der Beschwerdegegners 1, befand sich der Beschwerdeführer erst neben dem Beschwerdegegner 1, nachdem Letzterer bereits leicht nach rechts eingelenkt hatte und er auch mit sofortigem Bremsen die Kollision nicht mehr verhindern konnte. Gemäss dieser Version fuhr der Beschwerdeführer mit mindestens 30 km/h und befand sich dementsprechend im Zeitraum, als der Beschwerdegegner 1 nach der Schranke auf die Kreuzung zufuhr, weiter hinten. In diesem Fall könnte dem Beschwerdeführer der Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit nicht gemacht werden. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht läge dann nicht vor.

      Wiederum steht hier Aussage gegen Aussage. Objektive Beweismittel, wie beispielsweise eine Videoaufzeichnung, welche die eine oder andere Aussage stützen könnten, sind keine vorhanden. Messaufnahmen liegen nicht vor

      (Urk. 10/1 S. 6) und die Fahrzeuge waren bei Eintreffen der Polizei bereits auf die Seite gestellt worden (vgl. Urk. 10/3 S. 2). Auch lassen weder die Ausgestaltung der Sachschäden an den beiden beteiligten Fahrzeugen (vgl. Urk. 10/5 S. 2 f.) noch die Art der Verletzungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/1 S. 2) die eine oder andere Version glaubhafter oder weniger glaubhaft erscheinen. Allerdings stützen die Aussagen von G. jene seines Sohnes, mithin des Beschwerdegegners 1.

      G. gab an, mit seinem Badge die Schranke geöffnet zu haben. Als die Schranke aufgegangen sei, sei der Beschwerdegegner 1 mit Schritttempo, also mit ca. 5 km/h, losgefahren. Zur gleichen Zeit habe er, G. , das sehr laute Mofa gehört, welches mit ca. 30 km/h auf dem Trottoir gefahren sei. Sein Sohn sei gerade im Begriff gewesen, im Schritttempo abzubiegen. Als das Mofa ungefähr auf der Höhe der Schranke gewesen sei, habe er, G. , dem MofaLenker Halt! Halt! Halt! zugerufen. Aber es sei bereits zu spät gewesen und zur Kollision gekommen, wobei das Mofa seinem Eindruck nach nicht gebremst habe (Urk. 10/1 S. 4). Auch nach dieser Version befand sich der Beschwerdeführer somit während der Phase, als der Beschwerdegegner 1 auf die Kreuzung zufuhr, hinter diesem.

      Nach dem Gesagten lässt sich heute nicht mehr feststellen, wann sich der Beschwerdeführer in welchem Zeitpunkt wo befand. Insbesondere lässt sich nicht mehr erstellen, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitraum, als der Beschwerdegegner 1 nach der Schranke auf die Kreuzung zufuhr, neben oder vor dem Personenwagen befand oder aber hinter diesem. Gerade dies wäre jedoch für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegner 1 bei Aufbringen der gebotenen Aufmerksamkeit den mit dem Mofa auf dem Trottoir fahrenden Beschwerdeführer rechtzeitig hätte sehen müssen, entscheidend.

      Hinzu kommt, dass sich die Behauptung des Beschwerdegegners 1, er habe einen Blick in den Seitenund Rückspiegel und zwei Schulterblicke getätigt, nicht widerlegen lässt. Objektive Beweismittel hierzu fehlen. Abgesehen davon, dass Personen, welche den Vorfall beobachtet haben, nicht bekannt sind, wäre nicht zu erwarten, dass diese Beobachtungen betreffend Vorgängen im Innern des Fahrzeuges hätten machen können. Auch der Beschwerdeführer selbst gab an, den Lenker des Fahrzeugs, mithin den Beschwerdegegner 1, vor der Kollision nicht gesehen zu haben, da das Auto eher tief gelegen sei (Urk. 10/4 S. 1).

    5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen lässt, ob dem Beschwerdegegner 1 mangelnde Aufmerksamkeit und damit einhergehend eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Daran vermag auch der Einwand seitens des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer aufgrund des lauten Mofas hätte hören müssen (Urk. 2 Rz 8). Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 ein Motorengeräusch gehört haben sollte - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 2 Rz 8) gab der Beschwerdegegner 1 nicht an, das Mofa gehört zu haben (vgl. Urk. 10/1 S. 3; Urk. 10/3) -, hätte er aufgrund des Vertrauensgrundsatzes nicht damit rechnen müssen, dieses werde sich von hinten auf dem Trottoir nähern. Auf der Strasse selbst war nicht genügend Platz, damit ein Mofa rechts am Personenwagen hätte vorbeifahren können (vgl. Fotos in

Urk. 10/5 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 hätte vielmehr davon ausgehen dürfen, das Mofa befinde sich auf der Strasse und dessen Lenker verhalte sich verkehrsregelkonform. Allein das Geräusch eines Mofas stellt noch kein Anzeichen dar für ein unkorrektes Verhalten des betreffenden Verkehrsteilnehmers.

7. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich bei der gegebenen Beweislage eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 nicht nachweisen lässt. Damit fehlt es an dem für die Eröffnung einer Untersuchung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht. Untersuchungshandlungen, welche zur Aufklärung der entscheidenden Frage, zu welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer wo befand, beitragen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, die befragten Personen würden im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von ihrer gegenüber der Polizei abgegebenen Sachdarstellung abweichen. Weitere Personen - Zeugen oder Auskunftspersonen -, welche sachdienliche Angaben machen könnten, sind nicht bekannt. Zuverlässige Aussagen zum dynamischen Geschehensablauf wären im heutigen Zeitpunkt ohnehin illusorisch. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschwerdegegners 1 wäre jedenfalls bei Weitem höher als die Möglichkeit eines Schuldspruchs. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

III.
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'500.- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

    Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).

    Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.- geleistet

    (Urk. 7). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe - er liess sich innert Frist nicht vernehmen - ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref D-2/2017/10030556 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref

      D-2/2017/10030556 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10]; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 5. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

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