Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2016/2 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 04.07.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG(SR |
Schlagwörter: | Fussgänger; Rekurrent; Verkehr; Verkehrs; Fussgängerstreifen; Recht; Strasse; Verwaltungs; Recht; Verkehr; Schwere; Verfahren; Widerhandlung; Rekurrenten; Vorinstanz; Urteil; Sachverhalt; Strassenverkehrs; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregel; Verfügung; Richter; Entscheid; Fahrzeug; Führerausweis; Gefahr; Gefährdung; Sicht |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ; Art. 16a SVG ; Art. 16b SVG ; Art. 16c SVG ; Art. 22 SVG ; Art. 26 SVG ; Art. 29 BV ; Art. 32 SVG ; Art. 33 SVG ; Art. 47 VRV ; Art. 49 SVG ; Art. 4a VRV ; Art. 6 VRV ; Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 112 Ia 110; 118 IV 283; 118 IV 285; 119 Ib 158; 123 II 106; 123 II 97; 124 II 103; 128 II 133; 133 I 270; 133 III 439; 137 I 363; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
IV-2016/2).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter
X, Rekurrent,
vertreten durch lic.iur. Manfred Dähler, Rechtsanwalt, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
A.- X besitzt den Führerausweis für Personenwagen seit 30. Januar 1980. Sein Leumund als Motofahrzeuglenker ist bisher ungetrübt. Am Donnerstag, 30. April 2015, gegen 17.30 Uhr, lenkte er einen Personenwagen auf der Bahnhofstrasse A von B in Richtung C. Zu jenem Zeitpunkt herrschte auf der Gegenfahrbahn (Fahrtrichtung C – B) stockender Kolonnenverkehr. Als X auf einen Fussgängerstreifen zufuhr, überquerte M (Jahrgang 2009) aus Sicht von X von links den Fussgängerstreifen. Trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers kam es mit M zu einer Kollision, bei welcher letzterer leichte Verletzungen erlitt.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes U vom 9. September 2015 wurde X im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 30. April 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln („Mitverursachen eines Verkehrsunfalles zufolge Nichtgewährens des Vortritts am Fussgängerstreifen“) zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) leitete wegen des Vorfalls vom 30. April 2015 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X ein. Es gewährte ihm mit Schreiben vom
19. August 2015 das rechtliche Gehör, worauf dieser mit Brief vom 4. September 2015 um Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens bat. Mit Schreiben vom 4. November 2015 informierte das Strassenverkehrsamt X über die Fortsetzung des Verfahrens und gab ihm die Möglichkeit, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen; diese erfolgte am 25. November 2015. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 entzog das
Strassenverkehrsamt X wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für drei Monate.
C.- Dagegen erhob X am 6. Januar 2016 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 8. Dezember 2015, eventualiter die Reduktion der Entzugsdauer auf maximal einen Monat. Sodann beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zeugen- bzw. Parteieinvernahme der am Unfall beteiligten Personen sowie die Erteilung der Erlaubnis, während der Entzugsdauer die Spezialkategorien G und M zu führen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2016 auf eine Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter erklärte am 2. Juni 2016 gegenüber dem Gericht, dass am Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht festgehalten werde.
Auf die Ausführungen des Rekurrenten sowie die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 6. Januar 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Vorab ist auf die formellen Rügen des Rekurrenten einzugehen.
Einerseits beanstandet er die unzulässige Doppelsanktionierung durch Straf- und Administrativmassnahmeverfahren.
aa) Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die im schweizerischen Recht vorgesehene Zweispurigkeit der Verfahren nach Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGE 137 I 363 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat diese Regelung als mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt: EMRK) konform bestätigt (vgl. den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 31982/96 i.S. T. c. Schweiz, in: VPB 64/2000 Nr. 152 S. 1391 f.). Während der Strafrichter über die strafrechtlichen Sanktionen Busse und Haftstrafe befindet, entscheidet die zuständige Administrativbehörde über die Administrativmassnahmen der Verwarnung und des Führerausweisentzuges. Obwohl der Führerausweisentzug eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser Sanktion um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es ist daher nicht so, dass der Betroffene, der für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft wird (BGE 128 II 133 E. 3a). Mit dem Straf- und dem Massnahmeverfahren werden unterschiedliche Sanktionen ausgesprochen. Es liegt keine zweimalige strafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung mit denselben Strafen (Haft und Busse) und damit auch kein Verstoss gegen Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK
(SR 0.10107) vor, der besagt, dass niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf.
bb) Von einer unzulässigen Doppelbestrafung kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung somit nicht die Rede sein. Die Vorinstanz ist zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 2 SVG). Der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf richterliche Beurteilung verlangt lediglich, dass in derartigen Verfahren die Möglichkeit besteht, wenigstens einmal an ein Gericht zu gelangen, das den Fall mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen prüfen kann (Arthur Haefliger/ Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 159 f.). Diesem Erfordernis ist mit der Anfechtungsmöglichkeit des Entzugsentscheids bei der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsgericht
Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.35/2004 vom 1. September 2004, E. 2.1).
Andrerseits macht der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz auf sein Vorbringen, dass Kind und Mutter den Unfall verursacht hätten, nicht eingegangen sei und auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den sachbezogenen Vorbringen in der Stellungnahme vorgenommen habe.
aa) Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E.
3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet (vgl. G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1071). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1706). Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (Steinmann, a.a.O., N 49 zu Art. 29 BV). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (BGE 112 Ia 110 E. 2b,
104 Ia 213 E. 5g; Steinmann, a.a.O., N 49 zu Art. 29 BV; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, § 29 N 13).
bb) Der Rekurrent führte mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 25. November 2015 aus, es handle sich beim fraglichen Vorfall um eine mittelschwere Widerhandlung, und verwies zur Begründung dafür auf die Ausführungen im Polizeirapport inklusive Zeugenaussagen. Die Sicht des Rekurrenten auf den Fussgängerstreifen sei durch ein anderes Fahrzeug verdeckt gewesen. Ferner sei der Junge über den Fussgängerstreifen gerannt und habe an der Mittellinie nicht angehalten. Er selbst sei nicht schnell gefahren und habe sofort gebremst. Mit Strafbefehl vom 9. September 2015 sei er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt worden. Daran sei die Verwaltungsbehörde gebunden, nachdem sie keine zusätzlichen Beweise erhoben habe und sämtliche Rechtsfragen vom Strafrichter abgeklärt worden seien. Der Unfall sei die nicht beeinflussbare Folge eines im Ansatz grundsätzlich richtigen Fahrverhaltens (act. 4/32 ff.).
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung nach Darlegung der auf den Vorfall anwendbaren Verkehrsregeln aus, es wäre die Pflicht des Rekurrenten gewesen, vorsichtig an den Fussgängerstreifen heranzufahren bzw. davor anzuhalten, zumal die Sicht auf die linke Strassenseite durch den Gegenverkehr verunmöglicht worden sei und er damit habe rechnen müssen, dass von links ein Fussgänger komme. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, indem er rücksichtslos mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h darauf zugefahren sei. Durch sein Fehlverhalten habe er grob schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht und dabei ein Kind konkret gefährdet bzw. verletzt. Damit liege ein schwerer Fall vor. Weiter legte die Vorinstanz dar, dass sie an die rechtliche Würdigung des Strafrichters nicht gebunden sei.
cc) Die Vorinstanz äusserte sich damit in der Verfügung sowohl zum massgeblichen Sachverhalt, als auch zur rechtlichen Qualifikation. Dass sie dabei in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit von einer falschen Annahme ausging (vgl. nachfolgend unter E. 3c/aa), stellt keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine inhaltliche Unstimmigkeit dar. Sodann machte die Vorinstanz auch Ausführungen zum Verhältnis zwischen Straf- und Administrativmassnahmeverfahren. Nachdem es um das Verhalten
des Rekurrenten und nicht um jenes des Unfallopfers ging und eine Schuldkompensation grundsätzlich nicht in Frage kommt (vgl. nachfolgend unter E. 3d/ aa), erwiesen sich Ausführungen zum Verhalten von Mutter und Kind nicht als zwingend notwendig. Die Begründung erweist sich zwar als eher knapp, genügt aber insgesamt den genannten Anforderungen. Es war dem Rekurrenten ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtlich anders würdigt als der Strafrichter und der Rekurrent, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
3.- In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Verkehrsregelverletzung vom 30. April 2015 eine mittelschwere oder eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt.
Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, vorliegend hänge die rechtliche Würdigung derart von den tatsächlichen Umständen ab, dass beide Aspekte nicht gesondert betrachtet werden könnten. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise Mutmassungen über die Feststellung des Sachverhalts, insbesondere über die damals herrschenden Sichtverhältnisse, angestellt, ohne jedoch zusätzliche Beweise wie Augenschein oder Zeugenbefragungen abzunehmen. Sie sei daher sowohl an die Sachverhaltsdarstellung als auch die rechtliche Würdigung der Strafbehörden gebunden. Solange jedoch unklar sei, ob der Rekurrent hätte erwarten müssen, dass sich beim Fussgängerstreifen ein unzureichend beaufsichtigtes Kind aufhalte und unvermittelt vor sein Auto springe, bleibe der Vorwurf des schweren Verschuldens reine Spekulation. Die Vorinstanz habe das Verhalten des Kindes bei ihrer Beurteilung gänzlich ausgeblendet. Zudem sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass er mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h unterwegs gewesen sei. Das Verschulden des Rekurrenten sei vielmehr gering. Er sei zwar vor dem Fussgängerstreifen zu besonderer Vorsicht angehalten gewesen, mit dem unvorsichtigen Verhalten des unzureichend beaufsichtigten sechsjährigen Kindes sei aber nicht zu rechnen gewesen. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) sei zugunsten des Rekurrenten davon auszugehen, dass er rechtzeitig hätte bremsen können und die Kollision vermieden worden wäre, wenn die Mutter das Kind bei sich gehalten hätte oder dieses den Fussgängerstreifen in Gehgeschwindigkeit überquert
hätte. Es liege somit höchstens eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften vor, welche einen maximal einmonatigen Entzug nach sich ziehe.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. BBl 1999 S. 4487).
Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher
bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil der Verwaltungsrekurskommission
IV-2012/126 vom 21. März 2013, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). Die Bindungswirkung an die Sachverhaltsdarstellung besteht aber auch dann, wenn die Strafsache mit Bussenverfügung erledigt wurde, welche sich ausschliesslich auf den Polizeirapport stützt, sofern der Betroffene wusste oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung voraussehen musste, dass gegen ihn auch ein Verfahren wegen Führerausweisentzuges eingeleitet wird oder er darüber informiert worden ist, und er es im Rahmen des summarischen Strafverfahrens unterlassen hat, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Unter diesen Umständen darf er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (BGer 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde dann an das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c, mit Hinweisen; 136 II 447, E. 3.1). Folglich ist die Verwaltungsbehörde in Fällen, wo der Strafrichter seine Verfügung lediglich aufgrund eines Polizeirapports und ohne untersuchungsrichterliche Einvernahme des Betroffenen oder von Zeugen erlassen hat, nicht an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Strafverfahren gebunden. Die Verwaltungsbehörde hat dabei aber auch den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu berücksichtigen
(BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom
15. Januar 2013 E. 2.3). Dies gebietet der Verwaltungsbehörde grundsätzlich, sich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen, auch wenn sie das Verschulden selber anders beurteilen würde (BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4). Gibt es andrerseits für den fehlbaren Fahrzeuglenker keinen Grund, den Strafbescheid anzufechten – etwa weil er den Schuldspruch und die Strafe akzeptiert –, besteht demnach unter den vorerwähnten Voraussetzungen trotzdem die Möglichkeit, dass die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt anders beurteilt. Insofern sind unterschiedliche Beurteilungen des Fehlverhaltens im Straf- und Administrativmassnahmeverfahren hinzunehmen.
aa) Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen und hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die nach dem Umständen angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 VRV nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden. Das Mass an Sorgfalt, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein
Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Dies wird von Art. 26 Abs. 2 SVG dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (vgl. zum Ganzen BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
bb) In tatsächlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit den Polizeiakten und dem Strafbefehl von folgendem Sachverhalt auszugehen: Ein knapp sechsjähriger Junge, der einige Meter vor seiner Mutter herging, überquerte die Bahnhofstrasse auf dem Fussgängerstreifen von links nach rechts. Er ging dabei sehr schnell, beinahe rennend. Auf der Fahrspur in Richtung B herrschte Kolonnenverkehr, unmittelbar hinter dem Fussgängerstreifen stand ein Lieferwagen, der die Sicht des von C herkommenden Verkehrs auf die linke Hälfte des Fussgängerstreifens verdeckte. Als der Rekurrent, der sein Fahrzeug in Richtung C lenkte, den Jungen hinter dem Lieferwagen hervorkommen sah, leitete er sogleich eine Vollbremsung ein. Trotzdem konnte er nicht mehr vor dem Fussgängerstreifen anhalten, sondern erfasste den Jungen auf diesem frontal mit der Motorhaube. Der Junge kam zu Fall und verletzte sich leicht.
Nicht erstellt ist in tatsächlicher Hinsicht die Annahme der Vorinstanz, dass der Rekurrent mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Es trifft zwar zu, dass der Rekurrent in der polizeilichen Befragung davon sprach, mit 40 bis 50 km/h in Richtung A unterwegs gewesen zu sein. Ob er jedoch auch im Bereich vor dem Fussgängerstreifen noch mit dieser Geschwindigkeit gefahren ist, steht nicht fest. Davon ging auch der Strafrichter nicht aus. Hinzu kommt, dass solche Geschwindigkeitsschätzungen stets zurückhaltend zu würdigen sind und ein Zeuge unmittelbar nach dem Unfall davon sprach, dass der Rekurrent nicht sehr schnell unterwegs gewesen sei. Wäre der Rekurrent sodann tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs gewesen, hätte sein Anhalteweg selbst bei einer kurzen Reaktionszeit von 0.7 Sekunden mindestens 15 Meter betragen. Nachdem
der Rekurrent, als er den Jungen erblickte, gemäss eigenen Angaben nur noch wenige Meter vom Fussgängerstreifen entfernt war, hätte der Zusammenstoss bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr viel heftiger ausfallen müssen.
Da der Sachverhalt, von welchem im Folgenden bei der rechtlichen Würdigung auszugehen ist, mit der Schilderung des Rekurrenten übereinstimmt und so auch aus dem Strafbefehl hervorgeht, erübrigen sich sowohl die beantragte Einvernahme weiterer Zeugen als auch ein Augenschein vor Ort. Es liegt damit auch keine Verletzung der Beweislast- und Beweiswürdigungsregel „im Zweifel für den Angeklagten“ vor.
aa) Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund seines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 123 II 106 E. 2a und 37 E. 1b). Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit jedoch einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 283
E. 4). Die Annahme einer schweren Widerhandlung bedarf damit nach wie vor sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens. Ist das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross, so handelt es sich um eine mittelschwere Widerhandlung (BBl 1999 S. 4489). Es gelten damit bezüglich der Abgrenzung dieser Widerhandlungen die bisherigen bekannten Massstäbe. Für die Abstufung innerhalb
der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand. Erst recht ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, mit anderen Worten sich die hervorgerufene Gefahr verwirklicht hat (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12).
Zu beachten ist sodann, dass es im Administrativmassnahmerecht – gleich wie im Strafrecht – keine Schuldkompensation gibt (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3; VRKE IV-2011/27 vom 30. Juni 2011 E. 3d). Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann.
bb) Der Rekurrent wurde im Strafverfahren gestützt auf den Polizeirapport und die polizeilichen Befragungen von Beteiligten und weiteren Zeugen im Anschluss an den Unfall mit Strafbefehl vom 9. September 2015 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtgewähren des Vortritts am Fussgängerstreifen) schuldig gesprochen. Er wurde durch die Staatsanwaltschaft weder befragt, noch hat diese weitere Untersuchungen angestellt. Unter diesen Umständen ist die Verwaltungsbehörde nicht zwingend an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Zu prüfen bleibt gleichwohl, ob die Vorinstanz zu Recht von der rechtlichen Beurteilung im Strafverfahren abgewichen ist.
Die Vorinstanz begründete die Annahme einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2015 damit, dass der Rekurrent die Pflicht gehabt habe, vorsichtig an den Fussgängerstreifen heran zu fahren beziehungsweise vor dem Streifen zu halten, zumal die Sicht auf die linke Strassenseite durch den Gegenverkehr verunmöglicht worden sei und er damit habe rechnen müssen, dass von der linken Strassenseite her Fussgänger den Fussgängerstreifen überqueren könnten. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, in dem er rücksichtslos mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf den
unübersichtlichen Fussgängerstreifen zugefahren sei. Durch dieses Fehlverhalten habe er grob schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht und dabei das Kind konkret gefährdet beziehungsweise verletzt. Damit liege ein schwerer Fall gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG vor.
cc) Der Umfang der Sorgfalt, welche der Rekurrent zu beachten hatte, richtet sich nach den eingangs genannten Bestimmungen des SVG und der VRV. Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei überraschend auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Ph. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 5 zu Art. 33 SVG). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Fussgänger, der sich bereits auf einem Fussgängerstreifen ohne Mittelinsel befindet, auf der gesamten Fahrbahnbreite uneingeschränkten Vortritt geniesst (BSK SVG-Roth, Basel 2014, N 15 und 19 zu Art. 49 SVG). Demzufolge hätte der Rekurrent die Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen, der für ihn von weitem ersichtlich und dessen eine (von ihm aus gesehen linke) Hälfte von einem Lieferwagen verdeckt war, soweit verlangsamen müssen, dass er für den Fall, dass ein Fussgänger die Strasse hinter dem Lieferwagen überqueren würde, noch vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten und diesem den Vortritt gewähren können. Kann der Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom
22. November 2002 E. 2.2.5). Dies gilt insbesondere auch für Kinder, die man aufgrund ihrer Körpergrösse hinter den Fussgängerstreifen verdeckenden Fahrzeugen kaum erkennen kann. Indem das Fahrzeug des Rekurrenten trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung nicht vor dem Fussgängerstreifen zu stehen kam, hatte dieser seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten und Sichtverhältnissen angepasst und den Vortritt des sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Jungen nach Art. 33 Abs. 2 SVG verletzt. Keine Rolle spielt, dass der Junge sehr schnell ging oder beinahe rannte. Auch wenn der Junge sich in normalem Tempo fortbewegt hätte, wäre der Rekurrent, nachdem er ihn hinter dem Lieferwagen hätte hervorkommen sehen, nicht vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen. Allenfalls wäre es nicht zu einem Zusammenstoss gekommen, das Vortrittsrecht des Jungen wäre aber auf jeden Fall verletzt worden. Genau dies – und nicht die daraus folgende Kollision und
Körperverletzung – wird ihm denn auch vorgeworfen. Hinzu kommt, dass das Verhalten des Kindes den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen vermag. Zwar hat dieses durch sein unvorsichtiges Hervortreten hinter dem Lieferwagen die ihm nach Art. 49 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRV obliegende Sorgfaltsplicht, wonach Fussgänger, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn zu treten haben, verletzt. Ein solches Fehlverhalten liegt jedoch nicht derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden muss, ist es doch keineswegs aussergewöhnlich, dass vor allem Kinder – aber bisweilen auch Erwachsene – über den Fussgängerstreifen rennen. Aus dem Umstand, dass der Junge mit seiner Mutter unterwegs war, kann der Rekurrent ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits konnte er dies überhaupt nicht erkennen, nachdem die Sicht auf die linke Strassenseite für ihn komplett verdeckt war. Andrerseits wurde der Junge von der Mutter nicht festgehalten, sondern ging einige Meter vor ihr her. Aus der blossen Anwesenheit einer erwachsenen Person, die das Kind beaufsichtigt, darf nicht geschlossen werden, dass das Kind nicht in den Verkehr geraten oder sich regelkonform verhalten werde (BSK SVG-Fiolka, N 60 zu Art. 26 SVG). Es ist auch nicht so, dass der knapp sechsjährige Junge zwingend auf Schritt und Tritt von seiner Mutter zu beaufsichtigen gewesen wäre. Kinder, welche den Kindergarten besuchen, bewegen sich häufig alleine im Strassenverkehr. Es kann daher nicht von einem Drittverschulden gesprochen werden, welches derart schwer wiegen würde, dass es den Tatbeitrag des Rekurrenten in den Hintergrund drängen und dessen Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3; 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).
dd) Entgegen der rechtlichen Würdigung des Strafrichters, welcher in nicht mehr vertretbarer Ermessensausübung von einem Mitverschulden des Jungen und damit von einer unzulässigen Schuldkompensation ausging, missachtete der Rekurrent die wichtige Verkehrsvorschrift des Gewährens des Vortritts auf dem Fussgängerstreifen in objektiv schwerwiegender Weise. Die Verkehrssicherheit wurde dadurch konkret ernstlich gefährdet. Selbst wenn es bei einer langsameren Gehgeschwindigkeit des Jungen nicht zu einer Kollision gekommen wäre, läge zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit vor.
Auch das Verschulden des Rekurrenten wiegt schwer. Angesichts der aufgrund des Kolonnenverkehrs nicht günstigen Verhältnisse bremste er nicht genügend ab, um allfälligen Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Damit hat er eine elementare Verkehrsregel verletzt, deren Missachtung zu schweren Verletzungen führen kann. Nach wie vor ist der Rekurrent der Ansicht, dass der Unfall hauptsächlich vom Jungen und von dessen diesen nicht genügend beaufsichtigenden Mutter verursacht worden sei. Da gerade das Verkennen sich aufdrängender Risiken Ausdruck besonderer Gleichgültigkeit oder Rücksichtslosigkeit sein kann, ist zumindest von Grobfahrlässigkeit auszugehen (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.9).
d) Zusammengefasst ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der rechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden abwich und das Verhalten des Rekurrenten als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte.
4.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer hat die Vorinstanz verhängt, weshalb die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Massnahmedauer zu bestätigen und die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht massnahmemindernd berücksichtigt werden kann.
5.- Auf den Antrag des Rekurrenten, ihm sei während des Entzugs die Erlaubnis zu erteilen, die Spezialkategorieten G und M zu führen, ist angesichts der Ausführungen unter dem Vermerk „Bewilligungen“ in der angefochtenen Verfügung nicht näher einzugehen. Daraus geht klar hervor, dass der Rekurrent während des Entzugsverfahrens berechtigt bleibt, sowohl landwirtschaftliche Motorfahrzeuge bis 40 km/h für landwirtschaftliche Fahrten (Kat. G) als auch Motorfahrräder (Kat. M) zu führen.
6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP).
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1‘200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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