Swiss Civil Code (SCC)
Art. 420SCC from 2023
Art. 420
If the client's spouse, registered partner, parents, issue, sibling, or de facto life partner is appointed deputy, the adult protection authority may wholly or partly absolve the deputy of the obligations to prepare an inventory, submit regular reports and accounts, and obtain consent for specific transaction if this is justified by the circumstances.
A. By law >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 420 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190043 | Entlassung Beistand und Beistandswechsel | Beschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Entscheid; Eltern; Beistands; Bezirksrat; Vertrauen; Vorinstanz; Pflicht; Beistandschaft; Kindes; Recht; Uster; Pflichtverletzung; Beschwerdeführern; Gestörte; Interesse; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandswechsel; Informiert; Beistände; Verbeiständeten; Medikation; Verfahren; Vorgebracht; Anspruch; Tatsachen |
ZH | PQ170036 | Aufhebung der bestehenden umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB | Schaft; Beschwerde; Beistand; Beistandschaft; Sende; Umfassend; Umfassende; Beschwerdeführer; Bezirk; Massnahme; Bezirksrat; Entscheid; Recht; Vertretung; Umfassenden; Urteil; Vertretungsbeistand; Vertretungsbeistandschaft; Affoltern; Person; Vorinstanz; Urteils; Beistände; KESB-act; Ordnete; Anordnung; Angeordnet; Angefochtene; Verfahren |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2010 1 | I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie.Die Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder vonden sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts oder beibestehendem oder neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormundschaftsbehörde... | Hörde; Zierung; Behörde; Platzierung; Obhut; Eltern; Schaftsbehörde; Vormundschafts; Schwerde; Entzug; Beschwerde; Hutsentzug; Mundschaftsbehörde; Obhutsentzug; Recht; Vormundschaftsbehörde; Kindes; Tigten; Sorgeberechtigte; Pflege; Milie; Mutter; Sorgeberechtigten; Kindsmutter; Gemeinde; Entscheid; Anwältin; Fährdung; Gefamilie; Rechtsanwältin |
AG | AGVE 2004 2 | 2 Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB.Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss derVormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel.1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes... | Kindes; Gericht; Lichen; Vormunds; Vormundschaft; Hörde; Stalt; Anstalt; Vormundschafts; Elterliche; Bringung; Kindesschutz; Nahme; Gerichtlich; Ziehung; Gerichtliche; Schwerde; Terbringung; Teilung; Obhut; IVm; Unterbringung; Sorge; Schutzmassnahme; Vormundschaftliche; Schrift; Schaftsbehörde; Beurteilung; Elterlichen; Mundschaftsbehörde |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 531 (5A_582/2011) | Beistandschaft; Wechsel des Beistands; Frist für die Erhebung des Rechtsmittels gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen; zur Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend Wechsel des Beistands ist Art. 420 Abs. 2 ZGB entsprechend binnen zehn Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde anzufechten. Die in der ZPO vorgesehene Frist von dreissig Tagen ist nicht anwendbar (E. 3.3). | Zivil; Aufsichtsbehörde; Rechtsmittel; Beschwerde; Prozess; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Beistands; Zivilprozessordnung; Obergericht; Frist; Verfahren; Winterthur; Zivilgesetzbuch; Bezirksrat; Entscheid; GOG/ZH; Erhoben; Unteren; Beschluss; Urteil; Kantons; Berufung; Kantone; Entscheide; Anwendbar; Zehntägige; Gerichtliche; Erwägungen |
137 III 67 (5A_645/2010) | Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). | Beschwerde; Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Beschwerdeführer; Recht; Legitimation; Beschwerdeführerin; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Personen; Schutzbedürftigen; Mündelinteressen; Legitimiert; Nahestehend; Beistand; Nahestehende; Handlung; Jedermann; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Wahren; Beziehung; Nähe; Vormundschaftliche; SCHNYDER; Botschaft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
HermannSchmid | Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz | 2012 |
THOMAS GEISER | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch | 2010 |