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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ190043: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Entlassung des Beistands und Beistandswechsels für den volljährigen, schwer behinderten Sohn eines Paares entschieden. Die Eltern hatten Probleme, angemessene Rechenschaftsberichte abzuliefern, woraufhin ein Berufsbeistand eingesetzt wurde. Die Eltern beantragten die Entlassung des Berufsbeistands und die Wiedereinsetzung als Beistände, was abgelehnt wurde. Der Bezirksrat wies die Beschwerde ab, und das Obergericht bestätigte diese Entscheidung. Es wurde entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird, die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt werden und keine Parteientschädigung gewährt wird. Der Name des Richters ist lic. iur. P. Diggelmann, und die Gerichtskosten betragen CHF 800.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ190043

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ190043
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ190043 vom 16.07.2019 (ZH)
Datum:16.07.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entlassung Beistand und Beistandswechsel
Schlagwörter : Beistand; Entscheid; Eltern; Beistands; Beschwerde; Bezirksrat; Vorinstanz; Vertrauen; Erwachsenenschutz; Pflicht; Kindes; Beistandschaft; Uster; Recht; Pflichtverletzung; Beschwerdeführern; Interesse; Beistandswechsel; Erwachsenenschutzbehörde; Berufsbeistand; Beistände; Verfahren; Verbeiständeten; Medikation; Anspruch; Tatsachen
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 314 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 398 ZGB ;Art. 420 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ190043

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190043-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Urteil vom 16. Juli 2019

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

betreffend Entlassung Beistand und Beistandswechsel

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 13. Mai 2019 i.S. C. , geb. tt.08.1995; VO.2018.46 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster)

Erwägungen:

I.
  1. C. , der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer, ist seit Geburt schwer behindert. Als er volljährig wurde, errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB und ernannte seine Eltern, A. (Beschwerdeführer 1, Vater) sowie B. (Beschwerdeführerin 2, Mutter) zu gemeinsam handelnden Beiständen (act. 4/4 = act. 8/8/11). C. lebt derzeit im Heim D. .

    Aufgrund ihrer familiären Bindung waren die Eltern bei der Bestellung zu C. s Beiständen gemäss Art. 420 ZGB von der Pflicht zur Berichterstattung befreit worden. Angesichts mehrerer aktenkundiger Betreibungen beim Vater

    konnte indes zum Schutz des Einkommens und Vermögens von C. von der Inventarund Rechnungsablagepflicht nicht abgesehen werden (act. 8/8/11 S. 2). Die Mandatsführung verlief in der Folge nicht problemlos, weil die Eltern trotz mehrfacher Aufforderungen und Beratungssowie Unterstützungsangebote keine genügenden Rechenschaftsberichte ablieferten (act. 8/8/34 S. 1; die entsprechenden Vorwürfe konnten und können die Eltern damals wie heute nicht nachvollziehen [act. 2 Rz 6]). Deshalb wurde mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2017 ein Beistandswechsel angeordnet und als neuer Mandatsträger der Berufsbeistand E. eingesetzt (act. 4/6 = act. 8/8/34). Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 beantragten die Eltern von C. , E. als Beistand zu entlassen und wieder selbst als Beistände eingesetzt zu werden (act. 8/8/40), was die KESB mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 indes ablehnte (act. 8/8/49). Eine dagegen beim Bezirksrat Uster erhobene Beschwerde wies dieser mit Urteil vom 13. Mai 2019 (mit Ausnahme einer Korrektur bezüglich der Gebührenhöhe) ab (act. 4/1 = act. 7

    = act. 8/11; nachfolgend act. 7).

  2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 8/11 i.f. sowie act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragen (act. 2 S. 2 f.):

1. Es seien der Entscheid des Bezirksrats Uster vom 13. Mai 2019 sowie der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 18. Oktober 2018 aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Uster eventuell an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster zurückzuweisen;

  1. Es sei E. , Berufsbeistandschaft, [Adresse], aus seinem Amt als Beistand von C. , geboren am tt. August 1995, von F. ZH, zu entlassen;

  2. Es seien die Eltern, B. und A. , [Adresse], als umfassende Beistände nach Art. 398 ZGB für C. , geboren am tt. August 1995, von F. ZH, einzusetzen; Eventualiter sei ein neuer Beistand zu ernennen;

  3. Es seien die Eltern von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage sowie der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz zu entbinden;

Eventualiter sei die umfassende Beistandschaft der Eltern, was die finanzielle und vermögensrechtliche Sorge betrifft, einzuschränken und ein zusätzlicher Beistand mit den damit zusammenhängenden Aufgaben, namentlich der Aufnahme eines Inventars, der Berichterstattung und der Rechnungsablage, einzusetzen;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1 - 7, act. 8/9 - 11) sowie diejenigen der KESB (act. 8/8/1 - 54) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif.

  1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

    soweit das EG KESR etwas nicht regelt ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

    Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

  2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden

(Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

II.
  1. Die Beschwerdeführer verlangen in erster Linie, der Berufsbeistand

    E. (nachfolgend Beistand) sei aus seinem Amt zu entlassen. Der Bezirksrat erwog in seinem Entscheid zusammenfassend, für einen Beistandswechsel seien keine Gründe gegeben, da weder eine Pflichtverletzung des Beistands noch ein Vertrauensbruch zwischen ihm und dem Verbeiständeten vorliege (act. 7 S. 14).

  2. Was die Pflichtverletzung betrifft, monieren die Beschwerdeführer wie bereits gegenüber der KESB und auch vor der Vorinstanz vorerst hauptsächlich zwei Fehler des Beistands (zu einem dritten Vorwurf nachfolgend Ziff. 2.3.): Einerseits habe der jährliche Gesprächstermin vom Herbst 2017 ohne ihr Beisein stattgefunden, da für einen Verschiebungstermin keine Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genommen worden sei, dies obwohl der Termin bereits im November 2016 vereinbart und vom Beistand hernach kurzfristig verschoben worden sei. Andererseits machen die Beschwerdeführer geltend, die Heimleitung und der Beistand hätten eine durch eine Hausstauballergie bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands von C. nicht erkannt, woraufhin eine falsche Medikation entstanden sei, die zu einer massgeblichen Verschlechterung von C. s psychischem und physischem Zustand geführt habe (act. 2 Rz 7 f.).

    1. Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid erwogen - und dies ist unwidersprochen geblieben -, der Termin vom Herbst 2017 (vom 13. Oktober 2017, verschoben auf den 20. Oktober 2017) sei der einzige Termin geblieben, an dem die Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnten (act. 7 E. 5.2.2 S. 11). Ein Anspruch, bei jedem Gespräch zwischen dem Beistand, ihrem Sohn, dem Heim etc. anwesend zu sein, bestehe nicht, wobei die Beschwerdeführer mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen seien, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 5. Juli 2017 den Eltern mit der Einsetzung des Berufsbeistands kein Mitspracherecht bei der Mandatsausführung eingeräumt habe. Es sei in jenem Entscheid in den Erwägungen lediglich festgehalten worden, dass der Beistand die Eltern bei allen Handlungen soweit möglich und sinnvoll einzubeziehen und zu informieren habe (act. 7 S. 12 mit Hinweis auf act. 8/8/34, S. 2 [Hervorhebungen teilweise hinzugefügt]).

      In ihrer Beschwerdeschrift setzen sich die Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen des Bezirksrats inhaltlich in keiner Weise auseinander. Wie bereits vor Vorinstanz machen sie erneut geltend, im Entscheid [der KESB vom 5. Juli 2017] sei festgehalten worden, dass sich die Beschwerdeführer trotz des Entzugs der Beistandschaft auch in Zukunft um ihren Sohn kümmern und bei wichtigen Entscheidungen in seinem Leben mitwirken könnten (act. 2 Rz 6 i.f. = act. 8/1 Rz 5 i.f. [Hervorhebung hinzugefügt]). Dem ist indes nicht so. Auch aus der Zusammenfassung der Anhörung vom 12. Dezember 2016, welche die Beschwerdeführer ebenfalls als Beweismittel für ihre Ansicht aufführen, ergibt sich nichts anderes: Die Beschwerdeführer wurden bei jenem Gespräch, das sich um einen möglichen Wechsel der Beistandschaft zu einem Berufsbeistand drehte, ausdrücklich wie folgt informiert: In Bezug auf Wohnfragen, medizinische Fragen usw. hat zwar der Beistand das letzte Wort, doch finden wir es wichtig, dass Sie als Eltern eingebunden und informiert werden. Das soll im Entscheid über den Beistandswechsel auch festgehalten werden. (act. 8/8/32, S. 2). Die Eltern erklärten sich damit beide ausdrücklich einverstanden, wobei der Beschwerdeführer ergänzte, viel wichtiger sei ihm aber, dass ihm Fahrkosten zurückerstattet würden, welche noch nicht vergütet worden seien (ebenda). Es macht ganz den Anschein, als wäre den Beschwerdeführern nicht hinreichend klar, dass sie wie vom Bezirksrat zutreffend festgehalten bei der Mandatsführung in der Tat kein Mitspracherecht haben und dass bei aller wünschbaren Einbindung das letzte Wort und damit der Entscheid dem Beistand zukommt, und nur diesem. Was die Verschiebung jenes Gesprächstermins vom Herbst 2017 betrifft, so mag dies (zumindest im Nachhinein) als unglücklich bezeichnet werden, eine Pflichtverletzung des Beistands kann darin indes nicht erblickt werden.

    2. Was die zweite geltend gemachte Pflichtverletzung betrifft, so hat der Bezirksrat erwogen, es sei zutreffend, dass der durch eine Hausstauballergie hervorgerufene Husten bei C. dank des Hinweises der Beschwerdeführer erkannt und die Ursachen für den Husten durch das Heim behoben werden konnten, was vom Engagement der Beschwerdeführer für das Wohl ihres Sohnes zeuge. Indes habe der Beschwerdeführer auch mehr als einmal beim zuständigen Arzt interveniert und eine Änderung der Medikation bewirkt, die nicht immer zum Wohl des Sohnes ausgefallen sei und im Nachhinein wieder habe korrigiert werden müssen (act. 7 S. 12 f.).

      Auch mit diesen Ausführungen des Bezirksrats setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Wohl lassen die Beschwerdeführer vortragen, es müsse

      ausdrücklich den Ausführungen der Vorinstanz widersprochen werden, dass der Beschwerdeführer seine Interessen vor diejenigen seines Sohnes stelle, und es sei nicht korrekt, dass der Vater nicht in der Lage sei, Entscheidungen betreffend Unterbringung, Medikation und behinderungsadäquate Betreuung verhältnismässig zu fällen (act. 2 Rz 17). Allein, solches ist im Entscheid der Vorinstanz auch gar nicht zu lesen. Es ist indes unbestritten geblieben, dass der Vater beim betreuenden Arzt, Dr. G. , eine Änderung der Medikation erwirkt hat, ohne zu diesem Vorgehen ermächtigt gewesen zu sein und ohne dieses Vorgehen mit dem Beistand sowie der Heimleitung abzusprechen. Dies ist schon deshalb nicht angängig, weil, wie den Eltern von C. vorgängig zum Beistandswechsel dargelegt, bei medizinischen Fragen das letzte Wort dem Beistand zukommt (vgl. oben, Ziff. 2.1.). Darüber hinaus sind einseitige Änderungen der Medikation ohne Information der weiteren involvierten Kreise (dazu zählen Heimleitung, Pflege, Beistand sowie die Eltern) der bestmöglichen Betreuung von C. abträglich, weshalb Änderungen der Medikation in jedem Fall mitzuteilen (resp. abzusprechen) sind, auch dann, wenn sie kompetenzgemäss erwirkt wurden.

    3. Nebst diesen beiden bereits vor Vorinstanz monierten Pflichtverletzungen wird mit der Beschwerde eine weitere Pflichtverletzung des Beistands geltend gemacht. Am Abend des 11. Juni 2019 habe die Nachtwache C. aufrecht im Bett sitzend und ohne seine Inkontinenz-Hose vorgefunden. Am Gesäss sowie am Penis hätten sich Rötungen gefunden. Gemäss dem Befund des beigezogenen Hausarztes, Dr. G. , deuteten die Läsionen auf eine Fremdeinwirkung hin. Entgegen dem, was zu erwarten wäre, seien die Beschwerdeführer erst am Abend des 13. Juni 2019 vom Beistand informiert worden. Anstatt die Eltern sogleich zumindest am Tag der Untersuchung durch Dr. G. zu informieren, habe der Beistand noch einen ganzen Tag mit der Kontaktaufnahme abgewartet. Es sei davon auszugehen, dass der Beistand der D. aufgrund des schwierigen Verhältnisses zu den Beschwerdeführern die Konfrontation mit diesen hinausschieben wollte, zum Leidwesen von C. , der eine weitere Nacht habe verbringen müssen, ohne seine Eltern zu sehen (act. 2 Rz 10-12).

      Die auf das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen anwendbaren Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen neue Tatsachen vorgebracht werden können. Gemäss § 67 EG KESR sind indes neue Anträge gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung (im Berufungsverfahren) zulässig, wenn der geänderte neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und der geänderte neue Anspruch zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Wenn also neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, um damit einen neuen (oder geänderten) Anspruch geltend zu machen, so müssen neue Tatsachen und Beweismittel auch vorgebracht werden können, um den bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Anspruch zu untermauern. Voraussetzung ist hier wie dort, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, auf den sich Abs. 2 dieser Bestimmung bezieht). Im Übrigen liesse sich die Zulässigkeit von Noven im Kindesund Erwachsenenschutzrecht auch aus der in Kinderbelangen herrschenden Untersuchungsund Offizialmaxime herleiten (vgl. OGer ZH LC120047 vom 28.12.2012, E. 3.3.). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten neuen Tatsachen genügen den Erfordernissen von Art. 317 Abs.1 ZPO und sind mithin zulässig.

      Der von den Beschwerdeführern geschilderte Vorfall ist, soweit sich die von Dr. G. abgegebene Beurteilung - die gefundenen Läsionen deuten auf Fremdeinwirkung (Beissen, Saugen) hin (act. 4/11) erhärten sollte, gravierend und wäre auch bei einem bislang ungetrübten Verhältnis zwischen Heim und Eltern zumindest geeignet, das Vertrauen in die Institution zu beschädigen. Inwiefern indes den Beistand in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung trifft, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Wenn C. am Abend des 11. Juni 2019 von der Nachtwache aufgefunden und am 12. Juni 2019 vom Heimarzt untersucht worden ist (act. 4/11), so kann nicht von einer Pflichtverletzung des Beistands gesprochen werden, wenn der Beistand die Eltern nicht taggleich, sondern tags darauf informiert hat, umso weniger, als der Beistand ja seinerseits zuerst vom Heim

      informiert werden musste. Bei allem Verständnis für die Beschwerdeführer, dass sie erwartet hätten, gleich am 12. Juni 2019 über den Vorfall informiert zu werden (ob nun durch die Heimleitung durch den Beistand), lässt sich daraus nichts über die Eignung des Beistands zur Führung der Beistandschaft für C. ableiten.

  3. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, es liege neben der Pflichtverletzung ein Vertrauensbruch durch den Beistand vor. Dieser lasse sich durch das schlechte Verhältnis zu den Eltern zu Entscheidungen zum Nachteil von C. verleiten. So habe der Beistand die Beschwerdeführer erst zwei Tage nach dem schlimmen Vorfall vom 11. Juni 2019 benachrichtigt. Im Weiteren sei es der Beistand gewesen, der auf die Bedenken der Beschwerdeführer gegenüber dem

    D. viel zu wenig eingegangen sei. Das Kindswohl von C. müsse für den Beistand bei sämtlichen Entscheidungen im Vordergrund stehen und seine Entscheide dürften nicht durch externe Faktoren gemeint ist wohl nicht zuletzt das schwierige Verhältnis zu den Beschwerdeführern (Anmerkung hinzugefügt) beeinträchtigt werden (act. 2 Rz 16).

    Der Bezirksrat verneint in seinem Entscheid einen Vertrauensbruch zwischen dem Beistand und dem Verbeiständeten (act. 7 E. 5.4.1), während in der Beschwerde primär das gestörte Vertrauen der Beschwerdeführer zum Beistand (sowie zum Heim) thematisiert wird. Das gereicht den Beschwerdeführern indes nicht zum Nachteil. Ob ein Beistand durch die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 423 ZGB zu entlassen ist - d.h. weder von Gesetzes wegen noch auf Begehren des Beistands (Art. 421 f. ZGB) -, hat sich danach zu richten, wie es um die wohlverstandenen Interessen und Bedürfnisse der verbeiständeten Person steht (OGer ZH PQ170013 vom 30.3.2017, E. 8.5; BSK ZGB I-VOGEL,

    Art. 421-424 N 22 m.w.H.). Die Interessen des Verbeiständeten können dabei grundsätzlich gleichermassen durch ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beistand wie durch ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beistand und dem Verbeiständeten nahestehenden Personen (wie namentlich dessen Eltern), welche jedenfalls nicht zu Antagonisten werden sollten, gefährdet sein.

    Gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn ein anderer (als die weggefallene Eignung für das Amt gemäss Ziff. 1) wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, kann auch ein völliger Vertrauensverlust eine un- überwindbar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung für die Entlassung des Beistands sein (act. 2 Rz 15 unter Hinweis auf BGer 5A_401/2015 vom 7.9.2015, E. 6). Der referenzierte Entscheid hält (a.a.O.) hierzu wörtlich fest: Zwar kann theoretisch auch ein völliger Vertrauensverlust eine unüberwindbar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 423

    Abs. 1 lit. b ZGB für den Wechsel der Person des Beistandes sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die behauptete Störung in der Beziehung im Zusammenhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Massnahme geführt hat. Letzteres ist nicht der Fall: Wie eingangs erwähnt war Grund für den damaligen Beistandswechsel weg von den Eltern hin zu einem externen Berufsbeistand die Überforderung der vormaligen Beistände mit der Rechnungslegung. Entscheidend ist und bleibt demnach, ob ein Beistandswechsel im wohlverstandenen Interesse des verbeiständeten C. liegen würde.

      1. Die Eltern verlangen in erster Linie die (Rück-)Übertragung der Beistandschaft an sich selbst. Wenn sie in der Beschwerde vortragen, [d]ie eigenen Eltern sind immer noch die besten Beistände für ein Kind (act. 2 Rz 17), so kann dem so nicht gefolgt werden, und das nicht nur der Verabsolutierung (immer) wegen: Die Vorinstanz hat in treffender Weise festgehalten, weshalb es in der vorliegenden Konstellation durchaus im Interesse von C. liegt, dass ihm neben den engagierten, aber auch emotional involvierten Eltern eine neutrale und stabilisierende Vertrauensperson als Beistand beisteht. Auf deren Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (act. 7 E. 5.4.1), verbunden höchstens mit der Bemerkung, dass die eben wiedergegebene Wortwahl in der Beschwerde bezeichnend sein dürfte: Wohl ist C. der Sohn der Beschwerdeführer, doch ist er nicht mehr ein Kind, sondern ein demnächst 24-jähriger junger Mann, der, geistige Behinderung hin her, nicht mehr ohne Weiteres unter der familiären Alleinverantwortung seiner Eltern stehen muss. Dies scheinen auch die Beschwerdeführer so zu sehen, sprechen sie doch in der Beschwerde ebenfalls von den grundsätzlich nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zu den Vorteilen eines externen professionellen Beistands (act. 2 Rz 18). Der Entscheid der Vorinstanz, den Antrag der Beschwerdeführer auf Rückübertragung der Beistandschaft auf sie selber abzuweisen, ist demnach nicht zu beanstanden. Auch eine Rückübertragung an die Eltern unter Befreiung von Berichterstattung und Rechnungsablage resp. eine geteilte Beistandschaft, wie sie die Beschwerdeführer in Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens verlangen (vgl. oben, Ziff. I/2), kommt nicht in Betracht, wären doch Konflikte bei einer geteilten Beistandschaft vorprogrammiert.

      2. Zu prüfen bleibt indes, ob die Interessen des Verbeiständeten besser gewahrt würden, wenn die Beistandschaft auf einen neuen Beistand übertragen würde. Der Antrag, einen neuen Beistand zu ernennen (act. 2 S. 2 Ziff. 3, eventualiter), ist neu (vgl. act. 8/1 S. 2), nach § 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO indes zulässig, dies jedenfalls dann, wenn man diesen Antrag als auf den vorgebrachten Noven - dem Vorfall vom 11. Juni 2019 und dessen Kommunikation an die Eltern beruhend betrachtet. Durch eine solche Massnahme liesse sich in der Tat das offenbar gestörte Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern des Verbeiständeten und dem Beistand beheben, was zu einer Entspannung der aktuell schwierigen Situation jedenfalls beitragen könnte. Es gilt allerdings zu bedenken, dass durch einen solchen Wechsel das ebenfalls sehr schwierige Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem D. nicht behoben wäre, führen doch die Beschwerdeführer aus, dass sie dem Beistand und dem D. nicht mehr vertrauen; sie sind stets misstrauisch, dass hinter ihrem Rücken vom

    D. vom Beistand Entscheidungen zum Nachteil von C. getroffen werden (act. 2 Rz 13; vgl. weiter act. 2 Rz 16, wonach der Vorfall vom 11. Juni 2019 das restliche Vertrauen der Beschwerdeführer in den Beistand und den

    D. ausgelöscht habe). Sollte ein neuer Beistand etwa nach Prüfung der aktuellen Umstände entgegen der Ansicht der Eltern entscheiden, dass C. im D. gleichwohl am besten aufgehoben sei - und der Entscheid über Wohnfragen liegt letztlich beim Beistand, wie den Eltern bekanntlich bereits bei der Übertragung der Beistandschaft auf den aktuellen Beistand erläutert worden ist (act. 8/8/32, S. 2, vgl. oben, Ziff. II/2.1) -, so wäre ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum neuen Beistand absehbar, da nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführer einen solchen Entscheid von einem neuen Beistand akzeptieren könnten.

    Auch wenn die Ernennung eines neuen Beistands das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem Beistand von C. (zumindest bis zum ersten der Ansicht der Beschwerdeführer widersprechenden Entscheid des Beistands) verbessern könnte, wäre damit leider keine Befriedung der Situation zu erreichen. Das heisst nicht, dass seitens der KESB in Zusammenarbeit mit allen Involvierten nicht weiterhin alles versucht werden sollte, um die Situation zu entspannen. Gegebenenfalls könnte in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Neubeginns hierzu auch ein Wechsel der Beistandsperson gehören, immer mit dem Ziel, im Interesse von C. das eigentlich dringend gebotene Zusammenwirken aller Akteure, wozu in jedem Fall auch seine Eltern gehören, zu erreichen. Auf dem Weg dorthin werden auch die Beschwerdeführer ihre Vorstellungen der familiären Alleinverantwortung und lebenslangen Sorge um ihr behindertes Kind im Interesse ebendieses Kindes nochmals überdenken müssen, wie das im Übrigen bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (act. 7 E. 5.4.1 i.f.). Immerhin bleibt festzuhalten, dass während der bald sechs Jahre, die C. als Erwachsener nun verbeiständet ist, von keiner Seite je in Frage gestellt worden ist, dass sich seine Eltern sehr liebevoll um ihn kümmern und für ihn unstreitig das Beste wollen. Dies lässt zumindest hoffen, dass es allen im Umfeld von C. Involvierten trotz der aktuell schwierigen Situation gelingen wird, dereinst zum Wohl von C. zusammenzuwirken.

    Aus den dargelegten Gründen ist im aktuellen Zeitpunkt dem Antrag der Beschwerdeführer auf Ernennung eines neuen Beistands nicht stattzugeben.

  4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

III.

Die Beschwerdeführer unterliegen vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und zwar je zur Hälfte unter solidarischer Haftung. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Da die Beschwerdeführer unterliegen, fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.festgesetzt und den Beschwerdeführern je hälftig auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

  3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

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