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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG - AGVE 2004 2)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 2: Schätzungskommission nach Baugesetz

Es geht um die Unterbringung eines Kindes in einer Anstalt durch einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde, was als Eingriff in das elterliche Sorgerecht betrachtet wird. Die gerichtliche Beurteilung dieser Massnahme erfolgt durch die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde. Das Gesetz regelt detailliert die Zuständigkeiten und Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen. Es wird betont, dass die gerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung wichtig ist und innerhalb von zehn Tagen erfolgen kann.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 2

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 2
Instanz:Schätzungskommission nach Baugesetz
Abteilung:-
Schätzungskommission nach Baugesetz  Entscheid AGVE 2004 2 vom 20.12.2004 (AG)
Datum:20.12.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:2 Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB.Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss derVormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel.1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes...
Schlagwörter: Kindes; Vormunds; Vormundschaft; Anstalt; Vormundschafts; Kindesschutz; Obhut; Unterbringung; Sorge; Beurteilung; Kindesschutzmassnahme; Vormundschaftsbehörde; Zuständig; Obergericht; EGZGB; Aufsichts; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Person; Zuständigkeit; Freiheitsentziehung; Recht; Obhutsentzug; Kammer; Vormundschaftswesen; Personen
Rechtsnorm: Art. 14 ZGB ;Art. 26 ZGB ;Art. 296 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 313 ZGB ;Art. 314a ZGB ;Art. 315 ZGB ;Art. 361 ZGB ;Art. 367d ZGB ;Art. 368 ZGB ;Art. 397a ZGB ;Art. 397b ZGB ;Art. 397d ZGB ;Art. 397f ZGB ;Art. 405 ZGB ;Art. 405a ZGB ;Art. 420 ZGB ;
Referenz BGE:121 III 306;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 2

2004 Zivilrecht 27

2 Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB.
Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss der
Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel.
1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unter-
bringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes in einer Anstalt
ist als Eingriff in das elterliche Sorgerecht ein Obhutsentzug gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB.
2. Einem solchen gleich steht die durch Beschluss der Vormundschaftsbe-
hörde angeordnete Unterbringung eines unter Vormundschaft (Art. 368
Abs. 1 ZGB) der Fürsorge des Vormunds (Art. 405 Abs. 2 ZGB) unterste-
henden Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB).
3. Zuständig zur gerichtlichen Beurteilung der durch Beschluss der Vor-
mundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung
des Kindes in einer Anstalt auf Begehren der Eltern des über 16 Jah-
re alten Kindes (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. Art. 405a Abs. 2 und 3 ZGB)
ist die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als zweitin-
stanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gerichtliche Be-
schwerdeinstanz.
4. Diese kann dagegen binnen zehn Tagen mit Beschwerde (Art. 420
Abs. 2 ZGB) direkt angerufen werden (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. 405a
Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 397d ZGB).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen,
vom 20. Dezember 2004



1. Das ZGB unterscheidet zwischen unmündigen, d.h. in seiner
Terminologie als "Kind" bezeichneten Personen ab Geburt bis zum
zurückgelegten 18. Altersjahr einerseits und mündigen Personen ab
zurückgelegtem 18. Altersjahr, sog. Erwachsenen, andererseits (vgl.
Art. 14 ZGB). Es regelt dementsprechend einerseits im dritten Ab-
schnitt unter dem Titel "Die elterliche Sorge" (Art. 296 ff. ZGB) den
Kindesschutz durch Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312
ZGB) mit Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften (Art. 313 bis
2004 Obergericht/Handelsgericht 28

317 ZGB) und andererseits im Vormundschaftsrecht (Art. 360 ff.
ZGB) den Erwachsenenschutz durch vormundschaftliche Massnah-
men (Art. 369 und 370 i.V.m. Art. 385 Abs. 1, 386 und 392 bis 395
ZGB) mit Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften (Art. 374, 376
und 396/397 ZGB) und die fürsorgerische Freiheitsentziehung durch
die unter diesem Titel in Art. 397a ff. ZGB geregelte Anstaltsunter-
bringung mündiger entmündigter Personen mit Zuständigkeits-
und Verfahrensvorschriften (Art. 397b bis 397f ZGB), u.a. der Vor-
schrift des Art. 397b ZGB, dass "die betroffene eine ihr nahe
stehende Person ... gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der
Mitteilung schriftlich den Richter anrufen" kann (Abs. 1) und "dieses
Recht ... auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs" besteht
(Abs. 2).
2. a) Das ZGB regelt im dritten Abschnitt "Die elterliche Sorge"
(Art. 296 ff. ZGB) unter dem Titel "C. Kindesschutz" (Art. 307 bis
317 ZGB) den Kindesschutz durch die dort vorgesehenen Kindes-
schutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 ZGB) abschliessend. Danach
unterstehen Kinder, solange sie unmündig sind, der elterlichen Sorge
(Art. 296 Abs. 1 ZGB) und damit der Entscheidungs- und Erzie-
hungsgewalt sowie gesetzlichen Vertretung des Inhabers der elterli-
chen Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. 298 Abs. 1 i.V.m. Art. 301 bis 304
ZGB). Sie sind diesem gegenüber gehorsamspflichtig (Art. 301
Abs. 2 ZGB) und vor diesem bei Gefährdung des Kindeswohls durch
unsachgemässe pflichtwidrige Ausübung des elterlichen Sorge-
rechts durch die in Art. 307 bis 312 ZGB abschliessend vorgesehe-
nen Kindesschutzmassnahmen geschützt. Diese Kindesschutzmass-
nahmen bestehen in einem Eingriff in das elterliche Sorgerecht, der
von einer blossen Anweisung für die Ausübung des elterlichen Sor-
gerechts (Art. 307 ZGB) aus und über dessen Beschränkung durch
eine Beistandschaft (Art. 308/309 ZGB) und die Aufhebung der
elterlichen Obhut durch Unterbringung des Kindes an einem Drittort
(Art. 310 ZGB) bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge
(Art. 311 bzw. 312 ZGB) gehen kann.
b) Art. 310 Abs. 1 ZGB sieht unter dem Titel "Aufhebung der
elterlichen Obhut" als zweiteinschneidenste Massnahme vor der Ent-
ziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 bzw. 312 ZGB) vor:
2004 Zivilrecht 29


"1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders be-
gegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es
den Eltern, wenn es sich bei Dritten befindet,
diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen.
2 Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbe-
hörde auf Begehren der Eltern des Kindes,
wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das
Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt
unzumutbar geworden ist und nach den Umständen
nicht anders geholfen werden kann.
3 Hat das Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so
kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern seine
Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung
des Kindes ernstlich zu gefährden droht."

Die Kindesschutzmassnahme der Entziehung der elterlichen
Obhut (Art. 310 ZGB) besteht in einem das Aufenthaltsbestim-
mungsrecht der Kindseltern für das Kind aufhebenden Eingriff in das
elterliche Sorgerecht durch Fremdplatzierung des Kindes an einem
Drittort, wobei dieser auch eine Anstalt sein kann und darunter ge-
mäss Art. 314a Abs. 1 ZGB - wie übrigens auch gemäss Art. 397a
Abs. 1 ZGB - eine Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- Strafanstalt
zu verstehen ist (Art. 26 ZGB; vgl. zum Begriff der "Anstalt": BGE
121 III 306). Dabei kann die Kindesschutzmassnahme der Entzie-
hung der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 ZGB, weil die Entzie-
hung der elterlichen Obhut ohne Fremdplatzierung des Kindes an
einem Drittort keine Entziehung der elterlichen Obhut sein kann, nur
durch Anordnung der Fremdplatzierung des Kindes an einen Drittort,
in einer Pflegefamilie, Anstalt sonstigen Unterkunft ausserhalb
des Wohn- Aufenthaltsorts des Inhabers der elterlichen Sorge,
erlassen werden (AGVE 1991 Nr. 26 S. 524; BGE 5C.84/2001 i.S. A.
und B. gegen Obergericht des Kt. TG).
c) Zuständig zur Anordnung und Abänderung von Kindes-
schutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 und Art. 313 ZGB) sind gemäss
2004 Obergericht/Handelsgericht 30

Art. 315 Abs. 1 ZGB grundsätzlich die vormundschaftlichen Be-
hörden am gesetzlichen Wohnsitz des Kindes (Art. 25 Abs. 1 bzw. 2
ZGB) sowie - ausnahmsweise - nach eingeleitetem gerichtlichem
Verfahren der Eheschutz- Ehescheidungsrichter (Art. 315a und
315b ZGB), der nach Auflösung des gemeinsamen ehelichen Haus-
halts über die Zuteilung der elterlichen Obhut Sorge (Art. 297
Abs. 2 ZGB) und damit auch über damit zusammen - und davon
abhängige Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden sowie mit deren
Vollziehung die Vormundschaftsbehörde zu betrauen hat (Art.315a
Abs. 1 und 2 und 315b Abs. 1 ZGB). Das ZGB erklärt damit zur
Anordnung und Abänderung von Kindesschutzmassnahmen aus-
schliesslich die vormundschaftlichen Behörden sowie nach eingelei-
tetem gerichtlichem Verfahren den Eheschutz- Ehescheidungs-
richter zuständig und enthält ausser diesen Zuständigkeits- auch Ver-
fahrensvorschriften für die Anordnung und Sicherung der unverzüg-
lichen Vollziehung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 314 Ziff. 1
und 2 ZGB). Dabei ist zuständig zur Anordnung und Abänderung
von Kindesschutzmassnahmen ausserhalb des gerichtlichen Verfah-
rens vor dem Eheschutz- Ehescheidungsrichter grundsätzlich
die Vormundschaftsbehörde (Art. 307 bis 310 und 312 ZGB) sowie
für die Kindesschutzmassnahme der Entziehung der elterlichen Sor-
ge gemäss Art. 311 ZGB die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde
und deren Entscheid sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehör-
de über eine Kindesschutzmassnahme (Art. 420 Abs. 2 ZGB) mit
vormundschaftlicher Beschwerde (Art. 420 ZGB) an die Kammer für
Vormundschaftswesen des Obergerichts weiterziehbar (Art. 420
Abs. 2 und Art. 420/315 Abs. 2 ZGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Bst. c und
55c Abs. 4 EGZGB).
3. Das ZGB sieht sodann in der im vierten Abschnitt "Die elter-
liche Sorge" unter dem Titel "C. Kindesschutz" befindlichen Vor-
schrift des Art. 314a Abs. 1 ZGB sowie im Vormundschaftsrecht in
Art. 405a Abs. 1 ZGB vor, dass dann, wenn das Kind durch be-
schwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420
Abs. 2 ZGB) - allenfalls auf Veranlassung einer vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde - bzw. im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368
Abs. 1 ZGB) auf Antrag des Vormunds - nach allenfalls von diesem
2004 Zivilrecht 31

vorsorglich angeordneter Anstaltseinweisung - in einer Anstalt unter-
gebracht wird, "die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung
und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber
mündigen entmündigten Personen sinngemäss" gelten
(Art. 314a Abs. 1 bzw. Art. 405a Abs. 2 ZGB) und dass "das Kind",
das "das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt" hat, "nicht selber
gerichtliche Beurteilung verlangen" kann (Art. 314a Abs. 2 bzw.
Art. 405a Abs. 3 ZGB). Damit ist gesagt, dass in Fällen, in denen ei-
ne Vormundschaftsbehörde durch beschwerdefähigen Beschluss
(Art. 420 Abs. 2 ZGB) die Kindesschutzmassname des Obhutsent-
zugs durch Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 310
ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB)
auf Antrag des Vormunds die Unterbringung des Kindes in einer An-
stalt angeordnet hat, die Vorschriften und das Verfahren bei fürsorge-
rischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten
Personen (Art. 397a ff. ZGB) mit der dort vorgesehenen gerichtli-
chen Beurteilung bzw. Überprüfung der Anstaltseinweisung durch
den Richter (Art. 397d ZGB) "sinngemäss" gelten (Art. 314a Abs. 1
bzw. Art. 405a Abs. 2 ZGB), wobei neben den betroffenen Kinds-
eltern das Kind nach dessen zurückgelegtem sechzehntem Altersjahr
selbständig gerichtliche Beurteilung verlangen kann.
a) Das ZGB verlangt mit der vorgeschriebenen gerichtlichen
Beurteilung in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die
fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und ent-
mündigten Personen (Art. 314a Abs. 1 und Art. 405a Abs. 2 ZGB)
die Überprüfung der durch beschwerdefähigen Beschluss der Vor-
mundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unter-
bringung des Kindes in einer Anstalt durch den Richter auf Begehren
der Kindseltern des Kindes nach dessen zurückgelegtem 16. Al-
tersjahr und damit ein zur richterlichen Überprüfung einer solchen
vormundschaftsbehördlichen Anordnung führendes Rechtsmittel.
Diesem gesetzlichen Erfordernis ist Genüge getan, wenn die zweitin-
stanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde eine richterliche
Instanz ist, an die die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vor-
mundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordnete Unterbrin-
gung des Kindes in einer Anstalt mit dem Rechtsmittel der vormund-
2004 Obergericht/Handelsgericht 32

schaftlichen Beschwerde binnen zehn Tagen (Art. 420 i.V.m. Art.
314a Abs. 1/397b ZGB) weitergezogen werden kann und die darüber
in freier richterlicher Kognition entscheidet.
b) Im Kanton Aargau ist zweitinstanzliche vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde die Kammer für Vormundschaftswesen des Ober-
gerichts (Art. 361 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 59 Abs. 4 EGZGB und
§§ 26/27 GOD), d.h. eine richterliche Instanz, die in gesetzlicher
Doppelfunktion Aufsichts- und Beschwerdeinstanz sowie als solche
zur Überprüfung der mit Beschwerde an sie weitergezogenen Be-
schlüsse der Vormundschaftsbehörden (Art. 420 Abs. 2 ZGB) und
Entscheide der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden zuständig ist
(Art. 420 ZGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Bst. c und 55c EGZGB). Damit ist
die in Art. 314a Abs. 1 bzw. Art. 405a Abs. 2 ZGB vorgeschriebene
gerichtliche Beurteilung einer durch beschwerdefähigen Beschluss
der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) mit der Kindes-
schutzmassnahme des Obhutsentzugs (Art. 310 ZGB) im Rah-
men einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) auf Antrag des
Vormunds (Art. 405a Abs. 1 ZGB) angeordneten Unterbringung des
Kindes in einer Anstalt durch eine richterliche Instanz sichergestellt
(Gottlieb Iberg, aus der Praxis zur fürsorgerischen Freiheitsentzie-
hung, in: SJZ 1983, Jg. 79, S. 293 f., insbes. Anm. 3). Die Kammer
für Vormundschaftswesen des Obergerichts ist danach als zweitin-
stanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gerichtliche
Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer gemäss gesetzlicher Zuständig-
keitsordnung (Art. 420 und 361 Abs. 2 ZGB/§ 59 Abs. 4 EGZGB
i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Bst. c und 55c Abs. 4 EGZGB) vorgegebenen
Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen die nach dem
Entscheid der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde an sie weiter-
gezogenen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden (Art. 420 Abs. 2
ZGB) auch zur Beurteilung der mit einem solchen angeordneten Un-
terbringung eines Kindes in einer Anstalt (Art. 310 bzw. 405a Abs. 1
ZGB) zuständig und kann gegen eine solche vormundschaftsbehörd-
liche Anordnung nach Massgabe des Art. 314a Abs. 1 bzw. 405a Abs.
2 ZGB mit vormundschaftlicher Beschwerde binnen zehn Tagen
direkt angerufen werden (Art. 420 ZGB; Art. 314a Abs. 1 bzw. 405a
Abs. 2 i.V.m. Art. 397d ZGB), was für die bundesrechtlich vorge-
2004 Zivilrecht 33

schriebene richterliche Überprüfung einer solchen Anordnung genügt
(vgl. dazu BGE 121 III 306, auch BGE 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001
i.S. A. und B. gegen Obergericht des Kt. TG und BGE 5C.302/2001
vom 15. Januar 2002 i.S. Z. gegen Verwaltungsgericht des Kt. BL).
c) Die Zuständigkeit zur gerichtlichen Beurteilung bzw. Über-
prüfung einer durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormund-
schaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung
des Kindes in einer Anstalt (Art. 310 bzw. 368 Abs. 1 i.V.m. Art.
405a Abs. 1 ZGB) liegt aus folgenden Gründen bei der Kammer für
Vormundschaftswesen des Obergerichts:
aa) Auszugehen ist davon, dass die Unterbringung eines Kindes
in einer Anstalt, sofern sie nicht nach dem Tod der sorgeberechtigten
Kindseltern nach rechtskräftig erlassener Kindesschutzmass-
nahme der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 bzw. 312
ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 i.V.m.
Art. 405a Abs. 1 ZGB) erfolgt, nur mit einem Eingriff in die elterli-
che Sorge durch die Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs
(Art. 310 ZGB) angeordnet werden kann, die in der Fremdplatzie-
rung des Kindes besteht. Diese Kindesschutzmassnahme ist ein in
der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern
für das Kind bestehender Eingriff in die elterliche Sorge durch
Fremdplatzierung des Kindes, setzt eine Gefährdung des Kindes-
wohls bei weiterem Verbleib des Kindes in der Obhut der sorgebe-
rechtigten Kindseltern voraus, kann mit dem Rechtsmittel der Be-
schwerde an die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Art. 420
Abs. 2 bzw. 420/361 Abs. 2 ZGB i.V.m. §§ 59 Abs. 4 und 2 Abs. 2
Bst. c EGZGB), in dessen Rahmen die Kindesgefährdung und Eig-
nung der sorgeberechtigten Kindseltern zur Ausübung der elterlichen
Obhut zu überprüfen ist, beanstandet werden und muss im Falle des
Obhutsentzugs durch Unterbringung des Kindes in einer Anstalt mit
einem insoweit zur gerichtlichen Beurteilung führenden Rechtsmittel
binnen zehn Tagen angefochten werden können (Art. 314a Abs. 1
i.V.m. Art. 397d ZGB). Eine Gabelung des Rechtswegs mit Zustän-
digkeit der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden zur Überprüfung
der Kindesgefährdung und Eignung der sorgeberechtigten Kinds-
eltern zur Ausübung der elterlichen Obhut auf dem Beschwerdeweg
2004 Obergericht/Handelsgericht 34

und Zuständigkeit des - zur gerichtlichen Überprüfung der fürsorge-
rischen Freiheitsentziehung für "eine unmündige entmündigte
Person" (Art. 397a Abs. 1 ZGB) zuständigen (§ 67o EGZGB) - Ver-
waltungsgerichts zur gerichtlichen Beurteilung der angeordneten Un-
terbringung des Kindes in einer Anstalt ist bundesrechtlich unzuläs-
sig und kann auch deshalb nicht statthaft sein, weil sie zu wider-
sprüchlichen Entscheiden der vormundschaftlichen Aufsichtsbehör-
de, zweitinstanzlich Kammer für Vormundschaftswesen des Oberge-
richts, und des Verwaltungsgerichts führen könnte. Es kann daher
gegen die Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs durch Unter-
bringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 310 ZGB) gesetzlich nur
ein einziges Rechtsmittel offen stehen, das zur gerichtlichen Beur-
teilung in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die fürsor-
gerische Freiheitsentziehung (Art. 314a Abs. 1 und 2 ZGB) führen
muss (BGE 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001 i.S. A. und B. gegen Ober-
gericht des Kt. TG). Gleiches muss auch für die ausserhalb dieser
Kindesschutzmassnahme im Falle des Todes des Inhabers der elterli-
chen Sorge nach rechtskräftig erlassener Kindesschutzmass-
nahme der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 bzw. 312
ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 i.V.m.
Art. 405a Abs. 1 ZGB) durch die Vormundschaftsbehörde angeord-
nete Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 2
ZGB) gelten.
bb) Die in den Art. 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 2 und 3
ZGB vorgeschriebene gerichtliche Beurteilung einer beanstandeten
vormundschaftsbehördlich angeordneten Unterbringung des Kindes
in einer Anstalt in sinngemässer Anwendung der Vorschriften bei
fürsorgerischer Freiheitsentziehung (Art. 397a bis 397f ZGB) ist
damit sichergestellt und braucht keine Ausführungsvorschrift, zumal
auch das dort vorgeschriebene rasche und einfache Verfahren
(Art. 397f Abs. 1 ZGB) im Kindesschutz (Art. 307 bis 312 ZGB)
bereits vorgegeben ist (§ 1 Abs. 1 bzw. § 59 Abs. 5 EGZGB i.V.m.
§§ 38 ff. VRPG).
cc) Das EGZGB enthält unter dem Titel "fürsorgerische Frei-
heitsentziehung" Ausführungsvorschriften (§§ 67a bis 67s EGZGB)
zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und
2004 Zivilrecht 35

entmündigten Personen (Art. 397a Abs. 1 ZGB) und darin in § 67b
Abs. 1 b EGZGB eine einzige sich ausdrücklich auf Unmündige
beziehende Vorschrift, die die für die Unterbringung eines Kindes in
einer Anstalt massgebenden bundesrechtlichen Zuständigkeitsvor-
schriften des ZGB (Art. 310 und 405a) wiederholt. Sie ist insoweit
wegen dessen derogatorischer Kraft und, soweit sie die gerichtliche
Beurteilung der mit einem Obhutsentzug (Art. 310 ZGB) angeord-
neten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt in die Zuständigkeit
des in § 67o EGZGB für die gerichtliche Beurteilung der fürsorgeri-
schen Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten
Personen zuständig erklärten Verwaltungsgerichts weisen will, auch
deshalb nicht anwendbar, weil sie damit eine bundesrechtswidrige
Gabelung des Rechtsweges zur Überprüfung der Kindesschutzmass-
nahme des Obhutsentzugs durch Unterbringung des Kindes in einer
Anstalt vorsehen würde.
Die Vorschrift des § 67o EGZGB mit der dort vorgesehenen
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur gerichtlichen Beurteilung
ist als Vollziehungsvorschrift des Art. 397d ZGB für die fürsorgeri-
sche Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten
Personen (Art. 397a Abs. 1 ZGB) und nicht auch auf die Kindes-
schutzmassnahme des Obhutsentzugs durch Unterbringung eines
Kindes in einer Anstalt (Art. 310 ZGB) und die einer solchen gleich-
stehende Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1
ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB)
anwendbar. Die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt hat im
einen wie im andern Fall (Art. 310 bzw. 405a Abs. 1 ZGB) durch
beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420
Abs. 2 ZGB) zu erfolgen, der auf dem dagegen offen stehenden Be-
schwerdeweg (Art. 420 ZGB) binnen zehn Tagen anfechtbar und
durch die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als
zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gericht-
liche Beschwerdeinstanz (Art. 361 Abs. 2 / 420 ZGB i.V.m. §§ 59
Abs. 4, 2 Abs. 2 Bst. c und 55c Abs. 4 EGZGB) gerichtlich zu über-
prüfen ist (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. 405a Abs. 2 und 3 i.V.m.
Art. 367d ZGB).
2004 Obergericht/Handelsgericht 36

dd) Zusammenfassend ist somit festzustellen: Die Kammer für
Vormundschaftswesen des Obergerichts ist als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gerichtliche Beschwer-
deinstanz im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Vormundschafts- und
Kindesrecht zur Beurteilung der mit Beschwerde (Art. 420 ZGB) an
sie weitergezogenen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden (Art.
420 Abs. 2 ZGB; Art. 420/361 Abs. 2 i.V.m. §§ 54 Abs. 4 und 2
Abs. 2 Bst. c) auch zur gerichtlichen Beurteilung der in einem sol-
chen mit der Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs (Art. 310
ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 i.V.m.
Art. 405a Abs. 1 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in
einer Anstalt zuständig und kann dagegen mit dem Rechtsmittel der
vormundschaftlichen Beschwerde binnen zehn Tagen (Art. 420
ZGB) direkt angerufen werden (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. 405a
Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 397d ZGB).
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