Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 396 StPO vom 2021
Art. 396
Form und Frist
1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 396 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220120 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Wohnung; Staatsanwaltschaft; Recht; Aussage; Verfahren; E-Mail; Recht; Betreten; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Termin; Hausfriedensbruch; Limmattal; Albis; Polizei; Bundesgerichts; Willen; Reparatur; Ferien; Glaubhaft; Aussagen; Habe; Verfügung; Akten; Rechtlich; Kantons |
ZH | UE210075 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Sozialhilfe; Verfahren; Zimmer; Beschwerdeverfahren; Höhe; Amtlich; Amtliche; Monatlich; Tatbestand; Anzeige; Betrug; Bezug; Grundbedarf; Studio; Immobilie; Ehepaar; Leistungen; Einstellung; Beschwerdegegnern; Verfügung; Akten; Zürich; Bundesgericht; Verteidiger |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2021.94 (AG.2021.533) | vorzeitigen Strafvollzug | Beschwerde; Verfahren; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Vorzeitigen; Basel-Stadt; Strafgericht; Bewilligung; Amtliche; Strafvollzug; Verteidigung; Gesuch; Strafgerichts; Erhoben; Beantragt; Entscheid; Appellationsgericht; Gemäss; August; Werden; Bundesgericht; Angefochtenen; Einzelgericht; Schweiz; Verfahrensleitung; Strafvollzugs |
BS | BES.2021.67 (AG.2021.510) | Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und Erstellung eines DNA-Profils | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Werden; Appellationsgericht; Entscheid; Bundesgericht; DNA-Profil; Liegen; Erstellung; DNA-Profils; Verfahren; Urteil; Gemäss; Abnahme; Erfassung; Erkennungsdienstliche; Verfügung; Basel-Stadt; Probenahme; Verfahrens; September; Liegenden; Vorliegend; DNA-Analyse; Worden; Bundesgerichts; Nicht-invasive; Beschwerdeführers |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 137 (1B_537/2019) | Regeste Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5). | Beschwerde; Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Schriftlich; Zustellung; Beschwerdeführerin; Frist; Akten; Verfahren; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Konteninhaber; Urteil; Zwangsmassnahmen; Stillschweigeverpflichtung; Verteidigung; Förmlich; Akteneinsicht; Bundesgericht; Beschwerderecht; Rechtsmittel; Kanton; Vorinstanz; Entscheid; Konto; Kantons |
145 IV 259 (6B_315/2019) | Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). | Recht; Beschwerde; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Ergebe; Enthalten; Schweiz; übergeben; Zustellung; Schweizer; Urteil; Beschwerdeführer; Verfügung; Diplomatischen; Entscheid; Hinweis; Schweizerischen; Regel; Konsularischen; Vertretung; Schweizerischen; Bundesgericht; -tägige; Hingewiesen; Rechtsprechung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.240, RP.2023.5 | | Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; Künzli; Simona; Rechtsanwältin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete |
CN.2022.16 | | Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Dringend; Dringende; Zwangsmassnahmen; Urteil; Angefochtene; Anklage; Tatverdacht; Bundesgerichts; Untersuchungshaft; Angefochtenen; Anordnung; Person; Bundesstrafgericht; Entscheide; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Beschwerdeverfahren; Sanktion; Bundesstrafgerichts; Vorinstanz; Erwartende |