(Art. 43 Abs. 3 SVG)
1 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
2 Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
3 Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.1
4 Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.
5 Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
6 Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200502 | Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Drogen; Berufung; Prot; Delikt; Urteil; Betäubungsmittel; Objektiv; Geldstrafe; Recht; Gutachten; Sinne; Vorinstanz; Recht; Kokain; Amphetamin; Delikte; Persönlichkeit; Stationäre; Berücksichtigung; Verschulden; Sozial; Objektive; Anklage; Gramm |
ZH | SB190174 | Grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Fahre; Berufung; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Recht; Geldstrafe; Zeuge; Staatsanwaltschaft; Aussage; Polizei; Probezeit; Tagessätzen; Zeugen; Verfahren; Tempo; Polizeibeamte; Aussagen; Bedingte; Fahrzeug; Verkehrsregeln; Urteils; Tempomat; Verfahren; Verletzung; Grobe; Polizeibeamten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2017.496 | Sicherungsentzug des Führerausweises | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verkehr; Verkehrs; Führerausweis; Urteil; Fahre; Widerhandlung; Schwere; Frist; Führerausweise; Pannenstreifen; Autobahn; Urteil; Schweren; Rechtsüberholen; Entzogen; Gerichtliche; Grobe; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Führerausweises; Gerichtlichen; Solothurn; Kantons; Obergericht; Verkehrsregelverletzung; Voraussetzung |
SO | VWBES.2017.123 | Sicherungsentzug des Führerausweises | Beschwerde; Kontrollfahrt; Beschwerdeführer; Führer; Verkehrs; Entscheid; Experte; Experten; Führerausweis; Beurteilung; Kreisel; Falsch; Gefährdung; Gehör; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Strasse; Fahrzeug; Bericht; Müsse; Strassen; Negative; Führerausweises; Vorinstanz; Verfügung; Schriftlichen; Geschwindigkeit; Prüfung; Genügen; Voraussicht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 49 | Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). | Antrag; Urteil; Sachbeschädigung; Fahrzeugs; Beschwerde; Antrag; Gebrauch; Antragsrecht; Person; Vorinstanz; Verantwortung; Verletzung; Bundesgericht; Beeinträchtigt; Schuldig; Verkehrsregeln; Stellen; Entlehner; Erhaltung; Berechtigt; Unmittelbar; Miete; Obergericht; Gelenkten; Täter; Antragsberechtigung; Bestrafte; Höchstpersönliche; Kantons; Insassen |
142 IV 93 (6B_374/2015) | Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). | Verkehr; Verkehrs; Fahrzeug; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Linke; überholen; Linken; Mittlere; Fahrende; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Mittleren; Autobahn; Beschwerde; Gefahr; Fahrzeuglenker; Verkehrsregelverletzung; Urteil; Hinweisen; Beschwerdeführer; Verkehrssituation; Grobe |