Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2017.496 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.05.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sicherungsentzug des Führerausweises |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verkehr; Verkehrs; Führerausweis; Urteil; Fahre; Widerhandlung; Schwere; Frist; Führerausweise; Pannenstreifen; Autobahn; Urteil; Schweren; Rechtsüberholen; Entzogen; Gerichtliche; Grobe; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Führerausweises; Gerichtlichen; Solothurn; Kantons; Obergericht; Verkehrsregelverletzung; Voraussetzung |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ; Art. 16c SVG ; Art. 36 VRV ; Art. 44 SVG ; Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 132 II 234; 142 IV 92; 142 IV 93; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ wechselte am 28. November 2014 auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich von der Normalspur auf den Pannenstreifen, wo er rechts am stockenden Verkehr vorbeifuhr, um zur nahe gelegenen Ausfahrt auf die Autobahnraststätte [...] zu gelangen.
1.2 Am 28. September 2017 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Solothurn u.a. wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung (durch Fahren auf dem Pannenstreifen der Autobahn und Rechtsüberholen auf der Autobahn) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 7. Dezember 2017 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bauund Justizdepartements gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises für immer, mindestens aber für fünf Jahre.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben.
2. Der Führerausweis von A.___ sei während einer Dauer von 2 Monaten zu entziehen.
3. U.K.u.E.F.
3.2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
3.3 Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.4 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 12. Februar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren.
3.5 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 5. März 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.6 Mit Replik vom 27. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die MFK erwog, für die Verkehrsregelverletzung vom 28. November 2014 sei der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Solothurn rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden (Art. 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV). Es handle sich somit um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Im Massnahmenregister sei der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verzeichnet. Die Sperrfrist von 24 Monaten habe vom 8. November 2010 bis 7. November 2012 gedauert. Die vorliegend zu beurteilende schwere Widerhandlung sei am 28. November 2014 begangen worden und liege demnach innerhalb der Fünfjahresfrist. Es bestehe keine Veranlassung, vom Strafurteil abzuweichen. Es müsse somit zwingend ein Entzug des Führerausweise für immer, mindestens aber für fünf Jahre, gerechnet ab Einsendung des Führerausweises, angeordnet werden.
2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, die Voraussetzungen eines Ausweisentzugs, wie von der Vorinstanz verfügt, seien nur auf den ersten Blick erfüllt. Im jüngsten obergerichtlichen Urteil gehe es um das Befahren des Pannenstreifens bei stehender Kolonne, dies auf einer Strecke von wenigen Metern bis zur Einspurstrecke in Richtung Tankstelle [...]. Es handle sich mithin um ein «Überholen» mit Niedrigstgeschwindigkeit und habe in diesem Sinne mit einem Überholmanöver im üblichen Sinne mit hohen Geschwindigkeiten nichts zu tun. Anbetrachts der strengen bundesgerichtlichen Praxis sei die strafrechtliche Verurteilung nicht weitergezogen worden. Die Praxis des Bundesgerichts entspreche hingegen nicht mehr den aktuellen Verkehrsverhältnissen. Es komme nicht von ungefähr, dass die gerichtliche Praxis zum Rechtsüberholen revidiert worden sei. Im vorliegenden Fall handle es sich geradezu um eine vergleichsweise Lapalie. Als Zweites stelle sich die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt seien, ob nämlich innerhalb der letzten fünf Jahre der Führerausweisentzug während mindestens 24 Monaten entzogen gewesen sei. Das Verfügungsdatum sei der 26. April 2011 gewesen. Gerechnet ab heute seien mittlerweile sieben Jahre verflossen. Zwar datiere der aktuelle Vorfall vom 28. November 2014 (also innerhalb der 5-Jahresfrist). Gerechnet ab dem Urteilsdatum des obergerichtlichen Entscheids vom 28. September 2017 sei die 5-Jahresfrist aber sicher verfallen. Er sei aus beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerausweis angewiesen. Er sei selbständig erwerbender [...] ([...]). Er fahre jährlich mehrere 10000 km, vorwiegend aus beruflicher Notwendigkeit. Dabei gehe es um [ ] etc. Der Verlust des Führerausweises bedeute faktisch den wirtschaftlichen Ruin seines Unternehmens. Es handle sich um eine Einzelfirma, einen Kleinbetrieb, mit drei Angestellten und einer Teilzeit-Angestellten für das Büro. Es gebe keine Möglichkeit, die von ihm geleisteten Arbeiten zu delegieren. Er habe Jahrgang [ ], er sei mithin heute [ ]-jährig. Wenn er sein Geschäft liquidieren müsse, was im Falle eines Führerausweisentzugs notgedrungenerweise der Fall sei, werde er kaum noch eine Anstellung in seiner angestammten Tätigkeit finden. Er sei auch nicht berechtigt, Arbeitslosenversicherungsbezüge zu tätigen. Mit andern Worten werde er nach Erwerbsaufgabe zum Sozialfall. Der dauernde Entzug des Führerausweises sei völlig unverhältnismässig.
2.3 In seiner Replik vom 27. März 2018 betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass von einem eigentlichen Rechtsüberholen nicht die Rede sein könne. Vielmehr sei es so, dass die aktuellen Bestimmungen des SVG schlicht und einfach im Verhältnis zum heutigen Verkehrsaufkommen nicht mehr adäquat seien. Ein Befahren der Autobahn an einem beliebigen Werktag könne heute nicht mehr gesetzeskonform erfolgen. Auf der Ausfahrt Grenchen (A5 in Richtung Biel) werde der Autofahrer sogar aufgefordert, den Pannenstreifen zu befahren. Es liege an der gerichtlichen Praxis, die allzu starren und teilweise unsinnigen Gesetzesbestimmungen in Einklang zu bringen mit der Realität.
3.1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) ist links zu überholen. Daraus ergibt sich das Verbot des Rechtsüberholens. Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
3.1.2 Gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV darf der Fahrzeugführer Pannenstreifen «nur für Nothalte benützen».
3.2 Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Für immer wird er nach Abs. 2 lit. e entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis gemäss Abs. 2 lit. d oder gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG auf unbestimmte Zeit, d.h. mindestens für zwei Jahre, entzogen worden war. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; zum Ganzen: Urteile des BGer 1C_204/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.1; 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (Urteile des BGer 1C_520/2013 vom 17. September 2013 E. 3.2; 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.8; 1C_106/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.3 und 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2).
3.3 Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist wie folgt belastet: Seit 1993 musste dem Beschwerdeführer der Führerausweis schon oft entzogen werden. Wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln wurde zuletzt gegen ihn mit Verfügung vom 26. April 2011 eine Sperrfrist von 24 Monaten bis 7. November 2012 verfügt.
3.4 Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 hat sich der Beschwerdeführer am 28. November 2014 einer groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen und Fahren auf dem Pannenstreifen schuldig gemacht. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Grundsatzentscheid nochmals klargestellt, dass das Verbot des Rechtsüberholens eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift ist, deren Missachtung eine grobe Verletzung von grundlegenden Verkehrsvorschriften darstellt, die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht, und daher objektiv schwer wiegt (BGE 142 IV 92 E. 3.2; Urteil des BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beachtung elementarer Verkehrsregeln nicht situationsbedingt zur Disposition der Verkehrsteilnehmer steht; vielmehr kommt ihnen insbesondere angesichts des immer stärker werdenden Verkehrsaufkommens eine tragende Funktion zu (vgl. Urteil des BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4; 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Es bleibt anzumerken, dass bereits die Strafkammer des Obergerichts in ihrem Entscheid festgehalten hat, dass der Hinweis auf eine allenfalls abweichend signalisierte Situation bei der Autobahnausfahrt Grenchen hier gerade nicht zum Tragen komme. Dass die Benutzung des Pannenstreifens für den vom Beschwerdeführer befahrenen Abschnitt erlaubt gewesen sein soll, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Wäre die Benutzung des Pannenstreifens zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn generell erlaubt, bedürfte es keiner besonderen Beschilderung (Urteil des BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4).
3.6 Eine strafrechtliche grobe Verkehrsregelverletzung entspricht nach konstanter Rechtsprechung administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung (vgl. E. II/3.2 hievor). Bereits die Strafkammer des Obergerichts hat in ihrem Entscheid zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, weil er in Eile gewesen sei und noch schnell bei der Raststätte habe tanken und Zigaretten einkaufen wollen. Es sei klar von Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens auszugehen. Besondere Umstände, welche das Fahrverhalten des Beschwerdeführers subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, bestehen nicht (vgl. Urteil des BGer 6B_817/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4.2).
3.7 Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis u.a. dann für immer zu entziehen, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einmal nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, d.h. nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen worden war. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarerweise erfüllt (vgl. E. II/3.2 hievor), wurde gegen den Beschwerdeführer doch mit Verfügung vom 26. April 2011 wegen einer schweren Widerhandlung Führen eines Fahrzeugs trotz Ausweisentzugs eine Sperrfrist von 24 Monaten ab 8. November 2010 bis 7. November 2012 verfügt. Im Übrigen ist bei der erneuten Widerhandlung nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf deren Datum abzustellen und nicht auf das Datum des Strafurteils. Sonst könnten Rückfallfristen mit Ausschöpfung des Rechtsmittelweges umgangen werden.
3.8 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht «für immer, mindestens für fünf Jahre» entzogen hat. Es handelt sich um die gesetzliche Minimaldauer, die nicht unterschritten werden darf. Damit erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfügung treffe ihn unverhältnismässig hart als unbegründet.
4. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Scherrer Reber Kofmel
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