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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 27 SchKG vom 2021

Art. 27 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 27

41

1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.

2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190032Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Partei; Recht; Beschwerde; Parteien; Vertretung; Gericht; Parteientschädigung; Vorinstanz; Betreibung; Berufsmässige; Zahlung; Rechtsöffnung; Betreibungs; Entschädigung; Gerichtskosten; Forderung; Verfahren; AnwGebV; Beklagten; Ziffer; Verfügung; Streitwert; Berufsmässigen; Entscheid; Setze; SchKG; Entschädigungsfolge; Notwendige
ZHPS180191ArresteinspracheArrest; Beschwerde; Arrestschuldnerin; Arresteinsprache; Recht; SchKG; Entscheid; Arrestgläubigerin; Partei; Urteil; Gesuch; Vorinstanz; Angefochten; Zahlung; Frist; Beschwerdefrist; Verfahren; Angefochtene; Arrestforderung; Nachfolgend; Wiederherstellung; Rechtsmittel; Parteien; Erwägung; Arresteinspracheentscheid; Beschwerdeverfahren; Begründung; Sistierung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.1 (AG.2019.341)fristlose KündigungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Erfahren; Berufungsbeklagten; Partei; Zivilgericht; Vertretung; Verfahren; Parteien; Vertreter; Arbeitsverhältnis; Gemäss; Werden; Entscheid; Februar; Beweis; Zivilgerichts; Gericht; Qualifizierte; Einvernehmlich; Beruflich; Behauptet; Angefochtene; Erstinstanzlich; Beantragt; Zwischen; Vertreten; Berufungsverfahren; Zeugen
AGAGVE 2013 7272 Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO. Art. 27 SchKG. Die gewerbsmässige Vertretungin den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPOist im Kanton Aargau nicht geregelt und daher grundsätzlich frei. SchKG; Gewerbsmässige; Tretung; Kanton; Entscheid; Vertretung; Verfahren; Recht; Beklagten; Zivilgericht; Geregelt; Obergerichts; Gewerbsmässigen; Verfahrens; Summarischen; Angelegenheiten; Gerichtlichen; Zivilprozessrecht; Mietausweisungsverfah-; Erstinstanzlichen; Arbeitsgerichtlichen; Pacht; Miete; Schlichtungsbehörden; Vertretungen; Besonderen; Bundesgericht; Erkannt; Erwähnten; Beurteilenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 491 (5A_697/2020)
Regeste
 a Art. 32 ff. LugÜ ; Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Urteils; Folgen des Brexit für die Anwendbarkeit des LugÜ. Das Vereinigte Königreich ist bis zum 31. Dezember 2020 ein an das LugÜ gebundener Staat (E. 6.1.1). Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, das IPRG zum ersten Mal vor Bundesgericht anzuwenden, wenn sich das bisherige Verfahren nach dem LugÜ richtete (E. 6.1.2).
Lugano; Consid; Séquestre; Arrêt; être; Convention; Cours; Cit; Position; Jugement; Recours; Janvier; Royaume-Uni; Lugano; Connaissance; Selon; Conclu; Brexit; Décision; Kommentar; Décembre; Titre; Prononcé; Européenne; Reconnaissance; Lugano; Rendu; L'exequatur; Octobre; Opposition
145 III 30 (5A_930/2017)Art. 165 Abs. 3 und Art. 169 f. DBG; Art. 279 SchKG; Prosequierung eines Steuerarrestes. Der aufgrund eines Gesuches um Sicherstellung im Sinn von Art. 169 f. DBG vollzogene Arrest muss nach den Regeln von Art. 279 SchKG prosequiert werden (E. 7.3.3). Die Eröffnung des Veranlagungsverfahrens entspricht einer Anerkennungsklage im Sinn dieser Bestimmung (E. 7.3.3.1). Die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 279 Abs. 4 SchKG zur Einleitung der Prosequierungsbetreibung beginnt ab dem Tag zu laufen, an welchem das verurteilende Urteil vollstreckbar wird (E. 7.3.3.2). Séquestre; Poursuite; Fiscal; Fédéral; Décision; Fiscale; Demande; Sûretés; Recours; Contre; Canton; Cantonal; Opposition; Arrêt; Décisions; Formé; Effet; Créance; D'impôt; Action; Suspensif; Direct; Fiscales; Administrative; Réclamation; Délai; Quatre; Levée; Droit; Opposition

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2237/2018ZölleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Beschlagnahme; Zollverwaltung; Einfuhr; Verfügung; Forderung; Forderungen; Verfahren; Verfahren; Kunstwerk; Einfuhrsteuer; Bundes; Akten; Zollpfand; Sicherstellung; Offenen; Recht; Streitbetroffene; Beschlagnahmt; Streitbetroffenen; Stellungnahme; Zollpfandrecht; Verfügung; Forderungsverfügung; Verfahrens; Spezialitätsprinzip; Verlagerung
A-1531/2015AmtshilfeSicherstellung; Beschwerde; Sicherstellungsverfügung; Liegende; Beschwerdeführer; Amtshilfe; Umsatz; Bundes; Steuer; Umsatzsteuer; MWSTG; Recht; Angefochten; Einziehung; Verfahren; Forderung; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Vorliegenden; Urteil; Fragliche; Arrest; Schweiz; Betrag; Umsatzsteuerforderung; Ersuchen; Vertrag; Fraglichen
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