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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS180191
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS180191 vom 23.10.2018 (ZH)
Datum:23.10.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arresteinsprache
Schlagwörter : Arrest; Beschwerde; Arrestschuldnerin; Arresteinsprache; Recht; SchKG; Entscheid; Arrestgläubigerin; Partei; Urteil; Gesuch; Vorinstanz; Angefochten; Zahlung; Frist; Beschwerdefrist; Verfahren; Angefochtene; Arrestforderung; Nachfolgend; Wiederherstellung; Rechtsmittel; Parteien; Erwägung; Arresteinspracheentscheid; Beschwerdeverfahren; Begründung; Sistierung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 147 ZPO ; Art. 148 ZPO ; Art. 251 ZPO ; Art. 27 KG ; Art. 272 KG ; Art. 278 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:139 III 195;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180191-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss und Urteil vom 23. Oktober 2018

in Sachen

A. Architekten AG,

Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch B. ,

gegen

C. ,

Gesuchstellerin, Einspracheund Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X. ,

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2018 (EQ180050)

Erwägungen:
  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Gesuchstellerin, Einspracheund Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Arrestgläubigerin) beantragte mit Gesuch vom 5. März 2018 (act. 1, Poststempel) die Verarrestierung der Forderungen und Ansprüche der Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Arrestschuldnerin) gegenüber der D. , namentlich solche aus dem Vertrag (Architektenvertrag) vom 21. August 2014 zwischen der Arrestschuldnerin und der D. sowie aus der Vereinbarung vom 1. März 2018 zwischen diesen Parteien bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 31'196.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. September 2017 (vgl. act. 1). Mit diesem Vorgehen bezweckt die Arrestgläubigerin, die Sicherung von Ansprüchen, die sie aus dem Rechtsverhältnis zur Arrestschuldnerin als Arbeitnehmerin zu haben behauptet.

    2. Mit Urteil vom 8. März 2018 hiess das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch teilweise gut (vgl. act. 5, Geschäfts-Nr. EQ180030). Dagegen erhob die Arrestschuldnerin Einsprache (vgl. act. 45 E. 1 mit Verweis auf act. 8 f.) und erklärte mit Eingaben vom 9. und

      1. uli 2018, dass sie nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens alle Forderungen des Arrestgläubigers getilgt habe (vgl. act. 49 E. 1 mit Verweis auf act. 37

        S. 1 und act. 39 Rz. 4). Mit der Begründung, diese Darstellung decke sich mit jener der Arrestgläubigerin in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2018 (vgl. act. 33 und 34), entschied die Vorinstanz sodann was folgt (vgl. act. 45 [Aktenexemplar] =

        act. 47):

        1. Im Umfang von Fr.32'090.95 wird das Arresteinspracheverfahren gegenstandslos abgeschrieben.

        Demgemäss wird die Arrestforderung von Fr. 30'641.55 nebst Zins zu 5% seit 10. November 2017 zuzüglich Kosten abzüglich Fr. 32'090.95 reduziert im Arrestbefehl vom 8. März 2018 (Gesch.Nr. EQ180030; Arrest-Nr. , Betreibungsamt Zürich 4) mit Wirkung ab unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens, falls das Obergericht nichts anderes anordnet.

        Im Übrigen wird die Arresteinsprache abgewiesen und bleibt der Arrestbefehl bestehen.

        1. Die Spruchgebühr von Fr. 400.- wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

        2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zu bezahlen.

      4./5. Mitteilung / Rechtsmittel.

    3. Gegen dieses Urteil erhob B. für die Arrestschuldnerin mit Eingabe vom 21. September 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 42 i.V.m. act. 43b i.V.m. act. 46) Beschwerde mit folgenden, sinngemässen Anträgen:

      1. Es sei dem Beklagten eine Fristverlängerung von 10 Tagen nach seiner erwarteten Wiederherstellung, nach seiner voraussichtlichen Entlassung aus der USZ- [Abteilung] zu gewähren.

      2. Es sei das Urteil vom 22. August 2018 aufzuheben bzw. und/oder eventualiter zu sistieren.

      3. Es seien die Gerichtsgebühren zu 100% der Klägerin zu überbinden.

      4. Es sei der Klägerin keine Parteientschädigung zuzugestehen.

      5. Es sei vom Obergericht zu beurteilen, ob die erfolgte Arresteinsprache unter diesen Gegebenheiten überhaupt rechtens ist.

      6. Es sei die Klägerin wegen mehrstufiger Erpressung - im wahrscheinlich rechtsmissbräuchlichen Triadensystem - zu rügen.

      7. Es sei die Klägerin wegen mehrfachen Rufmordes und Diskriminierung zwecks Schädigung des Beklagten zu rügen.

      8a. Es sei der Beklagten eine Umtriebsentschädigung wegen Folgen von der Erpressungs-Tirade von mindestens Fr. 10'000.- zulasten der Klägerin zuzusprechen.

      8b. Es sei dem Beklagten eine Schadensabgeltung wegen schwerem Rufmord und Diskriminierung von mindestens Fr. 20'000.- zulasten der Klägerin zuzusprechen.

      9. Nach allfälligem Gerichtsentscheid aufgrund dieser vorsorglich eingereichten Beschwerde sei dem Beklagten ein substantieller Schriftenwechsel mit Zugeständnis, alle relevanten Dokumente als Beilagen einreichen zu dürfen, zuzugestehen.

      Alles zulasten der Klägerin und/oder ihres Rechtsvertreters.

    4. Das angefochtene Urteil wurde der Arrestschuldnerin am letzten Tag der Abholfrist am 11. September 2018 zugestellt (vgl. act. 43b). Die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321

      Abs. 2 ZPO) lief somit am 21. September 2018 ab. Die zweite Eingabe von

      B. vom 24. September 2018 (act. 50 und act. 51, Datum Poststempel) erfolgte daher nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist somit nicht zu beachten (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3).

    5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-43). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es obliegt dem Beschwerdefüh- rer, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begründungslast). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PS130072 vom 28. Mai 2013, E. 2.1 m.w.H.; siehe im Einzelnen auch BK ZPOSTERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff. und 22).

      An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.).

    2. Für das Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide bestimmt Art. 278 Abs. 3 SchKG, dass die Parteien neue Tatsachen geltend machen können. Ob nur echte Noven oder auch unechte Noven zuzulassen sind, kann mangels Relevanz im vorliegenden Fall offen bleiben.

    3. Gesuch um Erstreckung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist

In der Beschwerdeschrift vom 21. September 2018 bezeichnet B. die gestellten Anträge als vorsorglich und beantragt für die Arrestschuldnerin unter Verweis auf das eingereichte Attest eine Fristverlängerung von 10 Tagen nach der erwarteten Wiederherstellung, nach der voraussichtlichen Entlassung (von

A. ) aus der USZ-.... Zur Begründung führt B. aus, A. habe am

12. September 2018 einen gravierenden Kollaps erlitten und sei nicht mehr und noch nicht handlungsfähig (vgl. act. 46 S. 1).

      1. Soweit er damit für die Arrestschuldnerin die Erstreckung der Beschwerdefrist verlangen will, ist das Gesuch abzuweisen. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist eine Rechtsmittelfrist und damit eine gesetzliche Frist (vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG

        i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 ZPO); diese kann nicht erstreckt werden (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

      2. Hingegen können gesetzliche Fristen und somit auch Rechtsmittelfristen wiederhergestellt werden (vgl. BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 6). Davon ausgehend, dass B. für die Arrestschuldnerin sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung stellen wollte, ist Folgendes festzuhalten:

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt (vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Für ein Begehren um Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmittelfrist ist dies die Rechtsmittelinstanz. Die Frist beginnt zu laufen, wenn es der Partei objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, entweder persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung der Interessen zu beauftragen (vgl. Art. 148 ZPO; OGer ZH RU120046 vom

31. August 2012, E. I.2.; BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148

N 37 und 30). Ist bereits ein Endentscheid ergangen, so ist zusätzlich eine SechsMonats-Frist ab Rechtskraft des Endentscheids einzuhalten (vgl. Art. 148

Abs. 3 ZPO). Inhaltlich hat die säumige Partei glaubhaft zu machen, dass sie kein

oder lediglich ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO) und der Hinderungsgrund kausal für den Eintritt der Säumnis ist

(vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY, 2. Aufl. 2014, Art. 148 N 2). Im Begehren

sind die Wiederherstellungsgründe genau anzugeben und soweit möglich durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 148 N 27 m.w.H.).

Im beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 12. September 2018 bestätigt Prof. Dr. med. E. , Chefarzt [Abteilung], im Stadtspital Triemli Zürich,

dass A. aus medizinischen Gründen bis auf Weiteres nicht einvernahmefä- hig sei (vgl. act. 49/C). Im eingereichten Attest vom 12. September 2018 hält Dr. med. F. , Arzt für [Abteilung], zuhanden des Arbeitsgerichtes Zürich betreffend A. fest, dieser sei derzeit aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, seine Interessen und Rechte in Verhandlungen wahrzunehmen. Diese Einschränkung werde wohl nach aller Erfahrung noch etwa 3 Wochen bestehen (vgl. act. 49/D). B. fügt dazu an, nach gesicherter Wiederherstellung von

A. werde dieser umgehend an die Kammer gelangen und möglicherweise um eine Nachfrist von 10 Tagen bitten, um die vorsorgliche Beschwerde zu verbessern und zu komplettieren, wahrscheinlich auch um zusätzliche, relevante Beilagen eingeben zu können (vgl. act. 46 Erwägung 1). B. scheint eine Säumnis der Arrestschuldnerin darin zu erblicken, dass A. als einziger Zeichnungsberechtigter der Arrestschuldnerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, selber eine (rechtzeitige) Beschwerde für die Arrestschuldnerin zu verfassen.

Dem ist jedoch nicht so, zumal im Beschwerdeverfahren nicht A. Partei ist, sondern die Arrestschuldnerin und deren Fristen im Übrigen auch von Vertretern oder Hilfspersonen gewahrt werden können. Selbst wenn vorliegend aufgrund der eingereichten Beilagen davon auszugehen wäre, dass A. als einziger Zeichnungsberechtigter der Arrestschuldnerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, selber eine rechtzeitige Beschwerde für die Arrestschuldnerin zu verfassen, war es ihm doch offensichtlich möglich gewesen, B. zu bevollmächtigen. Die schriftliche Bevollmächtigung von B. zur

Wahrung der Interessen der Arrestschuldnerin datiert vom 17./18. September 2018 (vgl. act. 48); zuvor hatte B. für die Arrestschuldnerin am 11. September 2018 das angefochtene Urteil als Bevollmächtigter abgeholt (vgl. act. 46 S. 1 und act. 43b). B. reichte für die Arrestschuldnerin denn auch eine fristgerechte Eingabe (mit Anträgen, einer Begründung und Beilagen, vgl. act. 46-49/C-

H) ein, in welcher er anführt, A. habe ihm via Spracherkennungsprogramm (nur) einige Schlüsselargumente mitteilen können (vgl. act. 46 S. 1). Dass und inwiefern er seitens der Arrestschuldnerin durch A. nicht mehr oder noch nicht genügend habe instruiert werden können, ist unklar. Worin vor diesem Hintergrund die Säumnis bestehen soll, wäre von der Arrestschuldnerin in einem entsprechenden Fristwiederherstellungsgesuch genauer zu begründen, und ist hier nicht ersichtlich. Bleibt anzufügen, dass eine Säumnis auf jeden Fall nicht damit begründet werden könnte, dass die Partei einige (vorangehende) Tage am Tätigwerden gehindert gewesen sei, sofern in der verbleibenden Zeit die Frist noch hätte gewahrt werden können (oder tatsächlich gewahrt werden konnte). Denn eine Partei hätte zum vornherein keinen Anspruch darauf, dass ihr der ganze angesetzte Zeitraum für die Vornahme der Prozesshandlung (vorliegend die Frist zur Einreichung einer Beschwerde) tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. BARBARA MERZ, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 8 m.w.H.). Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist aufgrund dieses sinngemässen Gesuchs kommt somit von vornherein nicht in Frage.

Der Klarheit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass B. die Beschwerdeeingabe in Vertretung der Arrestschuldnerin und rechtzeitig eingereicht hat. Auch liegen keine Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit von B. vor, sodass dieser auch aus prozessrechtlicher Sicht berechtigt ist, die Arrestschuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. Art. 27 SchKG

i.V.m. § 11 Abs. 2 lit. b AnwG/ZH i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Einem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.

    1. Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung / Sistierung

      Weiter wird beantragt, es sei das Urteil vom 22. August 2018 aufzuheben bzw. und/oder eventualiter zu sistieren (vgl. act. 46 S. 1).

      1. Soweit der Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 22. August 2018 sich gegen den Inhalt des Entscheids richtet, ist darauf nachfolgend im materiellen Teil einzugehen (vgl. nachfolgend E. 3).

      2. Soweit damit die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden soll, wird dieser Antrag mit der vorliegenden Urteilsfällung gegenstandslos und ist zufolge dessen abzuschreiben. Der Aufschub der Vollstreckbarkeit des Arresteinspracheentscheides wäre aber ohnehin von Gesetzes wegen ausgeschlossen gewesen; die Beschwerde gegen diesen Entscheid hemmt die Wirkungen des Arrestes nicht (vgl. Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SchKG).

      3. Soweit damit die Sistierung des Beschwerdeverfahrens verlangt werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass eine Sistierung zwar möglich ist, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (vgl. Art. 126 ZPO).

Soweit die Sistierung darauf abzielen soll, dass das angefochtene Urteil keine rechtlichen Wirkungen zeitigt, ist auf das zur aufschiebenden Wirkung Gesagte (vgl. oben E. 2.4.2) zu verweisen.

Soweit die Sistierung darauf abzielen soll, dass nach der Genesung von

A. die Beschwerdeschrift ergänzt und/oder dieser weitere Unterlagen beigegeben werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist (vgl. oben E. 1.4) und weder eine Erstreckung noch eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Frage kommt (vgl. oben E. 2.3.1 f.).

Soweit mit dem Antrag bezweckt werden soll, dass A. nach seiner Genesung das Beschwerdeverfahren bzw. einen zweiten Schriftenwechsel selber führen könnte, ist festzuhalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren zum einen nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Zum anderen ist eine Beschwerdeantwort nicht einzuholen (vgl. oben E. 1.5), weshalb ein zweiter Schriftenwechsel zum vornherein entfällt.

Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Gesagten zum vornherein nicht zweckmässig, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

  1. Materielles

    1. Arrestbewilligung und -einsprache unterstehen dem summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Namentlich liegt ein Arrestgrund vor, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG).

    2. Mit der Arresteinsprache erhält der Schuldner die Gelegenheit, sich zur erteilten Arrestbewilligung nachträglich zu äussern und das Gericht zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetragenen Einsprachegründe neu zu überprüfen. Entschieden wird im Einspracheund allfälligen Rechtsmittelverfahren über die Wahrscheinlichkeit des Bestandes der Forderung, über das Vorliegen eines Arrestgrundes und über die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören und in der Schweiz belegen sind (vgl. BSK SchKG II-REISER, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 2 ff.).

    3. Wie eingangs bereits dargelegt (vgl. oben E. 1.2), schrieb die Vorinstanz das Arresteinspracheverfahren im Umfang der von der Arrestschuldnerin bewilligten Zahlung von Fr. 32'090.95 zufolge Gegenstandslosigkeit ab, wies die Arresteinsprache im Übrigen ab (vgl. act. 45, Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete die Arrestschuldnerin, die von der Arrestgläubigerin bezogene Spruchgebühr von

      Fr. 400.- dieser zu ersetzen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) sowie ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).

      Vorab ist festzuhalten, dass die Arrestschuldnerin nicht bestreitet, der Arrestgläubigerin Fr. 32'090.95 bezahlt zu haben, und auch nichts gegen den Entscheid der Vorinstanz vorbringt, das Arresteinspracheverfahren aufgrund dieser Zahlung soweit als gegenstandslos abzuschreiben, wie damit die Arrestforderung plus Zins plus Kosten getilgt wurde und das Rechtsschutzinteresse der Arrestgläubigerin an einer Sicherung entfallen ist (vgl. act. 45 Dispositiv-Ziffer 1 Absätze

      1 und 2). Vielmehr richtet sie sich mit ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, die Arresteinsprache im Übrigen bzw. soweit abzuweisen

      (vgl. act. 45 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 3), wie die Arrestforderung plus Zins plus Kosten aufgrund dieser Zahlung nicht getilgt worden sein sollte (vgl. nachfolgend

      E. 3.4.1) sowie gegen die Kostenund Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten (vgl. nachfolgend E. 3.4.3).

          1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Arresteinsprache damit, dass die Arrestschuldnerin den Widerstand gegen das Vorliegen einer Arrestforderung, eines Arrestgrundes und des Vorhandenseins von ihr gehörenden Arrestgegenständen aufgegeben habe, weil die Zahlung die verarrestierte Forderung übersteige. Soweit die Arrestforderung und Kosten nicht vollumfänglich beglichen seien, sei die Arresteinsprache daher abzuweisen (vgl. act. 45 E. 2).

            Die Arrestschuldnerin hält dem entgegen, die Voraussetzungen für eine Arrestlegung seien in keinem Punkt gegeben gewesen. Zur Begründung bringt sie jedoch einzig vor, der Beklagte (gemeint ist A. ) habe ja (als schwer kranker hospitalisierter Arbeitgeber) nicht fliehen können und würde nie Vermögenswerte abziehen (vgl. act. 46 Erwägungen 2 und 5).

            Die Arrestschuldnerin übersieht vorab, dass nicht A. , sondern die

            A. Architekten AG, also sie selber, Arbeitgeberin und Arrestschuldnerin im Arrestverfahren ist. Ob der Arrestgrund glaubhaft gemacht wurde und die Vorinstanz die Arresteinsprache zu Recht in dem Umfang, wie das Arresteinspracheverfahren nicht bereits gegenstandslos worden war, abgewiesen hat, wä- re sodann nur dann von Relevanz, wenn das Arresteinspracheverfahren

            nicht vollumfänglich gegenstandslos geworden ist bzw. mit der Zahlung von Fr. 32'090.95 nicht bereits die gesamte Summe von Arrestforderung plus Zins

            plus Kosten getilgt wurde. Die Arrestschuldnerin bringt jedoch vor, der Arrestgläu- biger habe mit dem Arrest-Überfall mehr abgesahnt, als ihm zugestanden hät- te (vgl. act. 46 Erwägung 2). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Arrestschuldnerin noch geltend machen will, es sei mit ihrer Zahlung von Fr. 32'090.95 noch nicht die gesamte Arrestforderung plus Zinsen plus Kosten getilgt worden. Die Arrestschuldnerin scheint vor diesem Hintergrund denn auch vielmehr beanstanden zu wollen, dass sie zur Zahlung genötigt worden sei, der Arrest daher ungerechtfertigt und rechtsmissbräuchlich sei (vgl. dazu sogleich E. 3.4.2) und ihr dann auch noch die Prozesskosten auferlegt worden seien (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.2).

          2. Die Arrestschuldnerin macht zur Zahlung, welche zur Abschreibung der Einsprache durch die Vorinstanz im entsprechenden Umfang führte, geltend, der Grund für die Zahlung sei gewesen, dass A. erpresst worden sei und dieser aus gesundheitlichen Gründen habe nachgeben müssen (vgl. act. 46 Erwägungen 2 ff.). Die Arrestgläubigerin habe um ihre Liquiditätsprobleme gewusst, sie sei immer entlöhnt worden und habe just im Moment der Einigung mit der D. (D. ) mit dem Arrest zugeschlagen, um mehr absahnen zu können, als ihr zugestanden habe. Der Arrest sei nicht gerechtfertigt gewesen und dazu dagewesen, um mit der Rechtsöffnung und der Konkursandrohung zusammen die fast perfekte legale Erpressung durchziehen zu können. Deshalb solle die Arrestverfügung als rechtsmissbräuchlich gerügt werden und auch das letzte Urteil in dieser Sache annulliert werden (vgl. act. 46 Erwägung 2). Damit macht sie mit anderen Worten einzig geltend, sie habe sich genötigt gesehen, der Arrestgläubigerin wegen der Arrestlegung mehr zu bezahlen, als ihr zugestanden hätte.

            Dazu ist vorab festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Arresteinspracheentscheid ist und andere Entscheide nicht angefochten sind. Soweit die Arrestschuldnerin sich bei diesen Ausführungen darauf beschränkt, ihre Sicht der Dinge und die Hintergründe der Zahlung darzulegen, setzt sie sich mit der Begründung im angefochtenen Arresteinspracheentscheid nicht auseinander bzw. geht sie über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus. Damit kommt die Arrestschuldnerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben E. 2.1) nicht nach, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführungen inhaltlich gesehen nicht eingegangen werden kann. Es bleibt unklar, was ihrer Ansicht nach am angefochtenen Entscheid falsch sein soll, zumal sie die Zahlung an sich gerade nicht bestreitet und sogar einräumt, sie hätte die Arrestgläubigerin ausbezahlt, wenn ihr diese mit dem Arrest-Überfall nicht zuvor gekommen wäre (vgl. act. 46 Erwägung 2).

            Eine Rechtsmissbräuchlichkeit läge überdies nur dann vor, wenn mit der Arrestlegung ein Ziel verfolgt würde, welches mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätte (vgl. KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 22

            N 2d). Da die Arrestschuldnerin aber wie gesehen selber vom Bestand der Arrestforderung ausgeht und einzig vorbringt, sie habe der Arrestgläubigerin wegen der Arrestlegung nun mehr bezahlt, als ihr zugestanden hätte, ist eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ersichtlich.

            Soweit die Arrestgläubigerin geltend machen will, es habe sich um einen ungerechtfertigten Arrest gehandelt, aus dem ihr einen Schaden erwachsen sei, und/oder sie habe unter dem Druck des Arrestes mehr bezahlt, als der Arrestgläubigerin zugestanden hätte, ist es ihr unbenommen, dies - nötigenfalls auf dem Klageweg - gegenüber der Arrestgläubigerin geltend zu machen. Im summarischen Beschwerdeverfahren ist dies hingegen nicht zu klären, zumal es hier einzig das angefochtene Urteil der Vorinstanz betreffend Abschreibung des Verfahrens und die Abweisung der Arresteinsprache im Übrigen geht.

            Bleibt anzumerken, dass es mangels vorgängiger Anhörung einer Arrestschuldnerin in der Natur eines Arrestes liegt, dass dieser überfallartig erfolgt.

          3. Soweit die Arrestschuldnerin geltend macht, es sei nicht einzusehen, weshalb sie Gebühren und eine Parteientschädigung zahlen solle, da das Arrestverfahren rechtsmissbräuchlich gewesen sei (vgl. act. 46 Erwägung 3 und 4), ist auf das soeben in E. 3.4.2 Gesagte zu verweisen.

            Zu den Kostenund Entschädigungsfolgen des Arresteinspracheentscheides bleibt erklärend anzufügen, dass die Vorinstanz die Prozesskosten in dem Umfang, in welchem sie die Arresteinsprache der Arrestschuldnerin abwies und diese daher unterlag, der Arrestschuldnerin auferlegen durfte (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In dem Umfang, in welchem das Arresteinspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde, konnte die Vorinstanz die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und namentlich auch berücksichtigen, wer das Verfahren veranlasste. Da die Arrestschuldnerin das Arrestverfahren durch die späte Zahlung veranlasste, obwohl sie selber davon ausgeht, dass die

            Arrestforderung bestand, ist die vollumfängliche Prozesskostenauflage zu ihren Lasten nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre die vollumfängliche Prozesskostenauflage zulasten der Arrestschuldnerin selbst dann gemäss gängiger Praxis noch zu rechtfertigen gewesen, wenn das Arresteinspracheverfahren nicht vollumfänglich gegenstandlos geworden und die Arresteinsprache noch in Bezug auf einen betragsmässig geringen Umfang gutzuheissen gewesen wäre.

          4. Soweit die Arrestschuldnerin geltend machen will, es lägen strafrechtlich relevante Tatbestände vor, und darum ersucht, die Arrestgläubigerin sei wegen Erpressung und mehrfachen Rufmords sowie Diskriminierung zu rügen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die zweite Zivilkammer des Obergerichtes Zürich als zuständige Instanz für Beschwerden gegen Arresteinspracheentscheide für die Beurteilung jedwelcher strafrechtlicher Aspekte und Sanktionen nicht zuständig ist. Zum ungerechtfertigten Arrest kann auf das bereits dazu Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 3.4.2).

          5. Soweit die Arrestschuldnerin einen Schadenersatzund/oder Genugtuungsanspruch geltend machen will, ist die Beschwerdeinstanz hierfür ebenfalls nicht zuständig (zumindest nicht in erster Instanz und nicht im summarischen Verfahren). Die Beschwerdeinstanz hat im summarischen Beschwerdeverfahren einzig die Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid zu beurteilen. Auf die Begehren der Arrestschuldnerin um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wegen Folgen von der Erpressungs-Tirade von Fr. 10'000.- und einer Schadensabgeltung wegen schwerem Rufmord und Diskriminierung von Fr. 20'000.- ist somit zum vornherein nicht einzutreten.

      3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit bleibt es beim angefochtenen Urteil.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Entscheide, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO genannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summari-

      sche Verfahren der ZPO gilt. Gemäss GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (vgl. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. zum Ganzen BGE 139 III 195 ff., E. 4).

      Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 30'641.55 ist die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Arrestschuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Arrestschuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Arrestgläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

  2. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

  3. Der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

  4. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

  5. Auf die Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.- und einer Schadensabgeltung von

    Fr. 20'000.- wird nicht eingetreten.

  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

  4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 46), sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 4 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt

Fr. 30'641.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

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