Zusammenfassung des Urteils RT190032: Obergericht des Kantons Zürich
Die Klägerin beantragte die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung, die bereits beglichen wurde. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Forderungen der Klägerin beglichen hat und das Verfahren abgeschrieben wird. Die Klägerin erhob Beschwerde bezüglich der Spruchgebühr und der Entschädigungsfolgen. Das Gericht entschied, dass die Beklagte der Klägerin die Gerichtskosten bereits erstattet hatte, was die Klägerin bestritt. Die Beschwerde der Klägerin wurde teilweise gutgeheissen, und die Beklagte wurde zur Erstattung des Vorschusses und zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. Der Richter war männlich, die Gerichtskosten betrugen CHF 100, die unterlegene Partei war eine Firma (d), und die Partei war das Obergericht des Kantons Zürich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT190032 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 24.05.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) |
Schlagwörter : | Recht; Partei; Parteien; Vertretung; Gericht; Parteientschädigung; Vorinstanz; Betreibung; Zahlung; Rechtsöffnung; Entschädigung; Betreibungs; Forderung; Gerichtskosten; Verfahren; AnwGebV; Verfügung; Beklagten; Ziffer; Streitwert; Entscheid; Sinne; Entschädigungsfolge; SchKG; Kostenvorschuss; önne |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 27 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 68 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 113 III 109; 139 III 195; 144 III 164; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi
Urteil vom 24. Mai 2019
in Sachen
AG,
Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenund Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 436.70 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2018; Urk. 4/5), unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; Urk. 1). Nachdem die Parteien zur mündlichen Stellungnahme auf den 28. Februar 2019 vorgeladen worden waren (vgl. Urk. 6), orientierte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 das Gericht darüber, dass sie die Forderung vollumfänglich beglichen habe (Urk. 8). Ihrem Schreiben legte sie eine Quittung über eine Zahlung an die Klägerin im Betrag von Fr. 609.30 bei (Urk. 10/3). Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 bestätigte die Klägerin, dass die Forderung zwischenzeitlich beglichen worden sei, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens infolge Klageanerkennung - unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 14). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 21. Februar 2019 folgende Verfügung (Urk. 17 S. 4 f. = Urk. 21 S. 4 f.):
Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte der Klägerin Fr. 609.30 bezahlte. Damit sind die Forderungen der Klägerin gemäss vorliegendem Rechtsbegehren samt Betreibungskosten gedeckt.
Das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2018) wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
Die auf den 28. Februar 2019 angesetzte Verhandlung findet nicht statt.
Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.-.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie sind mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird im Weiteren vorgemerkt, dass die Beklagte durch ihre Zahlung an die Klägerin dieser die Gerichtskosten bereits vollständig ersetzte. Im die Kosten übersteigenden Umfang von Fr. 50.wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtsmittel: Beschwerde; Frist 10 Tage; ohne Stillstand]
2. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2):
1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) sei betreffend Spruchgebühr (Ziffer 5 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr von Fr. 100.00 von dem von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. Der kostenübersteigende Kostenvorschuss von Fr. 50.00 sei der klagenden Partei direkt zurückzuerstatten.
Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) betreffend Spruchgebühr (Ziffer 5 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) sei betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 6 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 353.25 (Fr. 308.00 Honorar, Fr. 20.00 notwendiger Auslagenersatz, Fr. 25.25 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 6 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 225.- (Urk. 27 und Urk. 28) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. April 2019 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 29). Diese Verfügung konnte der Beklagten am 3. Mai 2019 zugestellt werden (Urk. 29, Anhang). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingereicht.
1. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Ausserdem sind Entscheide über die Rechtsöffnung (Art. 80-84 SchKG) ohnehin nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3).
Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung im Rahmen der Kostenbeschwerde (Urk. 20 S. 2) verstösst nicht gegen das Novenverbot (OGer ZH RT140176 vom 26. März 2015, E. II/1). Die Klägerin hat vor Vorinstanz den grundsätzlichen Antrag auf Entschädigung gestellt (Rechtsbegehren Ziff. 2, Urk. 1
S. 2). Deren nachträgliche, für die Geltendmachung des Beschwerdegrundes notwendige Bezifferung stellt keine Klageänderung in der Hauptsache dar und ist damit im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 326 N 3).
Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben jedoch das von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren eingereichte Schreiben vom
8. Oktober 2018 (Urk. 24/3) sowie die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 20 Rz 10, S. 4 f.).
Die Klägerin beanstandet mit ihrer Beschwerde zunächst die vorinstanzliche Annahme, die Beklagte habe durch ihre Zahlung an die Klägerin die Gerichtskosten bereits vollständig ersetzt. Die Gerichtskosten von Fr. 100.seien kein Bestandteil der ausstehenden und geltend gemachten Forderung gewesen, weshalb die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ausgegangen sei. Zudem habe weder die Klägerin noch die Beklagte behauptet, dass die Gerichtskosten in der Zahlung von Fr. 609.30 enthalten seien. Auch sei die Verrechnung der Fr. 100.an die Gerichtskosten von keiner Partei ersucht worden. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom
13. Februar 2019 lediglich angemerkt, dass die geltend gemachte Forderung beglichen worden sei. Der Betrag der Gerichtskosten könne insbesondere auch deshalb nicht in der Zahlung enthalten sein, da die Spruchgebühr bei Überweisung des Betrages durch die Beklagte noch nicht definiert gewesen sei. Die Annahme, dass mit erfolgter Zahlung der Beklagten auch die von der Klägerin vorgeschossenen Gerichtskosten entschädigt worden seien, gründe auf einer falschen Sachverhaltsannahme der Vorinstanz. Indem die Vorinstanz fälschlicherweise von einer Verrechnung ausgegangen sei, obwohl dies von keiner Partei behauptet, geschweige denn verlangt worden sei, habe sie ausserdem die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO verletzt (Urk. 20 Rz 12 und Rz 15 f., S. 5-7).
Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, mit der Zahlung von Fr. 609.30 habe die Beklagte die Hauptforderung von Fr. 436.70 und die Betreibungskosten von Fr. 53.30 gemäss vorliegendem Rechtsbegehren beglichen. Es verbleibe eine Differenz von Fr. 119.30 (Urk. 21 E. I/5, S. 3). Die Spruchgebühr von Fr. 100.sei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Sie sei aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen, dieser aber von der Beklagten zu ersetzen. Mit dem Differenzbetrag von Fr. 119.30 habe die Beklagte der Klägerin die Gerichtskosten bereits zurückerstattet (Urk. 21 E. II/1, S. 3).
Gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon vom
2. Oktober 2018 setzte die Klägerin eine Gesamtforderung von Fr. 556.in Betreibung, bestehend aus Fr. 436.70 (Rechnung ... für Werbung in der C. - Zeitung sowie Pfändung-Verlustschein vom 20.11.2014 [ ]), Fr. 83.30 (Verzugsschaden gemäss Art. 103/106OR) und Fr. 36.- (Adressabklärungskosten CRIF; Urk. 4/5). Im Zahlungsbefehl sind des Weiteren Betreibungskosten von Fr. 53.30 aufgeführt (Urk. 4/5). Mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren verlangte die Klägerin nicht für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, sondern nur für die im Verlustschein vom
20. November 2014 verurkundete Forderung von Fr. 436.70 (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/6). Die Beklagte reichte vor Vorinstanz zusammen mit der bereits erwähnten Quittung eine durch Unterschrift bekräftigte Erklärung vom 11. Januar 2019 ins Recht, in welcher sie die in Betreibung gesetzte Forderung, Betreibungs-Nr. ... des Betreibungsamtes Effretikon anerkannte (Urk. 10/3). Da Gegenstand der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon nicht bloss die Hauptforderung von Fr. 436.70, sondern wie gesehen weitere Forderungen von gesamthaft Fr. 119.30 waren, anerkannte die Beklagte mit ihrer Unterschrift, der Klägerin insgesamt Fr. 556.zu schulden. Mit ihrer am 11. Januar 2019 erfolgten Zahlung beglich sie diesen Betrag zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 53.30 und mithin die Gesamtforderung von Fr. 609.30 (vgl. Urk. 10/3). Die vorinstanzliche Feststellung, es verbleibe eine Differenz von Fr. 119.30, ist daher aktenwidrig. Dass eine solche Differenz bestünde bzw. dass die Beklagte der Klägerin die Gerichtskosten mit diesem Differenzbetrag bereits zurückerstattet hätte, wurde im
Übrigen auch von keiner Partei geltend gemacht. Nach dem Beibringungsgrundsatz ist das Gericht in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren wie dem vorliegenden an die Tatsachen gebunden, welche die Parteien vorbringen. Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (ZK ZPOSutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 12). Insofern hat die Vorinstanz mit ihrer Annahme, die Beklagte habe der Klägerin die Gerichtskosten bereits zurückerstattet, sowohl den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 lit. b ZPO) als auch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt und damit das Recht unrichtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde der Klägerin ist daher mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. Entsprechend ist die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben, als dass damit davon Vormerk genommen wurde, dass die Beklagte durch ihre Zahlung an die Klägerin dieser die Gerichtskosten bereits vollständig ersetzt habe. Stattdessen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 100.zu ersetzen.
Zu den Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, der Beizug eines Rechtsanwalts sei vorliegend nicht notwendig, zumal einerseits davon auszugehen sei, dass in einem Betreibungsund Konkursverfahren in der Regel nicht derart schwierige Probleme auftauchten, die ein Verfahrensbeteiligter nicht selbst unter Mithilfe des Amtes, das die Interessen aller am Verfahren Beteiligten wahrnehmen müsse, lösen könnte und andererseits sämtliche Formulare des SchKG ausführliche und verständliche Erklärungen enthielten. Demgemäss sei Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO vorliegend nicht anwendbar. Überdies liege auch kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor. Entsprechend sei der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 21 E. II/2, S. 3 f. mit Verweis auf BSK SchKG I-Roth/Walther, Art. 27 N 14).
Hiergegen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, im Rahmen der Zusprechung einer Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig gewesen sei (mit Verweis auf BGer 5A_391/2017 vom 13. Februar 2018,
E. 3.5). Dass der Nachweis der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht erbracht werden müsse, ergebe sich auch aus Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, zumal in dieser Bestimmung Anwaltskosten gesondert aufgeführt seien, womit sie nicht als notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO qualifiziert würden. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO dürfe sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Im Unterschied zur unentgeltlichen Prozessführung setze Art. 68 Abs. 1 ZPO nicht voraus, dass der Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig sei. Daher habe es der Klägerin - unabhängig von der Schwierigkeit der sich stellenden rechtlichen Probleme freigestanden, für das Rechtsöffnungsverfahren einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Klägerin selber professionell mit der Einbringung von Forderungen befasse. Eine anwaltlich vertretene Partei müsse bei ihrem prozessualen Obsiegen per se eine Parteientschädigung erhalten. Diesbezüglich stehe dem Gericht kein Ermessen zu. Da der Aufwand des von der Klägerin mandatierten Rechtsanwalts durch die Interessenwahrung im Rechtsöffnungsverfahren entstanden sei, seien die Vertretungskosten in kausaler Weise zum Verfahren entstanden und daher durch die unterliegende Beklagte zu vergüten (mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz der Klägerin trotz berufsmässiger Vertretung keine Parteientschädigung zugesprochen habe, habe sie Art. 95 Abs. 3 ZPO unrichtig angewandt (Urk. 20 Rz 18 ff., S. 7 f.).
Die Vorinstanz stützt ihre Begründung im Wesentlichen auf eine Kommentarstelle zu aArt. 27 SchKG (vgl. vorstehend Ziff. 3.1). Gemäss aArt. 27 Abs. 3 Satz 2 SchKG durften die Kosten der (gewerbsmässigen) Vertretung nicht dem Schuldner überbunden werden. Auch dies bezog sich jedoch nur auf das eigentliche Vollstreckungsverfahren vor den Betreibungsund Konkursbehörden, nicht hingegen auf einzelne Inzidenzprozesse, wie zum Beispiel das Rechtsöffnungsverfahren (BGE 113 III 109, E. 3b m.w.H.; vgl. auch Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 18 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 72 und N 74). Im revidierten, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen und neu gefassten Art. 27 Abs. 2 SchKG wird nunmehr klargestellt, dass die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungsund Konkursämtern nicht der Gegenpartei überbunden werden dürfen. Im Rechtsöffnungsverfahren werden Parteientschädigungen gestützt auf die Art. 95 ff. ZPO festgelegt und somit nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ausgerichtet (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren] vom 29. Oktober 2014 [BBl 2014 S. 6669 ff.], S. 8676 f.; BSK SchKG EBStaehelin, Art. 84 ad N 72).
In BGE 144 III 164 hat sich das Bundesgericht erstmals zur Frage geäussert, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten berufsmässigen Vertretung (ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen darf. Das Bundesgericht hat dazu im Wesentlichen erwogen, der Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO enthalte keinen Vorbehalt, wonach die Zusprechung einer Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung davon abhängen würde, dass die Vertretung als solche notwendig gewesen sei. Dies im Gegensatz zur Regelung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, bei welcher gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu prüfen sei, ob eine anwaltliche Vertretung überhaupt nötig erscheine. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen könne. Diese Befugnis wür- de faktisch unterlaufen, wenn eine Partei im Vorfeld eines Prozesses damit rechnen müsste, dass sie selbst im Falle ihres Obsiegens keinen Beitrag an die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung zugesprochen erhalten würde. Die betroffene Partei trüge damit ein zusätzliches Kostenrisiko, während die Gegenpartei trotz ihres Unterliegens von einem Kostenrisiko entlastet würde. Eine Rechtfertigung für diese Entlastung bestehe nicht, sehe doch Art. 106 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen habe. Ferner möge zwar der Beizug einer Fachperson als Vertreterin insbesondere bei vom Streitwert her kleineren inhaltlich nicht sehr schwierigen Fällen retrospektiv als unnötig erscheinen. Dies bedeute aber nicht, dass bereits im Vorfeld eines Prozesses abgeschätzt werden könnte hätte abgeschätzt werden können, dass die Streitsache einfach bleibe. Würde die Notwendigkeit einer berufsmässigen Vertretung diesfalls in Abrede gestellt, so würde verkannt, dass auch in solchen Fällen die Prozesschancen durch den Beizug einer Fachperson als Vertreterin in der Regel
verbessert würden. Auch könne es nicht angehen, Personen, denen spezifische Sachbzw. juristische Kenntnisse unterstellt werden dürften, ohne klare gesetzliche Grundlage und ohne sachliche Notwendigkeit vor die Alternative zu stellen, ihren Prozess entweder selber zu führen das unwägbare Risiko einzugehen, dass ihnen bei Beizug eines berufsmässigen Vertreters eine Parteientschädigung selbst im Falle des Obsiegens versagt bleiben könnte, und zwar mit der Begrün- dung, sie hätten den Prozess selbst günstiger und ebenso gut selber führen kön- nen. Auf die Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abzustellen hätte ausserdem eine massive Rechtsunsicherheit zur Folge. Die ohnehin von Ermessensentscheiden geprägte Praxis der Zusprechung von Parteientschädigungen würde durch die zusätzliche Unsicherheit belastet, in welchen Fällen und unter welchen Umständen der Beizug einer berufsmässigen Vertretung unter dem Gesichtspunkt des Kostenrechts als unnötig erachtet werden könnte müsste. Aus all diesen Gründen so die Schlussfolgerung des Bundesgerichts sei im Rahmen von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die berufsmässige Vertretung effektiv nötig gewesen sei (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 164, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur bisherigen gleichen Praxis der Kammer OGer ZH RT170149 vom 14. November 2017, E. 6.1; OGer ZH RT180012 vom 13. April
2018, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aufgrund der Einfachheit des Falles eine berufsmässige Vertretung für unnötig befunden und der Klägerin in der Folge eine Parteientschädigung verwehrt. Wie aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung jedoch unmissverständlich hervorgeht, stellt der Umstand, dass es um ein relativ einfaches Rechtsöffnungsverfahren ging, keinen genügenden Grund dar, um eine berufsmässige Vertretung als unnötig zu qualifizieren. Der Beizug einer berufsmässigen Vertretung als solcher kann auch nicht als Verursachung unnötiger Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO erachtet werden. Als unnötig können höchstens einzelne vom Vertreter getätigte Aufwendungen qualifiziert werden (BGE 144 III 164, E. 3.5). Da die Notwendigkeit einer berufsmässigen Vertretung im Rahmen von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO nicht zu prüfen ist, darf eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung auch in einfachen Fällen nicht abgesprochen werden. Indem die Vorinstanz der obsiegenden Klägerin keine Parteientschädigung zusprach, hat sie demnach das Recht unrichtig angewandt. Die Beschwerde der Klägerin ist daher auch mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen.
Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 139 III 195 E. 4.3). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 20 Rz 7, S. 3) vor Vorinstanz keine Kostennote eingereicht. Im Beschwerdeverfahren macht sie eine Entschä- digung von Fr. 353.25 (Fr. 308.- Honorar, Fr. 20.- notwendiger Auslagenersatz und Fr. 25.25 Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 20 S. 2 und S. 9).
Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert, die Verantwortung des Anwalts, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Gebühr primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Die streitwertabhängigen Gebührenansätze der AnwGebV basieren auf dem Gedanken der Mischrechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädigungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 14). Anders als im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient üblich, bildet der zeitliche Aufwand mithin nicht die Grundlage der Bemessung des Honorars, sondern dient der Kontrolle der Angemessenheit der aufgrund anderer Kriterien festgesetzten Entschädigung (OGer ZH PD160005 vom 26. Oktober 2016, E. II.4.2). Konkret kann die streitwertabhängige Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) um bis zu einem Drittel erhöht ermässigt werden, wenn die Verantwortung der Zeitaufwand der Vertretung die Schwierigkeit des Falls besonders hoch tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach der Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV
wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht herabgesetzt.
Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 436.70 beläuft sich die Grundgebühr auf Fr. 109.- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Bemessungsrahmen für die Parteientschädigung liegt demnach unter Hinweis auf die im Summarverfahren anwendbare Ermässigung (§ 9 AnwGebV) und die Anpassung an besondere Umstände des Einzelfalls (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) zwischen Fr. 15.- und Fr. 109.-.
Die vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnung weist keinen hohen Schwierigkeitsgrad auf. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist durch einen Verlustschein ausgewiesen (Urk. 4/6) und deren Identität mit der im Zahlungsbefehl bezeichneten Forderung erstellt (Urk. 4/5). Einzig die Berechtigung daran hatte die Klägerin näher auszuführen, wobei deren Nachweis durch die Abtretungserklärung vom 15. Mai 2018 ohne Weiteres erbracht werden konnte (Urk. 4/2). Die rund dreiseitige Eingabe zur Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs enthält keine Ausführungen, welche sich nicht auch aus den Beilagen ergeben (Urk. 1). Für das Einholen der Instruktion bei der Klägerin, die Prüfung der Unterlagen (Urk. 4/2-6), das Erarbeiten der Rechtsschrift (Urk. 1) und der Eingabe vom
13. Februar 2019 (Urk. 14) sowie für die Durchsicht der Abschreibungsverfügung (Urk. 17) erscheint jedoch bei standesgemässer Sorgfalt der von der Klägerin geltend gemachte Zeitaufwand von 1.4 Stunden (vgl. Urk. 20 Rz 25, S. 9) auch unter Berücksichtigung der einfachen Sachlage und verhältnismässig geringen Verantwortung ohne Weiteres angemessen. Es liegt daher auf der Hand, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Zeitaufwand und Streitwertgebühr besteht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands des Anwalts erscheint es insgesamt als angemessen, die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 350.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 350.- (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
Da beide Hauptanträge der Klägerin gutgeheissen werden, obsiegt die Klägerin im Beschwerdeverfahren. Zwar entgeht die Beklagte den Kostenund Entschädigungsfolgen nicht dadurch, dass sie sich im Beschwerdeverfahren eines Antrags enthält (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz 1564), allerdings wurde das Verfahren durch das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz veranlasst, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 225.- (Urk. 28) ist ihr durch die Obergerichtskasse zurückzuzahlen. Der Staat schuldet in solchen Fällen keine Entschädigung (vgl. OGer ZH PS110126 vom 19. Juli 2011, E. 8; OGer ZH RU110038 vom 12. März 2012, E. 6). Mangels Beschwerdeantwort und Identifikation mit der angefochtenen Verfügung schuldet auch die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung (Seiler, a.a.O.).
Es wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie sind mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 100.zu ersetzen. Im die Kosten übersteigenden Umfang von Fr. 50.wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 350.zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 453.25.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi versandt am:
sf
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