1 The following persons may refuse to testify:
2 The right to refuse to testify under paragraph 1 letters a and f remains valid if the marriage is dissolved or if in the case of a foster family46, the foster relationship no longer applies.
3 A registered partnership is deemed equivalent to marriage.
4 The right to refuse to testify ceases to apply if:
45 Amended by Annex No 2 of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Protection), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
46 Art. 4–11 of the Ordinance of 19 Oct. 1977 on the Placement of Children in Foster Care and for Adoption (SR 211.222.338).
47 Amended by No III of the FA of 30 Sept. 2011, in force since 1 July 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
48 SR 311.0
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB180253 | Gewerbsmässiger Betrug und Widerruf | Schuldig; Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Vorinstanz; Privatklägerin; Schädigt; Geschädigte; Frauen; Verteidigung; Bedingte; Aussage; Freiheitsstrafe; Recht; Opfer; Berufung; Bedingten; Geschädigten; Kanton; Teilweise; Staatsanwaltschaft; Gutachten; Ckung; Region; Kantons; Betrug; Massnahme; Beziehung |
ZH | UD140001 | Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Aussage; Zeuge; Polizei; Zeugnisverweigerungsrecht; Verein; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Person; Polizeibeamte; Einvernahme; Verfahren; Sterbebegleiter; Kantons; Mitglied; Rechtsmittel; Staatsanwalt; Freitodbegleitung; Rechtlich; Beschuldigte; Schmid; Akten; Rechtliche; StPO |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2020.17 (AG.2021.53) | Verletzung der Verkehrsregeln (6B_235/2021) | Berufung; Berufungskläger; Strafakten; Messprotokoll; Werden; Worden; Person; Fahrzeug; Verfahren; Kantons; Lenker; Messung; Berufungsverhandlung; Geschwindigkeit; Strafgericht; Kantonspolizei; Urteil; Welche; Radarbild; September; Dieser; Strassen; Stellung; Verfahrens; Plädoyer; Treffe; Vorliegend; Strassenverkehr; Gestellt; Berufungsklägers |
BS | SB.2018.91 (AG.2021.123) | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes | Schuldig; Beschuldigte; Kokain; Fingerling; Beschuldigten; Stellt; Fingerlinge; Werden; Lieferung; Fahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; Gemäss; Kilogramm; Wiesen; Worden; Kurier; Abnehmer; Halten; Erstellt; Berufung; Welche; Bezeichnung; Geliefert; Strafgericht; Bekannt; Nachgewiesen; Telefonüberwachung; Auszugehen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 9 (6B_1468/2019) | Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4). | Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2021.13, BP.2021.31 | Beschwerde; öffnen; Hinzufügen; Filter; Siegelung; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahrens; Durchsuchung; Akten; Entscheid; Verfahrensakten; Entscheide; Recht; Urteil; Behörde; FINMA; Interesse; Auskünfte; Geheimhaltung; Papiere; Verdacht; Untersuchung; Urteile; Rechtlich; Geschützte | |
RR.2019.348 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRGS). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Bundes; Lautend; Verfahren; Rechtshilfe; Triage; Unterlagen; Konto; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Verfahrensakten; Sichergestellt; Gestellten; Akten; Schwedische; Wirtschaftlich; Schlussverfügung; Verfügung; Sichergestellten; Gehör; Beschwerdeführerin; Schwedischen; Anwalt; Ersucht; Bundesstrafgericht; OStA |