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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2019.348
Datum:20.07.2020
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRGS).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Bundes; Lautend; Verfahren; Rechtshilfe; Triage; Unterlagen; Konto; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Verfahrensakten; Sichergestellt; Gestellten; Akten; Schwedische; Wirtschaftlich; Schlussverfügung; Verfügung; Sichergestellten; Gehör; Beschwerdeführerin; Schwedischen; Anwalt; Ersucht; Bundesstrafgericht; OStA
Rechtsnorm: Art. 168 StPO ; Art. 171 StPO ; Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 30 VwVG ; Art. 321 StGB ; Art. 5 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:115 V 297; 126 I 97; 126 II 258; 130 II 14; 130 II 193; 132 V 387; 135 III 410; 138 IV 40; 139 II 404; 139 II 65; 141 IV 249; 142 IV 250; 143 IV 91; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.348

Entscheid vom 20. Juli 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin

2. Zwangsmassnahmengericht,

Vorinstanz

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)


Sachverhalt:

A. Die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität führt gegen B., C., D. und A. ein Strafverfahren wegen schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung nach schwedischem Recht. Ihnen wird vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2015 bis heute zum Nachteil des Pensionskassensystems in Schweden einen Deliktsbetrag von rund SEK 300 Mio. ertrogen bzw. unterschlagen zu haben. In diesem Zusammenhang gelangten die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2017, ergänzt zuletzt am 2. September 2019, an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten der Beschuldigten sowie um Erhebung und Übermittlung von Bankunterlagen zu den darin bezeichneten Bankkonten. Des Weiteren wurde um Teilnahme von Vertretern der schwedischen Strafverfolgungsbehörde an den Rechtshilfemassnahmen ersucht (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.01-1.0.10.1).

B. Am 9. Januar 2018 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Kanton Schwyz zum Leitkanton und betraute die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA») mit der Ausführung des Ersuchens (Verfahrensakten OStA, Urk. 2.0.01).

C. Mit Eintretensverfügungen vom 24. Mai, 28. Juni und 9. Juli 2018 entsprach die OStA dem Rechtshilfeersuchen und forderte die Bank E. sowie die Bank F. am 26. Oktober 2018 auf, ihr Unterlagen zu den darin bezeichneten Konten einzureichen. Zudem gestattete die OStA den schwedischen Beamten die Teilnahme an den Hausdurchsuchungen, wobei mit dem Vollzug des Ersuchens die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA») beauftragt wurde (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.3.01-0.3.03). Die Banken kamen der Aufforderung der OStA am 14. und 17. Mai 2018 nach.

D. Die StA verfügte am 10. Juli 2018 die Durchsuchung der Räumlichkeiten der beschuldigten Personen (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.001/01-04). Gleichentags wurden die Räumlichkeiten am Wohnort von A. in Anwesenheit von schwedischen Beamten durchsucht, wobei die StA diverse elektronische Gegenstände und schriftliche Unterlagen sicherstellte (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.002/01-04). A. verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.002/01-04).

E. Am 17. Juli 2018 stellte die OStA A. nachträglich die Eintretensverfügungen vom 26. bzw. 30. April 2018 zu und teilte ihr mit, dass die Banken E. und F. ihr die angeforderten Unterlagen bereits übermittelt hätten (Verfahrensakten OStA, Urk. 6.3.01). A. liess am 20. Juli 2018 die Siegelung sämtlicher edierten Konto- und Bankunterlagen sowie der sichergestellten Dokumente und Datenträger verlangen (Verfahrensakten OStA, Urk. 6.3.02). Die StA ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz (nachfolgend «ZMG») am 30. Juli 2018 um Entsiegelung sämtlicher sichergestellten und edierten Gegenstände und Unterlagen (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.008/01-03).

F. Mit Einverständnis von A. und im Auftrag des ZMG sicherte die Zuger Polizei die sichergestellten elektronischen Geräte, die A. am 8. Februar 2019 ausgehändigt wurden. Im Sinne eines Teilentscheids hiess das ZMG am 18. Juni 2019 das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die in den Räumlichkeiten von A. sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen D6-D13 sowie die am 20. Juli 2018 versiegelten Bankunterlagen gut (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.014/01-16). Mit Verfügung vom 4. September 2019 entschied das ZMG über die übrigen elektronischen Dateien der sichergestellten Datenträger. Es hiess das Entsiegelungsgesuch der StA im Sinne der Erwägungen teilweise gut und bewilligte die Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten Datenträger D1-D3 (act. 1.2).

G. Am 2. September 2019 ersuchten die schwedischen Behörden die OStA um Anwesenheit ihrer Beamten bei der durchzuführenden Triage der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.10.1). Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 bewilligte die OStA die Teilnahme der schwedischen Beamten an der bevorstehenden Triage unter der Auflage der vorgängigen Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.3.04).

H. Mit E-Mail vom 10. September 2019 ersuchte die StA die Rechtsvertreterin von A. unter anderem um baldige Mitteilung, ob sie am 10. oder 11. Oktober für eine allfällige Triage-Verhandlung der sichergestellten Unterlagen verfügbar wäre (act. 1.3). Die Rechtsvertreterin von A. teilte der StA gleichentags mit, dass sie vom 7.-13. Oktober ferienhalber abwesend sein werde (act. 1.3). Mit E-Mail vom 11. September 2019 ersuchte die StA die Rechtsvertreterin von A. um Mitteilung von 3-5 Halbtagen im Oktober, anlässlich welchen eine Triage-Sitzung nach dem 14. Oktober möglich sei, wobei insbesondere um Termine in der Woche vom 14. Oktober [2019] gebeten wurde (act. 1.3).

I. Am 14. bis 16. Oktober 2019 nahm die StA im Beisein von sechs schwedischen Vertretern der Swedish Economic Crime Unit die Triage der sichergestellten und edierten (Bank-)Unterlagen und Gegenstände vor. Der Triage wohnte weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvertreterin bei (act. 1.5).

J. In der Folge forderte die StA A. mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 auf, innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 31. Oktober 2019 Unterlagen zu bezeichnen, die ihrer Ansicht nach nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben seien (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.024/01-02). A. ersuchte mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 um Abnahme der Frist zur Stellungnahme und um Durchführung einer Triage-Verhandlung mit Teilnahme ihrer Verteidigung nach rechtskräftigem Abschluss von sämtlichen Entsiegelungsverfahren (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.025/01-02).

K. Mit Schlussverfügung vom 29. November 2019 entsprach die OStA dem schwedischen Ersuchen und verfügte die Herausgabe der darin im Einzelnen aufgelisteten (Bank-)Unterlagen, Gegenstände und Aufzeichnungen an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

L. Dagegen liess A. am 20. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 29. November 2019 sowie die teilweise Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 4. September 2019. Des Weiteren beantragt sie die Rückweisung des Verfahrens an die OStA, verbunden mit der Anweisung, eine Triage der herauszugebenden Unterlagen und Daten unter Mitwirkung der Verteidigung durchzuführen (act. 1).

M. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 8). Die OStA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 29. Januar 2020 vernehmen. Sie beantragt ebenfalls deren kostenfällige Abweisung (act. 9). Das ZMG liess sich nicht vernehmen. A. nahm zu den Beschwerdeantworten der OStA und des BJ mit Schreiben vom 24. Februar 2020 unaufgefordert Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 11). Das Schreiben von A. vom 24. Februar 2020 wurde dem ZGM, dem BJ und der OStA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 12). Weder das ZMG, das BJ noch die OStA liessen sich zur Eingabe von A. vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Verhältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000 , S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR ).

1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG , BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG ). Ein Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren ( BGE 130 II 193 E. 2.2 S. 196; 126 II 495 E. 3), der grundsätzlich nicht selbstständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; TPF 2017 66 E. 3.1). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 29. November 2019 sowie den Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 4. September 2019. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h lit. b IRSG wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter ( Art. 9 a lit. a und b IRSV ). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Bei der Beschlagnahme oder Edition von Geschäftsunterlagen sind dies grundsätzlich die direkt tangierten Besitzer von Dokumenten (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung; RR.2007.115 vom 22. August 2007 E. 2).

3.2.2 Die hier angefochtene Rechtshilfemassnahme betrifft folgende Bankkonten und Gegenstände:

a) Konto Nr. 1 bei der Bank E. , lautend auf die Beschwerdeführerin;

b) Konto IBAN 2 bei der Bank E. , lautend auf die Beschwerdeführerin;

c) Konto IBAN 3 bei der Bank E. , lautend auf die Beschwerdeführerin;

d) Konto IBAN 4 bei der Bank E. , lautend auf die Beschwerdeführerin;

e) Konto IBAN 5 bei der Bank E. , lautend auf die Beschwerdeführerin;

f) Depotkonto Nr. 6 bei der Bank E. , lautend auf die Beschwerdeführerin;

g) Konto Stamm-Nr. 7 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführerin;

h) Konto Stamm-Nr. 8 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführerin;

i) Konto IBAN 9 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführerin;

j) Konto IBAN 10 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführerin;

k) Konto IBAN 11 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführerin;

l) Konto Verbindungs-Nr. 12 bei der Bank E. , lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

m) Konto IBAN 13 bei der Bank E. , lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

n) Konto IBAN 14 bei der Bank E. , lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

o) Konto IBAN 15 bei der Bank E. , lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

p) Konto IBAN 16 bei der Bank E. , lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

q) Depotkonto Nr. 17 bei der Bank E. , lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

r) Konto Stamm-Nr. 18 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

s) Konto IBAN 19 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

t) Konto IBAN 20 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

u) Konto IBAN 21 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

v) Konto IBAN 22 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

w) Portfolio Nr. 23 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);

x) Daten von drei Mobiltelefonen der Marke Apple Iphone, sichergestellt in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin;

y) zwei Bundesordner mit der Beschriftung «H. Book, A.» und «H. Book, D.», sichergestellt in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin.

3.2.3 Die unter E. 3.2.2 lit. a-lit. k aufgelisteten Konten bei den Banken E. und F. lauten auf die Beschwerdeführerin. Als Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Dasselbe gilt in Bezug auf die in ihren Wohnräumlichkeiten sichergestellten Mobiltelefone bzw. der darauf sichergestellten Daten (E. 3.2.2 lit. x). Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten und von der Herausgabe betroffenen Bundesordner sind mit «H. Book, A.» und «H. Book, D.» beschriftet (E. 3.2.2 lit. y). Gemäss den Ausführungen in der Schlussverfügung, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, steht die Abkürzung H. für die H. AG in Liq. Die Beschwerdeführerin musste sich der Hausdurchsuchung unterziehen und die Akten der H. AG in Liq. wurden in ihren Wohnräumlichkeiten sichergestellt. Diese Akten sind auch Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung, weshalb die Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen deren Herausgabe Beschwerde zu führen.

3.2.4 Hingegen ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, sofern die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Unterlagen der auf die G. AG in Liq. lautenden Konten bei den Banken E. und F. anficht (E. 3.2.2 lit. l-lit. w). Das Beschwerderecht steht der noch bestehenden Gesellschaft als Inhaberin dieser Bankkonten zu.

3.2.5 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im oben genannten Umfang einzutreten.

4.

4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine schwere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr die Teilnahme an der Triage-Verhandlung faktisch erschwert und sei dabei besonders treuwidrig vorgegangen. Obschon die StA telefonisch und per E-Mail der Beschwerdeführerin und den Mitbeschuldigten mitgeteilt habe, einstweilen auf eine Triage zu verzichten, sei diese am 14.-16. Oktober 2019 in Anwesenheit von schwedischen Behördenvertretern erfolgt. Die von der StA vorgenommene Protokollierung der Triage-Verhandlung sei lediglich summarisch, sodass weder die Verhandlung überprüfbar sei noch nachvollzogen werden könne, nach welchen Kriterien vorgegangen worden sei. Zudem seien insbesondere Unterlagen der Group I. triagiert worden, was eine unzulässige «fishing expedition» darstelle. Da die Triage im Beisein von Vertretern der ersuchenden Behörde erfolgt sei, hätte die Beschwerdeführerin an dieser ebenfalls persönlich teilnehmen müssen. Mangels einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte ein neuer Termin gefunden werden können. Schliesslich sei die angefochtene Schlussverfügung qualifiziert widersprüchlich. Laut den Ausführungen in der Verfügung hätten die schwedischen Behörden lediglich um Massnahmen gegenüber dem Mitbeschuldigten D. ersucht und die Beschwerdeführerin werde darin nicht erwähnt. Es sei daher erstaunlich, dass das Entscheiddispositiv lediglich auf die Herausgabe der sie betreffenden Kontounterlagen laute. Damit stünde das Dispositiv im Widerspruch zur Begründung des Entscheids und sei wegen Willkür aufzuheben (act. 1, S. 3 ff.; act. 11)

4.2

4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver­ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80 b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff . VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG ) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80 b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).

4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG ; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1).

4.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition ( TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).

4.3 Nachdem die StA im September 2019 beabsichtigte, die Beschwerdeführerin an der vorgesehenen Triage persönlich teilnehmen zu lassen, sah sie davon in der Folge ab. Die Triage fand am 14.-16. Oktober 2019 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, jedoch in Anwesenheit der ausländischen Beamten statt. Die Beschwerdegegnerin begründet das Vorgehen der StA im Wesentlichen damit, dass sich in Schweden Beschuldigte in Haft befänden und die Hausdurchsuchung bereits am 10. Juli 2018 erfolgt sei, weshalb die StA mit Blick auf das Beschleunigungsgebot von einer persönlichen Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Triage abgesehen habe (act. 9). Der Entscheid, der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person die persönliche Teilnahme zu gewähren, liegt im Ermessen der Rechtshilfebehörde. Es stand der StA angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit deshalb ohne Weiteres zu, die Triage entgegen ihrer ursprünglichen Absicht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass anlässlich der Triage ausländische Beamte zugegen waren.

Ausserdem geht a us den vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin oder die StA der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätten, dass auf die Triage der sie betreffenden Unterlagen und Daten vorerst verzichtet werde. Eine Telefonnotiz oder die von der Beschwerdeführerin erwähnte E-Mail lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. (act. 1.3). Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Verkehr geht lediglich hervor, dass die StA die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 11. September 2019 eingeladen hat, Terminvorschläge in der Woche vom 14. Oktober 2019 zu machen. Dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Terminvorschläge gemacht haben soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und geht auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Das weitere von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Schreiben vom 5. November 2019, worin insbesondere um Abnahme der Frist zur Stellungnahem ersucht wurde, wurde vom Rechtsvertreter des Mitbeschuldigten D. verfasst und betrifft lediglich ihn (act. 1.4). Daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermochte, dass die StA ihr gegenüber zugesichert haben soll, auf eine Triage der sie betreffenden Unterlagen und Daten vorerst zu verzichten. Selbst wenn die StA der Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt haben sollte, dass sie einstweilen auf die Triage verzichte, ohne dies in einer Akten- bzw. Telefonnotiz zu vermerken, würde dieser Umstand nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge haben. Eine mündliche Zusage betreffend den einstweiligen Verzicht auf die Triage hätte allenfalls dazu geführt, dass es sich für die StA unter den konkreten Umständen aufgedrängt hätte, die Beschwerdeführerin zumindest darüber zu orientieren, dass die Triage nunmehr in deren Abwesenheit durchgeführt werde.

4.4 Die StA gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 die Gelegenheit, sich zu den ausgesonderten Beweismitteln zu äussern und darzulegen, welche Unterlagen, aus welchen Gründen für die ersuchende Behörde offensichtlich nicht von Bedeutung wären (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.024/01-02). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Damit wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht verweigert, sondern ihr wurde erlaubt, ihre Teilnahmerechte schriftlich wahrzunehmen, was der ständigen Rechtsprechung genügt (vgl. supra E. 4.2.2). Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung nicht auszumachen.

4.5 Das Vorgehen anlässlich der Triage vom 14.-16. Oktober 2019 wurde in der Aktennotiz vom 16. Oktober 2019 festgehalten (act. 1.5). Indes geht daraus nicht hervor, anhand welcher Kriterien die Verfahrensrelevanz der gesichteten Unterlagen beurteilt worden ist. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung und führte insbesondere aus, dass die Aussonderung der elektronischen Dateien anhand der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Liste mit sog. «Keywords» erfolgt sei (act. 1.1, E. 6.3). Bezug genommen wird dabei auf eine Ergänzung des Ersuchens vom 22. August 2019, deren Anhang eine umfangreiche Liste mit Stichwörtern enthält (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.09.1, Anhang 7). Dieser Anhang wurde zwar dem ergänzenden Ersuchen vom 22. August 2019 beigelegt, datiert jedoch vom 13. Juli 2018 und ist an die Beschwerdegegnerin adressiert. Wann die Beschwerdeführerin in diesen Anhang Einsicht erhalten hat, lässt sich gestützt auf die dem Gericht eingereichten Akten nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls behauptet die Beschwerdeführerin nicht, keine Kenntnis von dieser Liste zu haben. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von dieser Liste mit Stichwörtern gehabt haben sollte, wäre vorliegend von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen (vgl. supra E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin hatte spätestens seit der Eröffnung der Schlussverfügung von den Kriterien bzw. Stichwörtern Kenntnis und konnte sich hierzu in der Beschwerde äussern. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in den Anhang 7 Einsicht nehmen und sich hierzu vernehmen lassen können.

Mit dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument, dass die Triage der die Group I. betreffenden Unterlagen zu Unrecht erfolgt sei, macht die Beschwerdeführerin Interessen von Dritten geltend. Hierzu ist sie nicht befugt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. supra E. 3.2.1).

4.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die angefochtene Verfügung nicht widersprüchlich. Die schwedischen Behörden ersuchten ausdrücklich um Übermittlung von Unterlagen zu den darin bezeichneten Konten, lautend auf D. und B., sowie um Durchsuchung der Räumlichkeiten der beschuldigten Personen. Ferner zielt das schwedische Ersuchen auf die Übermittlung von Angaben betreffend Bankkonten zu den im Ersuchen genannten Personen, d.h. auch auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonten (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.02.1, 1.0.03.1). Die Beschwerdegegnerin gab die Art und Umfang der Begehren der ersuchenden Behörde in der angefochtenen Verfügung korrekt wieder und führte die Beschwerdeführerin als die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person auf (act. 1.1, S. 1). Da das Ersuchen auf Rechtshilfemassnahmen gegenüber mehreren Personen abzielt, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise über die Beschwerdeführerin betreffenden Massnahmen in einer separaten Verfügung entschieden. Das Vorbringen stösst damit ins Leere.

4.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen ist.

5.

5.1 Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 4. September 2019 und macht eine Verletzung von Art. 9 IRSG geltend. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sei insbesondere Korrespondenz mit Rechtsanwalt J. (nachfolgend «RA J.») betroffen (act. 1, S. 5 f.).

5.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Art. 168 ff . StPO geregelt. Nach Art. 171 Abs. 1 StPO kann das Zeugnis über Tatsachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Berufsgeheimnis fallen, worunter auch das Berufsgeheimnis der Anwälte fällt. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit einer Person mit ihrem Anwalt oder seiner Anwältin dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser oder diese nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung geprägt, durch die Verfassung von juristischen Urkunden wie auch durch Unterstützung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (BGE 135 III 410 E. 3.3). Im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung gilt eine weitergehendender Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren ( TPF 2015 121 E. 7.3).

5.3 In Bezug auf die Mandatierung von RA J. nahm das ZMG unter Verweis auf den Internetauftritt der Group J. an, dass dessen Tätigkeit als im Rahmen einer Unternehmensberatung erfolgt sei und qualifizierte diese als rein wirtschaftlicher Natur. Folglich kam das ZMG zum Schluss, dass die E-Mail-Korrespondenz nicht aus einer vom Anwaltsgeheimnis geschützten berufsspezifischen Tätigkeit eines Anwalts stamme (act. 1.2, S. 8). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe RA J. spezifisch im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung mandatiert, weshalb seine Tätigkeit als berufsspezifische Anwaltstätigkeit zu qualifizieren sei. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen genügen der hier geltenden Substantiierungspflicht nicht. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht dar, welche konkreten Tätigkeiten RA J. und in welchem Verfahren für sie erbracht haben soll. Dies lässt sich auch der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Anwaltsvollmacht nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als RA J. in seiner E-Mail vom 10. September 2019 explizit ausführte, die Anwaltstätigkeit lediglich in Teilzeit auszuüben (act. 1.7). Somit vermochte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dazulegen, dass die von der Entsiegelung betroffene Korrespondenz mit RA J. berufsspezifische Anwaltstätigkeit betrifft. Überdies wird in der Beschwerde lediglich allgemein ausgeführt, dass die von der Herausgabe betroffene Korrespondenz dem Berufsgeheimnis unterliege, ohne konkret zu bezeichnen, welche einzelnen Aktenstücke vom Anwaltsgeheimnis erfasst sein sollen. Das diesbezügliche Vorbringen ist somit mangels ausreichender Begründung abzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Tanja Knodel

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Zwangsmassnahmengericht

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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