Swiss Criminal Code (SCC)
Art. 151SCC from 2020
Art. 151 1. Offences against property / Maliciously causing financial loss to another
Maliciously causing financial loss to another
Any person who without a view to gain, by making representations or suppressing information, wilfully misleads another or wilfully reinforces an erroneous belief with the result that the person in error acts in such a way that he or another incurs a financial loss is liable on complaint to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 151 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | KD210005 | Aufsichtsbeschwerde | Rekurs; Rekurrent; Obergericht; Zürich; Beschwerde; Antrag; Rekurrenten; Grundbuch; Strafkammer; Verfahren; Kantons; Obergerichts; Vorinstanz; Rekursgegner; Aufsichtsbeschwerde; Kommentar; Verwertung; Zürich; Bundesgericht; Einzutreten; Dezember; Verwaltungskommission; September; Entscheid; Administrative; Grundbuchsperre; Verfahrens; Strafkammer; Wirkung |
ZH | UE200296 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Kaufmännische; Verband; Kündigung; Zürich; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Beschwerdeverfahren; Gericht; Bekannt; Bundesgericht; Diesem; Kaufmännischen; Sachen; Entscheid; Hätte; Könne; Zugang; Rechtlich; Allfällige; Fragliche; Strafanzeige; Gerichts; Mietverhältnis; Unwahre |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2019.133 (AG.2020.371) | Verfahrenseinstellung | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Verfahren; Staatsanwalt; Beschwerdegegners; Staatsanwaltschaft; Werden; Verfahrens; Beschwerdegegnerschaft; Wohnung; Wohnungen; Sanierung; Verfügung; Genommen; Beschwerdegegnerin; Gemäss; Entscheid; Vermögen; Partei; Kosten; Gericht; Rechtlich; Können; Hätte; Hinaus; Ergeben; Andere; Weitere; Welche |
BS | BES.2018.115 (AG.2019.68) | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Arglistig; Werden; Schreiben; Beschwerdeschreiben; Oktober; Nichtanhandnahme; Arglistige; Nachgebessertes; Vermögen; Strafanzeige; Entscheid; Verfahren; Auflage; Person; Schweiz; Zivilgericht; Gelten; Basel-Stadt; Mietvertrag; Gemäss; Januar; Geltend; Rechtlich; Lebenserfahrung; Mündlich; Auflage |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 IV 449 | 1. Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung. In subjektiver Hinsicht genügt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 166 StGB dolus eventualis; eine Verschleierungsabsicht ist nicht erforderlich (E. 5). 2. Art. 151 StGB; Erschleichung einer Leistung (Gratisfahren). In der Ausnutzung der allgemeinen Öffnung von Massenverkehrsmitteln liegt kein Erschleichen einer Leistung, wenn der Passagier dem (Stichproben-)Kontrolleur offen bekanntgibt, keinen gültigen Fahrausweis zu besitzen (E. 6). | Erschleichen; Beschwerde; Leistung; Recht; Tatbestand; Verhalten; Beschwerdeführer; Kontrolle; Auffassung; Heimlichkeit; Gültige; Gültigen; Fahrausweis; Obergericht; Inanspruchnahme; Buchführung; Erschleichens; StGB; ALWART; SCHUBARTH; Passagier; Hinsicht; Urteil; Kantons; Massenverkehrsmitteln; Unterlassung; Öffnung; Begehungsweise |
114 IV 112 | Art. 151 und 21 Abs. 1 StGB; Gehilfenschaft zu versuchter Erschleichung einer Leistung (Abonnementsfernsehen). Der Leistungserschleichung macht sich schuldig, wer unbefugt Abonnementsfernsehen empfängt, indem er ein Decodiergerät verwendet, das nicht von den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellt und angeschlossen worden ist. Der Ankauf von Geräten, die ausschliesslich dem genannten Zweck dienen können, stellt nicht bediglich eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern einen strafbaren Versuch der Leistungserschleichung dar. Der Verkäufer, der um den Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Geräte weiss, macht sich der Gehilfenschaft schuldig. | Leistung; Sperrkreis; Beschwerdeführer; Gehilfenschaft; Geräte; Empfangen; Verwendet; Empfang; Versuch; Filter; Sendung; Recht; Sperrkreisfilter; Verkaufte; Vorinstanz; Fernsehen; Schweiz; Teleclub-Programm; Anzeige; Sendungen; Schuldig; Versucht; Decodiergerät; Urteil; Erschleichung; Kabelnetzbetreibern; Dienen |