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Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
UV 2014/89 | Versicherungsgericht | 28.12.2015 - Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. b und c UVV; Art. 19 UVG. Rentenanspruch.Die natürliche Kausalität von Kopfschmerzen wurde vorliegend verneint.Ist der Entscheid der IV betreffend Umschulung pendent, ist die Frage nach einer Übergangsrente zu prüfen.Die Suva ist unter genau bezeichneten Voraussetzungen befugt, für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die DAP-Werte zurückzugreifen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Dezember 2015, UV 2014/89).Entscheid vom 28. Dezember 2015BesetzungPräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei;Gerichtsschreiberin Marilena GnesaGeschäftsnr.UV | Suva-act; Unfall; Kopfschmerz; Kopfschmerzen; Arbeit; Recht; Beweis; Anspruch; Gesundheit; Beurteilung; Invalidität; Verfügung; Person; |
IV 2013/567 | Versicherungsgericht | 23.12.2015 - Entscheid Art. 28 IVG, Art. 7 ATSG. Wiederangemeldeter Rentenanspruch. Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bejaht. Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2015, IV 2013/567). | IV-act; Arbeit; Rente; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Persönlichkeitsstörung; Gutachten; Gesundheit; Gutachter; Beschwerdeführers; |
UV 2015/65 | Versicherungsgericht | 22.12.2015 - Entscheid Art. 61 lit. g ATSG; Bestätigung der zugesprochenen Parteientschädigung von pauschal Fr. 8‘000.--- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) nach Kenntnisnahme des konkret ausgewiesenen zeitlichen Aufwands (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2015, UV 2015/65).Entscheid vom 22. Dezember 2015 BesetzungEinzelrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.UV 2015/65ParteienA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Poststrasse 22,Postfach 118, | Verfahren; Einsprache; Versicherungsgericht; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Aufwand; Kantons; Gallen; Entscheid; |
IV 2014/152 | Versicherungsgericht | 22.12.2015 - Entscheid Art. 17 IVG. Art. 28 IVG. Anspruch auf Umschulung. Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2015, IV 2014/152). | Arbeit; Franken; IV-act; Arbeitgeber; Heizungsmonteur; Einkommen; Umschulung; Prozent; Rente; Anspruch; Hilfsarbeit; IV-Stelle; |
IV 2013/621 | Versicherungsgericht | 22.12.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Beweiskraft bejaht. Abweisung des Rentenanspruchs bei 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2015, IV 2013/621). | IV-act; Arbeit; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeiten; Beurteilung; Beschwerdeführers; Angina; Bericht; Rente; Leistungsfähigkeit; |
IV 2013/549 | Versicherungsgericht | 22.12.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiswürdigung medas-Gutachten. Beweiskraft bejaht. Abweisung des Rentengesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2015, IV 2013/549). | IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Recht; Beschwerdeführers; Gutachter; Stellung; Belastungsstörung; Beurteilung; -Gutachter; Gutachten; |
IV 2013/625 | Versicherungsgericht | 21.12.2015 - Entscheid Art. 28 IVG: Rentenanspruch. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Sachverhaltsabklärungen. Psychische Erkrankungen (und damit deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) können oft erst nach einer langen Behandlungsdauer genau diagnostiziert werden. Deshalb kann es zur korrekten Ausführung der Untersuchungspflicht notwendig sein, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis sich die Situation klärt und eine eindeutige Diagnose gestellt werden kann. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2015, IV 2013/625). | IV-act; Persönlichkeit; Arbeit; Persönlichkeitsstörung; Diagnose; Abklärung; Beruf; Prozent; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Gesundheit; |
IV 2013/536 | Versicherungsgericht | 21.12.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Kreisärztliche Untersuchung und psychiatrisches Suva-Gutachten beweistauglich. Chronische Schmerzstörung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) invalidisierend. Tabellenlohnabzug von 15%. Zusprache einer Dreiviertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2015, IV 2013/536). | ähig; IV-act; Arbeit; Fremdakten; Suva-act; Einschränkung; Rente; Verfügung; Tabelle; Einschränkungen; Kreisarzt; Gutachten; |
AHV 2015/12 | Versicherungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Art. 5 und 9 AHVG. Art. 6 ff. AHVV. AHV-rechtliche Qualifikation. Bei IT- Spezialisten liegt mangels Notwendigkeit von grösseren Investitionen und laufenden Ausgaben regelmässig kein ausgeprägtes Unternehmerrisiko vor. Dem Kriterium der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit kommt deshalb erhöhte Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der qualifizierten arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit als selbstständig erwerbend anzusehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2015; AHV 2015/12).Entscheid vom 17. Dezember 2015 | ätig; Arbeit; Erwerb; Kunden; Auftraggeber; Erwerbstätigkeit; Unternehmerrisiko; Einsprache; Projekt; Unabhängigkeit; Beschwerdeführers; |
B 2013/219 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Ausländerrecht, schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde 2010 rechtskräftig widerrufen. Der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, kam er nicht nach. Nach mehreren erfolglosen Wiedererwägungsgesuchen beantragt er unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und die Suizidgefahr bei einer Rückkehr in die Heimat eine Härtefallbewilligung ab. Seine Situation ist objektiv vergleichbar mit allen anderen Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheitsrecht in der Schweiz nach einem längeren Aufenthalt ebenfalls beendet wird (Verwaltungsgericht, B 2013/219).Entscheid vom 17. Dezember 2015 | Schweiz; Härtefall; Recht; Aufenthalt; Migration; Migrationsamt; Akten; Wegweisung; Ausländer; Kosovo; Migrationsamts; Familie; |
B 2015/139 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Ausländerrecht, Wegweisung, Vollzugshindernisse, Art. 83 Abs. 4 AuG. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde 2010 rechtskräftig widerrufen. Der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, kam er nicht nach. Nach mehreren erfolglosen Wiedererwägungsgesuchen beantragt er unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und die Suizidgefahr bei einer Rückkehr in die Heimat die Feststellung von Vollzugshindernissen. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei Suizidabsichten, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug einer zulässigen und zumutbaren Wegweisung geäussert werden, in erster Linie der Vollzug als solcher sorgfältig zu planen ist, jedoch die Schweiz für die im Heimatland mögliche Suizidprävention grundsätzlich keine Verantwortung zu übernehmen hat (Verwaltungsgericht, B 2015/139). Entscheid vom 17. Dezember 2015 | Migration; Vollzug; Migrationsamt; Wegweisung; Schweiz; Recht; Akten; Verfügung; Ausländer; Suizid; Verwaltungsgericht; Verfahren; |
B 2014/193 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Ausländerrecht, Art. 47 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20), Art. 73 Abs. 1 VZAE (SR 142.201), Art. 13 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die | Kinder; Familie; Schweiz; Familiennachzug; Sorge; Sorgerecht; Entscheid; Akten; Frist; Beschwerdeführers; Betreuung; Vorinstanz; |
B 2015/78 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Öffentliches Beschaffungsrecht. Art. 15 Abs. 2 lit. a IVöB. Es muss auch im Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung möglich sein, auf die Ausschreibung zurückzukommen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn sich erweist, dass eine den vergaberechtlichen Grundsätzen entsprechende Bewertung der konkret vorliegenden Angebote nach den festgelegten Zuschlagskriterien nicht möglich ist. Art. 34 Abs. 2 lit. a VöB Preisgleitklauseln können regelmässig nicht im Rahmen des Preiskriteriums, bei dem es sich in der Regel um das einzige ziffernmässig genau feststellbare beziehungsweise messbare Kriterium handelt, bewertet werden (Verwaltungsgericht, B 2015/78). Entscheid vom 17. Dezember 2015 | Angebot; Preis; Vorinstanz; Zuschlag; Ausschreibung; Angebote; Prozent; Anbieter; Ausschreibungs; Bewertung; Ausschreibungsunterlagen; |
B 2015/108 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - EntscheidAdministrativbehörde der Feststellung der Strafbehörde, der Straftatbestand | Recht; Verwaltungs; Verfahren; Beschwerdegegner; Entscheid; Verfahren; Behörde; Vorinstanz; Verhandlung; Strassen; Gallen; |
B 2014/176 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Baurecht. Gestaltungsplan, Art. 14 RPG (SR 700). Art. 28 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Baureglement der Gemeinde (BauR) sah für die Wohnzone W4 eine zulässige Ausnützung von 0.7 vor. Das geplante Bauvorhaben überschritt diese Ausnützung bei einer Grundstückfläche von 782 m2 und einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) von 850.76 m2 mit einem Wert von 1.09 um gut 50%. Streitig war, auf welcher Berechnungsgrundlage die höchstzulässige Ausnützung für das Baugrundstück Nr. 002 zu ermitteln sei. Die Ausnützungsberechnungstabelle des Gestaltungsplans sah für das Teilgebiet, in welchem die Überbauung vorgesehen ist, eine aBGF von 700 m2 vor. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der verfügte Ausnützungstransfer aufgrund der Zugehörigkeit der beteiligten Grundstücke zu unterschiedlichen Zonen nicht bestätigt werden kann. Die bundesgerichtliche Praxis zum Ausnützungstransfer-Verbot zwischen unterschiedlichen Zonen gilt auch innerhalb des Gestaltungsplans, zumal dieser keine verbindlichen Regeln zum Ausnützungstransfer (innerhalb der Bauzone und über die Zonengrenze hinaus) aufstellt. Zu den wegleitenden (nicht verbindlichen) Bestandteilen des Gestaltungsplans gehört auch die Ausnützungsberechnungstabelle. Wegleitende Bestandteile von Gestaltungsplänen legen das Überbauungskonzept in der Regel bis ins Detail fest. Schon die Vorprüfung durch das Planungsamt macht deutlich, dass den wegleitenden Bestandteilen einige Bedeutung beigemessen wurde. Der Baugesuchsteller ist indessen nicht bis ins Detail an diese Planbestimmungen gebunden. Diese sind als Richtschnur für die Überbauung zu betrachten. Ohne rechtsgültigen Ausnützungstransfer verunmöglicht die höchstzulässige aBGF für das Teilgebiet C eine im Bauprojekt vorgesehene Ausnützung von 850.76 m2 (Verwaltungsgericht, | Ausnützung; Teilgebiet; Gestaltung; Gestaltungsplan; Grundstück; Ausnützungstransfer; Recht; Ausnützungsziffer; Vorinstanz; |
B 2014/78 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Baurecht. Art. 15 und 21 Abs. 2 RPG (SR 700). Art. 32 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Frage, ob die Umzonung eines Grundstücks von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in die Zone WG 3 dem Richtplan 2009 widerspricht. Eine fehlerhafte Ermessensausübung war insofern nicht dargetan, als die Umzonung des Grundstücks in die Zone WG 3 der im Richtplan bestätigten Erforderlichkeit einer Nutzungsänderung entspricht und die weiteren Richtplanvorgaben (Einbindung Kulturobjekt, angemessen gestalteter Übergang zum Friedhofsareal, Berücksichtigung der umgebenden baulichen Körnung) sich erst im Rahmen eines konkreten Bauprojekts bzw. Sondernutzungsplans realisieren lassen (Verwaltungsgericht, B 2014/78). Entscheid vom 17. Dezember 2015 | Grundstück; Richtplan; Friedhof; Grundstücks; Entscheid; Vorinstanz; Gemeinde; Umzonung; Zonen; Recht; Friedhofs; Interesse; ZöBA; |
B 2015/133 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Öffentliches Beschaffungsrecht, Planungswettbewerb, Ausschluss vom Vergabeverfahren (Art. 39 Abs. 1 VöB; SIA Ordnung 142). Wettbewerbe nach SIA-Ordnung 142 werden in anonymer Form durchgeführt. Der Auftraggeber, die Mitglieder des Preisgerichts, die Teilnehmer und die beteiligten Fachleute haben die Anonymität sicherzustellen, bis das Preisgericht die Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise zugesprochen hat. Dieser Grundsatz hilft, die Gleichbehandlung der Teilnehmer zu gewährleisten und objektive Preisgerichtsentscheide zu ermöglichen. Die Vergabebehörde schloss die Beschwerdeführer mit der Begründung vom Wettbewerb aus, diese hätten auf der Einsendeverpackung ihres Wettbewerbsbeitrags ihren Absender namentlich aufgeführt und damit gegen das Anonymitätsgebot verstossen. Im konkreten Fall wurde das Anonymitätsgebot jedoch nicht verletzt. Auf dem Paket fand sich zwar eine Absenderadresse, diese liess jedoch keine Rückschlüsse auf die Teilnehmer zu, weil sie von einer unbeteiligten Drittperson stammte. Die Teilnehmer wurden zwar zu Unrecht ausgeschlossen, dies kann jedoch nur noch festgestellt werden. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren beantragte Neubeurteilung unter Einbezug ihres Projekts kann nicht mehr erfolgen, nachdem die übrigen Wettbewerbsbeiträge bereits rangiert und den Verfassern zugeordnet worden sind. Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (Verwaltungsgericht, B 2015/133). Entscheid vom | Wettbewerb; Projekt; Vorinstanz; Absender; SIA-Ordnung; Verfasser; Projektwettbewerb; Verwaltungsgericht; Verfügung; Schaden; Vergabe; |
B 2014/125, B 2014/126 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Steuerrecht. Art. 13 StG (sGS 811.1), Art. 3 DBG (SR 642.11). Art. 3StHG (SR 642.14). Streitig war die durch den vorinstanzlichen Entscheid bestätigte Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht eines schweizerisch- deutschen Doppelbürgers in der Schweiz in den Jahren 2007 bis 2009 (Doppelansässigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA-D). Aufgrund der konkreten Umstände und der Beibehaltung der „Wohnstätte“ sowie des (schweizerischen) Arbeitsortes in der Schweiz konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - unmittelbar nach seiner Einbürgerung im Mai 2007, welche einen CH-Wohnsitz vorausgesetzt hatte - sämtliche persönlichen und geschäftlichen Beziehungen an seinem früheren langjährigen Wohnort aufgegeben hatte. Der Beschwerdeführer verneinte zum einen zwar familiäre Beziehungen in der Schweiz. Anderseits liess sich aus den Akten auch kein ideeller Lebensmittelpunkt in Deutschland ableiten (erwachsene Kinder, Lebenspartnerin lebt in einem Drittland). Die von ihm behaupteten gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und sozialen Verbindungen in Deutschland waren (für die in Frage stehenden Jahre) nicht belegt. Ein ideeller Lebensmittelpunkt in einem der beiden Staaten war auch insofern nicht dargetan, als er selbst bestätigte, zu beiden Staaten persönliche Beziehungen zu haben. Der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Einkommen in den Jahren 2007 bis 2009 in erster Linie mit der Tätigkeit in der deutschen GmbH erzielte, vermochte für sich allein keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen (Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-D) zu begründen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2007 bis 2009 sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland als ansässig gegolten, jedoch habe der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz gelegen, so dass er im Sinn des Abkommens als hier ansässig gegolten habe, liess sich nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2014/125, B 2014/126). Entscheid vom 17. Dezember 2015 | Schweiz; Steuer; Deutschland; Wohnsitz; Beziehungen; Staat; Aufenthalt; Person; Bundes; Kanton; Einbürgerung; DBA-D; Vertragsstaat; |
B 2014/189 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Ausländerrecht, Abweisung Familiennachzugsgesuch, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 62 lit. a und b AuG, Art. 90 AuG und Art. 96 AuG, Art. 369 Abs. 7 StGB. Ein Gesuch um Familiennachzug kann auch dann gestellt werden, wenn die nachzuziehende Person bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte, diese aber rechtskräftig nicht verlängert wurde (E. 2). Weder das Verwertungsverbot noch die ausländerrechtliche Bewährungsfrist von fünf Jahren führen dazu, dass der Beschwerdeführerin die vor über zehn Jahren ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht mehr entgegengehalten werden darf (E. 4.1.2). Der Verzicht auf die Verhängung eines Einreiseverbots beeinflusst die Interessenabwägung bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht direkt. Die Straflosigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten achteinhalb Jahren und ihre familiäre Situation vermögen das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts ihres schweren Verschuldens (Transport von 3356 Gramm Kokain aus rein finanziellen Interessen) und ihrer Täuschung der Zürcher Behörden nicht auszugleichen. Durch die Täuschung hielt sie sich nach ihrer bedingten Haftentlassung während rund fünfeinhalb Jahren widerrechtlich in der Schweiz auf, worin ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erblicken ist, obschon sie dafür nicht strafrechtlich verurteilt wurde (E. 4.2.1 f.), (Verwaltungsgericht, B 2014/189). Entscheid vom 17. Dezember 2015 | Schweiz; Aufenthalt; Migration; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Migrationsamt; Dossier; Recht; Recht; Interesse; Gericht; |
B 2014/110 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681), Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 Abs. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 96 | Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Schweiz; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gefährdung; Widerruf; Niederlassungsbewilligung; Vollzug; |
B 2014/166 | Verwaltungsgericht | 17.12.2015 - Entscheid Baurecht, Planungszone, Art. 27 RPG (SR 700) und Art. 105 ff. BauG (sGS 731.1). Durch den Erlass von Planungszonen kann die Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörde gesichert werden. Der Erlass ist zulässig, wenn ein Baureglement, ein Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder Abbauplan oder eine Schutzverordnung neu erlassen oder geändert werden soll oder eine Landumlegung angezeigt ist. Im konkreten Fall ist der mit dem Erlass der Planungszone einhergehende Eingriff in die Eigentumsgarantie weder gesetz- noch verhältnismässig. Der Gemeinderat befasste sich während zweier Jahre nach Erlass mit kommunaler Richtplanung für das Plangebiet; hierzu darf gerade keine Planungszone erlassen werden. Die Planungszone hätte erst nach Abschluss der Richtplanung erlassen werden dürfen, als die angedachte Überbauungsplanung tatsächlich angegangen wurde. Aus dem im Erlasszeitpunkt geltenden (alten) Richtplan lässt sich weder ein öffentliches Interesse am Grundrechtseingriff ableiten, noch ist die konkret verfügte Wirkung der Planungszone („generelles Bauverbot“) gemessen an der vagen Planungsabsicht verhältnismässig. Die Gemeinde hätte ihre Planungsabsicht vor Erlass der Planungszone derart konkretisieren müssen, dass sie in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Wirkungen im Einzelnen zu umschreiben (Verwaltungsgericht, B 2014/166). Entscheid vom 17. Dezember 2015 | Planung; Planungszone; Über; Erlass; Überbauung; Interesse; Gebiet; Gemeinde; Grundstück; Richtplan; Recht; Überbauungs; |
HG.2012.65 | Handelsgericht | 16.12.2015 - Entscheid Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E- Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65). | Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Vertrag; Klage; Software; Beklagten; E-Mail; Vertrags; Softwarelizenz; Gerichtsstandsvereinbarung; |
IV 2013/640 | Versicherungsgericht | 16.12.2015 - Entscheid Art. 87 Abs. 2 IVV: Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades. Art. 17 Abs. 1 ATSG: Die Rentenrevision bezweckt ausschliesslich die Anpassung der laufenden Rente an eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung. Fehlt es an einer nachträglichen Veränderung der Arbeitsunfähigkeit und/oder an einer wesentlichen nachträglichen Veränderung der erwerblichen Umstände, wird das Revisionsgesuch abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2015, IV 2013/640). | IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Prozent; Rente; Invalidität; Invaliditätsgrad; Diagnose; Diagnosen; Revision; Gesundheitszustand; |
IV 2013/561 | Versicherungsgericht | 16.12.2015 - Entscheid Art. 8 ATSG, invalidisierende Wirkung einer Depression. Der psychiatrisch- medizinische Sachverhalt ist insbesondere hinsichtlich des Einflusses invaliditätsfremder psychosozialer Faktoren ungenügend abgeklärt. Weiter macht die Beschwerdeführerin somatische Beschwerden geltend, welche nicht abgeklärt wurden. Rückweisung zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2015, IV 2013/561). | ähig; Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Faktoren; Massnahmen; Bericht; Zustand; Abklärung; Invalidität; Hinweis; Behandlung; |
IV 2013/373 | Versicherungsgericht | 16.12.2015 - Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch eine rezidivierende depressive Störung bejaht. Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2015, IV 2013/373). | IV-act; Rente; Leiden; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Gesundheit; IV-Stelle; Bundesgericht; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; |
KV_SG 2015/12 | Versicherungsgericht | 15.12.2015 - Entscheid Art. 42 Abs. 1 lit. bter und Art. 47 Abs. 1 VRP. Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung ist der Rekurs, der innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erheben ist. Falsche Rechtsmittelbelehrung durch die Ausgleichskasse der SVA St. Gallen.Art. 11bis Abs. 1 und Abs. 3 EG-KVG. Verwirkung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015 infolge versäumter Anmeldefrist. Bestehen eines Grundes für die Wiederherstellung der verpassten Frist verneint. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom | Prämien; Prämienverbilligung; Recht; Kanton; EG-KVG; Rekurs; Einsprache; Rekurrent; Frist; Anspruch; Anmeldung; Verwirkung; Gallen; |