Zusammenfassung des Urteils B 2014/193: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass verpasste Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug darstellen. Ein Beschwerdeführer aus dem Kosovo hatte das Sorgerecht für seine Kinder in die Schweiz übertragen bekommen, aber die Nachzugsfristen nicht eingehalten. Trotz des Wunsches der Kinder, bei ihm zu leben, wurden keine wichtigen Gründe für den verspäteten Familiennachzug festgestellt. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Integration der Kinder in der Schweiz aufgrund ihrer Wurzeln im Heimatland und mangelnder Deutschkenntnisse erschwert wäre. Die Verweigerung des Familiennachzugs wurde als verhältnismässig angesehen, und der Beschwerdeführer muss Gerichtskosten von CHF 2'000 tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2014/193 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 17.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Art. 47 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20), Art. 73 Abs. 1 VZAE (SR 142.201), Art. 13 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die |
Schlagwörter: | Kinder; Familie; Schweiz; Familiennachzug; Sorge; Sorgerecht; Entscheid; Akten; Frist; Beschwerdeführers; Betreuung; Vorinstanz; Migrationsamt; Recht; Ausländer; Aufenthalt; Gesuch; Dossier; Kindes; Aufenthalts; Fristen; Sorgerechts; Aufenthaltsbewilligung; Mutter; Kindsmutter; Zugsfrist |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 29 BV ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 126 II 329; 127 I 54; 130 II 425; 134 I 140; 135 I 153; 136 II 497; 136 II 78; 137 I 284; 137 II 393; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
N.N.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert P. Gehring, Erchingerstrasse 2, Postfach 317, 8501 Frauenfeld,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Familiennachzug für A.A. und B.B.
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
N.N., geb. 1965, stammt aus dem Kosovo und heiratete 1985 in seinem Herkunftsland die kosovarische Staatsangehörige C.C. Aus dieser Ehe stammen die drei Kinder D.D., geb. 1986, E.E., geb. 1987, und A.A., geb. 1997, welche alle die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ehe wurde 1998 im Kosovo geschieden und das Sorgerecht über die drei Töchter der Kindsmutter übertragen (vgl. act. 7, Akten Migrationsamt, Dossier N.N., S. 138). Im Jahr 1999 kam Sohn B.B., ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger, nachehelich in der Schweiz zur Welt, wobei das elterliche Sorgerecht der Kindsmutter zukam (vgl. act. 7, Akten Migrationsamt, Dossier N.N, S. 73 und 82). Alle vier Kinder verblieben bei der Kindsmutter im Kosovo.
Am 11. Mai 2011 reiste N.N. zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit F.F., geb. 1959, schweizerische Staatsangehörige, in die Schweiz ein. Nach der Heirat am 18. Mai 2011 reichte die Ehegattin ein Gesuch um Familiennachzug für N.N. ein, worauf ihm am 1. Juni 2011 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. act. 7, Akten Migrationsamt, Dossier N.N., S. 175-184).
Mit Beschluss des Jugendamtes Z. vom 7. August 2012 beziehungsweise Urteil des dortigen Gemeindegerichts vom 5. September 2012 wurde das Sorgerecht über B.B. beziehungsweise A.A. auf N.N. übertragen (vgl. act. 7, Akten Migrationsamt, Dossier N.N., S. 82 ff.). Am 24. Mai 2013 stellte er beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für die beiden Kinder, mit der Begründung, dass diese in ihrem Herkunftsland weder von seiner Mutter noch von der Kindsmutter weiterhin betreut werden könnten (vgl. act. 7, Akten Migrationsamt, Dossier N.N., S. 68). Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch für Tochter
und Sohn B.B. mit Verfügung vom 13. November 2013 ab mit der Begründung, dass es nicht innert der gesetzlichen Frist gestellt worden sei und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nicht vorlägen (vgl. act. 7, Akten Migrationsamt, Dossier N.N., S. 32 ff.). Den gegen die Verfügung erhobenen Rekurs vom 28. November 2013 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. August 2014 ab (act. 2).
N.N. (Beschwerdeführer) erhob gegen den ihm am 4. September 2014 zugestellten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2014, Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, nach mündlicher und öffentlicher Verhandlung und unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Gesuch um Familiennachzug der Kinder A.A. und B.B. sei gutzuheissen und die Angelegenheit zur Erteilung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1).
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 18. September 2014 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Unbeachtlich bleibt allerdings der pauschale Verweis in der Beschwerde auf die früheren Eingaben. Da aus einem solchen Verweis nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll, genügt er den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht (vgl. statt vieler VerwGE B 2013/76 vom 16. April 2014 E. 1, B 2012/19 vom 29. August 2012 E. 2.3; www.gerichte.sg.c h).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ist abzuweisen, da sie weder zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist noch zweckmässig erscheint (Art. 55 Abs. 1 VRP). Bei Entscheiden um Ausländerfragen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des schweizerischen Bundesgerichtes weder um eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK; vgl. BGer 2C_108/2014 vom 14. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die für den Entscheid wesentlichen Umstände zur Klärung der umstrittenen Frage, ab welchem Zeitpunkt die gesetzliche Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug läuft, können umfassend schriftlich vorgebracht werden.
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei zu allen Details des Sachverhalts förmlich zu befragen und es sei ein medizinisches Gutachten über die gesundheitlichen Beschwerden seiner Mutter einzuholen. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aus Art. 64 in Verbindung mit Art. 12 und 15 VRP und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ableitet, gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern,
sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 130 II 425 E. 2.1). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGer 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 137 II 393). Der Beschwerdeführer hatte sowohl vor der verfügenden Behörde als auch vor den Rechtsmittelinstanzen die Gelegenheit, ausführlich alle ihm wesentlich erscheinenden Sachverhaltselemente schriftlich zu schildern und Beweismittel insbesondere in Form von Urkunden und Amtsberichten einzureichen. Da die für den Entscheid wesentlichen Umstände einer schriftlichen Darstellung zugänglich sind, erübrigt sich eine Befragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat ärztliche Beurteilungen des Gesundheitszustandes seiner Mutter vorgelegt, deren Inhalt nicht in Frage gestellt wird. Der gesundheitliche Zustand der Grossmutter der Kinder ist indessen für die Beurteilung der Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung, so dass auch eine eingehendere medizinische Würdigung nicht geeignet wäre, an der Beurteilung etwas zu ändern. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen.
3.
Da der Beschwerdeführer nicht über eine Niederlassungsbewilligung, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich für den Nachzug seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe nicht auf Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) berufen, welcher den Familiennachzug von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung regelt. Seine jetzige Ehefrau ist nicht die Mutter seiner Kinder, weshalb auch Art. 42 Abs. 1 AuG nicht anwendbar ist, obwohl sie die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 mit Hinweis auf BGer 2C_537/2009 vom 31. März 2010 E. 2.2.2). Alsdann kommt Art. 44 AuG in Betracht, welcher den Nachzug durch Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung regelt. Art. 44 AuG räumt dem Beschwerdeführer, anders als Art. 42 und 43 AuG, keinen Nachzugsanspruch ein. Der Beschwerdeführer kann
sich für einen Familiennachzug seiner Kinder jedoch auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Durch das Zusammenleben mit der Schweizer Ehefrau hat er selbst einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3; BGer 2C_305/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.3).
Das Ausländergesetz beziehungsweise die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) verlangen, dass das Gesuch um Nachzug von Ehegatten und Kindern innerhalb von fünf Jahren und bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten eingereicht wird (Art. 47 Abs. 1 AuG beziehungsweise Art. 73 Abs. 1 VZAE). Massgebend ist das Alter des Kindes bei Einreichung des Nachzugsgesuchs (BGE 136 II 497). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG beziehungsweise Art. 73 Abs. 2 VZAE).
Ein nachträglicher, das heisst ein nicht fristgerechter Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011, in BGE 137 II 393 nicht veröffentlichte
E. 4). Solche liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE). Unter Hinweis auf BGE 126 II 329 führt die Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz als Beispiel an, dass die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland etwa wegen des Todes der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BBl 2002 S. 3794 zu Art. 46 E-AuG). Entgegen dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Zur Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen ist jedoch umgekehrt nicht zwingend erforderlich, dass das Kindeswohl den Nachzug gebietet. Letztlich bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGer 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; BGer 2C_205/2011 vom 19. September 2012
E. 4.2). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen
Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wenn also die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2 und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3.2 je mit Hinweisen
auf 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011
E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1).
Bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, kommt mithin im Wesentlichen die unter dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, BS 1 121) entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1 in fine). Danach lagen praxisgemäss keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestanden, die dem Kindeswohl besser entsprachen, weil dadurch vermieden werden konnte, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen wurden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellte die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind war und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erschienen, die ihm hier drohten (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen insbesondere auf BGE 136 II 78 E. 4.1 und 4.7, 120 E. 2.1., 133 II 6 E. 3.1.2 und 5.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Tuquabo-Tekle und andere gegen Niederlande vom 1. Dezember 2005 [Nr. 60665/00], 129 II 11 E. 3.3.2,
125 II 585 E. 2c).
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die von der Vorinstanz als massgeblich erachtete einjährige Nachzugsfrist eingehalten, denn er sei erst seit August 2012 (für B.B.) beziehungsweise September 2012 (für A.A.) sorgeberechtigt
(act. 7, Akten Migrationsamt, Dossier N.N., S. 82 ff.). Zuvor sei es ihm aufgrund eines fehlenden rechtlichen Familienverhältnisses nicht möglich gewesen, den Umzug der Kinder in die Schweiz zu organisieren. Mit seinem Nachzugsgesuch vom 24. Mai 2013 (act. 7, Akten Migrationsamt, Dossier N.N., S. 68 ff.) habe er die Jahresfrist seit Erteilung des elterlichen Sorgerechts eingehalten.
Tatsächlich hat das Bundesgericht in BGE 136 II 78 E. 4.8 festgehalten, der Familiennachzug müsse in Übereinstimmung mit den Regeln des Zivilrechts erfolgen. Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, die Fristen von Art. 47 AuG würden generell erst mit der Übertragung des Sorgerechts zu laufen beginnen. Denn es liegt in der Verantwortung der Eltern, eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts sicherzustellen, wenn sie sich scheiden lassen (BGer 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). Die Vorinstanz hat richtigerweise erkannt, dass er die beiden Kinder zum Zeitpunkt seines Wegzuges aus dem Kosovo bewusst bei seiner Ex-Frau zurückgelassen und damit akzeptiert hat, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur besuchsweise und damit eingeschränkt leben zu können (E. 3 b. des angefochtenen Entscheids). Zudem haben der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau trotz dessen Heirat mit einer schweizerischen Staatsangehörigen und der daraufhin erteilten Aufenthaltsbewilligung knapp zwei Jahre mit einem Nachzug der Kinder in die Schweiz zum Vater zugewartet. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass für den Familiennachzug in die Schweiz Fristen bestehen und gewisse gesetzliche Vorgaben, wie beispielsweise das Innehaben des elterlichen Sorgerechts für die nachzuziehenden Kinder, zu erfüllen sind. Letzteres wird durch die Tatsache, dass er in seinem Herkunftsland bei den entsprechenden Behörden beziehungsweise Gerichten die elterliche Sorge für die beiden Kinder aufgrund des geplanten Familiennachzugs beantragte, deutlich. Der Beschwerdeführer moniert, dass er seit seiner Heirat jegliche rechtlichen Schritte unternommen habe, um einen Familiennachzug in die Schweiz in die Wege zu leiten. Tatsächlich aber wurde das Gesuch um die Zuteilung der elterlichen Sorge über die Tochter A.A. an das Gemeindegericht am Heimatort der Ex- Frau des Beschwerdeführers erst am 30. Juli 2012, also mehr als ein Jahr nach der Ausreise in die Schweiz und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, gestellt. Ähnlich verhält es sich bei Sohn B.B., bei dem die Vereinbarung über die elterliche Sorge auf dem Jugendamt am selben Ort erst am 7. August 2012 geschlossen wurde. Dies indiziert, dass vorwiegend andere Gründe als diejenigen einer schnellen
Familienzusammenführung für den Nachzug massgeblich waren, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Schritte bereits viel früher und damit rechtzeitig einzuleiten. Es besteht deshalb kein Grund, die Frist erst ab der Übertragung des Sorgerechts gelten zu lassen (vgl. dazu BGer 2C_305/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 4.5); es ist vielmehr auf die üblichen Fristen abzustellen: Die im Jahr 1997 geborene Tochter war bei der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug am 24. Mai 2013 15 Jahre, der im Jahr 1999 geborene Sohn 13 Jahre alt, womit die Nachzugsfrist gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE zwölf Monate betrug. Das Familienverhältnis zur Tochter A.A. wurde mit der Geburt, dasjenige zu Sohn B.B. mit der Anerkennung begründet. Zur Berechnung der Nachzugsfrist ist deshalb auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer abzustellen. Das Gesuch wäre demnach innerhalb eines Jahres ab dem 1. Juni 2011 einzureichen gewesen, nachdem dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Aufenthaltsbewilligung zugesprochen wurde (Akten Migrationsamt, Dossier N.N., S. 175). Mit der Einreichung des Gesuchs am 24. Mai 2013 wurde diese Frist um ein knappes Jahr verpasst, was auch die Vorinstanz treffend feststellte (E. 2 a. ff. des angefochtenen Entscheids). Ein Nachzug innerhalb der Fristen ist damit ausgeschlossen.
5.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es bestünden aufgrund der veränderten Betreuungssituation unabhängig der geltenden Fristen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und Art. 75 VZAE, um den Nachzug seiner beiden Kinder auch nachträglich zu bewilligen: Weder die Kindsmutter noch die gesundheitlich angeschlagene Mutter des Beschwerdeführers, welche die Kinder seit der Übertragung des Sorgerechts betreuen würde, seien in der Lage, dies weiterhin zu tun. Es sei ausserdem der ausdrückliche Wunsch der Kinder, zum Beschwerdeführer in die Schweiz zu ziehen.
Zu klären ist also, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und Art. 75 VZAE zu bejahen sind. Nach Art. 96 AuG sind bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration des Kindes mit einzubeziehen. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid unter anderem zum Schluss, dass weder aus dem Urteil des Gemeindegerichts in Z. vom 7. August 2012 noch aus dem Beschluss des dortigen Jugendamtes vom 5. September 2012 – jeweils betreffend Übertragung der elterlichen Sorge – hervorgehe, dass die Kindsmutter nicht mehr für ihre Kinder sorgen könne. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte Hinweise zu deren Gesundheitszustand, welche nahelegen würden, dass sie für die Betreuung der Kinder unfähig wäre. Weiter seien die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schwindel und verminderter Blutfluss), unter denen die Mutter des Beschwerdeführers leiden soll, altersbedingte Beschwerden, denen mit entsprechender medikamentöser Behandlung entgegengewirkt werden könne. Diese gesundheitlichen Einschränkungen würden es aufgrund des altersbedingten reduzierten Betreuungsbedarfs der Kinder nicht verunmöglichen, sie im erforderlichen Ausmass weiterhin zu betreuen. Angesichts des Alters der beiden Kinder sei es ausserdem möglich und zumutbar, mit der finanziellen Hilfe des Beschwerdeführers eine Betreuung durch Personen ausserhalb der Familie zu organisieren. Zudem seien beide Kinder im Kosovo aufgewachsen, hätten dort ihre Schulbildung erhalten und die prägenden Jugendjahre verbracht, weshalb sie in ihrem Heimatland sprachlich und kulturell verwurzelt seien. Trotz der besuchten Deutschkurse würden diese Tatsachen eine Eingliederung ins Berufsleben in der Schweiz unter den lokalen Verhältnissen erschweren und dem Sinn und Zweck einer frühzeitigen Integration zuwiderlaufen. Aufgrund der Akten werde vielmehr der Eindruck erweckt, dass der Nachzug im Zusammenhang mit bessern Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz und nicht die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund stehe. Der Wunsch der Kinder, beim Vater in der Schweiz leben zu wollen, begründe keinen wichtigen familiären Grund für einen verspäteten Familiennachzug. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Nachzug von Kindern, die mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätten, restriktiv zu handhaben. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder. Der Kontakt könne mit den gängigen Kommunikationsmitteln, mit Besuchen sowie gemeinsamen Ferien aufrechterhalten werden (E. 4 a. ff. des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer wendete ein, die Vorinstanz habe die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Tatsachen unrichtig beurteilt. Das Sorgerecht sei dem Beschwerdeführer nicht pro forma zugeteilt worden. Vielmehr hätten die entsprechenden staatlichen Entscheidungsträger die soziale Situation von Tochter A.A. und Sohn B.B. analysiert und seien zum Schluss gekommen, dass es zum Wohle der Kinder besser sei, wenn sie zum Vater in die Schweiz zögen, da sie dort eine bessere Verpflegung, Ausbildung und Erziehung erhielten. Die Mutter sei zudem arbeitslos, weshalb ihr die Möglichkeiten für eine angemessene Betreuung fehlten. Es sei aus den eingereichten Dokumenten im Zusammenhang mit der Gesundheit der Mutter des Beschwerdeführers ersichtlich, dass sie sich keinesfalls weiter um die Betreuung und Erziehung der beiden Kinder kümmern könne. Weiter seien die Kinder in einem Alter, in welchem sie der väterlichen Betreuung und Anleitung bedürften, zumal es jetzt darum gehe, sich einer weiteren passenden Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit zuzuwenden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es durchaus sinnvoll gewesen, dass die beiden Kinder die Schulzeit im Kosovo durchlaufen und abgeschlossen hätten, bevor jetzt mit einer Berufsausbildung begonnen werde. Es wäre deutlich schwieriger gewesen, hätten nur ein zwei Abschlussjahre in der Schweiz absolviert werden müssen. Zur Vorbereitung des Umzugs seien die beiden seit einiger Zeit intensiv daran, die deutsche Sprache zu erlernen. Ausserdem würden die beiden älteren Schwestern bereits seit einiger Zeit in der Schweiz wohnen, was den Familiennachzug zusätzlich als geboten erscheinen lasse.
5.3.
Fest steht, dass Tochter A.A. und Sohn B.B. ihre Kindheit und die gesamte Schulzeit im Kosovo verbrachten. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in die Schweiz zog, liess er seine beiden Kinder zusammen mit der Kindsmutter dort zurück und akzeptierte damit, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur besuchsweise und damit eingeschränkt leben zu können. Der Einwand, er habe aufgrund des fehlenden Sorgerechts rechtlich keine Möglichkeit gehabt, die beiden Kinder zeitig nachzuziehen, vermag nicht zu überzeugen. Er hätte entsprechende Bemühungen und Vorbereitungen zur Erhaltung des Sorgerechts für die beiden Kinder bereits vor zumindest kurz nach seinem Umzug in die Schweiz vornehmen können, was er jedoch offensichtlich nicht gemacht hat. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. April bis 31. Dezember 2012 arbeitslos war und er daher kein angemessenes Einkommen erzielte, weshalb er mit dem Familiennachzug zuwartete, kann bei genauerer Betrachtung ebenfalls nicht zu dessen Gunsten gewertet werden. So war er in der Zeit vor dem 30. April 2012 vollzeitlich bei der Firma
X. GmbH (heutige X. AG) bei einem Bruttolohn von CHF 5‘600 angestellt, weshalb ein früherer Familiennachzug finanziell verkraftbar gewesen wäre. Zudem erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass er die folgenden acht Monate deshalb arbeitslos beziehungsweise – viel wichtiger – ohne Einkommen gewesen war, weil er sich nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe (act. 7, Akten Migrationsamt, Dossier N.N.,
S. 133). Dabei ist irrelevant, ob er dies in der Hoffnung auf eine baldige neue Stelle getan hat. Er war für den Einkommensausfall also selbst verantwortlich, weshalb auch dieser Umstand nicht als Grund für das verspätete Nachzugsgesuch gelten kann. Im Übrigen kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation, welche zur verspäteten Einreichung des Gesuchs geführt haben soll, weder eine Gehörsverletzung noch eine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. So hat sie lediglich argumentiert, der Beschwerdeführer sei vor Ablauf der Nachzugsfrist bei einem Bruttolohn von CHF 5‘600 bei der Firma X. GmbH angestellt gewesen, was vor dem 30. April 2012 und damit vor der Arbeitslosigkeit auch der Fall und somit nicht aktenwidrig war.
Es fragt sich, aus welchen Gründen das Sorgerecht über die beiden Kinder von der Kindsmutter auf den Vater übertragen wurde und ob diese Gründe als wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 und Art. 75 VZAE zu qualifizieren sind. Aus dem Urteil des Gemeindegerichts in Z. vom 5. September 2012 betreffend das Sorgerecht über Tochter A.A. geht hervor, dass der Beschwerdeführer das elterliche Sorgerecht beantragte, weil er in der Schweiz lebe und über bessere materielle Verhältnisse verfüge, um seinen Kindern alle lebensnotwendigen Bedürfnisse zu erfüllen. Dies gab auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers zu Protokoll, wobei sie auf ihre Arbeitslosigkeit und die damit verbundenen schlechteren Lebensverhältnisse hinwies. Auch Tochter A.A. sagte vor Gericht aus, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, Bildungskosten und weitere Bedürfnisse zu decken, weshalb sie mit einem Umzug zum Beschwerdeführer einverstanden sei. Dem Beschluss des Jugendamtes in Z. vom 7. August 2012 betreffend das Sorgerecht über Sohn B.B. sind keine konkreten Angaben über die Beweggründe zu entnehmen. Diese
dürften sich aber mit denjenigen des Urteils des Gemeindegerichts decken, was auch der Beschwerdeführer sinngemäss bestätigt. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei der ausdrückliche Wunsch der Kinder, zu ihm in die Schweiz zu ziehen. Im Übrigen wohnten auch seine beiden älteren Kinder mit ihren Ehegatten in der Schweiz, was zu einer wünschenswerten Gesamtzusammenführung der Familie führte. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, geht aus den Akten nicht hervor, dass die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, sich im notwendigen Ausmass um die beiden Kinder zu kümmern. Das Kindeswohl ist also nicht aufgrund einer Krankheit gar des Todes der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass materielle Gründe und bessere Berufs- und Lebenschancen für die Übertragung des Sorgerechts bzw. das Nachzugsgesuch massgebend waren. Die Arbeitslosigkeit der Kindesmutter und die damit verbundene finanziell schwierige Situation stehen einer angemessenen Betreuung der Kinder nicht entgegen, zumal es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, die Kindesmutter finanziell zu unterstützen, um die Bedürfnisse der beiden Kinder zu erfüllen. Dies macht eine Beurteilung der vorgebrachten Betreuungsumstände im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand der Mutter des Beschwerdeführers unbedeutend, da keine gewichtigen Gründe ersichtlich sind, weshalb die Kindesmutter nicht für die Betreuung der Kinder sorgen könnte. Diesem Sachverhalt sind demnach keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu entnehmen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Kindeswunsch alleine keinen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AuG darstellt.
Die beiden Kinder sind im Kosovo aufgewachsen und haben ihre bisherige Jugend- und Schulzeit dort verbracht. Sie sind demnach sprachlich und kulturell in ihrem Heimatland sozialisiert und verwurzelt, weshalb ihnen eine Eingliederung ins hiesige Berufsleben und in die lokalen Verhältnisse schwer fallen dürfte. Dies nicht zuletzt aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer vertritt diesbezüglich den Standpunkt, seine Kinder seien derzeit intensiv daran, die deutsche Sprache zu erlernen, weshalb ihnen die Integration in der Schweiz leicht fallen würde. Hierzu wurden zwei Dokumente zu den Akten gereicht, welche die Teilnahme der Kinder an einem ersten Teil des Deutschkurses auf Stufe A1 des europäischen Sprachportfolios und die geplante Absolvierung des zweiten Teiles bestätigen (Akten
Migrationsamt, Dossier N.N., S. 20 f.). Dieses Niveau befähigt im Normalfall einfache Fragen zu stellen und zu beantworten und andere um etwas zu bitten, sich in einfachen Sätzen und Wendungen vorzustellen und Gespräche und Texte mit vertrautem Inhalt zu verstehen (Goethe Institut, www.goethe.de, Deutschkurse und Deutschprüfungen/ Deutschprüfungen/unsere Deutschprüfungen/Goethe-Zertifikat A1: Fit in Deutsch 1). Ob diese Grundkenntnisse der deutschen Sprache ausreichen, um einen erleichterten Einstieg in die Arbeitswelt und den Alltag in der Schweiz zu gewährleisten, ist fraglich. Überdies genügen elementare Sprachkenntnisse für sich alleine ohnehin nicht für die Annahme, die beiden Kinder würden sich ohne grosse Schwierigkeiten hierzulande integrieren können.
Insgesamt liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausserhalb der gesetzlichen Nachzugsfristen rechtfertigen.
6. Die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers muss sich sodann als verhältnismässig erweisen. Gemäss Art. 96 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Als zulässiges öffentliches Interesse nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt nach bundesgerichtlicher Praxis das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 137 I 284 E. 2.1 je mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete das öffentliche Interesse daran, den Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AuG und von Kindern, die mit Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätten, restriktiv zu handhaben, als gewichtiger als die privaten Interessen der beiden Kinder und des Beschwerdeführers am Familiennachzug. Diese Wertung der Verhältnismässigkeit ist nicht zu beanstanden, da nach dem bereits Gesagten keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen Vater und Kindern verhindert werden. Der Kontakt kann
mittels Telefonaten, Briefen und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien aufrechterhalten werden. Zusammengefasst ist demgemäss die Beschwerde abzuweisen.
7. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten von CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Scherrer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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