Zusammenfassung des Urteils B 2014/110: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Niederlassungsbewilligung wurde widerrufen. Die Vorinstanz befand, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt und der Widerruf gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer argumentierte gegen den Widerruf, jedoch wurde festgestellt, dass die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist. Die Vorinstanz hat die relevanten Punkte angemessen dargelegt und der Widerruf war verhältnismässig. Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer muss die Kosten tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2014/110 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 17.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681), Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 Abs. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 96 |
Schlagwörter: | Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Schweiz; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gefährdung; Widerruf; Niederlassungsbewilligung; Vollzug; Rückfall; Verhalten; Österreich; Sicherheit; Recht; Rückfallgefahr; Ausländer; Umstände; Gallen; Verurteilung; Ehefrau; /Doss; Entlassung; Familie; Erwägung; Kreisgericht |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 29 BV ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 125 II 521; 129 II 438; 130 II 176; 133 IV 201; 136 II 5; 137 II 233; 137 II 297; 139 I 31; 139 II 121; 141 IV 55; |
Kommentar: | Steinmann, 3. Auflage, Zürich, Art. 29 BV, 2014 |
insbesondere auch mit Blick auf das geschützte Familienleben – als zumutbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist aufgrund der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr, die entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers hinreichend auf die Umstände des Einzelfalls Bezug nehmen, nicht ersichtlich (Verwaltungsgericht, B 2014/110). Entscheid vom
17. Dezember 2015
Besetzung
Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; a.o. Gerichtsschreiber Tschumi
Verfahrensbeteiligte
A.B.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, 9011 St.
Gallen, gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. A.B., geb. 1970, österreichischer Staatsangehöriger, reiste am 28. August 1993 zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (act. 16/10/Doss. A.B., S. 392). Nachdem er das Land zwischenzeitlich für rund zwei Jahre verlassen hatte, reiste er am 1. Juni 1997 aus Luxemburg erneut in die Schweiz ein und kam im Rahmen des Familiennachzugs in den Genuss einer neuerlichen Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 3. Juni 2002 verfügt er
nunmehr über eine Niederlassungsbewilligung (Kontrollfrist: 31.05.2017; act. 16/10/
Doss. A.B., S. 359).
B.
Mit Bussenverfügung vom 24. Juni 2009 (act. 16/10/Doss. A.B., S. 376 f.) sprach das Untersuchungsamt Gossau A.B. der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 190 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 1‘300.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2011 (act. 16/10/Doss. A.B., S. 333 ff.) sprach das Kreisgericht St. Gallen A.B. des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Unterlassung der Buchführung, der Misswirtschaft und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz schuldig und verurteilte ihn – unter Berücksichtigung der mit der Bussenverfügung vom 24. Juni 2009 verhängten Sanktion
– zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe. Nachdem A.B. gegen diesen Strafentscheid zunächst Berufung beim Kantonsgericht einlegte, zog er diese später zurück. Daraufhin wurde das Berufungsverfahren mit Entscheid vom 6. November 2012 abgeschrieben (act. 16/10/Doss. A.B., S. 329 ff.). A.B. befand sich seit dem
7. Dezember 2010 im (vorzeitigen) Strafvollzug (act. 16/10/Doss. A.B., S. 374 f.).
Mit Verfügung vom 5. November 2013 (act. 16/10/Doss. A.B., S. 16 ff.) widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung von A.B. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass
A.B. angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben habe. Die Voraussetzungen eines Bewilligungswiderrufs gemäss Art. 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20, AuG) seien zweifelsfrei erfüllt. Angesichts der Schwere der Straftat sei eine Gefährdung, welche Grundinteressen der Gesellschaft berühre, gegeben. Aufgrund der langjährigen Deliktstätigkeit, den vielen Geschädigten und der riesigen Deliktsumme sei erstellt, dass A.B. eine zukünftige, tatsächliche und hinreichende Gefährdung der Öffentlichkeit im Sinn von Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) darstelle. Eine Ausreise nach Österreich bedeute für A.B. keine unzumutbare Härte. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass sich das Heimatland von A.B. und seiner Ehefrau, Österreich, in unmittelbarer Nachbarschaft zur Schweiz befinde und auch keine grossen kulturellen Unterschiede bestünden. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.B. überwiege sein Interesse, in der Schweiz bleiben zu können.
Gegen diese Verfügung legte A.B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, St. Gallen, am 19. November 2013 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs ein (act. 10/1 und 8). Die Rekursinstanz bestätigte die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 28. Mai 2014 (act. 2). Sie war in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht, dass von A.B. aufgrund der gezeigten Delinquenz, der langjährigen Kriminalität, der erheblichen kriminellen Energie und der massiven Verschuldung bei schwer betroffener Gläubigerschaft nach wie vor eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA ausgehe. Angesichts des vorliegend grossen öffentlichen Fernhalteinteresses sei der Bewilligungswiderruf auch dann zulässig, wenn dadurch gelebte Familienverhältnisse getrennt würden. Die Einschränkung der Freizügigkeit sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Dagegen erhob A.B. (Beschwerdeführer) am 12. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde (act. 1). Er beantragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 5. November 2013 seien vollumfänglich aufzuheben (Anträge Ziff. 1); dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung weiterhin zu gewähren und von einem Einreiseverbot ihm gegenüber sei abzusehen (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 3).
Mit Beschwerdeergänzung vom 8. September 2014 (act. 13) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er anerkenne, dass mit der Strafausfällung objektiv ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt sei. Entgegen den Vorinstanzen bestreite er indessen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei. Es bestünden keinerlei Gründe und vor allem nicht die öffentliche Ordnung, welche den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verlangen würden. Eine
Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer sei nicht erkennbar und dessen Fernhalten/ Aussperren aus der Schweiz sei nicht verhältnismässig – gerade nicht vor dem Hintergrund des Schutzes des Familienlebens, wozu auch die Ehefrau gehöre.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2014 (act. 15) beantragte das Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz) Abweisung der Beschwerde. Unter Verzicht auf ergänzende Bemerkungen verwies es auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
Am 18. November 2014 (act. 18) verfügte das Sicherheits- und Justizdepartement unter anderem, dass der Beschwerdeführer bei weiterhin klaglosem Verhalten frühestens am 6. Dezember 2014 bedingt aus der Strafanstalt Gmünden entlassen werde, sobald sein Lebensunterhalt gesichert sei, er sich über eine Unterkunft und eine geeignete Arbeitsstelle ausweisen könne sowie die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe geregelt sei.
Gemäss Vollzugsschlussbericht und Vollzugsbescheinigung der Strafanstalt Gmünden
vom 6. bzw. 8. Dezember 2014 (act. 20.1 und 20.2) wurde der Beschwerdeführer am
6. Dezember 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Aus diesen Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung Wohnsitz bei seiner Ehefrau in X. nahm und bei der Firma Q. AG in Wil eine Arbeitsstelle antrat.
Auf die übrigen von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die am 12. Juni 2014 und innert verlängerter Frist (act. 5, 8, 10 und 12) am 8. September 2014 eingereichten Beschwerdeeingaben (act. 1 und 13) entsprechen formal, inhaltlich und
zeitlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägungen
1.1 und 1.2 – einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung der (erstinstanzlichen) Verfügung des Migrationsamts vom 5. November 2013. Diese ist durch den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 28. Mai 2014 ersetzt worden («Devolutiveffekt», vgl. z.B. BGE 129 II 438 E. 1 mit Hinweisen; VerwGE B 2012/239 vom 16. April 2014 E. 1, www.gerichte.sg.ch), weshalb die selbständige Anfechtung dieser Verfügung ausgeschlossen und auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Inhaltlich gilt die Verfügung aber immerhin als mitangefochten.
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, von einem Einreiseverbot ihm gegenüber sei abzusehen. Ein solches Verbot bildet indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, weshalb es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zum Streitgegenstand werden kann (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 478, 579). Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Einreiseverbot ist somit nicht einzutreten.
Streitig ist, ob der vom Migrationsamt verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht bestätigt wurde. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG gilt für Ausländerinnen und Ausländer das AuG, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen. Für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten und ihre Familienmitglieder sowie gewisse Dienstleistungserbringer kommt es subsidiär zur Anwendung, soweit nicht das FZA bzw. die entsprechenden Assoziierungsabkommen mit den EFTA-Staaten abweichende Bestimmungen enthalten wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG; Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz. 2 zu Art. 2 AuG).
Auf den Beschwerdeführer, der österreichischer Staatsbürger ist und der mit einer in der Schweiz niedergelassenen Österreicherin verheiratet ist, sind somit in erster Linie die Bestimmungen des FZA anwendbar. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird
allerdings nach Massgabe des nationalen Rechts erlassen und entzogen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG, Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203, VEP]). In Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden darf, wenn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2). Eine strafrechtliche Verurteilung kann diese Anforderung erfüllen, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, welches eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Es ist mit anderen Worten möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen gegenwärtigen bzw. künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Zu beachten ist allerdings, dass eine auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgesprochene Ausweisung ohne Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens der vom Täter ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zulässig ist; ausschlaggebend darf "ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson" sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA). Die ausländische Person, gegen welche die ausländerrechtlichen Massnahmen ergriffen werden, muss durch ihr persönliches Verhalten zu diesen Massnahmen Anlass gegeben haben ( BGE 130 II 176 E. 3.4.1; BGer 2C_15/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Art. 5 Anhang I FZA
steht demnach Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden ( BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1; 129 II 15 E. 7.1; BGer
2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; 2C_407/2013 vom 15. November 2013
E. 3.2).
Auch bei einer Verweigerung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, welche auf Art. 5 Anhang I FZA gestützt wird, ist vorausgesetzt, dass diese angemessen ist (Art. 96 AuG). Entscheidend ist demnach eine Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGE 130 II 176 E. 3.3.4). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E.
4.3). Die Behörde, welche über die Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat einespezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung eines Verhaltens überein (BGer 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3; BGer 2C_15/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1).
3.
Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt unbedingt ausgesprochen wurde (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt in Gefahr bringt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann zulässig, wenn der Ausländer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat, nachdem er am
10. Oktober 2011 mit rechtskräftigem Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen (act. 16/10/Doss. A.B. S. 48 ff.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Weil die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG alternativ zu verstehen sind und es ausreicht, dass einer davon vorliegt, damit die objektiven Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind (BGer
2C_242/ 2011 vom 23. September 2011 E. 3.3.1), muss auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat diese gefährdet, nicht weiter eingegangen werden.
4. Es stellt sich somit die Frage, ob vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung Sicherheit – wie sie Art. 5 Anhang I FZA vorliegend verlangt – ausgeht. Die Annahme einer Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA setzt keine Gewissheit voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Aus der früheren Begehung einer Straftat darf nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden. Die Ausweisung wegen einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung hält vor Art. 5 Anhang I FZA aber stand, wenn aus dem während der Straftat gezeigten Verhalten des Täters hervorgeht, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten zu erwarten sind. Je schwerer die befürchtete Rechtsgutsverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr anzusetzen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1; BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E.
4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGer 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1). Als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, Drogenhandel, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Entfernungsmassnahmen im Rahmen des FZA gegenüber einem Ausländer, der
„bloss“ wegen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, unzulässig wären (BGer 2C.
839/2011 E. 3.1).
Die Gründe der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wiegen sehr schwer und lassen diesen in einem schlechten Licht erscheinen. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den Darlegungen des Kreisgerichts (Entscheid vom 10. Oktober 2011, act. 16/10/Doss. A.B. S. 48 ff.; insb. S. 137 ff.) zusammen mit seinem Bruder über Jahre hinweg unrechtmässig bereichert, indem er
Gelder von mehreren Hundert Anlegern entgegengenommen habe, welche er in der Folge für die Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems verwendet habe. Der Schaden für die geprellten Anleger sei über sieben Jahre hinweg auf CHF 50 Millionen angestiegen, und es seien auch Freizügigkeitsguthaben missbraucht worden. Bei diesen deliktischen Tätigkeiten habe sich der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz schuldig gemacht. Das ausgeklügelte Vorgehen über mehrere Gesellschaften, der hohe Organisationsgrad sowie der Einsatz von Strohleuten habe – gemäss den Erwägungen des Kreisgerichts – eine hohe kriminelle Energie erfordert. Der Beschwerdeführer sei nicht davor zurückgeschreckt, weitere Delikte zu begehen, bis das aufgebaute Schneeballsystem endgültig zusammengebrochen sei und praktisch alle irgendwie erhältlich zu machenden Gelder missbräuchlich verbraucht gewesen seien. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege zusätzlich schwer, weil er das Vertrauen seiner Landsleute und Glaubensbrüder missbraucht habe und ein Teil des Schadens aus Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben bestanden habe. Im Weiteren hat das Kreisgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Kosten anderer ein luxuriöses Leben geführt hat, als straferhöhend berücksichtigt. Strafmindernd wirke sein Verhalten nach der Tat, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass das Geständnis auf Druck der Ereignisse erfolgt sei. Immerhin sei es umfassend und teilweise vor aufgezeigter aussichtsloser Beweislage erfolgt. Sodann habe sich der Beschwerdeführer bei der Aufklärung der Straftaten kooperativ verhalten.
Mit Blick auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einmal verurteilt worden ist, mit Recht insofern relativiert, als die Verurteilung nicht einen Einzelakt, sondern Serienbetrüge über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfasste. Von einer „bloss“ episodischen Delinquenz kann deshalb nicht gesprochen werden. Vielmehr geht aus den Darlegungen des Kreisgerichts hervor, dass der Beschwerdeführer während mehr als fünf Jahren wiederholt und planmässig schwere Vermögensdelikte begangen hat. Damit erscheint ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft hinreichend schwer im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA betroffen (BGer 2C_839/2011 vom
28. Februar 2011 E. 3.2). Hinzu kommt, dass das dargestellte deliktische Verhalten des
Beschwerdeführers eine nicht leicht zu nehmende Bedenkenlosigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit erkennen lässt. Nicht nur hat der Beschwerdeführer eine sehr grosse Zahl Geschädigter und einen ausserordentlich hohen Vermögensschaden hinterlassen. Auch nahm er in Kauf, dass die Geschädigten teils empfindliche Verluste in ihrer Altersvorsorge erlitten und nunmehr markante Einbussen in ihrer Lebensqualität hinzunehmen haben bzw. durch die öffentliche Hand unterstützt werden müssen. Im Licht dieser schwerwiegenden Umstände, der an den Tag gelegten kriminellen Energie sowie angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist dem Beschwerdeführer in ausländerrechtlicher Hinsicht ein schweres Verschulden anzulasten. Dabei spielt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rolle, dass er keine Gewalt-, Sexual- Betäubungsmitteldelikte begangen hat (BGer 2C.839/2011 E. 3.1).
Dass die Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der zukünftigen Deliktsfreiheit des Beschwerdeführers hegte und in den Umständen, welche der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, ein persönliches Verhalten erblickte, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA darstellt, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.
4.3.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er solle nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, d.h. nach vier von sechs Jahren am 7. Dezember 2014 bedingt entlassen werden. Daraus könne geschlossen werden, dass keine Rückfallgefahr mehr bestehe. Eine gegenteilige Annahme widerspreche diametral der Beurteilung durch die zuständige Strafvollzugsbehörde. Der Beurteilung der Vorinstanz komme gegenüber der Fachbehörde umso weniger Bedeutung zu, als die Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf blossem Aktenstudium basierten.
Entgegen dieser Auffassung ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, durchaus mit der Beurteilung der Rückfallgefahr, welche die Vorinstanz im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens vorgenommen hat, vereinbar. Eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliesst eine Rückfallgefahr und eine
fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGE 125 II 521 E. 4a/bb; BGer 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3 und 2C_832/2009 vom 29. Juni 2010 E. 4.3). Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGer 2A.103/2005 vom
4. August 2005 E. 4.2.2; Nägeli/Schoch, Ausländische Personen als Straftäterinnen und Straftäter, in: Ausländerrecht, Uebersax und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2009, S. 1163). Entsprechend kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird, wohl abgeleitet werden, dass er sich im Strafvollzug wohlverhalten hat und nach strafrechtlichen Massstäben eine nicht ungünstige Prognose über sein Verhalten nach der Entlassung gestellt wurde (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86, Rz. 8). Es kann daraus indessen nicht geschlossen werden, es gehe nach fremdenpolizeilichen Massstäben keine Gefahr mehr von ihm aus (BGE 130 II 176 E. 4.3.3), zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden soll (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer bringt sodann verschiedene Umstände vor, aus denen hervorgehen soll, dass eine zukünftige Delinquenz ausgeschlossen sei. So sei zu bedenken, dass ein fortgesetztes Delinquieren nach der vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers den Vollzug einer Reststrafe von zwei Jahren zur Folge hätte. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie verkenne, dass aus den Akten überhaupt nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung wiederum ein „ausschweifiges“ Leben führen werde und müsse. Im Gegenteil würde ein entsprechendes Auftreten des Beschwerdeführers nicht verborgen bleiben und die Geschädigten provozieren. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse aufzufallen, nachdem bisher massive Drohungen von Geschädigten ausgeblieben bzw. nicht bekannt seien. Im Weiteren wäre der Beschwerdeführer durch fortgesetzte strafbare Handlungen lediglich punktuell in der Lage, Schulden zurückzuführen. Dies würde aber umgehend zu „Publicity“ führen, weshalb solche Handlungen ausgeschlossen seien. Überdies sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem
Bruder nicht nur strafrechtlich verurteilt, sondern ebenso öffentlich gebrandmarkt. Die Namen der beiden seien bekannt und die Personen dazu überall auf Internet einsehbar. Auch deshalb sei eine Rückfallgefahr ausgeschlossen. Daraus und dazu gelte, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung ein geändertes Beziehungsumfeld haben werde und müsse. Eine Fortsetzung seiner früheren Delinquenz sei nicht mehr möglich. Die Vorinstanz habe diese Umstände gänzlich übergangen.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als der drohende Vollzug der Reststrafe sowie die mögliche Publizität weiterer strafrechtlicher Verurteilungen für ihn einen Anreiz darstellen, sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen zu lassen. Dies ist aber insofern zu relativieren, als eine neue Straftat nur dann zum Widerruf der bedingten Entlassung und zur Rückversetzung in den Strafvollzug führen kann, wenn sie in die Probezeit fällt (vgl. etwa BGE 141 IV 55 E. 3.2). Ohnehin kann – nachdem die nunmehr befürchteten Konsequenzen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von seiner schweren Delinquenz haben abhalten können – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft aufgrund der möglichen Strafsanktionen von weiteren Delikten Abstand nehmen würde. Im Weiteren kann auch aus der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aufgrund der damit einhergehenden Publizität kein
„ausschweifiges“ Leben mehr führen könne, nicht abgeleitet werden, dass die vorinstanzliche Risikobeurteilung unzutreffend sei. So müssten die geprellten Anleger von einem aufwendigen Lebensstil des Beschwerdeführers nicht notwendigerweise erfahren, zumal ein solcher auch in Diskretion gepflegt werden kann. Dass es dem Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung bei der Verwendung der unrechtmässigen Gelder einzig darum ging, einen luxuriösen Lebensstil zur Schau zu stellen, um einen potentiellen Investor für seine Anlageprodukte zu finden, erscheint im Übrigen wenig glaubwürdig (vgl. auch Entscheid des Kreisgerichts vom 10. Oktober 2011 S. 33 [ act. 16/10/Doss. A.B. S. 80]).
Nicht ersichtlich ist überdies, weshalb die Nennung des Namens des Beschwerdeführers in der öffentlichen Berichterstattung über den Betrugsfall die Begehung weiterer Vermögensdelikte generell ausschliessen soll und was der Beschwerdeführer aus dem Argument, dass er bei fortgesetzter Delinquenz wohl nur zu einer punktuellen Rückzahlung der Schulden in der Lage wäre, zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag. So liegt es angesichts zu erwartender angespannter finanzieller Verhältnisse nicht auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Falle eines deliktischen Rückfalls sämtliche unrechtmässig erworbenen Mittel für die Tilgung der Schulden verwenden würde. Ebenso wenig kann aus der Annahme des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Haftentlassung ein anderes Umfeld haben werde und müsse, herbeigeführt werden, dass ein Rückfall ausgeschlossen ist, zumal er die Vermögensdelikte zu einem grossen Teil mit seinem Bruder begangen und die deliktisch erworbenen Mittel zur Finanzierung der Unternehmung seiner Ehefrau verwendet hat.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen auf allzu vagen Annahmen basierenden Vorbringen nicht, die vorinstanzliche Beurteilung des Rückfallrisikos als unzutreffend zu widerlegen, weshalb kein Anlass besteht, von der vorinstanzlichen Auffassung abzuweichen. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere keine stichhaltigen Anhaltspunkte zu benennen, aus denen zu schliessen wäre, dass die Vorinstanz die konkreten Umstände nicht hinreichend gewürdigt und das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Gefahrenprognose gehe weder aus den Strafakten noch aus dem Strafvollzug hervor bzw. die Feststellungen dazu seien aktenwidrig und willkürlich, erweist sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz ging vielmehr mit Recht von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA aus. Es ist überdies nicht erkennbar, was das vom Beschwerdeführer verlangte Einholen einer Amtsauskunft bei der Direktion der Strafanstalt Gmünden und beim Amt für Strafvollzug des Kantons St. Gallen daran zu ändern vermöchte, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.
Schliesslich lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er anerkenne zwar den Vorwurf des Strafgerichts, dass ihn ein schweres Verschulden treffe. Allerdings sei das schwere Verschulden entgegen der Vorinstanz nicht einfach mit einer Gefährdung und einer Rückfallgefahr i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gleichzusetzen. Vielmehr seien diese Kriterien im Einzelnen zu ergründen. Die Vorinstanz habe hierauf mit ihren pauschalen Schlussfolgerungen verzichtet und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 und 2 VRP, Art. 29 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Das Recht auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen die Möglichkeit ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet (G. Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 42 ff. zu Art. 29 BV). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss in erster Linie so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Rechtsmittelinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 4.2.).
Vorliegend hat die Vorinstanz in Erwägung 4b der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie mit Blick auf den Beschwerdeführer von einer Gefährdung und einer Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausging. Dass die Vorinstanz dabei – wie der Beschwerdeführer meint – einzig vom schweren Verschulden auf eine gegenwärtige Gefährdung bzw. Rückfallgefahr geschlossen hätte, ist nicht erkennbar. Angesichts der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr, die entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers hinreichend auf die Umstände des Einzelfalls Bezug nehmen, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht gesprochen werden. Vielmehr hat diese den nach ihrer Auffassung erheblichen Sachverhalt und die von ihr vorgenommene rechtliche Würdigung, d.h. die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid gestützt hat, angemessen offen gelegt. Insbesondere geht aus den genannten Erwägungen hinreichend deutlich hervor, aufgrund welcher Sachverhaltselemente die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen eines auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gestützten Bewilligungswiderrufs als erfüllt erachtete.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Er sei in der Schweiz in massgebender Weise integriert. Ausserhalb des Strafvollzugs habe er sich rund 14 Jahre hierzulande aufgehalten. Er sei hier sprachlich und kulturell verwurzelt. Er lebe mit seiner Ehefrau zusammen, die in der Schweiz geboren sei und stets hier gelebt habe. Ausserhalb der Schweiz und vor allem in Österreich habe er keinerlei Bezugspunkte. Im Gegensatz dazu verfüge er in der Schweiz über eine zugesicherte Anstellung. Den entsprechenden Arbeitsvertrag werde er sobald wie möglich nachreichen. Die Resozialisierung sei damit im Unterschied zu Österreich in der Schweiz ebenfalls gesichert. Ferner sei es dem Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen in seinem heutigen Alter von 45 Jahren möglich, eine Altersvorsorge aufzubauen. Der Beschwerdeführer lebe – gerade auch aus dem Strafvollzug – seine Beziehung zu seiner Ehefrau. Diese besitze zwar auch die österreichische Staatsbürgerschaft, sie sei aber heute 42-jährig und habe ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Es sei ihr nicht zumutbar, den Beschwerdeführer nach Österreich zu begleiten.
Der Beschwerdeführer ist im Alter von rund 23 bzw. nach einer zwischenzeitlichen Ausreise im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist. Seine Kinder- und Jugendjahre hat er in Österreich verbracht, wo er auch seine berufliche Ausbildung und die ersten Jahre der Erwerbstätigkeit durchlief. Es ist damit davon auszugehen, dass er mit den Lebensumständen in Österreich nach wie vor gut vertraut ist, zumal die soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen in Österreich sehr ähnlich sind wie in der Schweiz. Auch die Aussichten für eine Resozialisierung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. die Aussichten für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und für den Aufbau einer Altersvorsorge sind in Österreich mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar. Unter dem Gesichtspunkt der in Österreich herrschenden Lebensumstände erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers als ohne Weiteres zumutbar. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Erwartung des Bewilligungswiderrufs zu Protokoll gab, er beabsichtige, auf die Entlassung hin in Grenznähe zur Schweiz Wohnung und Arbeit zu suchen (Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden vom 11. Oktober 2012, act. 16/10/Doss.
A.B. S. 271), für die Zumutbarkeit einer Ausreise aus der Schweiz, geht daraus doch
hervor, dass er sich mit einer Ausreise aus der Schweiz bereits beschäftigt und im Wesentlichen damit abgefunden hat. Dass einer Ausreise eine „massgebende Integration“ in der Schweiz entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich selber auf den Standpunkt stellt, dass er sich nach seiner Haftentlassung in einem neuen Umfeld bewegen müsse. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht bislang noch keinen Arbeitsvertrag für eine Anstellung in der Schweiz nach seiner Haftentlassung beigebracht hat, obschon er dies vor nunmehr über einem Jahr in Aussicht stellte.
Was die Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau betrifft, so ist nicht zu bestreiten, dass es den Beschwerdeführer treffen würde, wenn er sich faktisch von dieser trennen müsste. Allerdings wäre dies im vorliegenden Fall keineswegs eine zwingende Folge einer Wegweisung des Beschwerdeführers. Zum einen steht es der Ehefrau frei, freiwillig mit dem Beschwerdeführer nach Österreich zur dortigen Pflege des Ehelebens auszureisen, was für sie nicht unzumutbar erscheint, zumal auch sie über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt und mit den dortigen Lebensumständen vertraut sein dürfte. Zum anderen wäre eine angemessene Pflege des Ehelebens im Rahmen häufiger Besuche angesichts der relativ kurzen Distanzen auch dann möglich und zumutbar, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers beabsichtigte, in der Schweiz wohnhaft zu bleiben. Schliesslich kann mit den modernen elektronischen Kommunikationsmitteln jederzeit ein enger Kontakt aufrechterhalten werden. Aus diesen Gründen ist in der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz kein unzumutbarer Eingriff in das Recht auf das Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. von Art. 13 Abs. 1 BV zu erblicken.
Sollte sich der Beschwerdeführer in der Heimat bewähren, ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine künftige Neubeurteilung und spätere Rückkehr im Übrigen nicht zum Vornherein ausgeschlossen (vgl. T. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann/Caroni/Kälin [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 133 ff.). So besteht nach Ablauf einer angemessenen Frist Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden auf ein Gesuch um neuerliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eintreten und prüfen, ob (weiterhin) eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG) vorliegt (BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6).
Angesichts des ausgewiesenen konkreten Wegweisungsinteresses erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat Österreich – insbesondere auch mit Blick auf das geschützte Familienleben – als zumutbar. Nach dem Gesagten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit verhältnismässig.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines Widerrufsgrunds ausging und eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA annahm. Sodann liegt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der erwähnten Umstände im öffentlichen Interesse und ist insbesondere im Lichte seines Anspruchs auf Achtung des Ehelebens verhältnismässig und bedeutet für ihn keine unzumutbare Härte. Der Vorinstanz kann weder eine unrichtige unvollständige Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung der Begründungspflicht und auch keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die amtlichen Kosten von CHF 2'000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
Eugster Tschumi
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