Zusammenfassung des Urteils B 2014/189: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde von A.A. ab, die einen Familiennachzug in die Schweiz beantragt hatte. A.A. aus Brasilien hatte schwere Straftaten begangen, darunter Drogenhandel, und falsche Angaben gemacht, um Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten. Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligung das private Interesse an einem Familienleben in der Schweiz überwiegt. A.A. hatte sich nicht stark in die Schweiz integriert und hatte auch berufliche Probleme. Die Verweigerung der Bewilligung war daher verhältnismässig und konform mit dem Gesetz. A.A. wurde aufgefordert, die Schweiz zu verlassen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2014/189 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 17.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Abweisung Familiennachzugsgesuch, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 62 lit. a und b AuG, Art. 90 AuG und Art. 96 AuG, Art. 369 Abs. 7 StGB. Ein Gesuch um Familiennachzug kann auch dann gestellt werden, wenn die nachzuziehende Person bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte, diese aber rechtskräftig nicht verlängert wurde (E. 2). Weder das Verwertungsverbot noch die ausländerrechtliche Bewährungsfrist von fünf Jahren führen dazu, dass der Beschwerdeführerin die vor über zehn Jahren ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht mehr entgegengehalten werden darf (E. 4.1.2). Der Verzicht auf die Verhängung eines Einreiseverbots beeinflusst die Interessenabwägung bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht direkt. Die Straflosigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten achteinhalb Jahren und ihre familiäre Situation vermögen das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts ihres schweren Verschuldens (Transport von 3356 Gramm Kokain aus rein finanziellen Interessen) und ihrer Täuschung der Zürcher Behörden nicht auszugleichen. Durch die Täuschung hielt sie sich nach ihrer bedingten Haftentlassung während rund fünfeinhalb Jahren widerrechtlich in der Schweiz auf, worin ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erblicken ist, obschon sie dafür nicht strafrechtlich verurteilt wurde (E. 4.2.1 f.), (Verwaltungsgericht, B 2014/189). Entscheid vom 17. Dezember 2015 |
Schlagwörter: | Schweiz; Aufenthalt; Migration; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Migrationsamt; Dossier; Recht; Recht; Interesse; Gericht; Familiennachzug; Urteil; Hinweis; Ausländer; Drogen; Entscheid; Portugal; Einreise; Freiheitsstrafe; Sicherheit; Vorinstanz; Brasilien; Einreiseverbot; Verweigerung; Bewilligung; Tochter |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 29 BV ;Art. 32 BV ;Art. 369 StGB ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 130 II 281; 139 I 330; 140 II 262; |
Kommentar: | - |
Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Bischofberger
Verfahrensbeteiligte A.A., Brasilia, c/o H.H., Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bolzli, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Familiennachzugsgesuch
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. A.A. (ehemals: A., A.F. resp. A.G.), geboren 1973, stammt aus Brasilien und lebt in Brasilia. Nach eigenen Angaben hat sie drei Töchter (nicht aktenkundig). Ihre älteste Tochter gebar sie offenbar im Alter von 17/18 Jahren. Ihre Tochter B.B. lebt mit deren Sohn C.C. in X. Aus der am 9. April 2003 geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin mit dem brasilianischen Staatsangehörigen D.D., geboren im Jahr 1962, ging ihre Tochter E.E., geboren 1995, hervor (Akten Migrationsamt [nachfolgend: Dossier], S. 4, 14, 19, 22, 56, 83, 91, 94, 106, 111 und act. 11).
B.
Ab Februar 2001 hielt sich A.A. teilweise widerrechtlich in der Schweiz auf und ging dabei der Prostitution nach. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich wurde sie am 17. Dezember 2002 wegen Widerhandlung gegen das damals gültige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Gleichentags verfügte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) eine bis am 17. Dezember 2005 gültige Einreisesperre (heute: Einreiseverbot). Am 20. Dezember 2002 wurde sie nach Brasilien ausgeschafft (Dossier, S. 10-13, 111 und 124).
C.
Am 1. Juli 2003 reiste A.A. unter Missachtung des gegen sie verhängten Einreiseverbotes in die Schweiz ein und heiratete am 22. Juli 2003 den Schweizer Staatsangehörigen F.F., geboren 1982. Mit Strafbefehl vom 20. November 2003 wurde sie von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Widerhandlung gegen das ANAG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 wurde sie vom Migrationsamt Zürich verwarnt. Anfangs 2005 trennte sie sich von F.F. und meldete sich nach unbekannt ab, weshalb die ihr im Familiennachzug zu F.F. erteilte Aufenthaltsbewilligung erlosch (Dossier, S. 14-18, 111 und 124). Am
5. Mai 2005 wurde sie von Caracas kommend am Flughafen von Lissabon verhaftet und am 11. November 2005 vom Strafgericht des Bezirks Lissabon wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zusätzlich für fünf Jahre des Landes verwiesen. Am 27. April/2. Mai 2007 gewährte ihr das Strafgericht des Bezirks Lissabon eine bedingte Haftentlassung mit Landesverweis (Dossier,
S. 54-63 und 38-41).
D.
Am 2. Juli 2007 reiste A.A. in die Schweiz ein. Am 24. Juli 2007 forderte sie das Migrationsamt Zürich auf, die Schweiz bis am 1. Oktober 2007 zu verlassen. Ohne der Ausreisepflicht nachzukommen, heiratete sie am 9. November 2007 den in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen G.G., geboren 1978. In der Folge erhielt sie eine bis am 8. November 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 wurde diese Aufenthaltsbewilligung vom Migrationsamt Zürich widerrufen und A.A. aufgefordert, die Schweiz zusammen mit ihrer Tochter E.E. bis am 23. September 2010 zu verlassen, da die eheliche Gemeinschaft mit G.G. spätestens am 8. November 2009 wieder aufgegeben worden sei. Mit Entscheid vom 29. September 2010 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf einen dagegen erhobenen Rekurs nicht ein. Gegen diesen Entscheid liessen A.A. und E.E. am 8. November 2010 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich erheben. Mit Urteil VB.2010.00623 vom
13. April 2011 (www.vgr.zh.ch) wies das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde von A.A. und E.E. ab, soweit es darauf eintrat. Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehe von A.A. und G.G. am 1. Dezember 2010 geschieden. Überdies heiratete A.A. am 4. Februar 2011 den Schweizer Staatsangehörigen H.H., geboren
1955, worauf ihr sowie E.E. im Familiennachzug zu H.H. eine Aufenthaltsbewilligung bis
am 3. Februar 2012 erteilt wurde (Dossier, S. 19-31, 64 und 124).
E.
Am 6. Oktober 2011 reichte H.H. beim Zivilstandsamt Dietikon eine Eheungültigkeitsklage ein, welche das Zivilstandsamt offenbar zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Dietikon weiterleitete. Am 22. Dezember 2011 teilte das Migrationsamt Zürich A.A. mit, es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung und diejenige ihrer Tochter E.E. zu widerrufen resp. nicht zu verlängern. Es habe erst nachträglich am 2. November 2011 durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD von ihrer Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels in Portugal im Jahr 2005 erfahren. Am 26. Dezember 2011 zog H.H. gegenüber dem Bezirksgericht Dietikon seine Eheungültigkeitsklage zurück. Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 verweigerte das Migrationsamt Zürich A.A. und ihrer Tochter E.E. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2012 ab. Mit Urteil vom 12. September 2012 hiess das Verwaltungsgericht Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Mit Entscheid vom 26. September 2012 wies die Sicherheitsdirektion die Sache an das Migrationsamt zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurück.
Mit Verfügung vom 27. März 2013 verweigerte das Migrationsamt Zürich A.A. und E.E.
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte sie auf, die Schweiz bis am
25. Juni 2013 zu verlassen. Diese Verfügung wurde in der Folge unangefochten rechtskräftig. Am 12. April 2013 meldete sich A.A. nach Brasilien ab. Am 2. Juli 2013 teilte das SEM (ehemals: Bundesamt für Migration BFM) dem Migrationsamt Zürich mit, dass es auf die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen A.A. verzichte, da deren Gesetzesverstösse zu lange her seien. H.H. liess sich per 31. August 2013 frühzeitig pensionieren und zog von Y. nach Z. (Dossier, S. 32-36, 64-120, 123-132, 143 f.).
F.
Am 2. März 2014 reiste A.A. in die Schweiz ein. Am 3. März 2014 ersuchte H.H. beim Migrationsamt St. Gallen um Familiennachzug für A.A. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wies das Migrationsamt St. Gallen das Gesuch ab und forderte A.A. auf, die Schweiz spätestens am 2. Juni 2014 zu verlassen. Dagegen rekurrierte A.A. durch ihren Rechtsvertreter am 27. Mai 2014 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 29. August 2014 (expediert am 2. September 2014) wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den Rekurs ab (Dossier, S. 4-8 und 152-159, act. 8/1, act. 2). Es begründete seinen Entscheid damit, dass A.A. wegen Drogenhandels und damit wegen eines Vergehens nach Schweizer Recht in Portugal, wo die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte im Strafprozess eingehalten seien, zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit sei ihr Anspruch auf Familiennachzug erloschen. Ob sie die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erschlichen habe, könne daher offen bleiben. Bei schweren Straftaten, wozu grundsätzlich Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehörten, müsse selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden. Das ausländerrechtliche Verschulden von
A.A. wiege vorliegend sehr schwer. Sie habe aus rein finanziellen Interessen über drei Kilogramm Kokain transportiert und damit die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Dies zeuge von einer Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Hinzu komme, dass sie auch zweimal wegen Widerhandlungen gegen das ANAG habe verurteilt werden müssen. All dies führe ausländerrechtlich zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche nicht hinnehmbar sei. Es bestehe ein erhebliches öffentliches, sicherheitspolizeiliches Interesse an der
Verweigerung des Familiennachzugs für A.A. Im Weiteren habe A.A. nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Portugal lediglich ein Jahr in ihrem Heimatland gelebt. Die Entfernungsmassnahme gegen sie sei daher lediglich für kurze Zeit durchgesetzt worden. Ferner habe sie ihre prägende Kinder- und Jugendzeit in Brasilien verbracht. Mit den dortigen Verhältnissen sei sie bestens vertraut und verfüge nach wie vor über persönliche Kontakte. Sie habe sich in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht stark integriert. Die Trennung von ihrem Ehemann, welchem eine Übersiedelung nach Brasilien kaum zuzumuten sei, stelle zwar einen erheblichen Eingriff in das Eheleben dar. Die Eheleute hätten aber nach der im Jahr 2005 begangenen Tat geheiratet und damit rechnen müssen, ihre Ehegemeinschaft nicht in der Schweiz leben zu können. Zudem erscheine die eheliche Beziehung angesichts der Eheungültigkeitsklage von H.H. nicht stabil. Auch könne aus dem Umstand, dass eine erwachsene Tochter und ein Enkelkind von A.A. in der Schweiz leben würden, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Diese Verwandten würden nicht zur Kernfamilie angehören. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs überwiege das private Interesse von A.A. an einer Rückkehr in die Schweiz und sei mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vereinbar.
G.
Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom
29. August 2014 liess A.A. (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am
16. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren erheben, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Am 22. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer offenbar in der Schweiz lebenden Tochter B.B. vom 3. Oktober 2014 nach (act. 10 f.).
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. (…).
2.
Das Migrationsamt Zürich hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu ihrem Ehegatten am 27. März 2013 abgewiesen (Dossier, S. 123-130). Diese Verfügung wurde unangefochten formell rechtskräftig. Knapp ein Jahr später liess die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt St. Gallen am 3. März 2014 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu ihrem Ehegatten ersuchen (Dossier, S. 4-8). Es stellt sich daher vorab die Frage, ob das Institut der abgeurteilten Sache (res iudicata) der erneuten Beurteilung desselben Rechtsverhältnisses entgegensteht (vgl. hierzu BGer 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2).
Ein Gesuch um Familiennachzug kann auch dann gestellt werden, wenn die nachzuziehende Ehegattin bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte, diese aber rechtskräftig nicht verlängert wurde. Dies ergibt sich aus dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV, und Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK). In diesem Fall überwiegt der grundrechtliche Anspruch die res iudicata, und die Migrationsbehörde hat auf das Gesuch einzutreten (vgl. Achermann/Amarelle/Caroni/Epiney/Kälin/ Uebersax, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 345 f. mit Hinweis auf VerwGE B 2012/177 vom 24. Januar 2013 E. 2, www.gerichte.sg.ch). Die rechtskräftige Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27. März 2013 steht der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs vom 3. März 2014 somit nicht entgegen.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt zunächst vortragen, der angefochtene Entscheid sei mangelhaft begründet, da die Vorinstanz den von ihr eingereichten brasilianischen Strafregisterauszug sowie das fehlende Einreiseverbot unerwähnt gelassen habe.
Die in Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP verankerte Pflicht, Rekursentscheide zu begründen, ist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das rechtliche Gehör nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte sich in Erwägung 3b/bb des angefochtenen Entscheides auf den Standpunkt, dass aufgrund des ausländerrechtlich schweren Verschuldens der Beschwerdeführerin an der Verweigerung des Familiennachzugs ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, welches die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiege. Dabei erachtete sie offenbar das fehlende Einreiseverbot, welches sie im Sachverhalt des angefochtenen Entscheides ausdrücklich erwähnte (act. 2, S. 4), und den von ihr eingeforderten brasilianischen Strafregisterauszug nicht für entscheidrelevant. Sie war demzufolge nicht verpflichtet, die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. act. 8/1, S. 10 f. und act. 8/6) ausdrücklich zu widerlegen. Der Vorinstanz kann keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorgeworfen werden.
4.
Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Ansicht, es bestünden keine Gründe für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG). Insbesondere liege ihrerseits kein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG vor. Sie habe zwar auf den Formularen zur Bewilligungserteilung im Kanton Zürich ihre Vorstrafe in Portugal nicht angegeben. Allerdings habe sie mit guten Gründen davon ausgehen können, dass das Migrationsamt Zürich von ihrem in Portugal begangenen Drogendelikt gewusst habe. In den Akten der Zürcher Migrationsbehörden befänden sich verschiedene Dokumente, aus welchen hervorgehe, dass sie in Lissabon wegen eines Drogendelikts inhaftiert gewesen sei. Insbesondere habe sie vor ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2007 in Kontakt mit der Neuenburger Kantonspolizei gestanden. Deshalb habe sie davon ausgehen dürfen, dass die hiesigen Migrationsbehörden von den Ereignissen in Portugal Kenntnis hätten. Selbst wenn im früheren Verfahren vor den Zürcher
Migrationsbehörden ein sanktionierbares täuschendes Fehlverhalten zu bejahen gewesen wäre, so wäre dies heute aufgrund des nun anderen Kontextes irrelevant. Weiter setze eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG eine gewisse Aktualität voraus, an welcher es angesichts des bereits über neun Jahre zurückliegenden Tatzeitpunktes fehle. Das SEM habe in dieser Hinsicht richtig erkannt, dass die Gesetzesverstösse zu lange her seien, um ein Einreiseverbot zu verhängen. Da sowohl Wegweisung wie Einreiseverbot letztlich demselben Zweck, der Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Anwesenheit eines rückfallgefährdeten ausländischen Straftäters, dienen würden, sei diese Wertung der Bundesbehörde im vorliegenden Zusammenhang zu beachten. Fehle es am öffentlichen Interesse für ein Einreiseverbot, was in aller Regel nach fünfjährigem Wohlverhalten der Fall sei, dann könne ein Nachzugsanspruch kaum sachlich begründet verneint werden. Dies ergebe sich auch aus dem Bundesgerichtsentscheid 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013. Eine andauernde Fernhaltung trotz eines schweren Gewaltdelikts sei nach etwa siebeneinhalb bis achteinhalb Jahren nicht mehr gerechtfertigt. Des Weiteren sei der von der Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommene Blick auf das Strafmass zwar zulässig, doch dürfe dabei nicht vergessen werden, dass es im Ausländerrecht im Ergebnis nicht um das vergangene Verschulden gehe, sondern um die unter anderem anhand dieses Verschuldens zu erstellende Prognose. Das Verwaltungsrecht diene anders als das Strafrecht weder der Vergeltung noch der Generalprävention. Eine Bewilligung werde keineswegs quasi zur nochmaligen Bestrafung einer bereits strafrechtlich abgeurteilten Person widerrufen bzw. nicht erteilt. Die Nichterteilung der Bewilligung verfolge vielmehr einen verwaltungsrechtlich genau bestimmten Zweck, nämlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es gehe im Kern um den aktuellen und künftigen Schutz der Rechtsordnung. Für das vergangene Verhalten habe die Beschwerdeführerin ihre Strafe erhalten und längst verbüsst. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine eigentliche Prognose zu erstellen. Sie leite aus dem Strafmass des Lissaboner Strafgerichts automatisch eine Wiederholungsgefahr ab. Dabei blende sie aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, welche weder vor noch nach dem Vorfall in Portugal am 5. Mai 2005 jemals wegen Betäubungsmitteldelinquenz verurteilt worden sei, nicht um eine Rückfalltäterin handle. Die vorinstanzlichen Hinweise auf die über elf Jahre
zurückliegenden ANAG-Delikte würden an der Einmaligkeit der vorliegend zur Beurteilung stehenden Straffälligkeit in Anbetracht dessen, dass das Verwaltungsgericht Zürich im Urteil vom 12. September 2012 diese Delikte als nicht ausreichend für eine Wegweisung beurteilt habe, nichts ändern. Für die Prognosestellung seien auch die Erwägungen der Strafrichter bedeutsam. Diese hätten der Beschwerdeführerin im Strafurteil vom 11. November 2005 zugutegehalten, dass sie weder die Art noch das genaue Gewicht der Drogen, welche sie transportierte, gekannt, sich in einer finanziell gravierenden Situation befunden, sich im Gefängnis ausgezeichnet verhalten und sich aufrichtig reuig gezeigt habe. Aufgrund dieser positiven Strafzumessungskriterien sei die Beschwerdeführerin in Portugal zur tiefst möglichen Strafe von vier Jahren verurteilt worden. Der Strafrahmen nach portugiesischem Recht betrage vier bis zwölf Jahre. Die Mindeststrafe sei sehr hoch angesetzt. Im Schweizer Recht betrage sie bei qualifiziertem Drogenhandel lediglich ein Jahr. Entscheidend sei vorliegendenfalls das bereits im Strafurteil festgestellte, höchst positive Nachtat-Verhalten der Beschwerdeführerin. Seit der Tat am 5. Mai 2005 seien neuneinhalb Jahre vergangen, seit der Haftentlassung am 5. Mai 2007 bzw. der Einreise in die Schweiz am 2. Juli 2007 auch bereits siebeneinhalb Jahre. Während dieser gesamten Zeitdauer habe sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten. Es könne nicht angehen, nach so langer Zeit ein Sicherheitsrisiko zu konstruieren. Die Beschwerdeführerin habe längst den Tatbeweis erbracht, dass sie sich heute und künftig an die Rechtsordnung halte, dass bei ihr kein „Restrisiko“ mehr bestehe. Im brasilianischen Strafregisterauszug sei ihr positives Legalverhalten belegt. Bei der Beurteilung der Frage des Wiederauflebens des Aufenthaltsanspruchs werde zwar meist davon ausgegangen, dass die Zeit der Bewährung im Ausland stattfinde. In Fällen, in denen eine straffällige Person nach der Tat mehrere Jahre rechtmässig in der Schweiz verbleiben durfte, sei dieser eingeengte Blick auf die Auslandzeit jedoch nicht sachgerecht. Die hiesige Bewährungszeit sei einer Betroffenen selbstredend genauso anzurechnen, zumal die Bewährung in der Schweiz besser überprüft werden könne. Aufgrund der längst vergangenen Straffälligkeit im Jahr 2005 bestehe insgesamt kein öffentliches Interesse an der weiteren Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei nicht gerechtfertigt. Dem Schweizer Ehemann könne kaum zugemutet werden, nach Brasilien zu übersiedeln.
H.H. habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und spreche die portugiesische Sprache kaum. Eine berufliche und soziale Eingliederung im Herkunftsstaat seiner Gattin sei für ihn, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, unrealistisch. Das Eheleben sei intakt. Der Verweis der Vorinstanz auf die Eheungültigkeitsklage vermöge die Glaubhaftigkeit der Schilderungen betreffend die heutige Situation nicht zu erschüttern. Im Weiteren falle ins Gewicht, dass eine Tochter und ein Enkelkind der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben würden.
4.1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat die ausländische Ehegattin eines Schweizers Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnt. Nach der im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 AuG angegebenen Darstellung (act. 1, S. 6 f.) pflegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehegatten trotz der am 6. Oktober 2011 von diesem erhobenen und am 26. Dezember 2011 wieder zurückgezogenen Eheungültigkeitsklage (Dossier, S. 32-36 und 66) nach wie vor eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung (vgl. hierzu BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3753). Demnach steht ihr im Familiennachzug grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlischt dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine Ausländerin unter anderem, wenn sie im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht wesentliche Tatsachen verschwiegen hat zu einer längerfristigen Freiheitstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a und b AuG). Die falsche Angabe das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (vgl. BGer 2C_526/2014 vom 10. Juni 2015 E. 2 mit Hinweisen). Die Praxis anerkennt ein gewichtiges Interesse der Migrationsbehörden und der Öffentlichkeit an vollständiger Kenntnis der Sachlage, ehe es zur Erteilung eines Anwesenheitsrechts kommt. Nach Treu und Glauben ist zu verlangen, dass die Gesuchstellenden alle
Tatsachen bekannt geben, die für den Entscheid von Bedeutung sein können. Für strafrechtlich relevantes Verhalten gilt dies in besonderem Masse (vgl. VerwGE B 2013/215 vom 11. November 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Von
ihrer Informationspflicht ist die ausländische Person selbst dann nicht entbunden, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, N 21 zu Art. 62). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr überschreitet, wobei es keine
Rolle spielt, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt unbedingt ausgesprochen
wurde (vgl. BGer 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.1.1.
Wie die Beschwerdeführerin selbst eingesteht, hat sie auf den Formularen zu den Bewilligungserteilungen im Kanton Zürich ihre Vorstrafe in Portugal nicht offengelegt. Auch behauptet sie nicht mehr, dass sie in Portugal von einem Zürcher Untersuchungsrichter und der Polizei, welche ihr in der Schweiz Schutz angeboten hätten, besucht worden sei (vgl. demgegenüber die Rekursschrift vom 4. März 2012, Dossier, S. 80). Darüber hinaus hat sie gemäss der unangefochten gebliebenen Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 27. März 2013 wiederholt wahrheitswidrige Angaben gemacht. Insbesondere hat sie wiederholt angegeben, dass keine Vorstrafen vorliegen würden (Dossier, S. 125 und 127). Der Umstand, dass die Zürcher Migrationsbehörden über Akten verfügt haben sollen, welche belegten, dass sie in Lissabon wegen eines Drogendelikts inhaftiert und überführt worden, und in welchen eine Zusammenfassung ihrer Aussagen zur Deliktsbegehung enthalten gewesen sein soll, vermag die Verletzung der Offenlegungspflicht nicht zu entschuldigen. Die dem Migrationsamt Zürich vorliegenden Indizien reichten für sich alleine nicht aus, um die Aufenthaltsbewilligungen zu verweigern. Selbst wenn das Zürcher Migrationsamt aufgrund der ihm vorliegenden Indizien bei gebotener Sorgfalt das rechtskräftige Strafurteil vom 11. November 2005 hätte ermitteln können, wäre die Beschwerdeführerin von ihrer Informationspflicht nicht entbunden gewesen. Zu keinem anderen Schluss führt auch Erwägung 2 des Urteils des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 12. September 2012 (Dossier, S. 114), wonach an der Kausalität und der Täuschungsabsicht Zweifel bestehen würden und der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG nicht gegeben sei. Im Rahmen dieses Zwischenentscheides (Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhaltes) hat das Verwaltungsgericht Zürich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, nicht abschliessend geklärt. Soweit es sich mit dieser Frage befasst hat, hat es zudem offensichtlich ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin neben dem Verschweigen des Strafurteils vom 11. November 2005 gegenüber dem Migrationsamt Zürich wiederholt angegeben hat, es würden keine Vorstrafen vorliegen, obwohl sie verpflichtet war, den Behörden wahrheitsgetreu über ihre Vorstrafe, welche für die Bewilligungsentscheide massgebend war, Auskunft zu geben (Art. 90 AuG). Selbst wenn dem Migrationsamt Zürich bereits seit Juni 2006 bekannt gewesen war, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren hängig war, kann ihm unter diesem Umständen nicht vorgeworfen werden, es hätte die Bewilligung trotz Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens der Ausländerin erteilt. Vielmehr durfte es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und unter Beachtung der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wohl davon ausgehen, dass dieses Strafverfahren nicht zwingend in einer Verurteilung mündete. In Kenntnis des Urteils des Strafgerichts des Bezirks Lissabon vom 11. November 2005 (Dossier, S. 54-63), von welchem das Zürcher Migrationsamt unbestrittenermassen erst nachträglich am
2. November 2011 durch die Meldung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD erfahren hatte, hätten ihr die Zürcher Behörden nach ihrer am 9. November 2007 erfolgten Heirat mit G.G. keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt (vgl. die Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 27. März 2013 E. 5c, Dossier,
S. 127). Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin die ihr und ihrer Tochter E.E. im Kanton Zürich ab dem 9. November 2007 erteilten Aufenthaltsbewilligungen erschlichen und mit ihrem Verhalten den Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. a AuG gesetzt, was auch im vorliegenden „Kontext“, d.h. im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Familiennachzugsgesuch vom 3. März 2014, auf dessen Formular die Vorstrafe deklariert wurde (Dossier, S. 6), zumindest im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung (vgl. Erwägung 4.2.1 hiernach) zu berücksichtigen ist.
4.1.2.
Am 11. November 2005 verurteilte das Strafgericht des Bezirks Lissabon die Beschwerdeführerin wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Dossier, S. 54-63). Grundsätzlich dürfen ausländerrechtlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (vgl. BGer 2C_8/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend unbestritten erfüllt. überdies darf der Beschwerdeführerin die vor über zehn Jahren ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren nach wie vor entgegengehalten werden. Bei Anwendung des schweizerischen Rechts würde der Strafregistereintrag einer am 11. November 2005 ausgefällten Freiheitsstrafe von vier Jahren gemäss Art. 369 Abs. 1 Ingress und lit. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) nach 15 Jahren, mithin erst am
11. November 2020 gelöscht. Dem Einbezug dieser Verurteilung steht das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB, welches ausländerrechtlich ohnehin zu relativieren ist, somit nicht entgegen (vgl. hierzu BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen, VerwGE B 2013/173 vom 11. Juni 2014 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2, www.gerichte.sg.ch, sowie BGer 2C_841/2013 vom 18. November 2013 E. 2 und P. Gruber, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013, N 11 zu Art. 369). Daran ändert nichts, dass das SEM am 2. Juli 2013 darauf verzichtete, ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin zu verhängen, da deren Gesetzesverstösse zu lange her seien. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil BGer 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 beruft, verkennt sie, dass dieses Urteil nicht die Frage des Verwertungsverbotes, sondern diejenige der ausländerrechtlichen Bewährungsfrist beschlägt. Der Ablauf der fünfjährigen ausländerrechtlichen Bewährungsfrist rechtfertigt zwar grundsätzlich eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Familiennachzug nach Art. 42 ff. AuG. Dies
bedeutet aber nicht, dass die früheren Straftaten durch den Zeitablauf bereits derart an Gewicht verloren haben, dass sie als Erlöschensgründe ausser Betracht fallen (vgl. BGer 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGer 2C_1170/2012 vom
24. Mai 2013 E. 3.5.2). Das Vorliegen eines Erlöschensgrundes im Sinne von Art. 51
Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG lässt sich
damit jedenfalls nicht in Abrede stellen.
4.2.
Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug wegen des Vorliegens von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG muss verhältnismässig sein (Art. 96 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im Zusammenhang mit einem Strafurteil fallen namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der Ausländerin während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie, d.h. ihrem Ehegatten ihren minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.2.1 mit Hinweisen), drohenden Nachteile ins Gewicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR-Urteil Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] §§ 70 und 84) verlangt in Bezug auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und inwieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände (etwa schutzwürdiger Kindesinteressen), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten besteht ausländerrechtlich regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGer 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014
E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR
wird im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, welche nicht der Sucht des Täters der Täterin entspringen, eine strenge Praxis verfolgt. Danach überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten von einer gewissen Schwere regelmässig das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der "Drogenhandel" zu den Anlasstaten gehört, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen sollen. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. BGer 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.4). Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) berufen können, dürfen generalpräventive Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_111/2015 vom
26. Juni 2015 E. 3.9 mit Hinweis auf BGer 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Ausserhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens kommt es nicht in entscheidender Weise darauf an, dass vermutungsweise keine Rückfallgefahr besteht bzw. ob sich der Ausländer in Zukunft wohlverhalten wird (vgl. VerwGE B 2013/215 vom 11. November 2014 E. 4.1, www.gerichte.sg.c h).
4.2.1.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verzicht auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das SEM am 2. Juli 2013 die Interessenabwägung bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht direkt zu beeinflussen vermag (vgl. BVR 2015 S. 391 ff., S. 402, mit Hinweis auf BGer 2C_36/2009 E. 3.4). Ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verunmöglicht der betroffenen Person – unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AuG – jeglichen Aufenthalt in der Schweiz und wiegt daher schwerer als die Nichterteilung einer Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt. Abgesehen davon kann es unter Umständen durchaus Sinn machen, einer vormals aufenthaltsberechtigten Ausländerin mit nahen Angehörigen in der Schweiz, welche das Land wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu verlassen hatte, durch den Verzicht auf den Erlass eines
Einreiseverbotes zunächst zu erlauben, sich ohne besondere Erlaubnis lediglich im Rahmen von Besuchsaufenthalten von bis zu drei Monaten bewilligungsfrei (Art. 10 Abs. 1 AuG) in der Schweiz aufzuhalten, und ihr erst im Falle einer weiteren Bewährung und unter Berücksichtigung der dannzumaligen öffentlichen Interessen den Aufenthalt allenfalls wieder dauerhaft zu ermöglichen (vgl. BGer 2C_36/2009 E. 3.4). Sodann ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht schematisch auf eine feste Daher des Wohlverhaltens von fünf Jahren, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGer 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.6.2 mit Hinweisen).
Gemäss der vorliegenden, wörtlichen Übersetzung – die Fussnoten des Urteils wurden nicht übersetzt – hielt das Strafgericht des Bezirks Lissabon in seinem Urteil vom 11. November 2005 (Dossier, S. 42-51 und 54-62) gestützt auf den damaligen Art. 71 des portugiesischen Strafgesetzbuches (Código Penal) sowie Art. 21 und 25 des Decreto- Lei n.°15/93 (DL 15/93, https://dre.pt) zum strafrechtlichen Verschulden der Beschwerdeführerin fest, die von der Beschwerdeführerin verübte Tat sei gravierend. Sie habe die rund 3356 Gramm Kokain vorsätzlich für Dritte in die Schweiz transportieren wollen, obwohl sie gewusst habe, dass dieses Verhalten verboten sei. Angesichts der Menge und der Qualität des Kokains, mit welchem sie verhaftet worden sei, sowie angesichts der weiteren ermittelten Umstände, würden keine Gründe bestehen, welche die Gesetzwidrigkeit und das Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf die Tat mindern könnten. Neben dem Alter und den familiären, gesellschaftlichen und finanziellen Umständen der Beschwerdeführerin berücksichtigte es (strafmildernd), dass die Beschwerdeführerin ein Geständnis ablegte, Reue zeigte und beabsichtigte, mit dem Erlös aus dem Drogenhandel eine schwierige finanzielle Lage abzuwenden. Obwohl Portugal nur Transitland war, erachtete das Gericht in Anbetracht der Gefahr, dass eine Vielzahl von Menschen dadurch hätte geschädigt werden können, wenn das Kokain in den portugiesischen „Markt“ eingeführt worden wäre, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als gerechtfertigt (Dossier, S. 58 ff.). Ein Strafmass von vier Jahren beinhaltet in ausländerrechtlicher Hinsicht bereits ein erhebliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Wie das Migrationsamt Zürich in seiner Verfügung vom 27. März 2013 (Dossier, S. 126 f.) zutreffend festgehalten hat, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das gleiche Delikt wäre in der Schweiz lediglich mit einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet worden, rein spekulativer Natur (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121, BetmG). Überdies tut nichts zur Sache, dass der Strafrahmen in Portugal allenfalls aus generalpräventiven Gesichtspunkten, welche in die vorliegende ausländerrechtliche Beurteilung einfliessen dürfen, höher angesetzt wurde als derjenige in der Schweiz. Durch den Transport von 3356 Gramm Kokain hat die Beschwerdeführerin die Bereitschaft gezeigt, die Gesundheit vieler Menschen aufs Spiel zu setzen, was sie auch wissen musste. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in ausländerrechtlicher Hinsicht von einem schweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, sie wegen ihres aus rein finanziellen Interessen begangenen Drogendeliktes von der Schweiz fernzuhalten. Zu ihren Ungunsten sprechen auch die Verwarnung des Migrationsamtes Zürich vom 25. Februar 2004 sowie die Vorstrafen vom 17. Dezember 2002 und 20. November 2003 wegen Widerhandlungen gegen das ANAG, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach wie vor mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3). Das Strafurteil vom 11. November 2005 war nicht das erste Straferkenntnis gegen die Beschwerdeführerin. Durch die Strafen wegen Widerhandlungen gegen das ANAG und die Verwarnung liess sie sich nicht von einer weiteren, drastisch gesteigerten, kriminellen Handlung abhalten, was eine Geringschätzung der Rechtsordnung erkennen lässt. Wie bereits hiervor in Erwägung
4.1.1 ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin überdies die ihr im Kanton Zürich
erteilten Aufenthaltsbewilligungen nach ihrer am 9. November 2007 erfolgten Heirat mit
G.G. erschlichen. Dadurch hielt sie sich bis zu ihrer Abmeldung am 12. April 2013 während rund fünfeinhalb Jahren materiell widerrechtlich in der Schweiz auf. Deshalb konnte ihre Wegweisung infolge ihrer Drogendelinquenz vor der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs am 3. März 2014 nur für kurze Zeit, während lediglich rund eines Jahres, durchgesetzt werden. Soweit die Beschwerdeführerin glauben machen will, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz „rechtmässig“ gewesen sei, sie sich
„wohlverhalten“ habe und bei ihr kein „Restrisiko“ mehr bestehe, kann ihr unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in ihrer Täuschung der Zürcher Behörden ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erblicken, obschon sie dafür nicht strafrechtlich (Art. 118 Abs. 1 AuG) verurteilt wurde (vgl. hierzu BBl 2002, S.
3709 ff., S. 3809). Deswegen wird das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht dadurch relativiert, dass sie, soweit aus den Akten ersichtlich, seit ihrer bedingten Haftentlassung in Portugal am 5. November 2007 (Dossier, S. 38-41) und damit seit über acht Jahren nicht mehr strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. hierzu den brasilianischen Strafregisterauszug vom 25. Juni 2014, act. 8/8), zumal deliktfreies Verhalten als selbstverständlich vorausgesetzt wird und an sich keiner besonderen Erwähnung bedarf. Aufgrund dieser Verfehlung kann ihr im Rahmen der Gesamtbetrachtung erst seit der Ankündigung des Zürcher Migrationsamtes vom
22. Dezember 2011 (Dossier, S. 64 f.), ihre Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis des Strafurteils vom 11. November 2005 nicht mehr verlängern zu wollen, und damit seit rund vier Jahren, davon rund zweieinhalb Jahre in ihrer Heimat, eine positive Entwicklung zugestanden werden. Angesichts ihrer schweren Straffälligkeit (Drogendelinquenz aus rein finanziellen Motiven), derentwegen auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist, vermag diese positive Entwicklung in den letzten vier Jahren das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht auszugleichen. Darüber hinaus rechtfertigt es sich aus generalpräventiven Gesichtspunkten nach wie vor, den sicherheitspolizeilichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ein erhebliches Gewicht zuzumessen.
4.2.2.
Die Beschwerdeführerin hat ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in Brasilien verbracht, ist mit den Verhältnissen in ihrer Heimat vertraut und dieser auch sozial verbunden. Sie hielt sich bis zu ihrer Abmeldung am 12. April 2013, insgesamt rund acht Jahre, im Familiennachzug zu ihrem jeweiligen Ehemann in der Schweiz auf (1. Juli 2003 bis anfangs 2005 sowie 2. Juli 2007 bis 12. April 2013). Dazwischen hielt sie sich, soweit ersichtlich, in Brasilien auf resp. befand sich vom 5. November 2005 bis 5. November 2007 (vgl. Dossier, S. 38-41) im Strafvollzug in Portugal. Während ihrer Aufenthalte in der Schweiz hat sie sich nicht stark integriert. Private Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich sind nicht erstellt (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.2.1 und zünd/hugi yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N 35 ff. mit Hinweisen). Über die von ihr als Geschäftsführerin
ab Mai 2010 betriebene Q. GmbH musste mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2013 der Konkurs eröffnet werden (vgl. Dossier, S. 34 und 127). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin führt insofern zur Trennung von ihrem Ehemann, als die Ehe nicht dauerhaft in der Schweiz gelebt werden kann. Im Zeitpunkt der Heirat am 4. Februar 2011 musste ihr und ihrem Ehemann angesichts ihrer strafrechtlichen Verurteilung vom 11. November 2005 indessen bewusst gewesen sein, dass sie ihr Familienleben allenfalls nicht dauerhaft hier leben könnten. Besondere Umstände, um die Anwesenheit der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK zu dulden, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan, dass wechselseitige Abhängigkeiten zwischen ihr und ihrer, gemäss den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz (act. 2, S. 11), volljährigen, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter in X. bestehen würden. Auch wenn ihm dies wegen seiner nach eigenen Angaben unzureichenden Portugiesischkenntnisse, seinem Alter und seinem sozialen Netz in der Schweiz nicht leicht fallen dürfte, ist es ihrem Ehegatten sodann nach seiner vorzeitigen Pensionierung und angesichts ihres intakten Ehelebens nicht schlechterdings unzumutbar, mit ihr in Brasilien zu leben, zumal sie sich offenbar regelmässig in Brasilien aufhalten und er im Rahmen ihrer bisherigen gemeinsamen Aufenthalte in Brasilien Kontakt zu ihren Familienangehörigen knüpfen konnte (act. 1,
S. 6 f., Dossier, S. 34, beachte auch act. 11: „…, besuchen uns regelmässig, wenn sie in der Schweiz sind. Jedesmal, wenn sie einreisen, kommen sie als erstes zu uns.“). Sollte ihr Ehegatte sie nicht nach Brasilien begleiten wollen, können sie ihre Beziehung besuchsweise grenzüberschreitend und – dank der neuen Medien – praktisch auch täglich pflegen. Nach dem Gesagten stehen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung keine gleich höher gewichtigen privaten Interessen gegenüber, weshalb sie sich als verhältnismässig erweist und von der Vorinstanz zu Recht bestätigt wurde. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. Sollte die anspruchsbegründende Beziehung weiter bestehen und sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weiter bewähren, ist es ihr unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch zu stellen.
5. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten von Fr. 2000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
3.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Bischofberger
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