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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2016.346
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2016.346 vom 23.11.2016 (SO)
Datum:23.11.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Familiennachzug
Schlagwörter: Beschwerde; Familie; Familien; Schweiz; Aufenthalt; Beschwerdeführerin; Ehemann; Recht; Flüchtling; Indien; Urteil; Finanziell; Interesse; Person; Hinweise; Familienleben; Sozialhilfe; Aufenthaltsbewilligung; Familiennachzug; Situation; Hinweisen; Finanzielle; Flüchtlinge; Interessen; Fürsorge; Staat; Erkannt; Fürsorgeabhängigkeit; Nachzug
Rechtsnorm: Art. 13 BV ; Art. 14 BV ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 23. November 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die aus Sri Lanka stammende A.___, geb. [...], reiste am 11. September 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses wurde ihr am 28. Januar 2015 gewährt. Seit dem 4. März 2015 ist sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Am 19. Juni 2015 heiratete A.___ in Indien den indischen Staatsangehörigen B.___, geb. [...].

2. Am 4. Dezember 2015 stellte A.___ zugunsten ihres Ehemannes ein Familiennachzugsgesuch, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. September 2016 abwies.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuches.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 44 des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

2.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienund Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. ohne Weiteres zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Der Anspruch gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutzund Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4 In Fällen, die wie hier sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Entscheidend erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihre familiären Beziehungen künftig im Konventionsstaat leben zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.1 Die Vorinstanz verneinte sowohl die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AuG als auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sie führte dazu aus, die Gesuchstellerin habe während des Asylverfahrens von der Sozialhilfe in der Höhe von CHF 133845.55 und seit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung in der Höhe von CHF 25452.65 (Saldo per 4. Mai 2016) unterstützt werden müssen. Seit ihrer Einreise in die Schweiz beziehe sie Sozialhilfeleistungen und habe sich bis heute nicht von der Sozialhilfe lösen können. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Solothurn sei die Gesuchstellerin mit einem offenen Verlustschein in der Höhe von CHF 1262.55 (Saldo per 12. Mai 2016) verzeichnet. Dies zeige, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung seien keine Arbeitsbemühungen ersichtlich. Ihr Ehemann hätte nur geringe Chancen, sich im Arbeitsmarkt derart zu integrieren, dass er in absehbarer Zeit ein genügendes Einkommen für sich und seine Familie erzielen könnte. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Situation auch nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ändern würde und die Gesuchstellerin sowie ihr Ehemann weiterhin ununterbrochen und vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt werden müssten. Des Weiteren sei die im Ausland geschlossene Heirat von der zuständigen Behörde nicht amtlich beglaubigt. Die Ehe sei somit in der Schweiz nicht anerkannt. Die Gesuchstellerin sei im Juni 2015 nach Indien gereist, um ihren Partner zu heiraten. Sie hätten sich an der Hochzeit das erste Mal persönlich getroffen. Im Zeitpunkt der Hochzeit habe die Gesuchstellerin nicht davon ausgehen können, dass ihr Ehemann in der Schweiz voraussetzungslos zugelassen werden würde. Es sei ihr zuzumuten, das Familienleben mit ihrem Ehemann in Indien zu führen. Sollte sie sich dagegen entscheiden, so bestehe die Möglichkeit, das Eheleben mit Besuchsaufenthalten in Indien aufrecht zu erhalten.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie sei auf Stellensuche und zuversichtlich, dass diese bald erfolgreich sein werde.

4.1 Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt. Dabei müssen aber auch die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit Asyl mitberücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus Art. 74 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), wonach der «besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen [...] beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung» getragen wird, was umso mehr für anerkannte Flüchtlinge zu gelten hat, denen die Schweiz Asyl gewährt und die damit über eine bessere Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2 Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungsoder Fernhaltegründe bestehen. Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz die Anspruchssituationen im Vergleich zur früheren Rechtslage (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, BS 1 121) detaillierter umschrieben und neu konzipiert hat. Die gesetzliche Regelung schliesst eine konventionsund verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nicht aus, wenn eine Person wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ernstlich in Betracht fällt, um dort das nachträglich begründete Familienleben pflegen zu können (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Inder und wohnt in Indien. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beziehung auch dort leben können. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Ehemann nämlich erst am 19. Juni 2015, also erst nachdem sie in der Schweiz Asyl erhalten hat. Es bleibt jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausreise nach Indien riskiert, ihren hiesigen Flüchtlingsbzw. Asylstatus zu verlieren. Ob ein Zusammenleben in Indien aktuell auch wirklich möglich ist, kann vorliegend jedoch dahingestellt werden, da der Nachzug zumindest zurzeit noch eine erhöhte, nicht in absehbarer Weise ausgleichbare Fürsorgeabhängigkeit zur Folge hätte.

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Diese Praxis gilt unter dem neuen Recht fort. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung diesbezüglich hätte korrigieren wollen: Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastungen zu bewahren, rechtfertigt eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl bloss dann, wenn die Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu bewerten ist. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen. Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, falls er trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und dieser in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittelbis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind.

5.4 Die Beschwerdeführerin wird seit ihrer Einreise in die Schweiz vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo per 4. Mai 2016 hat CHF 159298.20 betragen. Aufgrund der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin hat sich dieser Betrag in der Zwischenzeit erhöht. Bis heute konnte sie sich nicht von der Sozialhilfe ablösen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister zudem verschuldet, immerhin nicht in hohem Masse. Auch wenn keine gesicherten Prognosen für die Zukunft gemacht werden können, so muss daran gezweifelt werden, dass sich an dieser Situation mit dem Nachzug ihres Ehemannes in die Schweiz etwas ändern wird, bzw. dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann finanziell wird aufkommen können. Zwar hat die Beschwerdeführerin den Integrationskurs der ECAP besucht. Eine Arbeitsstelle hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Bei ihrem Ehegatten handelt es sich um einen 39-jährigen indischen Staatsangehörigen, welcher kein Deutsch spricht. Die Integration in der Schweiz dürfte ihm nicht leicht fallen. Er verfügt hier über keine Arbeitsstelle. Dass er eine solche rasch finden könnte, ist aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation und seiner Unkenntnis der Verhältnisse in der Schweiz wenig wahrscheinlich. Als die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in Indien heiratete, konnte sie nicht davon ausgehen, dass dieser in der Schweiz voraussetzungslos zugelassen würde, zumal das eheliche Leben sachbedingt bisher aufgrund der erst kürzlichen Heirat am 19. Juni 2015 nur sehr punktuell bis gar nicht gepflegt worden ist (gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann das erste Mal an ihrer Heirat in Indien kennen gelernt. Sie seien 12 Tage in Indien geblieben und hätten sich seither nicht mehr gegenseitig besucht). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer Gesamtabwägung angenommen hat, dass die bisherigen Integrationsanstrengungen und die konkrete finanzielle Situation im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht genügen, um davon ausgehen zu können, die Fürsorgeabhängigkeit werde trotz oder wegen des Nachzugs nicht  fortgesetzt und erheblich weiter bestehen bzw. durch den Nachzug nicht wesentlich erhöht werden. Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration der sich hier aufhaltenden Person auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar gelten kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Bei diesem Ergebnis kann die Beantwortung der Frage, ob der Eheschluss vom 19. Juni 2015 in der Schweiz überhaupt anerkannt wäre, offengelassen werden.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel



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