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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 11
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2012 11 vom 03.04.2012 (AG)
Datum:03.04.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:11 Art. 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 ZGB; Art. 25a FZGUnmöglichkeit der Teilung nach WEF-Vorbezug:Ehegatten infolge WEF-Vorbezug nicht mehr genügend Mittel vorhanden, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, sohat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung...
Schlagwörter: Ehegatte; Richt; Ehegatten; Vorsorge; Pflichtige; Teilung; Rechtigten; Sicherungsgericht; Vorbezug; Berechtigten; Sorgeoder; Keitseinrichtung; Versicherungsgericht; Anspruch; Genügend; Schuldeten; Gleichspflichtige; Vorbezugs; Entschädigung; Betrag; Zügigkeitsleistung; Dungsgericht; Setzung; Freizügigkeitseinrichtung; Vorsorgeoder; Lichen; Forderung; Freizügigkeitsleistung; Ausgleichspflichtige
Rechtsnorm: Art. 123 ZGB ; Art. 124 ZGB ; Art. 142 ZGB ; Art. 25a ZG ;
Referenz BGE:135 V 324; 137 III 49;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2012 Versicherungsgericht 71





11 Art. 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 ZGB; Art. 25a FZG
Unmöglichkeit der Teilung nach WEF-Vorbezug:
- Sind bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen
Ehegatten infolge WEF-Vorbezug nicht mehr genügend Mittel vor-
handen, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, so
hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vor-
sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu
übertragen.
- Verfügt der pflichtige Ehegatte über keine genügenden finanziellen
Mittel und ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen, hat das
Scheidungsgericht die Teilung des Vorbezugs zu verweigern und dem
berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung zuzu-
sprechen. Dem Versicherungsgericht fehlt dazu die sachliche Zu-
ständigkeit.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. April
2012 in Sachen J.H. gegen J.H.-T. (VKL.2009.21).



4.
4.1.
Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich richtet sich gegen den
pflichtigen Ehegatten. Soweit die zu teilende Masse bei einer Vor-
sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der Anspruch so er-
füllt, dass die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des schuldne-
rischen Ehegatten den entsprechenden Betrag an diejenige des Gläu-
bigers überträgt. Soweit jedoch bei der Vorsorge- oder Freizügig-
keitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge eines Vorbezugs
nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind, um den Anspruch des
2012 Versicherungsgericht 72

anderen Ehegatten zu befriedigen, kann sich der Teilungsanspruch
nicht mehr gegen die Einrichtung richten; vielmehr hat der pflichtige
Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügig-
keitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen (BGE 135
V 324 E. 5.2.2, 135 V 428 E. 3 mit Hinweisen).
4.2.
Den Scheidungsakten ist zu entnehmen, dass der Kläger über
keine genügenden finanziellen Mittel verfügt, um die vorstehend be-
rechnete Ausgleichszahlung zu leisten. In BGE 135 V 324 hat das
Bundesgericht verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie die For-
derung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Ehegatten,
der seine Mittel der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum ei-
genen Bedarf vorbezogen hat, getilgt werden kann. Ausgangspunkt
bildet dabei die Annahme, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte Ei-
gentümer der Liegenschaft bleibt, für die der Vorbezug verwendet
wurde. Es bestehen unter anderem folgende Möglichkeiten: (1.)
Wurden nicht sämtliche Mittel der beruflichen Vorsorge vorbezogen,
ist die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten durch die noch
vorhandene Freizügigkeitsleistung zu tilgen. (2.) Verfügt der aus-
gleichspflichtige Ehegatte über genügend Vermögen, kann er den ge-
schuldeten Betrag an seine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlen, die
den Anspruch des anderen Ehegatten durch Übertragung einer Frei-
zügigkeitsleistung erfüllt. (3.) Durch Gestaltungsurteil kann dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten die bedingte Forderung auf vorzei-
tige Rückzahlung des Vorbezugs ganz oder teilweise übertragen wer-
den. (4.) Ist zwischen den Ehegatten eine vertragliche Einigung er-
zielbar, kann die Fälligkeit der Forderung, die dem ausgleichsbe-
rechtigten Ehegatten zusteht, für eine bestimmte Zeitspanne aufge-
schoben werden, wobei die Forderung durch ein Grundpfand auf
dem Wohneigentum zu sichern ist und die Vorsorgeeinrichtungen
beider Ehegatten in die Vereinbarung einbezogen werden müssen.
(5.) Ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen und verfügt der
ausgleichspflichtige Ehegatte über keine finanziellen Mittel, um den
Anspruch des anderen Ehegatten aus beruflicher Vorsorge unverzüg-
lich zu erfüllen, verbleibt nur mehr als Lösung, dass das Gericht die
Teilung des Vorbezugs verweigert (Art. 123 Abs. 2 ZGB) und dem
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ausgleichsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung
(Art. 124 Abs. 1 ZGB) in der Höhe der geschuldeten Austrittsleistung
zuspricht, die der ausgleichspflichtige Ehegatte in Raten abzuzahlen
hat (vgl. BGE 137 III 49 E. 3.4.3, 135 V 324 E. 5.2.1 S. 329 ff. mit
Hinweisen).
4.3.
Die vorerwähnten Varianten 3 bis 5 können allein vom Schei-
dungsgericht festgelegt bzw. angeordnet werden. Dem Ver-
sicherungsgericht fehlt dazu die sachliche Zuständigkeit, ist es doch
im Rahmen der Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Eheschei-
dung nur für die Umsetzung der vom Scheidungsgericht angeordne-
ten Teilung, d.h. die ziffernmässige Feststellung der gegenseitigen
Ansprüche, zuständig (vgl. Art. 142 ZGB; Art. 25a FZG). (...)
4.4.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen kommt in casu für den
Ausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber der vom Kläger wäh-
rend der Ehedauer geäufneten Freizügigkeitsleistung nur mehr eine
Lösung im Rahmen von Art. 124 Abs. 1 ZGB in Frage, d.h. die Fest-
setzung einer angemessenen Entschädigung. Eine solche ist nicht nur
geschuldet, wenn bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall
bereits eingetreten ist, sondern weitergehend im Sinne eines Auf-
fangtatbestandes auch dann, wenn - wie hier - aus anderen Gründen
Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe er-
worben worden sind, nicht geteilt werden können (vgl. BGE 137 III
49 E. 4.5).
5.
Sind die Voraussetzungen zum Vollzug der vom Scheidungsge-
richt angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruf-
lichen Vorsorge nicht gegeben und ist die Teilung daher unmöglich,
hat das Versicherungsgericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen
und die Sache an das Scheidungsgericht zur Festsetzung einer ange-
messenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu überweisen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_185/2008 vom 24. Juli 2008 E.
4.1 mit Hinweis auf SVR 2007 BVG Nr. 42 E. 4.2.2 und Nr. 32
S. 116 E. 6).
(...)
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