1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993192 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
192 SR 831.42
IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC180031 | Ehescheidung | Berufung; Klagten; Beklagten; Stanzlich; Fahre; Partei; Recht; Vorinstanz; Erstinstanzlich; Parteien; Urteil; Beweis; Klägers; Erstinstanzliche; Unterhalt; Berufungsverfahren; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Höhe; Eheliche; Verfahren; Gericht; Vorsorge; Erstinstanzlichen; Antrag; Bezahlen; Angefochtene; Behauptung; Beweismittel; Vorinstanzlichen |
ZH | LC190007 | Ehescheidung | Berufung; Recht; Partei; Beklagten; Parteien; Einzelrichter; Urteil; Gericht; Begründung; Verfügung; Entscheid; Unentgeltliche; Gesuch; Antrag; Rechtspflege; Prozesskosten; Verfahren; Einzelgericht; Einkommens; Unterlagen; Rechtsmittel; Begründet; Vermögensverhältnisse; Frist; Einzutreten; Parteientschädigung; Uster; Auffassung; Klage |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2007/8 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 Lit. 6 und Abs. 2 FZG (SR 831.42), Art. 1 Abs. 1 Lit. c BVV 2 (SR 831.441.1): Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung. Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2008, BV 2007/8). | Ehefrau; Barauszahlung; Beweis; Vorsorge; Zustimmung; Ehemalige; Entscheid; Beklagten; Zugestimmt; Recht; Geschiedene; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Beschwerdegegnerin; Ehemaligen; Gallen; Beschwerdeführer; Schriftlich; Kanton; Vorsorgeeinrichtung; Betrag; Bezahlen; Verwaltungsgericht; Zeugeneinvernahme; Kantons; Dokument; Rückerstattung; Geschiedenen |
LU | S 03 126 | Art. 25a FZG. Der Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge gilt bereits dann als eingetreten, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente hat, die Vorsorgeeinrichtung jedoch infolge Überentschädigung keine Rente auszahlt. Der Eintritt des Vorsorgefalls hat zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehene Leistungen sicherzustellen. Demnach dürfen bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden, wenn ein solcher Vorsorgefall noch während der Ehe eingetreten ist. | Vorsorge; Austrittsleistung; Urteil; Invalide; Amtsgericht; Invaliden; Vorsorgefall; Luzern; Anspruch; Berufliche; Scheidung; Person; Beruflichen; Reglements; Arbeitgeber; Personalvorsorgestiftung; Leistung; Invalidität; Rente; Teilung; Sinne; Eintritt; Leistungen; Ehegatte; Überentschädigung; Anträge; Kieser; Vorsorgefalles; Invalidenrente |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 95 (9C_391/2019) | Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). | Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Teilung; Anspruch; Berufliche; Beschwerde; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Bundesgericht; Rentenbezug; Rückwirkend; Vorsorgeausgleich; Ehegatte;Scheidungsurteil; Urteil |
145 III 169 (5A_14/2019) | Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). | Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Eheliche; Lücke; Austrittsleistung; Lücken; Austrittsleistungen; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgliche; Gesprochen; Nacheheliche; änderung; Grundlage; Vorsorgeausgleich; Regelung; GRÜTTER; Gesetzeslücke; Urteil; Beschwerde; Unterhaltsbeiträge; Verbrauchsunterhalt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Baumann, Lauterburg | Kommentar, Bern | 2005 |
Baumann, Lauterburg | Kommentar Scheidung | 2005 |