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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 123 ZGB vom 2023

Art. 123 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 123

189

1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.

3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993190.

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

190 SR 831.42

III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem re­glementarischen Rentenalter >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 123 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE210031EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Einkommen; Vorinstanz; Recht; Phase; Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Höhe; Betreuung; Gegners; Partei; Gesuchsgegners; Unentgeltliche; Entscheid; Parteien; Monatlich; Rechtspflege; Monatliche; Anzurechnen; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Betrag; Teilurteil; Familie; Vorinstanzlichen; Bezug; Wohnkosten
ZHLC160041EhescheidungKinder; Lagte; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Ommen; Recht; Unterhalt; Partei; Parteien; Läge; Klägers; Vorsorge; Einkommen; Urteil; Scheidung; Entscheid; Fungsverfahren; Monatlich; Rechtskraft; Berufungsverfahren; Verfahren; Berechnung; Betreuung; Vorinstanzlich; Unterhaltsbeiträge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2013/176, 177Entscheid Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1), Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die Eheleute verrechneten im Rahmen der Scheidung den vorsorgerechtlichen Anspruch der Ehefrau auf einen Teil der 2. Säue des Ehemanns mit einem güterrechtlichen Anspruch des Ehemannes gegen seine Ehefrau. Damit erfolgte aber weder ein Vorbezug von Leistungen der 2. Säule noch ein nachträglicher Einkauf, weshalb der Betrag nicht vom Einkommen des Ehemannes abgerechnet werden konnte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Mai 2014, I/1-2013/176, 177). Beschwerde; Vorsorge; Rekurrent; Beschwerdeführer; Pensionskasse; Einkauf; Ehefrau; Scheidung; Rekurrenten; Übertragung; Höhe; Güterrechtliche; Rekurs; Säule; Vorinstanz; Beiträge; Ehemalige; Vorsorgekonto; Bundessteuer; Forderung; Güterrechtlichen; Abzug; Berufliche; Pensionskassenguthaben; Beschwerdeführers; Betrag; Verrechnung; Vorsorgeeinrichtung; Ehemaligen
SGAHV 2012/9Entscheid Art. 29quinquies Abs. 3 Ingress und lit. c AHVG. Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV. Splitting (Einkommensteilung im Scheidungsfall). Die Ausgleichskasse setzte das Ende der Splittingperiode auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fest. Der Beschwerdeführer argumentiert demgegenüber, es könne für die Splittingperiode nicht auf die zufällige, und von der Überlastung der Gerichte abhängige Dauer des Scheidungsverfahrens ankommen. Letzteres habe in seinem Fall unverhältnismässig lange gedauert. Dies verletze die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist. Zudem trete mit der Trennung gemäss Art. 118 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen Gütertrennung ein, weshalb die nach der Trennung erwirtschafteten AHV-Beiträge nicht mehr gesplittet werden dürften. Vielmehr sei für das Splittingende auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung der Ehe, spätestens aber auf den Zeitpunkt der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens abzustellen. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. So löst die gerichtliche Trennung die Ehe nicht auf; die Getrennten bleiben rechtsgültig verheiratet und es findet namentlich kein Vorsorgeausgleich statt (E. 2.1). Ebenso wenig wird die Ehe durch das gemeinsame Scheidungsbegehren aufgelöst, weshalb auch nicht auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Die Scheidung wird (erst) mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vollstreckbar und damit die Ehe im Sinn von Art. 29quinquiesAbs. 3 lit. c und Art. 50b Abs. 3 AHVV aufgelöst (E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 361 E. 5.1). Die behauptete überlange Dauer des Scheidungsverfahrens hätte mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde angegangen werden müssen und kann nicht im Splittingverfahren korrigiert werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2013, AHV 2012/9). Scheidung; Beschwerde; Splitting; Gerichtlich; Verfahren; Gerichtliche; Beschwerdeführer; Splittingperiode; Kanton; Zeitpunkt; Gerichtlichen; Rechtskraft; Ehegatten; Kantonsgericht; Gemeinsame; Einkommen; Einsprache; Verfahrens; Ausgleichskasse; Gericht; Scheidungsurteil; Gemeinsamen; Begründung; Scheidungsurteils; Trennung; Scheidungsbegehren; Scheidungsverfahren; Gesetzes; Gütertrennung; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 95 (9C_391/2019) Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Teilung; Anspruch; Berufliche; Beschwerde; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Bundesgericht; Rentenbezug; Rückwirkend; Vorsorgeausgleich; Ehegatte;Scheidungsurteil; Urteil
146 III 73 (5A_130/2019) Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). Beschwerde; Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Beschwerdeführerin; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Obergericht; Errungenschaft; Beweis; Beitragsreserve; Beitragsreserven; Vorinstanz; Berufliche; Ansprüche; Güterrechtliche; Recht; Bestehende; Scheidungsverfahrens; Einleitung; Berechnung; Vorsorgeeinrichtung; Erworben; Pensionskasse; Ehegatte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Baumann, LauterburgKommentar Scheidung2011
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Scheidungsrecht Kommentar zum Scheidungsrecht, Zürich1999
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