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Urteil Verwaltungsgericht 2. Kammer (AG - AG WBE.2023.366)

Zusammenfassung des Urteils AG WBE.2023.366: Verwaltungsgericht 2. Kammer

Die Beschwerdeführerin, eine vorläufig aufgenommene Person, reiste 2009 in die Schweiz ein und stellte mehrmals erfolglos Asylgesuche. Nach Ablehnung der Asylgesuche wurde sie vorläufig aufgenommen. Sie beantragte eine Aufenthaltsbewilligung, welche abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin verfügt über unzureichende Deutschkenntnisse und konnte das Sprachniveau A1 nicht nachweisen. Ihr Rechtsvertreter argumentierte, dass sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und Lernschwierigkeiten nicht in der Lage sei, Deutsch zu lernen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz keine ausreichende sprachliche Integration aufweist. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wurde damit gerechtfertigt. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Amts für Migration und Integration.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AG WBE.2023.366

Kanton:AG
Fallnummer:AG WBE.2023.366
Instanz:Verwaltungsgericht 2. Kammer
Abteilung:-
Verwaltungsgericht 2. Kammer Entscheid AG WBE.2023.366 vom 12.08.2024 (AG)
Datum:12.08.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Härtefall; MI-act; Integration; Person; Bundes; Verwaltung; Erteilung; Rentner; Apos; Recht; Ausländer; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Entscheid; Aufenthaltsdauer; Einsprache; Personen; Prüfung; üssen
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 27 ZGB ;Art. 28 AIG ;Art. 3 AIG ;Art. 33 AIG ;Art. 37 AIG ;Art. 58a AIG ;Art. 8 EMRK ;Art. 82 BGG ;Art. 83 AIG ;Art. 84 AIG ;Art. 85 AIG ;Art. 85a AIG ;Art. 96 AIG ;Art. 99 AIG ;
Referenz BGE:135 II 265; 138 I 246; 147 I 268;
Kommentar:
-, Kommentar Migrationsrecht, Art. 96 AIG SR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts AG WBE.2023.366

AG WBE.2023.366

WBE.2023.366 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.035) Art. 50

Urteil vom 12. August 2024

Besetzung

Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter

Beschwerdeführerin

A._____, von Sri Lanka vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Kirchbergstrasse 209, 3400 Burgdorf gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. September 2023

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die am 4. Juli 1954 geborene Beschwerdeführerin reiste am 8. Mai 2009 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. Mai 2009 um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 12, 18). Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 29. Mai 2012 ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg (MI-act. 49 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2013 ab (MI-act. 58 ff.). Am 19. September 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Asyl (MI-act. 102). Mit Entscheid vom 12. November 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch wiederum ab, nahm die Beschwerdeführerin jedoch vorläufig auf, da eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat unzumutbar war (MI-act. 111 ff.). Am 1. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; MI-act. 164) um vertiefte Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) lehnte das Gesuch am 27. Juni 2022 ab (MI-act. 207 ff.). Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. August 2022 erneut gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG um vertiefte Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme gestützt auf Art. 28 AIG (MI-act. 222 ff.). Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls und zur erwerbslosen Wohnsitznahme (MIact. 296 ff.). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Februar 2023 Stellung (MI-act. 300 ff.). Am 20. März 2023 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab (MI-act. 307 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 319 ff.). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin

eine Frist zur Einreichung eines Sprachdiploms. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juli 2023 Stellung (MI-act. 352 f., 359 ff.).

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In der Folge erliess die Vorinstanz am 26. September 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 26. September 2023 des Beschwerdegegners sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegner resp. Amt für Migration anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner resp. Amt für Migration anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Rentnerbewilligung zu erteilen. 3. Sub-eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 31, 35). Zwei Schreiben des SEM vom 10. April bzw. 1. Mai 2024 betreffend das Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums wurden der Beschwerdeführerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 38 f., 43 f.).

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Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. September 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

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II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, dass die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von rund vierzehn Jahren in der Schweiz, ihre wirtschaftliche Selbständigkeit und gewisse Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland für einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) sprechen würden. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei noch nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Art. 28 AIG seien mangels notwendiger finanzieller Mittel ebenfalls nicht erfüllt. Die Bewilligungsverweigerung verstosse auch nicht gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe, was ihre sprachliche und soziale Integration anbelange, den Sachverhalt falsch festgestellt. Erst im Verlauf des Einspracheverfahrens sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer umfangreichen Lernschwäche leide und deshalb den Sprachnachweis ­ wie von der Vorinstanz verlangt ­ nicht erbringen könne. Aufgrund der intellektuell stark eingeschränkten Fähigkeiten und angesichts ihres Alters sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine neue Sprache zu erlenen. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über einen kleinen Freundeskreis verfüge und sozial in der Schweiz integriert sei. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen gemäss Art. 28 AIG erfüllt. Auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz dürfe nicht abgestellt werden, die Beschwerdeführerin führe ein äusserst bescheidenes Leben. Die finanziellen Verhältnisse der Familie ihrer Tochter hätten in den letzten vierzehn Jahren ausgereicht, um hier in der Schweiz zu leben. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 AIG an eine Person, die vorläufig aufgenommen wurde. Vorläufige Aufnahmen werden durch das SEM verfügt, wenn der Vollzug einer angeordneten Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder

nicht zumutbar ist und kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 Abs. 1 und 7 AIG). Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, hebt

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es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Halten sich vorläufig aufgenommene ausländische Personen seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, ist deren Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Integration, die familiären Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen erfolgt in der Regel in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Danach kann ausländischen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. 2.2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als fünfzehn Jahre in der Schweiz aufhält und vorläufig aufgenommen wurde (siehe vorne lit. A), ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG vertieft zu prüfen. Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG (sog. Rentnerbewilligung). Art. 28 AIG wurde als "Kann-Bestimmung" normiert und es besteht somit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern die Bewilligungserteilung liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde. Dabei ist insbesondere dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen und der willkürfreien Entscheidung besondere Beachtung zu schenken. Sind die gesetzlichen und die im Rahmen des migrationsamtlichen Ermessens zulässigerweise verlangten Voraussetzungen erfüllt, ist die Bewilligung zu erteilen (vgl. VALERIO PRIULI, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 96 AIG). Demgegenüber ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt. Vor diesem Hintergrund sind zunächst die Voraussetzungen einer Rentnerinnenbewilligung zu beurteilen und, falls diese

nicht gegeben sind, erst in einem zweiten Schritt das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen. 2.3. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 28 Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Gemäss Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE sowie Art. 2 lit. c

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bzw. Art. 5 lit. d der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (SR 142.201.1) ist die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für Rentnerinnen und Rentner bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Bedarf die Erteilung, Erneuerung Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung der Zustimmung des SEM und kommt die kantonale Behörde zum Schluss, dass sie das Gesuch gutheissen will, unterbreitet sie den Fall dem SEM zur Zustimmung. Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG; Art. 86 Abs. 1 VZAE). Will die kantonale Behörde dagegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigern, hat sie in eigener Zuständigkeit eine entsprechende Verfügung unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel zu erlassen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2024], Ziff. 1.3). Hat das MIKA ­ wie hier ­ einen abschlägigen Entscheid gefällt und den Fall dem SEM nicht unterbreitet und wurde eine dagegen erhobene Einsprache abgewiesen, prüft das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 28 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG effektiv nicht gegeben sind. Die Gutheissung einer derartigen Beschwerde hätte nicht die unmittelbare Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Folge, sondern würde einzig dazu führen, dass das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten wäre. 3. 3.1. Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie: -

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Die Voraussetzungen von Art. 28 lit. a bis c AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Gemäss Art. 3 f. AIG und Art. 96 AIG haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung überdies die öffentlichen Interessen, insbesondere die demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen von Art. 28 AIG werden teilweise in Art. 25 VZAE konkretisiert.

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3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre. Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 VZAE mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Die heute 70-jährige Beschwerdeführerin geht eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und erfüllt unbestrittenermassen das für die Zulassung vorausgesetzte Mindestalter. Zu prüfen bleibt weiter, ob sie hinreichende persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über ausreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts verfügt. 3.3. 3.3.1. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn: -

längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a); enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder Geschwister; lit. b).

Dabei ist umstritten, inwieweit es darüber hinaus eigenständiger, von den Angehörigen unabhängiger Beziehungen soziokultureller persönlicher Art bedarf, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Während das Bundesverwaltungsgericht und das SEM gemäss den bereits zitierten Weisungen AIG (Ziff. 5.3) solche ausserfamiliären Beziehungen in konstanter Praxis voraussetzen, werden diese von der hiesigen verwaltungsgerichtlichen Praxis in ebenso konstanter Praxis als nicht unbedingt erforderlich erachtet, jedoch im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6645/2019 vom 30. August 2021, Erw. 4.4; F-5102/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 9.3; C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015, Erw. 4.4.4 ff.; C-1156/2012 vom 17. Februar 2014, Erw. 10.2; C-797/2011 vom 14. September 2012, Erw. 9.1.7; C-6349/2010 vom 14. Januar 2013, Erw. 9.2.3; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.20 vom 10. September 2020, Erw. II/3.3.1; WBE.2018.280 vom 12. Dezember 2018, Erw. II/3.1 ff. und WBE.2014.348 vom 8. Juli 2015, Erw. II/3.5.1 ff.). 3.3.2. Einhergehend mit den Ausführungen des MIKA und der Vorinstanz (act. 22; MI-act. 313), verfügt die Beschwerdeführerin, deren Tochter mit ihrem Ehepartner und ihren beiden gemeinsamen Kindern in der Schweiz wohnen,

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über eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG und Art. 25 Abs. 2 VZAE. 3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. Mit dem Erfordernis der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG soll das Risiko, dass übersiedelnde Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz von der Sozialhilfe Ergänzungsleistungen abhängig werden, minimiert werden (MARTINA CARONI/LISA OTT in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 14 zu Art. 28). Es soll vermieden werden, dass die Übersiedlung staatliche Ausgaben verursacht. Notwendige finanzielle Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE dann vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer eine Schweizerin und allenfalls seine ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) berechtigt. Mit anderen Worten muss die Rentnerin bzw. der Rentner über so hohe Einkünfte verfügen, dass die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen ausser Betracht fällt. 3.4.1.2. Praxisgemäss können die notwendigen finanziellen Mittel auch von unterstützungswilligen Verwandten zur Verfügung gestellt werden. Haben Rentnerinnen und Rentner nicht genügend eigene finanzielle Mittel, müssen die von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel jedoch qualitativ höhere Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012, Erw. 9.3.3 und 9.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/6.2.1; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Soll der Lebensunterhalt der Rentnerin des Rentners ganz teilweise von dritter Seite finanziert werden, ist die Leistungsfähigkeit dieser dritten Person zu überprüfen, wobei bezüglich Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Leistungsfähigkeit ein strenger Massstab gilt. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten, für den Lebensunterhalt der Rentnerin des Rentners aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall

vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. mittels Bankgarantie). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinan-

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zierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Die Finanzierung des Lebensunterhalts muss jedenfalls dauerhaft und unabhängig von der konkret geplanten Lebenssituation sichergestellt sein, weshalb bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VZAE grundsätzlich auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG abzustellen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.2.2; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.3; vgl. zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265, Erw. 3.3). Die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt hingegen eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann (vgl. hierzu auch das Verbot übermässiger Bindung gemäss Art. 27 ZGB). Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ­ z.B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts ­ auch rechtlich abgesichert sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.2; anderer Meinung MARC SPESCHA in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 4 zu Art. 28 AIG, welcher dabei aber ausser Acht lässt, dass nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind; abweichend noch der vor Inkrafttreten der Neueinfügung von Art. 25 Abs. 4 VZAE ergangene Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/3.1). 3.4.1.3. Bei einer Drittfinanzierung durch Verwandte ist in Anlehnung an die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) der finanzielle Bedarf des der Garanten zu berechnen. Zum so ermittelten Monatsbedarf sind weitere Auslagen wie beispielsweise für Schulden und Alimentenzahlungen sowie die zugesicherte monatliche Unterstützungsleistung zugunsten der zu übersiedelnden Person hinzuzurechnen. Zieht man vom Nettoeinkommen des Garanten der Garantin den massgeblichen monatlichen Bedarf ab und resultiert danach ein Überschuss von mindestens 20 % des Nettoeinkommens des Garanten der Garantin und seiner bzw. ihrer Familie, ist die

Leistungsfähigkeit zu bejahen (Entscheide des Verwaltungsgericht WBE.2020.20 vom 10. September 2020, Erw. II/3.4.1.3; WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). Mit anderen Worten müssen die verfügbaren Einkünfte den Bedarf des Garanten der Garantin und des Rentners bzw. der Rentnerin zuzüglich 20 % des Nettoeinkommens des Garanten der Garantin decken. Der 20 %Überschuss dient einerseits der Bezahlung der laufenden Steuern, die bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs des Garanten der Garantin nach SKOS nicht eingerechnet sind. Andererseits soll damit gewährleistet werden, dass der Garant die Garantin nicht bei jeder Unvorhersehbarkeit in einen finanziellen Engpass gerät (Aargauische Gerichts- und Ver-

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waltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 522, Erw. II/7d; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/3.2). Gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.20 vom 10. September 2020 wurde die Amtsweisung des Amtsleiters des MIKA betreffend Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentnern aus NichtEU/EFTA-Staaten (Amtsweisung 222_1) angepasst, so auch die vorzunehmende Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel, welche der Rentnerin dem Rentner zur Verfügung stehen müssen. Dabei sieht die Amtsweisung 222_1 eine Berechnung unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung (Frauen 84 Jahre, Männer 79.1 Jahre) plus fünf Jahre vor. Gemäss Amtsweisung 222_1 müssen die finanziellen Mittel aktuell bei Frauen bis zum Alter von 89 Jahren und bei Männern bis zum Alter von 84.1 Jahren ausreichen. Ob und inwieweit eine solche Aufrechnung des zur Verfügung stehenden finanziellen Betrags rechtmässig ist, kann vorliegend offengelassen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind bei der Beschwerdeführerin bzw. der Familie ihrer Tochter ohnehin nicht genügend verfügbare finanzielle Mittel pro Monat zur dauerhaften Deckung des Bedarfs der Beschwerdeführerin vorhanden (siehe hinten Erw. II/3.4.2.3). 3.4.2. 3.4.2.1. Die Vorinstanzen errechneten mit Verweis auf das ELG und in Abzug der AHV-Rente von Fr. 196.00 einen Bedarf der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 3'329.30 (MI-act. 191, 314; act. 13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf diese Bedarfsberechnung dürfe nicht abgestellt werden, da ihr tatsächlicher Bedarf viel kleiner ausfalle. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, wie hoch ihr konkreter Bedarf ist inwiefern die vorinstanzliche Bedarfsberechnung nicht korrekt wäre. Allein der Umstand, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie der Tochter der Beschwerdeführerin für den Unterhalt in den letzten vierzehn Jahren ausreichend gewesen sein sollen, lässt die Bedarfsberechnung anhand der gesetzlichen Vorgaben nicht willkürlich erscheinen. Auch lässt sich aufgrund dessen nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Bedarf der Beschwerdeführerin auch künftig gedeckt wäre. Die von den Vorinstanzen veranschlagten Miet- und Lebenshaltungskosten orientieren sich an den gemäss ELG anerkennungsfähigen (Höchst-)Ausgaben für alleinstehende

Personen. Darauf ist abzustellen. Für den allgemeinen Lebensbedarf sind pro Jahr Fr. 20'100.00 zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung ist jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 17'040.00 auszugehen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG, wobei der aktuelle Wohnort der Beschwerdeführerin zur Region 2 zählt, vgl. hierzu Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

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versicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. der Applikation der Schweizer Gemeinden, Raumgliederungen-Suche, Gemeindetypologie 2012 [https://www.agvchapp.bfs.admin.ch/de/typologies/query]). Beim Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung ist gemäss der aktuellen kantonalen Durchschnittsprämie von einem höheren Betrag, als von der Vorinstanz berücksichtigt werden konnte, auszugehen, nämlich von Fr. 6'192.00 pro Jahr (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 5 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2023 [Stand 1. Januar 2024; SR 831.309.1]). Zusammengerechnet fällt für die Beschwerdeführerin ein jährlicher Bedarfsbetrag von Fr. 43'332.00 an. Abzüglich der AHV-Rente von monatlich Fr. 196.00 resultiert ein jährlicher Bedarf von Fr. 40'980.00 bzw. Fr. 3'415.00 pro Monat. 3.4.2.2. Gemäss den Lohnausweisen 2021 der Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verfügen diese über einen Nettolohn von zusammengerechnet Fr. 84'844.00 (Fr. 45'638.00 + Fr. 39'206.00; MI-act. 263 f.), was monatlich Fr. 7'070.35 entspricht. Der dreizehnte Monatslohns ist darin anteilsmässig berücksichtigt (MI-act. 265 ff.). 3.4.2.3. Der Bedarf der garantierenden Familienmitglieder beläuft sich gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnungen, welche sich an den SKOSRichtlinien orientiert, auf Fr. 6'435.70 (act. 14). Ein 20 %-Überschuss (siehe vorne Erw. II/3.4.1.3) ist darin bereits enthalten. Während die Vorinstanz gemäss ihrer Amtsweisung betreffend Abklärung der finanziellen Selbständigkeit von Ausländerinnen und Ausländern im ausländerrechtlichen Verfahren (Amtsweisung 217_1) und dem dazugehörigen Anhang (Amtsweisung 217a_1) für einen Dreipersonenhaushalt von einem Grundbetrag im Umfang von Fr. 1'854.00 ausgeht, beläuft sich dieser gemäss den aktuellen SKOS-Richtlinien indessen auf Fr. 1'918.00. Anhand der Akten lässt sich zwar nicht feststellen, ob der erwachsene Sohn der Tochter der Beschwerdeführerin ebenfalls in der Familienwohnung wohnt. Da die Vorinstanz von einem Dreipersonenhaushalt ausging und dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, ist darauf abzustellen. Bei

dem von der Familie der Tochter der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen von total Fr. 7'070.35 beträgt der zu Finanzierung der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende monatliche Überschuss der Familie maximal Fr. 634.65 (Fr. 7'070.35 - Fr. 6'435.70). Dieser Betrag reicht bei Weitem nicht aus, den Monatsbedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 3'415.00 dauerhaft zu decken. An dieser Ausgangslage vermag auch die von der Tochter der Beschwerdeführerin unterzeichnete Absichtserklärung, wonach sie bzw. ihre Familie in der Lage sei, eine Bankgarantie

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von Fr. 30'000.00 zu leisten (MI-act. 271), nichts zu ändern. Weder ist die vorgelegte Absichtserklärung rechtlich durchsetzbar, es wird ja lediglich erklärt, dass man in der Lage sei eine Bankgarantie zu leisten, noch würde der erwähnte Betrag zur dauerhaften Deckung des Bedarfs der Beschwerdeführerin ausreichen. Im Übrigen kommt vorliegend hinzu, dass die Tochter der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemäss den Betreibungsregisterauszügen je vom 7. November 2022 hohe Schulden aufweisen. Registriert sind ein definitiver Verlustschein in der Höhe von Fr. 35'696.25 und 28 nicht getilgte Verlustscheine von insgesamt Fr. 92'741.20 (MIact. 286 ff.). Nach dem Gesagten scheitert die Zulassung der Beschwerdeführerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme bereits an den fehlenden finanziellen Mitteln zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts. 3.5. Zusammenfassend ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren monatlichen Bedarf nicht mit ihrer AHV-Rente zu decken vermag. Die finanziellen Verhältnisse ihrer Tochter und deren Familie vermögen ihren Bedarf ebenfalls nicht dauerhaft zu decken und gewährleisten damit auch nicht hinreichend, dass das Risiko künftiger staatlicher Ausgaben für die Beschwerdeführerin als wenig wahrscheinlich einzustufen ist. Die Voraussetzungen der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE sind demnach nicht erfüllt. Die Verweigerung, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG zu erteilen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. 4.1. Geht es um die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, ist gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG dem Umstand, dass sich die betroffene Person bereits seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält, besonders Rechnung zu tragen. Zu beachten ist insbesondere, dass die vorläufige Aufnahme einer weggewiesenen Person auf der Vorstellung basiert, dass ein temporäres Vollzugshindernis vorliegt, und dass bei Wegfall des Hindernisses die vorläufige Aufnahme aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Die vorläufige Aufnahme ist damit lediglich eine Ersatzmassnahme bei undurchführbarem

Vollzug. Bei der Beurteilung, ob bei einer vorläufig aufgenommenen Person ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist deshalb besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen, weshalb die vorläufige Aufnahme verfügt wurde und ob bzw. wann mit deren Aufhebung gerechnet werden kann. Ausländischen Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz be-

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findlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) muss den vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandsreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Das Rückreisevisum wird nur unter bestimmten Voraussetzungen - namentlich in Not- und Sonderfällen aus humanitären Gründen - ausgestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV). Ansonsten ist einer vorläufig aufgenommenen Person (mit dem Ausländerausweis F) der Grenzübertritt nicht möglich (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 VVWAL). Die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nachteile beziehen sich nach dem Dargelegten im Wesentlichen auf die internationale Mobilität der vorläufig aufgenommenen Person, wogegen bei der innerstaatlichen Mobilität kaum Nachteile ersichtlich sind. So muss auch eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung einen beabsichtigten Kantonswechsel im Voraus bewilligen lassen (Art. 37 Abs. 1 AIG). Dabei besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG ein Anspruch auf die Bewilligung des Kantonswechsels. Demgegenüber kann sich eine vorläufig aufgenommene Person grundsätzlich nicht auf einen solchen Anspruch berufen (vgl. Art. 21 VVWAL i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [SR 142.311]). Einer vorläufig aufgenommenen Person steht sodann auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit offen (Art. 85a AIG; vgl. auch BGE 138 I 246, Erw. 3.3.2). Schliesslich werden sowohl die Aufenthaltsbewilligung als auch die vorläufige Aufnahme lediglich befristet erteilt (Art. 33 Abs. 3 AIG; Art. 85 Abs. 1 AIG). 4.2. Bei der Beurteilung, ob an vorläufig aufgenommene Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, mithin ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.1), sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: -

die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte

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der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a Abs. 1 AIG beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen. Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C-2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

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In Fällen wie dem Vorliegenden ist zudem die Amtsweisung des Amtsleiters des MIKA betreffend die Kriterien zur Beurteilung von Härtefallgesuchen von Personen aus dem Asylbereich und von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Art. 14 Abs. 2 AsylG; Art. 30 Abs. 1, Art. 84 Abs. 5 AIG; Art. 31 VZAE; Amtsweisung 247_1) zu beachten. 4.3. 4.3.1. Nach dem Gesagten ist nachfolgend gemessen an den allgemeinen Härtefallkriterien zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, es liege bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Obwohl Art. 84 Abs. 5 AIG nur drei der für Härtefälle zu beachtenden Kriterien explizit nennt ­ Integration, familiäre Verhältnisse, Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat ­, sind sämtliche Kriterien, die zu einem Härtefall führen können, zu beachten. Den explizit genannten Kriterien ist lediglich besondere Beachtung zu schenken und verstärktes Gewicht beizumessen. Mit Entscheid vom 12. November 2014 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Das damalige BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlagen zum damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (MI-act. 111 ff.). Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin zu befürchten hat, in absehbarer Zeit die Schweiz verlassen zu müssen, liegen keine vor. Vorliegend steht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin denn auch nicht zur Diskussion und eine Verweigerung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung würde nicht unmittelbar dazu führen, dass sie die Schweiz verlassen müsste. Infolge ihres Status als vorläufig Aufgenommene ist die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem internationalen Reiseverhalten eingeschränkt. Im Inland kommt ihr rechtlich und faktisch aber bereits eine mit der Aufenthaltsbewilligung vergleichbare Stellung zu (siehe vorne Erw. II/4.1; vgl. BGE 147 I 268, Erw. 4.3). Da die Beschwerdeführerin nicht (jederzeit) damit zu rechnen hat, dass ihre Wegweisung vollzogen wird, erscheint ihre Anwesenheit in der Schweiz zumindest in vergleichbarer Weise gesichert, wie bei einer ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung. 4.3.2.

4.3.2.1. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib

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in diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich allein. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem weiteren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration ­ namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ­ bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall auszugehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Härtefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Demnach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, inwieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht. 4.3.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 8. Mai 2009 im Alter von 55 Jahren in die Schweiz ein und lebt hier nun bereits seit über 15 Jahren. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen, welche ­ vorbehältlich der während des Aufenthalts erfolgten Integration ­ dafürspricht, ihr einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu attestieren. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht. 4.3.2.3. In sprachlicher Hinsicht werden für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erwartet (Amtsweisung 247_1, Ziff. 2.1.3). Ein fortgeschrittenes Alter

steht dem Spracherwerb nicht per se entgegen, da grundlegende Kommunikationsund Verständigungsmöglichkeiten auch bei älteren Personen vorausgesetzt werden können, den Alltag erleichtern und einer gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken (LAURA CAMPISI/ROSWITHA PETRY in: PETER UEBERSAX ET AL. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 21.28). Bei Analphabeten sind zumindest

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entsprechende Mündlichkenntnisse vorauszusetzen und, soweit behinderungsbedingte Lernschwächen geltend gemacht werden, sind diese mittels eines Arztzeugnisses zu belegen. Zur sprachlichen Integration der Beschwerdeführerin ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Nachdem die Beschwerdeführerin beim MIKA das Gesuch um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte, wurde sie vom MIKA mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 dazu aufgefordert, unter anderem Bestätigungen über besuchte Deutschkurse einen fide-Test einzureichen (MI-act. 186). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe keinen Nachweis eines Deutschkurses und den fide-Kurs würde sie nun in Angriff nehmen (MIact. 190). Am 7. Januar 2022 erkundigte sich das MIKA bei der Beschwerdeführerin, ob sie nun einen Deutschkurs den fide-Test habe absolvieren können (MI-act. 192). Da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen einreichte und sie sich auch nicht vernehmen liess, forderte sie das MIKA mit Schreiben vom 10. Februar 2022 erneut auf, entsprechende Unterlagen zu ihren Deutschkenntnissen einzureichen und hierzu Stellung zu nehmen (MI-act. 196). Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 legte die Beschwerdeführerin eine Anmeldebestätigung zur telc-Prüfung zu den Akten und wies darauf hin, dass die Auswertung ca. sechs Wochen dauern würde (MIact. 198 f.). Nachdem beim MIKA keine Unterlagen zu dieser telc-Prüfung eingegangen waren, forderte das MIKA die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2022 auf, das Ergebnis der telc-Prüfung eine andere Bestätigung über besuchte Deutsch- und/oder Weiterbildungskurse einzureichen (MI-act. 204). Am 24. Mai 2022 ging beim MIKA der Ergebnisbogen Deutsch B1 der telc-Prüfung ein (MI-act. 205 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Prüfung keinen von den maximal 225 zu erreichenden Punkten erzielt hatte und bei der mündlichen Prüfung einen von 75 Punkten erhalten hatte. Diesen einen Punkt erzielte sie im Rahmen der Kontaktaufnahme. Weiter geht aus dem Ergebnisbogen hervor, dass die Prüfung am 5. März 2022 stattgefunden hatte und der Ergebnisbogen am 16. März 2022 ausgestellt wurde. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs qualifizierte das MIKA die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin gemessen an

ihrer Aufenthaltsdauer als unterdurchschnittlich (MI-act. 208). Aus der Stellungnahme vom 26. August 2022 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gehen keine Ausführungen zu ihren sprachlichen Fähigkeiten hervor (MI-act. 222 ff.). In der Verfügung vom 20. März 2023 wies das MIKA darauf hin, dass der eine mit dem Sprachtest auf dem Niveau B1 erzielte Punkt ausweise, dass selbst geringfügige Sprachkenntnisse nicht vorhanden seien. Von einer sprachlichen Integration könne trotz einer Anwesenheit von über dreizehn Jahren keine Rede sein. Einer sprachlichen Integration seien auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegengestanden. Auch in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin wäre es ihr zumutbar gewesen, zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau A1 zu erreichen (MI-act. 311).

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In der Einsprache vom 20. April 2023 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem aus, für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfüge, dürfe nicht auf den telc-Test für das Niveau B1 abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin könne ohne Weiteres das Sprachniveau A1 erreichen. Während des durchgeführten Sprachtests sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der unerwarteten Schwere eine "Schockstarre" eingetreten. Der Beschwerdeführerin hätte somit eine weitere Frist zur Nachreichung eines geeigneten Sprachtests gewährt werden müssen (MI-act. 323). In der Stellungnahme vom 6. Juli 2023 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, im vorliegenden Fall erweise sich die Unterbreitung eines Sprachzertifikats als unzumutbar. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile 68 Jahre alt und sei nicht mehr in der Lage, einen Sprachkurs zu besuchen. Sie habe noch nie eine lateinische Sprache bzw. Schrift erlernt. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Hürden sei es nicht möglich, eine neue Sprache zu erlenen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin praktisch Analphabetin sei. Aufgrund der mangelnden Aufnahme- und Lernfähigkeit im fortgeschrittenen Alter und dem Umstand, dass sie eine neue fremde Phonetik als Analphabetin nicht erlenen könne, sei die Unterbreitung eines Sprachezertifikats praktisch unmöglich. Diesen Umständen sei gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG entsprechend Rechnung zu tragen. Auch nach Art. 77f lit. c Ziff. 1 VZAE sei effektiv nachgewiesenen und ausgeprägten, nicht einfach zu überwindenden Lern-, Lese- Schreibschwächen angemessen Rechnung zu tragen. Ferner seien konkrete Umstände wie Herkunft, Alter, Flucht, die auf keine nur sehr geringe Schulbildung hinweisen würden, zu berücksichtigen. Insgesamt könne der Beschwerdeführerin der Besuch eines Deutschkurses nicht auferlegt werden. Sie könne wegen nicht selbstverschuldeten Umständen die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllen und sei daher von der Pflicht, ein Sprachzertifikat vorzulegen, zu befreien (MI-act. 359 f.). Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2023 aus, die Beschwerdeführerin widerspreche sich, wenn sie zunächst geltend mache, die Einreichung eines Sprachdiploms sei ohne

Weiteres möglich und später vorbringe, ihr sei dies gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG nicht zumutbar. Sie hätte vierzehn Jahre Zeit gehabt, um das tiefste Sprachniveau zumindest im Mündlichen zu erreichen. Auch lernschwache Personen aus anderen Kulturkreisen sollten dazu in der Lage sein (act. 9). Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, irrtümlich sei sie davon ausgegangen, dass sie in der Lage sei, das Sprachniveau A1 zu erreichen. Seitens des Rechtsvertreters sei erst im Verlauf des Einspracheverfahrens festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nicht vermöge, das Sprachniveau A1 zu erreichen und dass sie an einer umfangreichen Lernschwäche leide. Eine Lernbereitschaft sei vorhanden, aber es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin eine mangelnde Aufnahme- und Lernfähigkeit im fortge-

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schrittenen Alter habe und sie eine neue fremde Phonetik als Analphabetin nicht erlernen könne (act. 22 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bislang keinen Nachweis ihrer Deutschkenntnisse für das Niveau A1 vorlegte. Einen Sprachkurs hat die Beschwerdeführerin nicht besucht. Auch fehlt ein Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist und/oder eine umfangreiche Lernschwäche aufweist. Die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stehen bereits seit dem Schreiben des MIKA vom 14. Oktober 2021, womit die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert wurde, eine Bestätigung über besuchte Deutschkurse einen fide-Test einzureichen, im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin stellte danach den Besuch eines fide-Kurses zwar in Aussicht, hat diesen jedoch nie besucht. Das MIKA musste die Beschwerdeführerin mehrmals dazu auffordern, Unterlagen zu ihren sprachlichen Fähigkeiten einzureichen. Erst im März 2022 legte die Beschwerdeführerin dann eine Prüfung ab. Weshalb sie sich für eine telc-Prüfung für das Niveau B1 anmeldete, erklärte sie nicht. Auch legte sie das Resultat erst nach entsprechender Nachfrage und Aufforderung des MIKAs vor. Auf eine mögliche Lernschwäche wies die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht hin und machte auch noch keine anlässlich der Prüfung aufgetretene Schockstarre geltend. Die Schockstarre während der Prüfung erwähnte die Beschwerdeführerin erst in der Einsprache vom 20. April 2024. Darin wies sie gleichzeitig darauf hin, ohne Weiteres das Sprachniveau A1 erreichen zu können. Von einer Lernschwäche war erst in der Stellungnahme vom 6. Juli 2023 die Rede. Mit anderen Worten hat sich die Argumentation der Beschwerdeführerin, weshalb sie keinen Sprachnachweis bzw. diesbezügliche Unterlagen einreichen kann, den jeweiligen Gegebenheiten im Verlauf des migrationsrechtlichen Verfahrens angepasst. Sie weist zudem Widersprüchlichkeiten auf und insgesamt erscheint es daher wenig glaubhaft, dass es der Beschwerdeführerin in den letzten vierzehn Jahren in der Tat unmöglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, sich auch nur minimale mündliche Deutschkenntnisse anzueignen sich auch nur in adäquater Weise darum zu bemühen. Auch begründete und belegte die Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise, dass sie eine ausgeprägte Lern-, Lese-

oder Schreibschwäche hat, sodass gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. c Ziff. 1 VZAE ein anderer Massstab anzuwenden wäre. Aber auch diesfalls wären irgendwelche Bemühungen, sich in sprachlicher Hinsicht integrieren zu wollen, notwendig gewesen (vgl. BGE 147 I 268, Erw. 5.3.1). Zusammenfassend erweist sich die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin gemessen an der Aufenthaltsdauer von vierzehn Jahren als klar mangelhaft. 4.3.2.4. Was die soziale und kulturelle Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz anbelangt, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert

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dargelegt, dass sie hier über ein soziales Netz ausserhalb ihrer Familie verfügen würde. Sie bringt zwar vor, dass sie einen kleinen Freundeskreis habe und mit Freunden Kaffee trinke, Bestätigungsschreiben anderweitige konkrete Ausführungen hierzu fehlen. Auf die Einreichung allfälliger Referenzschreiben hat das MIKA mit Schreiben vom 27. Juni 2022 bereits hingewiesen (MI-act. 207). Auch die fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin (siehe vorne Erw. II/4.3.2.3) zeugen nicht davon, dass sie sich in der Schweiz sozial integrieren konnte. Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Beschwerdeführerin in der Schweiz lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerdeführerin in sozialer und kultureller Hinsicht somit von einer mangelhaften Integration auszugehen. 4.3.2.5. In wirtschaftlicher Hinsicht werden geregelte finanzielle Verhältnisse und eine regelmässige Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erwartet. Alter, Gesundheitszustand und asylrechtliche Arbeitsverbote sind bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE) und bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration als Härtefallkriterium ist den Wettbewerbsnachteilen, welche vorläufig Aufgenommene gegenüber Personen mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung haben, Rechnung zu tragen (PETER BOLZLI, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 84 AIG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-930/2009 vom 5. Dezember 2012, Erw. 4.2). Jedoch haben auch schwer vermittelbare bzw. kurz vor der Pensionierung stehende Ausländer und Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu tätigen regelmässig an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen teilzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2020 vom 24. November 2020, Erw. 5.3.2). Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet zwar die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (CAMPISI/PETRY, in: PETER UEBERSAX ET AL., a.a.O., Rz. 21.28 Fn. 86). Dies ändert aber nichts daran, auch nach dem Erreichen des Pensionsalters eine bis zu diesem Zeitpunkt unzureichende Ausschöpfung des Erwerbspotenzials zu berücksichtigen.

Seit ihrer vorläufigen Aufnahme ging die Beschwerdeführerin nie einer Arbeitstätigkeit nach (MI-act. 164). Sie war auch nie auf Sozialhilfe angewiesen (MI-act. 151 f., 166). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts B._____ vom 7. November 2022 sind auch keine nicht getilgten Verlustscheine verzeichnet und eine einzige Betreibung in der Höhe von Fr. 486.70 wurde bereits bezahlt (MI-act. 284 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin seit 2018 das ordentliche Pensionsalter erreicht hat und sie seither nicht mehr verpflichtet ist, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen, hätte sie sich doch zumindest in den Jahren zuvor und seit ihrer

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vorläufigen Aufnahme darum bemühen können und müssen. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch gänzlich unterlassen, sich seit ihrer vorläufigen Aufnahme überhaupt um eine berufliche Integration zu bemühen. Dieser fehlende Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben ist der Beschwerdeführerin anzulasten. Die wirtschaftliche und berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer daher als mangelhaft zu qualifizieren. 4.3.2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in sämtlichen Bereichen mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Damit spricht die Dauer des bisherigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheidrelevantem Mass für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. 4.3.3. Die Beschwerdeführerin wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, sondern ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG. Mit einer Trennung von ihrer in der Schweiz wohnhaften Familie ist somit nicht zu rechnen. Die Beschwerdeführerin kann folglich aufgrund ihrer hiesigen familiären Verhältnisse nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-654/2020 vom 16. August 2021, Erw. 6.4). Im Übrigen besteht zu ihrer erwachsenen Tochter und deren Familie, auch wenn sie zusammenwohnen, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausginge. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK fällt in diesem Zusammenhang daher ausser Betracht. 4.3.4. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, finden sich weder in den Akten noch in ihren Vorbringen Anhaltspunkte, wonach in dieser Hinsicht etwas für das Vorliegen eines Härtefalls sprechen würde. 4.3.5. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgte aufgrund dessen, dass eine Wegweisung nach Sri Lanka nicht zumutbar war. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz steht vorliegend nicht zur Diskussion. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-654/2020 vom 16. August 2021, Erw. 6.3).

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4.4. Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen vorliegend nicht und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE ist (noch) zu verneinen. Mit Blick auf ihre lange Aufenthaltsdauer hat sich die Beschwerdeführerin nur mangelhaft integriert und ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in einer persönlichen Notlage befindet, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als notwendig erscheinen lässt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 330.00, gesamthaft Fr. 1'530.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

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Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 12. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger

Peter

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