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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU210117
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU210117 vom 30.01.2023 (ZH)
Datum:30.01.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung / Gesuch um Kostenerlass
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Kostenerlass; Entscheid; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Bülach; Verfahren; Obergericht; Antrag; Aufsicht; Friedensrichteramtes; Partei; Verfügung; Angefochten; Behandlung; Ersuchte; Erlass; Angefochtenen; Parteien; Verfahrens; Begründet; Gezeigt; Oberrichter; Obergerichts; Bundesgericht; Rechtspflege; Unentgeltliche; Sinne
Rechtsnorm: Art. 112 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210117-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 30. Januar 2023

in Sachen

A. ,

Kläger und Beschwerdeführer

betreffend Forderung / Gesuch um Kostenerlass im Verfahren GV.2020.00052 / SB.2020.00069

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B. vom 24. November 2021 (IA200001-T / U_V1)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. A. , Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), leitete mit Gesuch vom 10. August 2020 beim Friedensrichteramt B. (nach- folgend: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsverfahren gegen die C. ,

      D. [Stadt in Frankreich], Zweigniederlassung B. (Schweiz) ein

      (act. 1). Das Friedensrichteramt setzte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Ver- fügungen vom 14. August 2020 und 8. September 2020 Frist resp. Nachfrist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2 und act. 4). Mit Schreiben vom

      11. September 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Friedensrichteramt mit, er habe am 2. September 2020 beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (act. 5). In der Folge zog der Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 an das Friedensrich- teramt zurück und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens (act. 7). Gleichen- tags informierte der Beschwerdeführer auch das Bezirksgericht Bülach und er- suchte um Abschreibung des dort anhängigen Verfahrens. Das Bezirksgericht Bülach schrieb daraufhin das Verfahren mit Urteil vom 7. Oktober 2020 als durch Rückzug erledigt ab (act. 8). Auch das Friedensrichteramt schrieb mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 das Schlichtungsverfahren als durch Klagerückzug erledigt ab. Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.– auferlegte es dem Beschwerdeführer

      (act. 9).

    2. Nachdem das Friedensrichteramt den Beschwerdeführer am 27. November 2020 erstmals betreffend die noch ausstehenden Gebühren gemahnt hatte, er- suchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2020 um Erlass der Kosten (act. 10). Das Friedensrichteramt lehnte den Kostenerlass mit Schrei- ben vom 5. Januar 2021 ab, bot dem Beschwerdeführer jedoch das Bezahlen der Forderung in Raten an (act. 11). Es folgte ein Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Friedensrichteramt, wobei der Beschwerdeführer unter anderem einen beschwerdefähigen Entscheid über sein Kostenerlassgesuch ver- langte, was das Friedensrichteramt ablehnte (act. 13–16). Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2021 an das Bezirksgericht

      Bülach; dieses wies das Friedensrichteramt mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 an, einen formellen, begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehe- nen Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenerlass zu fällen (act. 22 = act. 29/3). Dem kam das Friedensrichteramt mit Verfügung vom

      24. November 2021 nach; es lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Kos- tenerlass ab (act. 23 = act. 26 = act. 28; nachfolgend zitiert als act. 26).

    3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

      13. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gutheissung seines Antrages auf Kostenerlass ersuchte, eventualiter um Rückweisung an das Friedensrichteramt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Frie- densrichteramtes (act. 27).

    4. Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde angezeigt (act. 30). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde, wobei er zusätzlich be- antragte, das Friedensrichteramt sei zu verpflichten, die Betreibung ... beim Be- treibungsamt Weinfelden löschen zu lassen und dem Beschwerdeführer eine Bestätigung darüber zukommen zu lassen (act. 31).

    5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

  2. Rechtsmittelvoraussetzungen

    1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet unter anderem, dass kon- krete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Um- fang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Sind die Anträge unklar for- muliert, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen, wobei auch die Begründung heranzuziehen ist. Bei Laien sind die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge herabgesetzt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung,

      aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16

      und 26; vgl. auch ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. m.w.H.).

      Der Beschwerdeführer schreibt in seinem Antrag, es sei ihm für die stritti- gen Kosten ein Erlass gemäss Art. 117 ZPO zu gewähren (act. 27 S. 1). Dies ist insofern widersprüchlich, als dass Art. 117 ZPO die Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege aufführt, ein eigentlicher Kostenerlass demgegenüber in Art. 112 ZPO geregelt ist. Die unentgeltliche Rechtspflege zielt auf eine Bevor- schussung der einer Partei während des Verfahrens allenfalls anfallenden Ge- richtskosten und Kosten des eigenen Anwalts durch den Staat, wobei eine Nach- forderung vorbehalten bleibt. Beim Kostenerlass geht es hingegen darum, dass rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten der betreffenden Partei definitiv erlassen werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist und weil im angefochtenen Entscheid des Friedensrichteramtes, den der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auch im Einzelnen beanstandet (act. 27), der Erlass der Kosten des vorangehenden Schlichtungsverfahrens Thema war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Kostener- lass nach Art. 112 ZPO anstrebt.

    2. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, ist unter anderem Vo- raussetzung, dass die Kammer zu dessen Behandlung zuständig ist. Das vorlie- gende Rechtsmittel richtet sich wie gezeigt gegen einen Entscheid des Friedens- richteramtes über einen Kostenerlass nach Art. 112 ZPO. Der Kostenbezug wie auch der Erlass von Verfahrenskosten ist ein Akt der Justizverwaltung (vgl. OGer ZH PQ200009 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; OGer ZH PQ200013 vom 18. März

      2020 E. 2; je m.w.H.). Als solche unterliegen sie – vorbehältlich abweichender einschlägiger Bestimmungen (vgl. etwa für von den Gerichten auferlegte Kosten Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso, LS 211.14, § 5; Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51, § 18 Abs. 1 lit. q) – der Auf- sicht durch die Aufsichtsbehörde und können folglich mittels Aufsichtsbeschwerde

      bei dieser beanstandet werden (vgl. OGer ZH PQ200009 vom 11. Februar 2020

      E. 5.2; OGer ZH PQ200013 vom 18. März 2020 E. 3). Gemäss § 81 lit. a GOG üben die Bezirksgerichte in erster Instanz die Aufsicht über die Friedensrichteräm- ter aus. Vorliegend wäre folglich gegen den angefochtenen Entscheid des Frie- densrichteramtes über den Kostenerlass beim Bezirksgericht Bülach als Auf- sichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben gewesen. Die Kammer ist zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

      Der Beschwerdeführer ist gemäss der im angefochtenen Entscheid enthal- tenen Rechtsmittelbelehrung vorgegangen, wonach er Beschwerde beim Oberge- richt erheben könne (act. 26, Dispositiv-Ziffer 4). Da diese Belehrung wie gezeigt nicht korrekt ist, dem Beschwerdeführer als juristischen Laien jedoch keine Nach- teile daraus erwachsen dürfen, dass er sich darauf verliess, sind die Eingaben des Beschwerdeführers zur Behandlung an das Bezirksgericht Bülach weiterzulei- ten.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschä- digung ist dem Beschwerdeführer sodann keine zuzusprechen. Zwar stellt er ei- nen entsprechenden Antrag. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben mangels eines besonderen Aufwandes grundsätzlich aber keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Sind ausnahmsweise doch ersatzfähige Kosten für Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden, müsste dies begründet werden (BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Inwiefern dem Beschwerde- führer vorliegend solche ausnahmsweise ersatzfähigen Umtriebskosten entstan- den sein sollen, legt er nicht dar und es ist dies auch nicht ersichtlich. Im Übrigen macht er auch keinen Auslagenersatz im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt B. sowie unter Beilage der Akten des Friedensrichteramtes B. und Kopien von act. 27 und act. 31 zur weiteren Behandlung an das Be- zirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

31. Januar 2023

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