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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT170088
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT170088 vom 14.10.2021 (ZH)
Datum:14.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Krankenkasse; Beschwerdeverfahren; Beklagte; Vorinstanz; Versicherungen; Rechtsöffnung; Krankenversicherung; Betreibung; Unentgeltliche; Krankenund; Beklagten; Rechtspflege; Verfügung; Bundesgericht; Kläger; Pfäffikon; Konkurs; Zürich; Gesuch; Krankenversicherung; Gemäss; Obergericht; Unfallversicherung; Vorinstanzliche; Kanton; Verfahren; Oberrichter; Bezirksgericht
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 206 KG ; Art. 230 KG ; Art. 242 ZPO ; Art. 66 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170088-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,

Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 14. Oktober 2021

in Sachen

A. , Dr. med.,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

  1. B. AG,
  2. C. Versicherungen,
  3. D. AG,
  4. Kranken- und Unfallkasse E. ,
  5. F. AG,
  6. G. Krankenkasse,
  7. Genossenschaft Krankenkasse H. ,
  8. I. Kranken- und Unfallversicherung AG,
  9. J. Krankenkasse,
  10. K. SA,
  11. Krankenkasse L. ,
  12. M. Krankenkasse AG,
  13. N. Kranken- und Unfallversicherungen AG,
  14. O. AG,
  15. P. Krankenversicherung AG,
  16. Q. Krankenkasse AG,
  17. R. SA,
  18. S. Krankenversicherung,
  19. T. ,
  20. U. Krankenversicherung,
  21. V. Grundversicherungen AG,
  22. W. Gesundheitskasse,
  23. Genossenschaft AA. ,
  24. AB. ,
  25. AC. ,
  26. AD. Versicherungen AG,
  27. Verein Krankenkasse AE. ,
  28. AF. ,
  29. Krankenkasse AG. ,
  30. Krankenkasse AH. ,
  31. Stiftung Krankenkasse AI. ,
  32. Krankenkasse AJ. ,
  33. AK. -Krankenversicherung,
  34. Krankenkasse AL. ,
  35. Krankenkasse AM. ,
  36. AN. Krankenversicherung AG,
  37. AO. Kranken- und Unfallversicherung,
  38. AP. ,
  39. AQ. SA,
  40. AR. ,
  41. AS. SA,
  42. AT. SA,
  43. AU. AG,
  44. AV. Krankenkasse AG,
  45. AW. Versicherungen AG,
  46. BA. Versicherungen AG,
  47. BB. Versicherungen AG,
  48. BC. AG,
  49. BD. AG,
  50. BE. AG,
  51. BF. Versicherungen AG,
  52. BG. AG,

    Kläger und Beschwerdegegner 1 - 52 vertreten durch BH.

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. März 2017 (EB160199-H)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 16. März 2017 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) den Klägern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 29. September 2016) - gestützt auf einen Vergleich vom

9. Juli 2013 - provisorische Rechtsöffnung für Fr. 22'500.-- nebst 5 % Zins seit

  1. Februar 2014 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi- gung gemäss diesem Entscheid; mit Verfügung vom gleichen Datum wies die Vo- rinstanz das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 15 = Urk. 18).

    1. Hiergegen erhob der Beklagte am 9. Mai 2017 fristgerecht (Urk. 16/2) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 17):

      Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und stattdessen die Rechtsöff- nung zu verweigern und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

    2. Der Beklagte focht sowohl die Erteilung der Rechtsöffnung wie auch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an. Für diese beiden Beschwerdegegenstände musste je ein separates Beschwerdeverfahren angelegt werden (das vorliegende sowie das Verfahren RT170089-O), weil im Verfahren betreffend Abweisung des Armenrechts nicht die Kläger Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens sind, sondern die Vorinstanz bzw. - da der Vorinstanz keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit (Art. 66 ZPO) zu- kommt - der Kanton Zürich. Dem Beklagten erwächst daraus kein Nachteil.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügungen vom

  1. uni 2017 wurden beide Beschwerdeverfahren sistiert, weil über den Beklag- ten am 8. Mai 2017 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 20, Urk. 21). Mit Ver- fügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Dezember 2020 (beim Obergericht eingegangen am 20. September 2021) wurde das Konkursverfahren als geschlos- sen erklärt (Urk. 26). Diese Verfügung ist rechtskräftig (Urk. 28 S. 2).

    1. Die Konkurseröffnung über den Beklagten am 8. Mai 2017 hat zur Fol- ge, dass alle gegen ihn hängigen Betreibungen aufgehoben sind (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Nachdem nunmehr das Konkursverfahren rechtskräftig abgeschlossen

      ist, kann es nicht mehr mangels Aktiven eingestellt werden und kann die Betrei- bung nicht wieder aufleben (vgl. Art. 230 Abs. 4 SchKG). Damit besteht an der Beurteilung darüber, ob die vorinstanzliche Rechtsöffnung zu Recht erfolgt ist, kein schützenswertes Interesse mehr und ist das Beschwerdeverfahren demge- mäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

    2. a) Umständehalber ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beklagte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt hat (ein solches wäre gegenstandslos).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'500.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 14. Oktober 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip

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