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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PD180006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PD180006 vom 21.11.2018 (ZH)
Datum:21.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit
Schlagwörter : Recht; Vorinstanz; Gesuch; Unentgeltliche; Beschwerde; Rechtspflege; Sicherheit; Verfügung; Frist; Partei; Entscheid; Unentgeltlichen; Antrag; Vermögens; Verfahren; Klägers; Sicherheitsleistung; Parteien; Beklagten; Steuererklärung; Kammer; Parteientschädigung; Erbschaft; Vermögenswert; Stellungnahme; Unterlagen; Beleg; Vermögenswerte; Urteil
Rechtsnorm: Art. 101 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 167 StGB ; Art. 257e OR ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 93 BGG ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: PD180006-O/U

    Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

    lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

    Beschluss und Urteil vom 21. November 2018

    in Sachen

    A. , Dr.,

    Kläger und Beschwerdeführer,

    gegen

    1. B. ,
    2. C. ,

    Beklagte und Beschwerdegegner,

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X. ,

    betreffend

    Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2018 (MD160002)

    Erwägungen:

    I.

    Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Parteien stehen sich in einem vom Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) eingeleiteten Aberkennungsverfahren beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber. Nachdem der Klä- ger den mit Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2016 verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'600.- (act. 6/5) geleistet hatte (act. 6/7) und es zu diversen Verfahrensschritten gekommen war, stellten die Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 6. März 2017 einen Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung, mindestens im Umfang von Fr. 12'835.- (act. 6/32). Mit Verfügung vom 13. März 2017 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag angesetzt (act. 6/33A/1), worauf der Kläger mit Eingabe vom 6. April 2017 ein Gesuch um unentgeltliche und rückwirkende Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand einreichte (act. 6/38). Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 18. April 2017 die Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitsleistung abgenommen

      (act. 6/40) und den Beklagten wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2017 eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt (act. 6/42). Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 beantragten die Beklagten die Abweisung des Gesuches (act. 6/46). In der Folge wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. April 2017 zu verbessern bzw. zu ergänzen (act. 6/49). Der Kläger brachte mit Eingabe vom 5. Juli 2017 ergänzende Erläuterungen vor und reichte weitere Unterlagen ein (act. 6/52); die Beklagten äusserten sich mit Eingabe vom 19. Juli 2017 dazu (act. 6/55).

    2. Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen und rückwirkenden Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und setzte dem Kläger eine nicht erstreckbare Frist an, um eine Stellungnahme zum Antrag der Beklagten

      auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung einzureichen (act. 6/57). Diesen Entscheid focht der Kläger mit Beschwerde vom 10. Oktober 2017 bei der Kammer an, welche die Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat (act. 6/60).

    3. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger erneut eine nicht erstreckbare Frist an, um eine Stellungnahme zum Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung einzureichen (act. 6/61). Mit Eingabe vom

    13. März 2018 stellte der Kläger wiederum ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen und rückwirkenden Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeistän- dung (act. 6/63). Die Vorinstanz stellte dieses Gesuch den Beklagten zur Kenntnisnahme zu und setzte dem Kläger mit Verfügung vom 20. März 2018 eine nicht erstreckbare, dreitägige Notfrist zur Stellungnahme zum Antrag um Sicherheitsleistung an (act. 6/65). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wies die Vorinstanz das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügungen vom 16. April 2018 ab und setzte dem Kläger eine zehntägige Frist an, um eine Sicherheit von Fr. 5'300.- zu leisten (act. 3 = act. 5 = act. 6/67; nachfolgend zitiert als act. 5). Mit Schreiben vom

    12. April 2018 reichte der Kläger seine Steuererklärung 2017 nach (act. 6/69-70).

    1. Sodann erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. April 2018 (Poststempel vom 30. April 2018) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 2):

      I. Die Verfügung des BG Meilen hinsichtlich der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufzuheben.

      1. Dem Antrag auf unentgeltliche und rückwirkende Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand wird stattgegeben.

      2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird ein eigenständiger Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Ein entsprechender Rechtsbeistand ist nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Amts wegen zu benennen.

      3. Die Verfügung zur Hinterlegung einer Sicherheit wird aufgehoben, ersatzweise sistiert bis zum Entscheid über die Rechtspflege, ersatzweise die Frist um 6 Monate verlängert, bis zu der die Sicherheit zu leisten ist, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich von behaupteten Immobilienvermögenswerten zu trennen.

      4. Alles zu Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

  1. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-72). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden

(Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerde zuzustellen.

II.

Prozessuale Vorbemerkungen

  1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 6/68/1), schriftlich, mit Anträ- gen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 und

    Art. 121 ZPO). Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

  2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

III.

Zur Beschwerde im Einzelnen

  1. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

    1. Das erste Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. April 2017 wurde von der Vorinstanz abgelehnt, weil sie den Kläger nicht als mittellos erachtete. So erwog sie, der Kläger verfüge über ein den Notgroschen übersteigendes Vermögen, namentlich eine Liegenschaft in Deutschland, deren Verkauf ihm möglich und zumutbar sei und ihm angesichts ihres Wertes von EUR 450'000.- und der Hypothekarbelastung von EUR 288'192.- einen mindestens sechsstelligen Frankenbetrag einbringen werde. Im Jahr 2015 sei dem Kläger zudem eine Erbschaft zugefallen, wobei Anhaltspunkte dafür bestün- den, dass in dieser neben der erwähnten Liegenschaft weitere Vermögenswerte enthalten gewesen seien. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger jedoch in Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit dazu weder nähere Angaben gemacht noch Belege vorgelegt. Undurchsichtig sei schliesslich die finanzielle Situation der vom Kläger beherrschten D. Holding AG sowie die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten. Weil aus den vorliegenden Unterlagen der vom Kläger behauptete Vermögensverzehr nicht ersichtlich werde, dränge sich die Vermutung auf, der Kläger verfüge über weitere Einnahmequellen als er dies angegeben habe (vgl. act. 6/57 E. 4-5).

    2. In ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 schützte die Kammer diesen Entscheid, wobei sie ihn um gewisse Erwägungen ergänzte. So sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger Sozialhilfe beziehe, wobei er wohl ohnehin trotz einer Unterstützung durch die Sozialhilfe aufgrund der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse nicht als mittellos gelten könnte. Auch die belegte Einkommenspfändung reiche nicht aus zum Nachweis seiner Bedürftigkeit, zumal das Betreibungsamt im Ausland liegende Vermögenswerte nicht berücksichtigen dürfe. Die Vorinstanz sei in Anbetracht des erzielbaren Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in Deutschland zu Recht davon ausgegangen, der Kläger sei nicht mittellos. Zwar behaupte der Kläger, die Wohnung sei nur schwer verkäuflich, doch lägen dazu keine (zu berücksichtigenden) Belege vor, vielmehr bestünden gar Indizien für das Gegenteil. Dass der dem Kläger in Form der Liegenschaft zustehende Vermögenswert nicht unmittelbar liquide sei, ändere nichts an dieser Einschätzung, könne er die Wohnung doch innert rechtsgenügender Frist in flüssige Mittel umwandeln. Ohnehin sei zufolge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit durch den Kläger bezüglich der weiteren Verhältnisse davon auszugehen, der Kläger verfüge auch über genügende liquide Mittel. So habe der Kläger, obwohl die Vorinstanz entgegen seiner Ansicht zu Recht die Erbschaftssteuererklärung und nähere Angaben zu weiteren Vermögenswerten der Erbschaft verlangt habe, keine Belege hierzu eingereicht. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei auch unklar, wie der Kläger seine Lebenshaltungskosten bestritten habe. Daran ändere selbst dann nichts, wenn das vom Kläger behauptete Darlehen in der Höhe von EUR 69'000.- berücksichtigt würde, weil es weder an sich noch für dessen Verwendung für die Deckung der Lebenshaltungskosten glaubhaft gemacht sei. Im Übrigen lägen auch keine Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt sei bzw. die er teilweise beherrsche, vor. Deren Situation sei undurchsichtig und es bestünden Indizien dafür, dass sie entgegen der Behauptung des Klägers weiterhin tätig seien (act. 6/60, insb. E. 6 und 8-12).

    3. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Kläger könne in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr als unbeholfener Rechtsuchender gelten, es sei ihm bekannt, welche Angaben zur Beurteilung seines Gesuches benötigt würden. Die vom Kläger zur Begründung seines zweiten Antrages aufgeführten unsubstantiierten Aussagen und pauschalen Verweise auf diverse Beilagen und nicht näher bezeichnete Unterlagen seien ungenügend. Selbst unter Berücksichtigung der Beilagen könne das Gesuch jedoch nicht gutgeheissen werden. Nachgewiesen sei nun zwar, dass der Kläger seit Juli 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werde, was grundsätzlich ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Mittellosigkeit sei, für sich alleine aber nicht zum Nachweis der Prozessarmut genüge. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Kläger nach wie vor über die Liegenschaft in Deutschland verfüge. Obwohl er sich gegenüber der Gemeinde E. verpflichtet habe, mit dem Verkaufserlös den ausbezahlten Sozialhilfebetrag - für den Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 beliefe sich dieser auf Fr. 22'374.- - zurückzuerstatten, werde ihm deren Verkauf auch im ungünstigsten Fall immer noch einen sechsstelligen Frankenbetrag einbringen. Anhaltspunkte für die Unverkäuflichkeit der Liegenschaft seien auch unter Berücksichtigung des vom Kläger neu eingereichten Beleges weiterhin keine ersichtlich. Der Kläger könne auch nicht belegen, dass die Immobilie im Vergleich zum erzielbaren Kaufpreis überschuldet sein soll. Selbst wenn zu seinen Gunsten von einem Wert von lediglich EUR 400'000.- ausgegangen würde, würde er immer noch über ein erhebliches Vermögen verfügen, zumal die Hypothekarbelastung

      EUR 288'192.- betrage. Damit sei nach wie vor von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen. Im Übrigen bestünden wie bereits beim ersten Gesuch Unklarheiten bezüglich der Erbschaft, habe es der Kläger doch wiederum unterlassen, sich dazu näher zu äussern und die Erbschaftssteuererklärung und weitere Belege einzureichen. Die Versicherung des Klägers an Eides statt, es gebe aus der Erbschaft keine weiteren Vermögenswerte als die in den Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 deklariert seien, genüge nicht; ohnehin lägen die Steuererklärungen 2016 und 2017 gar nicht vor. Betreffend seine Unternehmungen habe der Kläger lediglich ein bereits mit seinem ersten Gesuch eingereichtes Dokument vorgelegt und keine näheren Angaben gemacht. Insbesondere sei er auch nicht auf die Hinweise der Kammer zu den bestehenden Unklarheiten eingegangen (act. 5 E. 2.1.4 und 2.3.1-7).

    4. Gegen diese Erwägungen erhebt der Kläger diverse Vorwürfe, wobei seine Rügen teils prozessualer, teils materieller Natur sind.

    5. Prozessuale Einwände

      1. In prozessualer Hinsicht rügt der Kläger zunächst, die Vorinstanz hätte ihm

        - wie bereits bei seinem ersten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege geschehen - eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuches ansetzen müssen, verfüge er doch nach wie vor weder über juristische Vorbildung noch einen Rechtsbeistand (act. 2 Rz 6, 17 und 24). Zudem habe er explizit um einen Hinweis gebeten, ob er seine Unterlagen aus dem Vorverfahren bzw. dem Verfahren vor der Kammer erneut vorlegen müsse (act. 2 Rz 7). Da die Vorinstanz ihm in ihrer Verfügung vom 20. März 2018 eine Notfrist zur Stellungnahme zur Kautionsforderung angesetzt habe, jedoch keinerlei Anmerkungen betreffend eine allfällige Ergän- zung von Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege gemacht habe, habe er, der Kläger, davon ausgehen dürfen, dass sein Gesuch vollständig gewesen sei (act. 2 Rz 9).

        Wie bereits im Urteil vom 13. Dezember 2017 festgehalten (vgl. act. 6/60

        E. 7), haben die Gerichte unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die zur Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötig

        sind, und sie auch aufzufordern, unvollständige Angaben und Belege zu ergän- zen. Von dieser Ausübung der richterlichen Fragepflicht kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenund belegen muss (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2). In der Verfügung vom 28. September 2017 und im Urteil vom 13. Dezember 2017 haben sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer detailliert mit den Vorbringen des Klägers und den von ihm ins Recht gelegten Unterlagen auseinandergesetzt und im Einzelnen aufgezeigt, wo Unklarheiten bestanden. Entsprechend war dem Kläger - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - genau bekannt, welche Sachverhalte er in einem erneuten Gesuch von sich aus klar hätte darlegen müssen, um Aussichten auf Erfolg zu haben. Dass der Kläger keine juristische Ausbildung oder entsprechende Unterstüt- zung durch einen Rechtsvertreter hatte, ändert daran nichts. Die Vorinstanz musste dem Kläger daher keine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuches ansetzen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Kläger um den von ihm behaupteten Hinweis bat. Vielmehr ging er davon aus, es sei nicht erforderlich, die Belege zu seinen laufenden Ausgaben, die bereits aus dem letzten Gesuch vorlägen, erneut einzureichen, andernfalls er um einen richterlichen Hinweis ersuche (act. 6/63

        S. 2). Dass derartige Unterlagen nicht vorlägen, warf die Vorinstanz dem Kläger aber gar nicht vor. Ohnehin hätte sie nach dem Gesagten auch auf eine Anfrage des Klägers, wie er behauptet, diese getätigt zu haben, nicht reagieren müssen. Aus der Verfügung vom 20. März 2018, mit der ihm eine Notfrist zur Stellungnahme zur beantragten Sicherheitsleistung angesetzt wurde (act. 6/65), durfte der Kläger nach dem Gesagten im Übrigen nicht schliessen, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genüge den Anforderungen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was der Kläger aus einer entsprechenden Annahme zu seinen Gunsten ableiten könnte.

      2. Weiter bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe seine Steuererklärung 2017, welche er wie angekündigt mit Schreiben vom 12. April 2018 nachgereicht habe, nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese vor dem angefochtenen Entscheid bei ihr eingegangen sein müsse (act. 2 Rz 8). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. April 2018 (act. 5) und wurde am 18. April 2018 versandt (vgl. act. 68/1),

        die Eingabe vom 12. April 2018, mit welcher der Kläger die Steuererklärung 2017 nachreichte, wurde erst am 18. April 2018 bei der Post aufgegeben und ging am Folgetag (19. April 2018) bei der Vorinstanz ein (act. 6/69 und act. 6/69A). Folglich konnte die Vorinstanz die fragliche Steuererklärung gar nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, noch länger mit ihrem Entscheid zuzuwarten, nachdem bereits ein Monat seit der Einreichung des Gesuches verstrichen war. Im Rechtsmittelverfahren kann die Steuererklärung 2017 als Novum sodann ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.

      3. Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte ihm eine Frist zur Veräusserung der ihrer Ansicht nach noch vorhandenen Vermögenswerte ansetzen bzw. die Kautionszahlung sistieren müssen, bis die Immobilie verkauft sei (act. 2

        Rz 18). Mit diesem Einwand hatte sich die Kammer wie erwähnt bereits in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 auseinanderzusetzen. Im Einzelnen wurde dabei darauf hingewiesen, dass die vorhandenen finanziellen Mittel es der gesuchstellenden Person ermöglichen müssen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen und die anfallenden Gerichtsund Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten. Der vom Kläger angegebene Zeitbedarf von zwei Monaten bis zum Verkauf der Liegenschaft stehe im Einklang mit dieser Praxis. Der Kläger habe zudem den Kostenvorschuss für die Vorinstanz bereits geleistet und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Kläger einem Anwalt innert Frist einen Vorschuss zu leisten habe. Selbst wenn das aber der Fall wäre, wäre dem Kläger keinen Fristaufschub zu gewähren, weil zufolge der Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit davon auszugehen sei, er verfüge über ausreichende flüssige Mittel, um die notwendigen Kosten für einen Anwalt und für eine allfällige Sicherheit für die Parteientschädigung vorzuschiessen (act. 6/60 E. 9b). An diesen Ausführungen ist vollumfänglich festzuhalten. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. III.1.6), bestehen immer noch Unklarheiten über die Vermögensverhältnisse des Klägers und es ist nicht sicher, ob er nicht über zusätzliches - auch liquides - Vermögen verfügt. Die Vorinstanz durfte daher direkt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen und dem Kläger eine Frist zur Leistung der Sicherheit ansetzen,

        ohne ihm zunächst eine Frist zum Verkauf der Immobilie in Deutschland anzusetzen oder dies abzuwarten (vgl. auch E. III.2.5).

      4. Gemäss dem Kläger ist es weiter absurd, wenn die Vorinstanz sich darüber aufrege, er habe zu viele Beilagen eingereicht, nachdem sie zuvor immer die mangelnde Transparenz gerügt habe. Der Kläger könne es der Vorinstanz offensichtlich nicht recht machen und sie sei voreingenommen (act. 2 Rz 19). Entgegen dem Kläger erwog die Vorinstanz aber nicht, er habe zu viele Beilagen eingereicht. Vielmehr wies sie ihn darauf hin, undifferenzierte Aussagen wie eine dramatische Verschlechterung der Einkommensund Vermögensverhältnisse und pauschale Verweise auf Beilagen oder auf der Kammer im früheren Beschwerdeverfahren vorgebrachte Umstände und Belege seien ungenügend, zumal es nicht die Aufgabe des Gerichts sei, in einem Stapel Beilagen selbst nach Argumenten zu forschen, welche für die Bedürftigkeit des Klägers sprächen (vgl. act. 5 E. 2.3.1 und 2.3.6). Dem ist zuzustimmen, muss eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, doch zur Begründung hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse konkrete Tatsachenbehauptungen vorbringen und diese im Einzelnen belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO und dazu etwa ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 m.w.H.). Im Übrigen ging die Vorinstanz im Anschluss dennoch auf die vom Kläger eingereichten Beilagen ein und setzte sich mit ihnen auseinander, weshalb der Vorwurf des Klägers auch aus diesem Grund ins Leere zielt. Anzeichen für eine Voreingenommenheit der Vorinstanz bestehen jedenfalls nicht.

      5. Schliesslich macht der Kläger geltend, er habe keinen Änderungsantrag zu seinem früheren Gesuch gestellt, sondern ein völlig neues Gesuch, welches die Vorinstanz eigenständig zu behandeln gehabt hätte. Daher sei der Vorwurf, der Kläger müsse Änderungen konkret bezeichnen, unbegründet (act. 2 Rz 20). Wurde ein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, kann grundsätzlich nur gestützt auf veränderte Verhältnisse ein erneuter Antrag gestellt werden. Basiert ein neues Ersuchen hingegen auf demselben Sachverhalt wie der erste Antrag, handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, auf dessen Beurteilung kein Anspruch besteht (BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 m.w.H.; BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 m.w.H.). In diesem

        Sinne ist es richtig, dass es sich beim zweiten Gesuch des Klägers um einen eigenständigen Antrag handelt. Allerdings ist inhaltlich sehr wohl relevant, ob es im Vergleich zu den Verhältnissen, die dem ersten Gesuch zugrunde lagen, zu Ver- änderungen kam. Die Vorinstanz ging korrekterweise davon aus, der Kläger müs- se sein Gesuch und damit auch Änderungen gegenüber seinem ersten Gesuch konkret darlegen (vgl. auch E. III.1.5.4).

    6. Materielle Einwände

      1. In materieller Hinsicht bringt der Kläger einerseits vor, der Kammer seien in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 Fehler unterlaufen. So habe sie bezüglich der Erbschaft in der Steuererklärung aufgeführte Daten als Guthaben interpretiert und sei so von nicht existierenden Vermögenswerten ausgegangen (act. 2 Rz 2). Sodann hätten die monatlichen Lebenshaltungskosten des Klägers entgegen der Kammer nur Fr. 2'500.- betragen, weshalb er mit Darlehenszugängen von total EUR 69'000.- seine Ausgaben fast drei Jahre lang hätte decken können (act. 2 Rz 3). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist durch die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2018 bestimmt. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist das Urteil der Kammer vom

        13. Dezember 2017. Einwendungen gegen dieses Urteil hätte der Kläger mit einer Beschwerde beim Bundesgericht geltend machen können. Im heutigen Zeitpunkt sind solche Rügen zu spät und nicht mehr beachtlich, der damalige Entscheid kann nicht mehr überprüft oder gar korrigiert werden. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen des Klägers zu den angeblichen Fehlern im aktuellen Beschwerdeverfahren um unzulässige Noven, weshalb eine Überprüfung auch deshalb nicht erfolgen kann.

      2. Der Vorinstanz wirft der Kläger vor, sie habe das Antragsformular zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht berücksichtigt. Darin seien Grundpfandschulden von mittlerweile Fr. 500'000.- aufgeführt. Bei den von der Vorinstanz erwähnten EUR 288'192.- handle es sich um einen veralteten Wert und nicht um die aktuellen Zahlen aus der neuen Steuererklärung. Aus dem Antragsformular gehe auch hervor, dass ausser der Immobilie in Deutschland und der verpfändeten Beteiligung an der D. Holding AG keine weiteren Vermögenswerte mehr vorhanden seien. Insgesamt stünden Fr. 750'000.- Schulden Fr. 527'400.- Vermögen gegenüber, die Überschuldung sei offensichtlich. Der Kläger könne seit Januar 2017 weder die Darlehensraten bedienen noch die Hausgelder zahlen, weshalb die Darlehensbelastung durch Säumniszinsen ständig weiter ansteige und der Rückstand an Hausgeldern mittlerweile Fr. 40'682.- betrag. Dieser Betrag müsse aus dem Verkaufserlös prioritär bezahlt werden, weil sich die Liegenschaft sonst nicht verkaufe lasse (act. 2 Rz 21 f.).

        Bei dem vom Kläger mit seinem Gesuch vom 13. März 2018 eingereichten Antragsformular, welches Angabe zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen enthält (act. 6/64/1), handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Diejenigen Angaben, welche vor Vorinstanz nicht durch weitere, aussagekräftige Unterlagen untermauert wurden - dies betrifft insbesondere die Schulden und teilweise das Vermögen -, durfte die Vorinstanz ohne weiteres unberücksichtigt lassen, da sie als nicht glaubhaft gemacht gelten. Insbesondere durfte die Vorinstanz von einer Hypothekarbelastung von EUR 288'192.- ausgehen, zumal ihr weder die Steuererklärung 2017 noch sonst ein Beleg vorlag, der eine andere Zahl bestätigte. Die Behauptung zur stetig anwachsenden Hypothekarbelastung und zu den rückständigen Hausgeldern stellt überdies abgesehen davon, dass sie nicht durch aussagekräftige Belege untermauert ist, ein erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes und damit unzulässiges Novum dar.

        Selbst wenn die Steuererklärung 2017 berücksichtigt würde (vgl.

        E. III.1.5.2), würde sich nichts am von der Vorinstanz festgehaltenen Ergebnis ändern. Zum einen handelt es sich bei der vom Kläger selbst ausgefüllten Steuererklärung grundsätzlich ebenfalls um eine blosse Parteibehauptung. Zudem finden sich darin Widersprüche zu den übrigen Angaben des Klägers. So sind etwa mehr Vermögenswerte aufgeführt als der Kläger behauptet, zu haben, und eine Hypothekarbelastung von Fr. 500'000.- ist nicht ersichtlich (vgl. act. 6/64/1 und act. 6/70).

        Zusammenfassend sind die Vorbringen des Klägers zu seinem Vermögen und seinen Schulden nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist es eine blosse Behauptung, dass die Schulden sein Vermögen übersteigen. Die Vorinstanz ging

        korrekt davon aus, die Liegenschaft des Klägers in Deutschland sei verkäuflich und werde dem Kläger selbst unter Berücksichtigung der Rückzahlung des bezogenen Sozialhilfebetrages einen Gewinn einbringen, welcher es ihm ermöglichen werde, die Prozesskosten zu bezahlen. Dies gilt angesichts des zu erwartenden Gewinns auch im heutigen Zeitpunkt, in welchem die Schuld gegenüber der Gemeinde höher sein dürfte als bei der Fällung des angefochtenen Entscheides.

      3. Zur Erbschaft bringt der Kläger vor, die diesbezüglichen Unterstellungen würden alleine auf dem erwähnten Rechenfehler beruhen, weshalb hierzu nichts weiter vorzutragen sei. Im Übrigen habe er in seinem Gesuch vom 23. (recte: 13.) März 2018 explizit angeboten, zu dieser Thematik auf richterlichen Hinweis hin Unterlagen nachzuliefern (act. 2 Rz 23). Beide Einwände gehen fehl. So bot der Kläger in seinem Gesuch vom 13. März 2018 nicht an, Unterlagen zur Erbschaft nachzuliefern (vgl. act. 6/63); die Vorinstanz musste ihn hierzu wie aufgezeigt auch nicht auffordern (vgl. E. III.1.5.1). Auch trifft es nicht zu, dass sich die von der Vorinstanz erwähnten Unklarheiten bei Berücksichtigung der angeblichen Rechenfehler - welche ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben (vgl. E. III.1.6.1) - allesamt aufgeklärt hätten. Die Vorinstanz hatte bereits in der Verfügung vom

        28. September 2017 festgehalten, aufgrund der Steuererklärung 2015 bestünden Anhaltspunkte dafür, in der Erbschaft seien neben der erwähnten Liegenschaft weitere Vermögenswerte - Konten, Aktien, Schmuck, Bilder, Skulpturen und Antiquitäten sowie ein defekter Flügel - enthalten gewesen. Der Kläger habe dazu - mit Ausnahme des Flügels - keine nähere Angaben gemacht und auch keine Belege wie insbesondere die Erbschaftssteuererklärung vorgelegt (act. 6/57 E. 4.3). Auch in seinem erneuten Gesuch äusserte sich der Kläger nicht im Detail dazu, sondern versicherte lediglich an Eides statt, es gebe aus der Erbschaft keine weiteren Vermögenswerte als die in den Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 deklarierten. Dies ist nicht mehr als eine blosse Parteibehauptung und damit ungenügend, wie die Vorinstanz korrekt erwog, so dass die früher festgestellten Ungewissheiten immer noch bestehen.

      4. Schliesslich erinnert der Kläger daran, dass er seit dem Untergang seiner Gesellschaften im Oktober 2015 arbeitslos sei, jedoch keine Arbeitslosenunterstützung erhalte, weil er Inhaber einer AG sei. Es bringt erneut vor, sich nur durch den vollständigen Vermögensverzehr bis Juli 2017 über Wasser gehalten zu haben. Es sei aufgrund seines Alters, seiner langen Stellensuche, seiner gesundheitlichen Situation und einer von den Beklagten eingereichten Strafanzeige zweifelhaft, ob er je wieder eine Festanstellung finden und ein Einkommen erzielen werde (act. 2 S. 6).

        Die Arbeitslosigkeit des Klägers seit Oktober 2015, der Umstand, dass er keine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung erhält, und die Unterstützung durch das Sozialamt seit Juli 2017 sind ausgewiesen und wurden von der Vorinstanz auch nicht bezweifelt (vgl. act. 6/57 E. 4.4.1, act. 6/60 E. 12 und act. 5

        E. 2.3.3). Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege denn auch nicht wegen seiner Einkünfte, sondern aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich seines Vermögens verweigert. Es handelt sich dabei nicht nur um die bisher geschilderten Ungewissheiten, sondern ebenso um die durch konkrete Anhaltspunkte gestützte Vermutung, der Kläger verfüge über weitere, in seinen Gesuchen nicht aufgeführte Vermögenswerte. So ist immer noch nicht glaubhaft dargetan, dass der Kläger bis im Juli 2017 von seinem den Gerichten bekannt gemachten Vermögen gelebt haben soll. Wie die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 28. September 2017 aufzeigte, ist nicht klar, welches Vermögen der Kläger verzehrt haben soll, zumal auf den bekannten Konten keine entsprechende Vermögensabnahme ersichtlich ist und weitere Einkommensquellen, wie z.B. das vom Kläger behauptete Darlehen nicht belegt sind (vgl. act. 6/57 E. 4.4.3). Zu diesem angeblichen Darlehen in der Höhe von EUR 69'000.- führte die Kammer sodann im Urteil vom

        13. Dezember 2017 aus, dessen Gewährung sei nicht glaubhaft gemacht, und es sei auch nicht belegt, ob die fraglichen Geldmittel tatsächlich für die Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet worden seien. Ohnehin hätte die Summe nicht ausgereicht, um die klägerischen Auslagen von Fr. 7'453.48 bzw. ohne Unterhaltsverpflichtung von immerhin noch Fr. 4'803.48 (Fr. 7'453.48 - Fr. 2'650.-) für den Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 4. Mai 2017 zu decken

        (act. 6/60 E. 12). Auf diese Feststellungen ging der Kläger in seinem erneuten Gesuch - abgesehen von der hier nicht zu berücksichtigenden (vgl. E. III1.6.1) Behauptung, mit dem Darlehen habe er seine Lebenshaltungskosten von

        Fr. 2'500.- sehr wohl decken können - nicht ein, so dass die entsprechenden Erwägungen in den früheren Entscheiden und die darauf basierende Vermutung nach wie vor gelten. Im vorliegenden Kontext ist folglich nicht mehr relevant, ob der Kläger zusätzlich noch weiterer Einkünfte hat bzw. generieren könnte, weshalb an dieser Stelle auch keine Prognose zu den Chancen des Klägers, eine Stelle zu finden, abgegeben zu werden braucht.

      5. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass der Kläger in seinem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 2 Rz 5 und 24) weder sämtliche im Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2017 dargelegten Ungewissheiten aufklärte, noch die in der Verfügung vom 28. September 2017 beschriebenen Unklarheiten erläuterte, welche im früheren Beschwerdeverfahren nicht näher thematisiert wurden. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht ab und die Beschwerde ist insoweit ebenfalls abzuweisen.

  1. Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung

    1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, weil er den Beklagten gestützt auf die rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheide des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Februar 2016 und vom 30. Juni 2016 sowie des Kantonsgerichts

      Schwyz vom 10. Juni 2016 und vom 26. September 2016 noch insgesamt

      Fr. 4'400.- für Parteientschädigungen schulde. Die Höhe der Sicherheitsleistung setzte die Vorinstanz in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf einstweilen Fr. 5'300.- fest (act. 5 E. 3).

    2. Der Kläger rügt zunächst, die ihm mit Verfügung vom 20. März 2018 angesetzte Notfrist zur Stellungnahme zur beantragten Sicherheitsleistung sei zu kurz gewesen und im Übrigen unbegründet, da sich eine entsprechende Fristansetzung bei einem positiven Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrige. Es sei missbräuchlich, über die Sicherheitsleistung eine Entscheidung zu treffen, solange das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden worden sei (act. 2 Rz 11).

      Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von der Pflicht zur Leistung von Sicherheiten (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelte und dieses abwies, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht im Anschluss daran über die Sicherheitsleistung entscheiden durfte. Auch sprach nichts dagegen, dem Kläger - nachdem ihm bereits dreimal eine Frist zur Stellungnahme zur Sicherheitsleistung angesetzt worden war (vgl. act. 6/33A/1, act. 6/57 und

      act. 6/61) - noch vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zum letzten Mal eine Frist zur Stellungnahme zur Sicherheitsleistung anzusetzen. Dieses Vorgehen erweist sich im Hinblick auf die zügige Fortführung des Verfahrens vielmehr als sinnvoll, ermöglichte es doch einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und über die Sicherheitsleistung in derselben Verfügung. Schliesslich erläutert der Kläger nicht, weshalb die ihm angesetzte Notfrist zu kurz gewesen sein soll, und es ist dies angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich.

    3. Weiter bringt der Kläger vor, der angefochtene Entscheid sei in sich widersprüchlich. Wenn er, der Kläger, nämlich noch über unendliches Vermögen verfügen würde, wäre eine Sicherheitsleistung nicht nötig; wenn andererseits kein Vermögen vorhanden sei, dann müsste dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben werden. Gegen den Kläger bestünden diverse Betreibungen und Pfändungen. Würde er die Sicherheitsleistung bezahlen, würde er sich allenfalls der Gläubigerbevorzugung strafbar machen, müsste er ihm zugehende Mittel doch zuerst für die laufenden Pfändungen einsetzen. Der Vorinstanz sei bewusst, dass der Kläger die Kaution nie werde leisten können. Sie beabsichtige lediglich, das Verfahren abzuwürgen. Sodann seien die Voraussetzungen von Art. 99 ZPO im Zeitpunkt der Antragstellung am 6. März 2017 nicht gegeben gewesen. Es habe damals weder einen Konkurs, noch einen Verlustschein, noch einen auswärtigen Wohnsitz gegeben. Auch schulde er keine Prozesskosten aus anderen Verfahren, weil diese damals vollumfänglich durch die Kaution abgedeckt gewesen seien, auf welche die Beklagten jederzeit Zugriff hätten (act. 2 Rz 13 ff.).

      Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei dann für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a), zahlungsunfähig erscheint (lit. b), Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). Zumindest bei den Voraussetzungen gemäss lit. a und - des vorliegend einschlägigen - lit. c ist nicht relevant, ob die klagende Partei über Vermögen verfügt. Entsprechend ist es nicht widersprüchlich, eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn davon ausgegangen wird, der Kläger habe Vermögen. Dass diverse Betreibungen und Pfändungen vorlägen, ist abgesehen davon, dass diese Behauptung unsubstantiiert und nicht belegt ist, im vorliegenden Kontext ebenfalls irrelevant. Die Gefahr, der Kläger könnte durch die Leistung der Sicherheit den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB erfüllen, besteht sodann nicht, da die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Schliesslich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO sehr wohl erfüllt, wie die Vorinstanz richtig festhielt. Der Kläger bestreitet nicht, die fraglichen Parteientschädigungen noch nicht bezahlt zu haben, er ist lediglich der - irrtümlichen - Auffassung, wenn für die Tilgung der Parteientschädigung finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass wie bereits erwähnt das Vorhandensein von Vermögen nicht ausschlaggebend ist, trifft es auch nicht zu, dass die Beklagten jederzeit Zugriff auf ein vom Kläger als Mieter geleistetes Depot hätten. Vielmehr sind derartige vom Mieter geleistete Sicherheiten vom Vermieter auf ein auf den Namen des Mieters lautendes Konto einzuzahlen (vgl.

      Art. 257e Abs. 1 OR), wobei die Bank die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben darf (Art. 257e Abs. 3 OR). Hinzu kommt, dass dieses Depot keine Sicherstellung von Prozessentschädigungen bezweckt. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz das Verfahren in unzulässiger Weise abzuwürgen beabsichtigt, ging sie doch rechtmässig vor.

    4. Sofern der Kläger sich ferner darüber beklagt, es werde ihm zu Unrecht unterstellt, den Prozess zu verschleppen (vgl. act. 2 Rz 12), so ist nicht ersichtlich, auf welche Erwägung der Vorinstanz er sich hierbei bezieht und was er daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Wenn der Kläger rügt, Überlegungen zu den Verfahrenskosten im Verfahren gegen die F. GmbH seien völlig deplatziert, und weitere Ausführungen zu deren Tilgung vornimmt (act. 2 Rz 16), übersieht er, dass die Vorinstanz auf die entsprechenden Vorbringen der Beklagten nicht weiter einging (vgl. act. 5 E. 3.2 und 3.4). Die weiteren Ausführungen des Klägers zu diesem Thema müssen daher nicht behandelt werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung rügt der Kläger im Übrigen nicht, weshalb auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen ist.

    5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung als unbegrün- det. Für die vom Kläger eventualiter beantragte Sistierung des Verfahrens besteht angesichts des bereits gefällten Entscheides über seinen Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Grund. Ebenso wenig ist die Frist zur Sicherheitsleistung - wie subeventualiter beantragt - zu erstrecken, bis der Kläger seine Immobilie in Deutschland verkauft hat (vgl. E. III.1.5.3). Die Beschwerde ist folglich insgesamt abzuweisen.

    6. Nach Treu und Glauben ist (jedenfalls) bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Diese Überlegungen lassen sich auch auf die Anfechtung einer Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit übertragen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die in der angefochtenen Verfü- gung angesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit nicht säumniswirksam ablaufen konnte. Sie ist dem Kläger neu anzusetzen, wobei sich die Modalitäten nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 16. April 2018 richten. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen.

IV.

Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Da der Kläger wie aufgezeigt nicht als mittellos gelten kann, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss

    Art. 117 ZPO auch im Beschwerdeverfahren nicht erfüllt. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ist daher abzuweisen. Es wäre - käme es denn noch darauf an - auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Denn die Beschwerde erweist sich, wie gezeigt, von vornherein als sachlich unbegründet.

  2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Gerichtskosten zu erheben. Dies gilt für die erstinstanzlichen Prozesse, nicht aber für die Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8

    Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.- festzusetzende Gerichtsgebühr ist daher entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Auszugehen ist von einem Streitwert von

    Fr. 25'160.-.

  3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht aufgrund seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklagten nicht, weil ihnen in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Entschädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 5'300.- zu leisten.

    Die Sicherheit kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto 80-7340-5 / IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) geleistet werden.

    Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträ- gen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fäl- ligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt.

    Die Sicherheit kann auch durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Unter 'Garantie' ist eine unbefristete, vom Grundschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung zu verstehen, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis mög- lich sind.

    Die spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.- festgesetzt.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Entscheid, ferner an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'160.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

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