ZPO Art. 117 - Anspruch

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 117 ZPO vom 2025

Art. 117 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 117 Unentgeltliche Rechtspflege Anspruch

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:

  • a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
  • b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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